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   EuGH, 18.06.2015 - C-9/14   

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https://dejure.org/2015,13814
EuGH, 18.06.2015 - C-9/14 (https://dejure.org/2015,13814)
EuGH, Entscheidung vom 18.06.2015 - C-9/14 (https://dejure.org/2015,13814)
EuGH, Entscheidung vom 18. Juni 2015 - C-9/14 (https://dejure.org/2015,13814)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kieback

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Steuerrecht - Einkommensteuer - Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielte Einkünfte - Gebietsfremder Arbeitnehmer - Besteuerung im Beschäftigungsstaat - Voraussetzungen

  • Europäischer Gerichtshof

    Kieback

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Steuerrecht - Einkommensteuer - Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielte Einkünfte - Gebietsfremder Arbeitnehmer - Besteuerung im Beschäftigungsstaat - Voraussetzungen

  • Betriebs-Berater

    Nichtberücksichtigung der persönlichen Lage und des Familienstands EU-rechtskonform

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Steuerrecht - Einkommensteuer - Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielte Einkünfte - Gebietsfremder Arbeitnehmer - Besteuerung im Beschäftigungsstaat - Voraussetzungen

  • rechtsportal.de

    EG Art. 39 Abs. 2; AEUV Art. 267
    Besteuerung der Einkünfte eines gebietsfremden Arbeitnehmers bei beruflicher Tätigkeit nur während eines Teils des Jahres und Erwirtschaftung des wesentlichen Teils seiner Einkünfte in den Vereinigten Staaten; Vorabentscheidungsersuchen des Hoge Raad der Nederlanden

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Behandlung als unbeschränkt Steuerpflichtiger nach Wegzug im laufenden Jahr

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Kieback

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Steuerrecht - Einkommensteuer - Im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielte Einkünfte - Gebietsfremder Arbeitnehmer - Besteuerung im Beschäftigungsstaat - Voraussetzungen

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 14.02.1995 - C-279/93

    Finanzamt Köln-Altstadt / Schumacker: Deutsche Pendlerbesteuerung und EU-Recht

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-9/14
    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Entlohnung seiner Wirkung beraubt wäre, wenn er durch diskriminierende nationale Vorschriften im Bereich der Einkommensteuer beeinträchtigt werden könnte (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 23, und Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 22).

    Eine Diskriminierung kann sich jedoch nur daraus ergeben, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. insbesondere Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, und Talotta, C-383/05, EU:C:2007:181, Rn. 18).

    Im Bereich der direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da die Einkünfte, die ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellen, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 und 32, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat daher in Rn. 34 des Urteils Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31) festgestellt, dass es in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der persönlichen Lage und des Familienstands in der Regel nicht diskriminierend ist, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. auch Urteil Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 26).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsmitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 30, und Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61).

    In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 62).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-182/06

    Lakebrink und Peters-Lakebrink - Art. 39 EG - Einkommensteuer für Gebietsfremde -

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-9/14
    Zweitens ist unstreitig, dass die Berücksichtigung "negativer Einkünfte" aus einer im Wohnmitgliedstaat des betreffenden Steuerpflichtigen belegenen Immobilie, wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, einen an die persönliche Lage des Betroffenen geknüpften Steuervorteil darstellt, der für die Beurteilung seiner Gesamtsteuerkraft relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34, sowie Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 65 bis 67).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsmitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 30, und Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61).

    In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 62).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Urteils Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452) klargestellt, dass sich die im Urteil Schumacker entwickelte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (Urteil Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 63).

  • EuGH, 16.10.2008 - C-527/06

    BEI DER BERECHNUNG DES STEUERPFLICHTIGEN EINKOMMENS IM

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-9/14
    Zweitens ist unstreitig, dass die Berücksichtigung "negativer Einkünfte" aus einer im Wohnmitgliedstaat des betreffenden Steuerpflichtigen belegenen Immobilie, wie die Generalanwältin in Nr. 29 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, einen an die persönliche Lage des Betroffenen geknüpften Steuervorteil darstellt, der für die Beurteilung seiner Gesamtsteuerkraft relevant ist (vgl. in diesem Sinne Urteile Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 34, sowie Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 65 bis 67).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er im Beschäftigungsmitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 30, und Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61).

    In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 62).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Urteils Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452) klargestellt, dass sich die im Urteil Schumacker entwickelte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (Urteil Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 63).

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-9/14
    Im Bereich der direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da die Einkünfte, die ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellen, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 und 32, und Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 25).

    Der Gerichtshof hat daher in Rn. 34 des Urteils Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31) festgestellt, dass es in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der persönlichen Lage und des Familienstands in der Regel nicht diskriminierend ist, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. auch Urteil Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 26).

  • EuGH, 22.03.2007 - C-383/05

    Talotta - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art.

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-9/14
    Eine Diskriminierung kann sich jedoch nur daraus ergeben, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. insbesondere Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, und Talotta, C-383/05, EU:C:2007:181, Rn. 18).
  • EuGH, 14.09.1999 - C-391/97

    Gschwind

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-9/14
    Gebietsfremde könnten nur dann im Sinne des EG-Vertrags gegenüber Gebietsansässigen diskriminiert werden, wenn ungeachtet ihres Wohnsitzes in verschiedenen Mitgliedstaaten nachgewiesen wäre, dass sich die beiden Gruppen von Steuerpflichtigen in Anbetracht des Zwecks und des Inhalts der fraglichen nationalen Vorschriften in einer vergleichbaren Lage befinden (vgl. Urteil Gschwind, C-391/97, EU:C:1999:409, Rn. 26).
  • EuGH, 24.02.2015 - C-512/13

    Sopora - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - Art. 45

    Auszug aus EuGH, 18.06.2015 - C-9/14
    Der Gerichtshof hat insbesondere entschieden, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung auf dem Gebiet der Entlohnung seiner Wirkung beraubt wäre, wenn er durch diskriminierende nationale Vorschriften im Bereich der Einkommensteuer beeinträchtigt werden könnte (vgl. u. a. Urteile Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 23, und Sopora, C-512/13, EU:C:2015:108, Rn. 22).
  • EuGH, 09.02.2017 - C-283/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Einkommensteuer - Angehöriger

    Die Berücksichtigung "negativer Einkünfte" aus einer Immobilie, die im Gebiet des Mitgliedstaats belegen ist, in dem ein Steuerpflichtiger Wohnsitz genommen hat, stellt einen Steuervorteil dar, der an seine persönliche Lage geknüpft ist, anhand der seine Gesamtsteuerkraft zu beurteilen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich eine Diskriminierung nur daraus ergeben kann, dass unterschiedliche Vorschriften auf vergleichbare Situationen angewandt werden oder dass dieselbe Vorschrift auf unterschiedliche Situationen angewandt wird (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 30, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 21).

    Im Bereich der direkten Steuern befinden sich Gebietsansässige und Gebietsfremde in der Regel nicht in einer vergleichbaren Situation, da die Einkünfte, die ein Gebietsfremder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats erzielt, meist nur einen Teil seiner Gesamteinkünfte darstellen, deren Schwerpunkt an seinem Wohnort liegt, und da die persönliche Steuerkraft des Gebietsfremden, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergibt, leichter an dem Ort beurteilt werden kann, an dem der Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen liegt und der in der Regel der Ort seines gewöhnlichen Aufenthalts ist (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 31 und 32, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat daher in Rn. 34 des Urteils vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31), festgestellt, dass es in Anbetracht der objektiven Unterschiede zwischen der Situation der Gebietsansässigen und derjenigen der Gebietsfremden sowohl hinsichtlich der Einkunftsquelle als auch hinsichtlich der persönlichen Steuerkraft oder der persönlichen Lage und des Familienstands in der Regel nicht diskriminierend ist, wenn ein Mitgliedstaat Gebietsfremden bestimmte Steuervergünstigungen versagt, die er Gebietsansässigen gewährt (vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 23).

    Dies ist insbesondere der Fall, wenn ein gebietsfremder Steuerpflichtiger in seinem Wohnmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in einem anderen Mitgliedstaat ausübt, so dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. insbesondere Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).

    In einem solchen Fall besteht die Diskriminierung darin, dass die persönliche Lage und der Familienstand eines Gebietsfremden, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Wohnmitgliedstaat den wesentlichen Teil seiner Einkünfte und praktisch seine gesamten Familieneinkünfte erzielt, weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat berücksichtigt werden (Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 38, vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26).

    Der Gerichtshof hat in Rn. 34 des Urteils vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452), klargestellt, dass sich die in den Rn. 29 bis 32 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung auf alle steuerlichen Vergünstigungen im Zusammenhang mit der Steuerkraft des Gebietsfremden bezieht, die weder im Wohnmitgliedstaat noch im Beschäftigungsmitgliedstaat gewährt werden (Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 27).

    Für die Feststellung einer solchen objektiven Vergleichbarkeit ist nämlich außerdem erforderlich, dass der Wohnmitgliedstaat nicht in der Lage ist, dem Gebietsfremden die Vorteile zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner Gesamteinkünfte sowie seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben, weil der Gebietsfremde den wesentlichen Teil seiner Einkünfte nicht im Gebiet des Wohnmitgliedstaats erzielt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 28).

    Nichts anderes gilt in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden für einen Mitgliedstaat, in dem ein Selbständiger, der in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, einen Teil seiner Tätigkeit ausgeübt hat, während er seine Tätigkeit im Übrigen in einem dritten Staat ausgeübt hat, auch wenn es sich bei Letzterem nicht um einen Mitgliedstaat, sondern um einen Drittstaat handelt (vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2016 - C-283/15

    X

    Die dritte Bedingung wird auch im Urteil des Gerichtshofs vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406), veranschaulicht.

    So handelte es sich in der Rechtssache, die dem Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406), zugrunde liegt, bei dem Steuerpflichtigen um einen deutschen Staatsangehörigen, der in Deutschland wohnte und in den Niederlanden arbeitete, der aber für drei Monaten in die USA gefahren war, um dort eine berufliche Tätigkeit auszuüben.

    6 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32), vom 12. Dezember 2002, de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750, Rn. 90), sowie vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22).

    7 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36), vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 30), vom 16. Oktober 2008, Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61), sowie vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).

    8 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 19).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink (C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 31), vom 16. Oktober 2008, Renneberg (C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 62), sowie vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26).

    Im Übrigen hat, wie im vorliegenden Fall "die Tatsache, dass dieser Arbeitnehmer in einen Drittstaat und nicht in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union umgezogen ist, um dort seine berufliche Tätigkeit auszuüben,... keine Auswirkung auf diese Auslegung" (Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Tenor).

    28 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 34).

    29 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 35 und Tenor).

  • EuGH, 06.12.2018 - C-480/17

    Montag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit - Direkte

    Etwas anderes gilt jedoch zum einen, wenn der Gebietsfremde in seinem Wohnsitzmitgliedstaat keine nennenswerten Einkünfte hat und sein zu versteuerndes Einkommen im Wesentlichen aus einer Tätigkeit bezieht, die er in dem betreffenden anderen Mitgliedstaat ausübt (Urteil vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 27), so dass der Wohnsitzmitgliedstaat nicht in der Lage ist, ihm die Vergünstigungen zu gewähren, die sich aus der Berücksichtigung seiner persönlichen Lage und seines Familienstands ergeben (vgl. u. a. Urteile vom 14. Februar 1995, Schumacker, C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 36, vom 16. Oktober 2008, Renneberg, C-527/06, EU:C:2008:566, Rn. 61, und vom 18. Juni 2015, Kieback, C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 25).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

    16 Nach dem Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406).

    19 Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    41 Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 24).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

    23 - Vgl. u. a. Urteile Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 32 bis 34), D. (C-376/03, EU:C:2005:424, Rn. 27 und 28) sowie Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22 und 23).

    26 - Vgl. z. B. Urteile de Groot (C-385/00, EU:C:2002:750), Wielockx (C-80/94, EU:C:1995:271) und Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

    Vgl. Urteil Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31) und aus jüngerer Zeit Urteil Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2016 - C-122/15

    C - Steuerrecht - Nationales Einkommensteuerrecht - Art. 21 Abs. 1 der Charta der

    15 - Vgl. u. a. Urteile Biehl (C-175/88, EU:C:1990:186, Rn. 12), Schumacker (C-279/93, EU:C:1995:31, Rn. 23) und Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2021 - C-432/20

    Landeshauptmann von Wien (Perte du statut de résident de longue durée) - Vorlage

    37 Vgl. entsprechend Urteil vom 18. Juni 2015, Kieback (C-9/14, EU:C:2015:406, Rn. 22), in dem der Gerichtshof als Kriterium für die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen auf den "Ort, ... an dem [dieser den] Mittelpunkt seiner persönlichen Interessen und seiner Vermögensinteressen" hat, Bezug nimmt, der im Allgemeinen dem Ort seines "gewöhnlichen Aufenthalts" entspricht.
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