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   EuGH, 24.06.2015 - C-549/12 P, C-54/13 P   

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https://dejure.org/2015,14604
EuGH, 24.06.2015 - C-549/12 P, C-54/13 P (https://dejure.org/2015,14604)
EuGH, Entscheidung vom 24.06.2015 - C-549/12 P, C-54/13 P (https://dejure.org/2015,14604)
EuGH, Entscheidung vom 24. Juni 2015 - C-549/12 P, C-54/13 P (https://dejure.org/2015,14604)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Berechnungsmethode der Extrapolation - Verfahren zum Erlass der Entscheidung durch die Europäische Kommission - Nichteinhaltung der Frist - Folgen

  • Europäischer Gerichtshof

    Deutschland / Kommission

    Rechtsmittel - Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE) - Kürzung der finanziellen Beteiligung - Berechnungsmethode der Extrapolation - Verfahren zum Erlass der Entscheidung durch die Europäische Kommission - Nichteinhaltung der Frist - Folgen

  • Wolters Kluwer

    Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung; unionsrechtswidrige Überschreitung der für den Erlass eines Kürzungsbeschlusses vorgesehenen Frist; Anspruch auf rechtliches Gehör vor uniongerichtlicher Entscheidung über die Nichtbeachtung von ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kürzung des Beitrags aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung; unionsrechtswidrige Überschreitung der für den Erlass eines Kürzungsbeschlusses vorgesehenen Frist; Anspruch auf rechtliches Gehör vor uniongerichtlicher Entscheidung über die Nichtbeachtung von ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Geldsegen für Länder - Millionen für Berlin und Thüringen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Kommission muss trotz Unregelmäßigkeiten Fördermittel bereitstellen

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Deutschland / Kommission

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Dritte Kammer) vom 19. September 2012, Deutschland/Kommission (T-265/08), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1690 endg. der Kommission vom 30. April 2008 über die Kürzung des Beitrags aus dem ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 04.12.2014 - C-513/13

    Spanien / Kommission

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-549/12
    Aus den in den Rn. 56 bis 89 und 93 der Urteile Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C-197/13 P, EU:C:2014:2157) angeführten Gründen ergibt sich jedoch, dass die Kommission seit dem Jahr 2000 verpflichtet ist, beim Erlass einer Entscheidung über eine Finanzkorrektur eine gesetzliche Frist einzuhalten.

    Wie der Gerichtshof jeweils in Rn. 94 seiner Urteile Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C-197/13 P, EU:C:2014:2157) festgestellt hat, schwankt die Dauer der Frist, über die die Kommission für den Erlass ihrer Beschlüsse verfügt, in Abhängigkeit von der geltenden Regelung.

    Ein Überschreiten der für den Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur vorgesehenen Frist ist mit dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar (Urteile Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 88, und Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 88).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme - wenn z. B. die Kommission eine Entscheidung nicht innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist erlassen hat -eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die vom Unionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteile Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 34).

    Was die Frage anbelangt, innerhalb welcher Frist ein Finanzkorrekturbeschluss zu ergehen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Rechtssachen, in denen die Urteile Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C-197/13 P, EU:C:2014:2157) - die sich im Wesentlichen auf die gleichen Sach- und Rechtsfragen bezogen - ergangen sind, bereits Gelegenheit hatte, sie zu erörtern.

    Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung seitdem vom Gerichtshof wiederholt bestätigt worden (vgl. Urteile Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, und Spanien/Kommission, C-513/13 P, EU:C:2014:2412).

  • EuGH, 04.09.2014 - C-192/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-549/12
    Aus den in den Rn. 56 bis 89 und 93 der Urteile Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C-197/13 P, EU:C:2014:2157) angeführten Gründen ergibt sich jedoch, dass die Kommission seit dem Jahr 2000 verpflichtet ist, beim Erlass einer Entscheidung über eine Finanzkorrektur eine gesetzliche Frist einzuhalten.

    Wie der Gerichtshof jeweils in Rn. 94 seiner Urteile Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C-197/13 P, EU:C:2014:2157) festgestellt hat, schwankt die Dauer der Frist, über die die Kommission für den Erlass ihrer Beschlüsse verfügt, in Abhängigkeit von der geltenden Regelung.

    Ein Überschreiten der für den Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur vorgesehenen Frist ist mit dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar (Urteile Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 88, und Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 88).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme - wenn z. B. die Kommission eine Entscheidung nicht innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist erlassen hat -eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die vom Unionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteile Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 34).

    Was die Frage anbelangt, innerhalb welcher Frist ein Finanzkorrekturbeschluss zu ergehen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Rechtssachen, in denen die Urteile Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C-197/13 P, EU:C:2014:2157) - die sich im Wesentlichen auf die gleichen Sach- und Rechtsfragen bezogen - ergangen sind, bereits Gelegenheit hatte, sie zu erörtern.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-197/13

    Spanien / Kommission - Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-549/12
    Aus den in den Rn. 56 bis 89 und 93 der Urteile Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C-197/13 P, EU:C:2014:2157) angeführten Gründen ergibt sich jedoch, dass die Kommission seit dem Jahr 2000 verpflichtet ist, beim Erlass einer Entscheidung über eine Finanzkorrektur eine gesetzliche Frist einzuhalten.

    Wie der Gerichtshof jeweils in Rn. 94 seiner Urteile Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C-197/13 P, EU:C:2014:2157) festgestellt hat, schwankt die Dauer der Frist, über die die Kommission für den Erlass ihrer Beschlüsse verfügt, in Abhängigkeit von der geltenden Regelung.

    Ein Überschreiten der für den Erlass eines Beschlusses über eine Finanzkorrektur vorgesehenen Frist ist mit dem allgemeinen Grundsatz der ordnungsgemäßen Verwaltung nicht vereinbar (Urteile Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 88, und Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 88).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme - wenn z. B. die Kommission eine Entscheidung nicht innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist erlassen hat -eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die vom Unionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteile Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 34).

    Was die Frage anbelangt, innerhalb welcher Frist ein Finanzkorrekturbeschluss zu ergehen hat, ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in den Rechtssachen, in denen die Urteile Spanien/Kommission (C-192/13 P, EU:C:2014:2156) und Spanien/Kommission (C-197/13 P, EU:C:2014:2157) - die sich im Wesentlichen auf die gleichen Sach- und Rechtsfragen bezogen - ergangen sind, bereits Gelegenheit hatte, sie zu erörtern.

  • EuG, 21.11.2012 - T-270/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-549/12
    Die Urteile Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) und Deutschland/Kommission (T-270/08, EU:T:2012:612) des Gerichts der Europäischen Union werden aufgehoben.

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung der Urteile Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) und Deutschland/Kommission (T-270/08, EU:T:2012:612) des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1690 endg.

    Am 31. Januar 2013 hat die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil Deutschland/Kommission (T-270/08, EU:T:2012:612) Rechtsmittel eingelegt.

    Mit ihrem vierten Rechtsmittelgrund in der Rechtssache C-54/13 P rügt die Bundesrepublik Deutschland, den Entscheidungsgründen des Urteils Deutschland/Kommission (T-270/08, EU:T:2012:612) sei nicht zu entnehmen, dass sich das Gericht mit ihrem Vorbringen zur Unzulässigkeit von pauschalen Finanzkorrekturen im Rahmen des ersten Teils des zweiten Klagegrundes auseinandergesetzt habe bzw. welche Erwägungen das Gericht der Zurückweisung dieses Vorbringens zugrunde gelegt habe.

    Die Urteile Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) und Deutschland/Kommission (T-270/08, EU:T:2012:612) des Gerichts der Europäischen Union werden aufgehoben.

  • EuG, 19.09.2012 - T-265/08

    Deutschland / Kommission - EFRE - Kürzung der finanziellen Beteiligung -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-549/12
    Die Urteile Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) und Deutschland/Kommission (T-270/08, EU:T:2012:612) des Gerichts der Europäischen Union werden aufgehoben.

    Mit ihren Rechtsmitteln beantragt die Bundesrepublik Deutschland die Aufhebung der Urteile Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) und Deutschland/Kommission (T-270/08, EU:T:2012:612) des Gerichts der Europäischen Union (im Folgenden zusammen: angefochtene Urteile), mit denen dieses ihre Klagen auf Nichtigerklärung der Entscheidung K(2008) 1690 endg.

    Am 29. November 2012 hat die Bundesrepublik Deutschland gegen das Urteil Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) Rechtsmittel eingelegt.

    Mit dem zweiten und dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes in der Rechtssache C-549/12 P rügt die Bundesrepublik Deutschland, dass, selbst wenn Verwaltungsfehler Unregelmäßigkeiten darstellen könnten, die eine Finanzkorrektur rechtfertigten, das Gericht in dem Urteil Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) rechtsfehlerhaft entschieden habe, dass Verstöße gegen innerstaatliches Recht und Fehler ohne Auswirkungen auf den Unionshaushalt "Unregelmäßigkeiten" darstellen könnten, die Finanzkorrekturen rechtfertigten.

    Die Urteile Deutschland/Kommission (T-265/08, EU:T:2012:434) und Deutschland/Kommission (T-270/08, EU:T:2012:612) des Gerichts der Europäischen Union werden aufgehoben.

  • EuGH, 22.10.2014 - C-429/13

    Spanien / Kommission - 'Rechtsmittel - Kohäsionsfonds - Kürzung des Zuschusses -

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-549/12
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme - wenn z. B. die Kommission eine Entscheidung nicht innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist erlassen hat -eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften darstellt, die vom Unionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Urteile Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103, Spanien/Kommission, C-197/13 P, EU:C:2014:2157, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 34).

    Darüber hinaus ist diese Rechtsprechung seitdem vom Gerichtshof wiederholt bestätigt worden (vgl. Urteile Spanien/Kommission, C-429/13 P, EU:C:2014:2310, und Spanien/Kommission, C-513/13 P, EU:C:2014:2412).

  • EuGH, 02.12.2009 - C-89/08

    Kommission / Irland u.a. - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Befreiung von

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-549/12
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter, außer in besonderen Fällen wie denen, die u. a. in den Verfahrensordnungen der Unionsgerichte vorgesehen sind, seine Entscheidung nicht auf einen von Amts wegen geprüften Rechtsgrund stützen, sei er auch zwingenden Rechts, ohne die Parteien zuvor aufgefordert zu haben, sich dazu zu äußern (vgl. Urteile Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 57, und HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 54).
  • EuGH, 27.03.2014 - C-530/12

    BHIM/National Lottery Commission - Rechtsmittel - Gemeinschaftsmarke - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 24.06.2015 - C-549/12
    Nach ständiger Rechtsprechung kann der Unionsrichter, außer in besonderen Fällen wie denen, die u. a. in den Verfahrensordnungen der Unionsgerichte vorgesehen sind, seine Entscheidung nicht auf einen von Amts wegen geprüften Rechtsgrund stützen, sei er auch zwingenden Rechts, ohne die Parteien zuvor aufgefordert zu haben, sich dazu zu äußern (vgl. Urteile Kommission/Irland u. a., C-89/08 P, EU:C:2009:742, Rn. 57, und HABM/National Lottery Commission, C-530/12 P, EU:C:2014:186, Rn. 54).
  • EuG, 25.01.2018 - T-91/16

    Italien / Kommission - ESF - Unter das Ziel 1 fallendes Operationelles Programm

    Le 28 mars 2017, 1e Tribunal a invité les parties, au titre des mesures d'organisation de la procédure prévues à l'article 89 du règlement de procédure du Tribunal, à produire leurs observations éventuelles sur les conséquences à tirer, dans le cadre de la présente affaire, des arrêts du 3 septembre 2014, Baltlanta (C-410/13, EU:C:2014:2134, point 9), du 4 septembre 2014, Espagne/Commission (C-197/13 P, EU:C:2014:2157, point 98), du 24 juin 2015, Allemagne/Commission (C-549/12 P et C-54/13 P, EU:C:2015:412, point 84), et du 21 septembre 2016, Commission/Espagne (C-140/15 P, EU:C:2016:708, point 35).

    De l'avis de la République italienne, en agissant de la sorte, la Commission a méconnu le principe jurisprudentiel établi par la Cour dans l'arrêt du 24 juin 2015, Allemagne/Commission (C-549/12 P et C-54/13 P, EU:C:2015:412, point 90), en vertu duquel elle ne pourrait s'exonérer de son obligation d'adopter, dans le délai préétabli, les décisions par lesquelles elle procède à des corrections financières en omettant d'accomplir les actes qui servent de point de départ pour le calcul de ces délais.

    Dès lors, de l'avis de la République italienne, la conclusion en l'espèce devrait être la même que celle à laquelle a abouti la Cour notamment dans les arrêts du 24 juin 2015, Allemagne/Commission (C-549/12 P et C-54/13 P, EU:C:2015:412), et du 21 septembre 2016, Commission/Espagne (C-140/15 P, EU:C:2016:708), à l'occasion desquels elle a dit pour droit que le non-respect des règles de procédure relatives à l'adoption d'un acte faisant grief constituait une violation des formes substantielles, qu'il appartenait au juge de l'Union de soulever même d'office, et que le fait, pour la Commission, de ne pas avoir adopté la décision litigieuse dans le délai fixé par le législateur de l'Union constituait une violation des formes substantielles justifiant l'annulation de ladite décision.

  • EuGH, 20.12.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Nichtigkeitsklage - Durchführungsbeschluss (EU) 2015/1289 -

    Denn nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind die Unionsorgane verpflichtet, diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz im Rahmen von Verwaltungsverfahren zu beachten, die gegenüber Mitgliedstaaten eingeleitet werden und zu sie beschwerenden Entscheidungen führen können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 52, und vom 24. Juni 2015, Deutschland/Kommission, C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, Rn. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 19.07.1972 - I R 164/68

    Vereinbarkeit mit Gleichheitssatz - Ermittlung des Gewerbeertrags - Ermittlung

    Die Regelung, die auf einer schon unter der Herrschaft des Preußischen Gewerbesteuergesetzes vom 24. Juni 1891 (Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten 1891 S. 205) geübten Rechtsprechung des Preußischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Urteil VIII C 54/13 vom 4. Juli 1913, Sammlung der Entscheidungen des Königlich Preußischen Oberverwaltungsgerichts Bd. 64 S. 279) beruht, stützt sich auf die Erwägung, daß eine Personengesellschaft kein von der Gesamtheit ihrer einzelnen Mitglieder verschiedenes Rechtssubjekt darstellt, wenn sie auch gewerbesteuerrechtlich als steuerfähig anerkannt wird; deshalb sollen Gewerbeerträge, die bereits bei der Personengesellschaft erfaßt werden, nicht nochmals bei den Gesellschaftern versteuert werden (vgl. Boyens, Deutsche Steuer-Zeitung 1936 S. 875 [876]).
  • EuG, 13.09.2017 - T-21/10

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen

    Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.
  • EuGH, 26.01.2017 - C-373/15

    Frankreich / Kommission

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt die Nichtbeachtung der Verfahrensvorschriften über den Erlass einer beschwerenden Maßnahme - wenn z. B. die Kommission eine Entscheidung nicht innerhalb der vom Unionsgesetzgeber festgelegten Frist erlassen hat - eine Verletzung wesentlicher Formvorschriften dar, die vom Unionsgericht von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, Spanien/Kommission, C-192/13 P, EU:C:2014:2156, Rn. 103, und vom 24. Juni 2015, Deutschland/Kommission, C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, Rn. 92).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.11.2018 - C-670/17

    Griechenland / Kommission

    16 Urteile vom 24. Juni 2015, Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412), und vom 24. Juni 2015, Spanien/Kommission (C-263/13 P, EU:C:2015:415).
  • EuG, 13.09.2017 - T-97/09

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen

    Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.
  • EuG, 13.09.2017 - T-119/10

    Niederlande / Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen

    Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.
  • EuG, 13.09.2017 - T-104/10

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen

    Am 24. Juni 2015 hat der Gerichtshof das Urteil Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, im Folgenden: Rechtsmittelurteil) verkündet, mit dem er die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Finanzkorrekturentscheidungen in Bezug auf Finanzierungsprogramme aus der Zeit vor dem Jahr 2000 für nichtig erklärt hat, indem er von Amts wegen einen Verstoß der Kommission gegen die in Art. 100 Abs. 5 der Verordnung Nr. 1083/2006 vorgesehene Sechsmonatsfrist festgestellt hat.
  • Generalanwalt beim EuGH, 01.10.2015 - C-286/14

    Parlament / Kommission - Nichtigkeitsklage - Art. 290 AEUV - Begriffe "Ergänzung"

    15 - Urteile Spanien/Kommission (C-429/13 P, EU:C:2014:2310, Rn. 34) und Deutschland/Kommission (C-549/12 P und C-54/13 P, EU:C:2015:412, Rn. 92).
  • EuG, 13.09.2017 - T-109/10

    Luxemburg / Kommission

  • EuG, 13.09.2017 - T-114/10

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen

  • EuG, 13.09.2017 - T-116/10

    Deutschland / Kommission - Nichtigkeitsklage - EFRE - Kürzung einer finanziellen

  • EuG, 13.09.2023 - T-349/21

    Deutschland/ Kommission - Rechtsangleichung - Richtlinie 95/16/EG - Richtlinie

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