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   EuGH, 25.06.2015 - C-187/14   

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https://dejure.org/2015,14870
EuGH, 25.06.2015 - C-187/14 (https://dejure.org/2015,14870)
EuGH, Entscheidung vom 25.06.2015 - C-187/14 (https://dejure.org/2015,14870)
EuGH, Entscheidung vom 25. Juni 2015 - C-187/14 (https://dejure.org/2015,14870)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    DSV Road

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 203 und 204 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 859 - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    DSV Road

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 203 und 204 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 859 - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung - ...

  • datenbank.nwb.de

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 203 und 204 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 859 - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    DSV Road

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    ZK Art 203 Abs 1, ZK Art 204, ZKDV Art 859, EGRL 112/2006 Art 168 Buchst e, EWGV 2913/92 Art 203 Abs 1, EWGV 2913/92 Art 204, EWGV 2454/93 Art 859
    Zollkodex, zollamtliche Überwachung, Zollschuld

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 203 und 204 - Verordnung (EWG) Nr. 2454/93 - Art. 859 - Externes Versandverfahren - Entstehung der Zollschuld - Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung - ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.05.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1

    Auszug aus EuGH, 25.06.2015 - C-187/14
    Während Ersterer Handlungen betrifft, die dazu führen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, bezieht sich Letzterer auf Pflichtverletzungen und die Nichterfüllung von Voraussetzungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Zollverfahren, die sich auf die zollamtliche Überwachung nicht ausgewirkt haben (Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 31).

    23 Art. 204 des Zollkodex findet nach seinem Wortlaut nur in den Fällen Anwendung, die nicht unter Art. 203 dieses Kodex fallen (Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 32).

    Nur wenn dies zu verneinen ist, kann eine Anwendung von Art. 204 des Zollkodex in Betracht kommen (Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 33).

    25 Speziell zum Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 des Zollkodex ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 des Zollkodex vorgesehenen Prüfungen gehindert wird (Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 34).

    Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass die bloße Überschreitung der gemäß Art. 356 Abs. 1 der Durchführungsverordnung festgelegten Gestellungsfrist nicht zur Entstehung einer Zollschuld wegen Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung im Sinne dieses Artikels führt (vgl. in diesem Sinne Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 45).

    36 Was erstens die Frage betrifft, ob in einer solchen Situation die Voraussetzung für die Entstehung einer Zollschuld auf der Grundlage von Art. 204 Abs. 1 Buchst. a des Zollkodex, nämlich die Nichterfüllung einer der mit dem Versandverfahren verbundenen Verpflichtungen, erfüllt ist, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Überschreitung der gemäß Art. 356 Abs. 1 der Durchführungsverordnung festgelegten Gestellungsfrist zur Entstehung einer Zollschuld auf der Grundlage von Art. 204 des Zollkodex führt (vgl. in diesem Sinne Urteil X, C-480/12, EU:C:2014:329, Rn. 45).

  • EuGH, 15.07.2010 - C-234/09

    DSV Road - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 - Art. 204

    Auszug aus EuGH, 25.06.2015 - C-187/14
    37 Diese Schlussfolgerung wird nicht durch das Urteil DSV Road (C-234/09, EU:C:2010:435) in Frage gestellt, auf das sich DSV zu diesem Zweck beruft.

    38 Zum einen ergibt sich nämlich, im Unterschied zu dem Sachverhalt der Rechtssache, in der das Urteil DSV Road (C-234/09, EU:C:2010:435) ergangen ist, aus der Vorlageentscheidung, dass im Ausgangsverfahren die betreffenden Versendungen von DSV nicht in ihrer Eigenschaft als zugelassener Versender vorgenommen wurden.

    Zum anderen wurden in der Rechtssache, in der das Urteil DSV Road (C-234/09, EU:C:2010:435) ergangen ist, die fraglichen Waren im Rahmen des ersten Versandverfahrens nie befördert, während im Ausgangsverfahren die in Rede stehenden Waren im Rahmen des ersten Versandverfahrens nicht nur zu ihrem Bestimmungsort befördert und an ihren Ausgangsort zurückgesandt, sondern auch in einem Freihafen verwahrt wurden.

  • EuGH, 11.11.1999 - C-48/98

    Söhl & Söhlke

    Auszug aus EuGH, 25.06.2015 - C-187/14
    40 Was zweitens die Frage betrifft, ob die in Art. 204 des Zollkodex vorgesehene negative Voraussetzung erfüllt ist, die die Entstehung einer Zollschuld aufgrund dieses Artikels ausschließt, wenn sich "Verfehlungen nachweislich auf die ordnungsgemäße Abwicklung der vorübergehenden Verwahrung oder des betreffenden Zollverfahrens nicht wirklich ausgewirkt haben", ist darauf hinzuweisen, dass Art. 859 der Durchführungsverordnung die Fälle, in denen diese Voraussetzung erfüllt sein kann, abschließend aufzählt (vgl. in diesem Sinne Urteil Söhl & Söhlke, C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 43).

    46 Drittens ergibt sich zum zweiten Gedankenstrich von Art. 859 der Durchführungsverordnung, der die Voraussetzung aufstellt, dass keine grobe Fahrlässigkeit des Beteiligten vorliegt, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass bei der Beurteilung des Begriffs "grobe Fahrlässigkeit" insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet hat, sowie die fachliche Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Söhl & Söhlke, C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 50 und 56).

  • EuGH, 29.10.2009 - C-29/08

    AB SKF - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 2, 4, 13 Teil B Buchst. d Nr. 5

    Auszug aus EuGH, 25.06.2015 - C-187/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw. erbringt (vgl. Urteile SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 60, und Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 48).
  • EuGH, 16.02.2012 - C-118/11

    Eon Aset Menidjmunt - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 168 und 176

    Auszug aus EuGH, 25.06.2015 - C-187/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist diese Voraussetzung nur erfüllt, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw. erbringt (vgl. Urteile SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 60, und Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 48).
  • BFH, 11.11.2015 - V R 68/14

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2015 das Ruhen des Verfahrens gemäß § 155 der Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 251 Satz 1 der Zivilprozessordnung bis zu einer Entscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache C-187/14 DSV Road A/S angeordnet.

    Mit Urteil vom 25. Juni 2015 C-187/14 (EU:C:2015:421) hat der EuGH in dieser Rechtssache entschieden, dass Art. 168 Buchst. e MwStSystRL.

    Aus dem EuGH-Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) ergebe sich, dass die Klägerin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sei.

    a) Zum Unionsrecht hat der EuGH im Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) entschieden, dass Art. 168 Buchst. e MwStSystRL einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die den Abzug der vom Beförderer (der betreffenden Waren, der nicht deren Einführer oder Eigentümer ist, sondern sie lediglich befördert und die Zollabfertigung ihres Versands im Rahmen seiner mehrwertsteuerpflichtigen Beförderungstätigkeit vorgenommen hat) geschuldeten Einfuhrumsatzsteuer ausschließt.

    Zur Begründung weist der EuGH in Rz 49 f. seines Urteils DSV Road A/S (EU:C:2015:421) darauf hin, dass nach dem Wortlaut von Art. 168 Buchst. e MwStSystRL ein Recht auf Vorsteuerabzug nur besteht, soweit die eingeführten Gegenstände für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet werden.

    Es ist lediglich unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road A/S (EU:C:2015:421) dahingehend zu präzisieren, dass die für den Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG maßgebliche Einfuhr für das Unternehmen des Abzugsberechtigten dann vorliegt, wenn die Einfuhrumsatzsteuer Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen findet, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefert bzw. erbringt.

    Für sie gilt dasselbe wie für den Beförderer eingeführter Gegenstände, für den der EuGH im Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) den Vorsteuerabzug aus der Einfuhrumsatzsteuer verneint.

    Gegenteiliges ergibt sich unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road A/S (EU:C:2015:421) auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Weiterbelastung von Kosten durch den Beförderer oder Lagerhalter an den jeweiligen Auftraggeber.

    Allein das Entstehen der Einfuhrumsatzsteuer reicht für einen Vorsteuerabzug nach dem EuGH-Urteil DSV Road A/S (EU:C:2015:421) gerade nicht aus.

  • BFH, 20.07.2023 - V R 13/21

    Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

    Dies ergebe sich aus dem Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Weindel Logistik Service vom 08.10.2020 - C-621/19 (EU:C:2020:814), der die im EuGH-Urteil DSV Road vom 25.06.2015 - C-187/14 (EU:C:2015:421) niedergelegten Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs für die EUSt erweitert habe, wobei dieser implizit an die EuGH-Urteile Kommission/Vereinigtes Königreich vom 09.02.2006 - C-305/03 (EU:C:2006:90) und Véleclair vom 29.03.2012 - C-414/10 (EU:C:2012:183) anknüpfe.

    Dementsprechend überträgt der EuGH seine Rechtsprechung, mit der er die Verwendung für Zwecke besteuerter Umsätze bei entgeltlichen Eingangsleistungen (Art. 168 Buchst. a MwStSystRL) nach dem Kriterium eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen Eingangs- und Ausgangsumsatz und einer darauf aufbauenden Kostenbetrachtung bestimmt (vgl. z.B. EuGH-Urteile SKF vom 29.10.2009 - C-29/08, EU:C:2009:665, Rz 57; Eon Aset Menidjmunt vom 16.02.2012 - C-118/11, EU:C:2012:97, Rz 46 ff.; jeweils m.w.N.), auf den Vorsteuerabzug für die Einfuhr gemäß Art. 168 Buchst. e MwStSystRL (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 49).

    Hieraus leitet der EuGH ab, dass "der Wert der beförderten Waren" --und damit der Wert des eingeführten Gegenstandes-- in den Preis der vom Unternehmer erbrachten Leistung einfließen muss (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 50).

    Auf dieser Grundlage verneint der EuGH den Abzug der EUSt als Vorsteuer für den Unternehmer, der eingeführte Gegenstände lediglich befördert, ohne "deren Einführer oder Eigentümer" zu sein (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 51).

    Dies ist, wie sich insbesondere daraus ergibt, dass sich der EuGH zur Auslegung von Art. 168 Buchst. e MwStSystRL in Rz 45 f. seines Beschlusses Weindel Logistik Service (EU:C:2020:814) darauf beschränkt, auf die Rz 49 f. seines Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) zu verweisen, dahingehend zu verstehen, dass auch der Importeur nur dann aus der EUSt abzugsberechtigt ist, wenn er den eingeführten Gegenstand selbst und damit dessen Wert für Zwecke seiner besteuerten Umsätze verwendet.

    c) Keine andere Bedeutung kommt der ständigen Rechtsprechung des BFH zu, nach der der Vorsteuerabzug gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG voraussetzt, dass dem Unternehmer die Verfügungsmacht an dem eingeführten Gegenstand zusteht (z.B. BFH-Urteile vom 16.03.1993 - V R 65/89, BFHE 170, 481, BStBl II 1993, 473, unter II. zum fehlenden Abzugsrecht des am eingeführten Gegenstand lediglich Nutzungsberechtigten; vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20 zum fehlenden Abzugsrecht einer Zolllagerbetreiberin), wie der Senat bereits unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road (EU:C:2015:421) entschieden hat (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 19).

    Für die Klägerin gilt dasselbe wie für den Hauptverpflichteten, der Gegenstände in einem externen Versandverfahren befördert, dabei --wie die Klägerin-- die Zollabfertigung übernimmt und wegen eines Verstoßes gegen die zollrechtlichen Versandverfahrensvorschriften zum Schuldner der EUSt wird (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 15 ff.), für den Betreiber eines Zolllagers, der wegen Unregelmäßigkeiten bei der Lagerhaltung die EUSt schuldet (BFH-Urteil vom 11.11.2015 - V R 68/14, BFHE 251, 522, BStBl II 2016, 720, Rz 20), und den Dienstleister, der Nicht-Unionswaren in den zollrechtlich freien Verkehr überführt, umverpackt und wieder ausführt (EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz 16).

    Für Logistikdienstleistungen, die sich auf die entgeltliche Beförderung von Waren beschränken, ist der Wert der beförderten Ware dagegen kein Kostenbestandteil des für diese Dienstleistung in Rechnung gestellten Entgelts (EuGH-Urteil DSV Road, EU:C:2015:421, Rz 50; EuGH-Beschluss Weindel Logistik Service, EU:C:2020:814, Rz 46).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-621/19

    Weindel Logistik Service

    Selon la jurisprudence rendue en matière de droit à déduction de la TVA grevant l"acquisition de biens ou de services, cette condition n"est remplie que lorsque le coût des prestations en amont est incorporé dans le prix des opérations particulières en aval ou dans le prix des biens ou des services fournis par l"assujetti dans le cadre de ses activités économiques (arrêt du 25 juin 2015, DSV Road, C-187/14, EU:C:2015:421, point 49).

    En constatant que la valeur des marchandises transportées ne faisant pas partie des frais constitutifs des prix facturés par un transporteur dont l"activité se limite à transporter cette marchandise contre rémunération, les conditions d"application de l"article 168, sous e), de la directive 2006/112 ne sont pas réunies (arrêt du 25 juin 2015, DSV Road, C-187/14, EU:C:2015:421, point 50), la Cour a précisé que les personnes qui importent des biens sans en être propriétaires ne sont pas en mesure de bénéficier du droit à déduction de la TVA, sauf à être en mesure d"établir que le coût de l"importation est incorporé dans le prix des opérations particulières en aval ou dans le prix des biens ou des services fournis par l"assujetti dans le cadre de ses activités économiques.

  • FG Köln, 23.09.2020 - 9 K 327/17

    Berechtigung eines Kommissionärs zum Vorsteuerabzug der gezahlten

    Nach ihrer Rechtsauffassung verlange der EuGH in seine Entscheidung DSV Road A/S (EU:C:2015:421) nicht, dass die Einfuhrumsatzsteuer Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze finde, da in Fällen der Regelbesteuerung die Umsatzsteuer neutral sein müsse, also auch nicht gesonderter Kalkulationsbestandteil sein müsse.

    Nach Auffassung des Senats bestimmt sich die Verfügungsmacht für den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG im Einklang mit der neueren Rechtsprechung des EuGH DSV Road A/S vom 25.06.2015, C 187/14, ECLI:EU:C:2015:421, und des BFH 11.11.2015, V R 68/14, BStBl. II 2016, 720, danach, ob die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze finden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit erbringt.

    b) Der EuGH hat in der Sache DSV Road A/S vom 25.06.2015, C 187/14 (ECLI:EU:C:2015:421) bzgl. des Rechts auf Vorsteuerabzug entschieden und dabei den Begriff der Einfuhr von Gegenständen für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen näher ausgestaltet.

    Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH werden die eingeführten Gegenstände nur dann für die Zwecke der besteuerten Umsätze des Steuerpflichtigen verwendet, wenn die Kosten der Eingangsleistungen Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen fänden, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefere bzw. erbringe (vgl. Urteile DSV Road A/S, C-187/14, EU:C:2015:421, Rn. 49; Urteile SKF, C-29/08, EU:C:2009:665, Rn. 60, und Eon Aset Menidjmunt, C-118/11, EU:C:2012:97, Rn. 48).

    Nach dem BFH sei das Merkmal der Verfügungsmacht lediglich unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils DSV Road A/S (EU:C:2015:421) dahingehend zu präzisieren, dass die für den Vorsteuerabzug aus Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 UStG maßgebliche Einfuhr für das Unternehmen des Abzugsberechtigten dann vorliege, wenn die Einfuhrumsatzsteuer Eingang in den Preis der Ausgangsumsätze oder in den Preis der Gegenstände oder Dienstleistungen finde, die der Steuerpflichtige im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeiten liefere bzw. erbringe.

  • EuGH, 29.10.2015 - C-319/14

    B&S Global Transit Center - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der

    Während nämlich Ersterer Handlungen betrifft, die dazu führen, dass die Ware der zollamtlichen Überwachung entzogen wird, bezieht sich Letzterer auf Pflichtverletzungen und die Nichterfüllung von Voraussetzungen im Zusammenhang mit den verschiedenen Zollverfahren, die sich auf die zollamtliche Überwachung nicht ausgewirkt haben (Urteil DSV Road, C - 187/14, EU:C:2015:421, Rn. 22).

    26 Art. 204 ZK findet nach seinem Wortlaut nur in den Fällen Anwendung, die nicht unter Art. 203 ZK fallen (Urteil DSV Road, C - 187/14, EU:C:2015:421, Rn. 23).

    Nur wenn dies zu verneinen ist, kann eine Anwendung von Art. 204 ZK in Betracht kommen (Urteil DSV Road, C - 187/14, EU:C:2015:421, Rn. 24).

    28 Speziell zum Begriff der Entziehung aus der zollamtlichen Überwachung in Art. 203 Abs. 1 ZK ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs so zu verstehen ist, dass er jede Handlung oder Unterlassung umfasst, die dazu führt, dass die zuständige Zollbehörde auch nur zeitweise am Zugang zu einer unter zollamtlicher Überwachung stehenden Ware und an der Durchführung der in Art. 37 Abs. 1 ZK vorgesehenen Kontrollen gehindert wird (Urteil DSV Road, C - 187/14, EU:C:2015:421, Rn. 25).

  • FG Düsseldorf, 29.06.2015 - 4 K 359/14

    Einfuhr von Goldschmuck aus der Türkei: Zollbefreiung als Übersiedlungsgut oder

    Beide Bestimmungen sind zudem, da sie Ausnahmen vom gewöhnlichen Einfuhrsystem darstellen, eng auszulegen (EuGH Urteile v. 11.11.1999 C-48/98 Rz. 52; v. 26.03.2015 C-187/14 Rz. 65).

    Im Einzelnen sind insoweit insbesondere die Komplexität der Vorschriften, deren Nichterfüllung die Zollschuld begründet, sowie die Erfahrung und die Sorgfalt des Wirtschaftsteilnehmers zu berücksichtigen (EuGH Urteile v. 11.11.1999 C-48/98 Rz. 56; v. 26.03.2015 C-187/14 Rz. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Zollkodex der Gemeinschaften - Zolllager - Externes

    41 - Rechtssache C-187/14, DSV Road, EU:C:2015:421, Rn. 51. DSV, ein Transport- und Logistikunternehmen, hatte zwei externe gemeinschaftliche Versandverfahren eingeleitet, an deren Ende sowohl Zoll (nach Art. 203 des Zollkodex und, hilfsweise, nach dessen Art. 304) als auch, unter Versagung des Rechts auf Vorsteuerabzug, Einfuhrumsatzsteuer erhoben wurde.
  • FG Hessen, 26.06.2018 - 7 V 2256/17

    § 21 Abs. 2 UStG, ZK 215 Abs. 1, 3. Anstrich, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, 30, ...

    C- 480/12 [X BV]), ZfZ 2014, 221, Rn. 37; Urt. v. 25.06.2015 C-187/14 [DSV Road A/S], ZfZ 2015, 211, Rn. 27 ff.; vgl. auch Art. 859 Nr. 2 Buchst. c der Zollkodex- Durchführungsverordnung [ZK-DVO]).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2016 - C-679/15

    Ultra-Brag - Zollkodex der Gemeinschaften - Art. 202 Abs. 3 - Art. 212a -

    27 Urteile vom 11. November 1999, Söhl & Söhlke (C-48/98, EU:C:1999:548, Rn. 56), und vom 25. Juni 2015, DSV Road (C-187/14, EU:C:2015:421, Rn. 46).
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