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   EuGH, 16.06.2015 - C-593/13   

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https://dejure.org/2015,13417
EuGH, 16.06.2015 - C-593/13 (https://dejure.org/2015,13417)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2015 - C-593/13 (https://dejure.org/2015,13417)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2015 - C-593/13 (https://dejure.org/2015,13417)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Rina Services u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 51 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beteiligung an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 14 - Einrichtungen, die beauftragt sind, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch Unternehmen, ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Rina Services u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 51 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beteiligung an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 14 - Einrichtungen, die beauftragt sind, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch Unternehmen, ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV , 51 AEUV und 56 AEUV - Niederlassungsfreiheit - Beteiligung an der Ausübung öffentlicher Gewalt - Richtlinie 2006/123/EG - Art. 14 - Einrichtungen, die beauftragt sind, die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen durch ...

  • rechtsportal.de

    Satzungsmäßiger Sitz von Gesellschaften zur Erbringung von Zertifizierungsdienstleistungen; Vorabentscheidungsersuchen des italienischen Consiglio di Stato

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Zertifizierungsstelle muss ihren Sitz nicht im Inland haben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die italienische Regelung, nach der Zertifizierungseinrichtungen ihren satzungsmäßigen Sitz in Italien haben müssen, verstößt gegen das Unionsrecht

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zertifizierungseinrichtungen dürfen durch nationale Regelungen nicht zu Firmensitz im Inland verpflichtet werden

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Zwingender Sitz von Zertifizierungseinrichtungen in Italien unionsrechtswidrig

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Rina Services u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Consiglio di Stato - Auslegung der Art. 49, 51 und 56 AEUV sowie der Art. 14 und 16 der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. L 376, S. 36) - Einrichtungen, ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 638
 
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Wird zitiert von ... (31)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 12.12.2013 - C-327/12

    Soa Nazionale Costruttori - Art. 101 AEUV, 102 AEUV und 106 AEUV - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 16.06.2015 - C-593/13
    Es ist festzustellen, dass der Gerichtshof eine dahin gehende Frage, die ihm vom Consiglio di Stato zur Vorabentscheidung vorgelegt worden war, bereits in seinem Urteil SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827) beantwortet hat.

    Im vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen führt das vorlegende Gericht keinerlei Änderung der Art der von den SOA ausgeübten Tätigkeiten an, die seit den dem Urteil SOA Nazionale Costruttori (C-327/12, EU:C:2013:827) zugrunde liegenden Vorgängen eingetreten wäre.

  • EuGH, 07.03.1996 - C-334/94

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus EuGH, 16.06.2015 - C-593/13
    So gestattet zwar Art. 52 Abs. 1 AEUV den Mitgliedstaaten, nationale Maßnahmen, die eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit begründen, mit einem der in ihm genannten Gründe zu rechtfertigen, doch bedeutet das nicht, dass der Unionsgesetzgeber beim Erlass eines Aktes des Sekundärrechts wie der Richtlinie 2006/123, die eine im AEU-Vertrag verankerte Grundfreiheit konkretisiert, nicht bestimmte Ausnahmen beschränken könnte, zumal wenn, wie im vorliegenden Fall, mit der betreffenden Bestimmung des Sekundärrechts lediglich eine ständige Rechtsprechung übernommen wird, nach der eine Anforderung, wie die in den Ausgangsverfahren fragliche, mit den Grundfreiheiten, auf die sich die Wirtschaftsteilnehmer berufen können, unvereinbar ist (vgl. dazu etwa Urteil Kommission/Frankreich, C-334/94, EU:C:1996:90, Rn. 19).
  • EuGH, 04.07.2019 - C-377/17

    Verbindliche Honorare mit Mindest- und Höchstsätzen in HOAI für

    15 Abs. 5 und 6 der Richtlinie 2006/123 ist zu entnehmen, dass es den Mitgliedstaaten gestattet ist, Anforderungen der in Art. 15 Abs. 2 dieser Richtlinie genannten Art beizubehalten oder gegebenenfalls einzuführen, sofern diese Anforderungen den Bedingungen nach deren Abs. 3 entsprechen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 33).
  • EuGH, 30.01.2018 - C-360/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dienstleistungen im Binnenmarkt - Richtlinie

    Darüber hinaus liefe die gleichzeitige Prüfung einer nationalen Maßnahme anhand der Bestimmungen der Richtlinie 2006/123 und anhand derjenigen des AEU-Vertrags in dem Fall, dass es sich als unmöglich erweist, zu bestimmen, ob die die Dienstleistungsfreiheit betreffenden Aspekte gegenüber den mit anderen Grundfreiheiten zusammenhängenden Aspekten überwiegen, darauf hinaus, dass eine Einzelfallprüfung nach dem Primärrecht eingeführt würde, was die gezielte Harmonisierung, die mit der Richtlinie vorgenommen wird, untergraben würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 37 und 38).

    Folglich ist, um die praktische Wirksamkeit des spezifischen Rechtsrahmens, den der Unionsgesetzgeber mit dem Erlass der Richtlinie 2006/123 einführen wollte, nicht zu beeinträchtigen, entgegen dem Vorbringen der deutschen Regierung in der mündlichen Verhandlung anzuerkennen, dass sich der Anwendungsbereich dieser Richtlinie gegebenenfalls über das, was die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit streng genommen vorsehen, hinaus erstrecken kann, unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie, deren Bestimmungen in Übereinstimmung mit den Bestimmungen des Vertrags umzusetzen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a., C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 39 und 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-261/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Maciej Szpunar muss ein nationales Gericht eine

    21 Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 23 ff.).

    Vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2015, Rina Services u. a. (C-593/13, EU:C:2015:399, Rn. 40), in dem der Gerichtshof ausdrücklich festgestellt hat, dass die Richtlinie 2006/123 ein Rechtsakt des Sekundärrechts ist, der eine im AEU-Vertrag verankerte Grundfreiheit umsetzt.

    25 Urteil vom 16. Juni 2015 (C-593/13, EU:C:2015:399).

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