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   EuGH, 16.07.2015 - C-580/13   

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https://dejure.org/2015,17959
EuGH, 16.07.2015 - C-580/13 (https://dejure.org/2015,17959)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-580/13 (https://dejure.org/2015,17959)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-580/13 (https://dejure.org/2015,17959)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • Telemedicus

    Kein ungegrenztes und bedingungsloses Bankgeheimnis gegenüber markenrechtlichem Auskunftsanspruch

  • Telemedicus

    Kein ungegrenztes und bedingungsloses Bankgeheimnis gegenüber markenrechtlichem Auskunftsanspruch

  • webshoprecht.de

    Vorabentscheidungsurteil zu Markenrechtspiraterie und Bankauskunft - Coty Germany

  • Europäischer Gerichtshof

    Coty Germany

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 8 Abs. 3 Buchst. e - Verkauf rechtsverletzender Waren - Recht auf Auskunft im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Coty Germany

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges und gewerbliches Eigentum - Richtlinie 2004/48/EG - Art. 8 Abs. 3 Buchst. e - Verkauf rechtsverletzender Waren - Recht auf Auskunft im Zusammenhang mit einem Verfahren wegen Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums - ...

  • online-und-recht.de

    Kein Bankgeheimnis für Online-Betrüger

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kein Auskunftsverweigerungsrecht der Banken über Kontostammdaten bei Markenfälschungen ("Coty Germany")

  • kanzlei.biz

    Markenrechtlicher Auskunftsanspruch kann nationales Bankgeheimnis lockern

  • datenschutz.eu

    Kein Bankgeheimnis für Online-Betrüger

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anspruch auf Bankauskunft zu Kontendaten zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums nach Ankauf und Bezahlung rechtsverletzender Waren; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Coty Germany/Stadtsparkasse Magdeburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (15)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Markenrechtsverletzung: Bank muss Auskunft über Kontoinhaber erteilen

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Bankgeheimnis schützt nicht vor Auskunftsansprüchen bei Markenrechtsverletzungen und anderen Verletzungen geistigen Eigentums

  • raheinemann.de (Kurzinformation)

    Bankgeheimnis gilt gegenüber markenrechtlichem Auskunftsanspruch nicht unbeschränkt

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Kein Bankgeheimnis bei Online-Markenverletzung

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    RL 2004/48/EG Art. 8; MarkenG § 19; ZPO § 383 Abs. 1
    Kein Auskunftsverweigerungsrecht der Banken über Kontostammdaten bei Markenfälschungen ("Coty Germany")

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Kein Bankgeheimnis für Online-Rechtsverletzungen

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Unbegrenztes Bankgeheimnis vs. Schutz des geistigen Eigentums

  • raschlegal.de (Kurzinformation)

    Unbegrenztes Bankgeheimnis vs. Schutz des geistigen Eigentum

  • wvr-law.de (Kurzinformation)

    Kein Bankgeheimnis für Online-Rechtsverletzungen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Das Markenrecht ist stärker als das Bankgeheimnis

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Bankgeheimnis adé - jetzt auch bei markenrechtlichen Auskunftsansprüchen.

  • juve.de (Kurzinformation)

    Bankgeheimnis gelockert: Coty siegt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Bankgeheimnis vs. Schutz des geistigen Eigentums

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein unbegrenztes und bedingungsloses Bankgeheimnis gegenüber markenrechtlichem Auskunftsanspruch

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Bankgeheimnis geht Schutz geistigen Eigentums nicht immer vor

Besprechungen u.ä. (3)

  • Telemedicus (Entscheidungsbesprechung)

    Zum Bankgeheimnis bei IP-Auskunftsansprüchen

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    EuGH zu Parfum-Plagiat - Hot Water oder eher heiße Luft?

  • WuB Entscheidungsanmerkungen zum Wirtschafts- und Bankrecht(Abodienst; oder: Einzelerwerb 12,79 €) (Entscheidungsbesprechung)

    Auskunftsanspruch gegenüber Banken bei Verletzung geistigen Eigentums; Einzelabwägung zwischen Rechtsdurchsetzung und Bankgeheimnis

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Coty Germany

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Bundesgerichtshof - Auslegung von Art. 8 Abs. 3 Buchst. e der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (ABl. L 157, S. 45) in der berichtigten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 3158
  • ZIP 2014, 192
  • ZIP 2015, 1606
  • GRUR 2015, 894
  • GRUR Int. 2015, 836
  • WM 2015, 1557
  • K&R 2015, 568
 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 29.01.2008 - C-275/06

    DER GERICHTSHOF ENTSCHEIDET ÜBER DEN SCHUTZ DER RECHTE DES GEISTIGEN EIGENTUMS IN

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-580/13
    [33] Somit wirft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Frage auf, wie die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte, nämlich zum einen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts des geistigen Eigentums und zum anderen des Rechts auf den Schutz personenbezogener Daten, miteinander in Einklang gebracht werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 65).

    Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (vgl. Urteil Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70).

  • EuGH, 16.02.2012 - C-360/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-580/13
    [35] Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 52 Abs. 1 der Charta u. a. heißt, dass jede Einschränkung der Ausübung der darin anerkannten Rechte und Freiheiten den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss, und dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme, die zu einer qualifizierten Beeinträchtigung eines durch die Charta geschützten Rechts führt, als Missachtung des Erfordernisses einzustufen ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechten zu gewährleisten (vgl., in Bezug auf eine Anordnung, Urteile Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 48 und 49, sowie Sabam, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 24.11.2011 - C-70/10

    Sperrverfügungen gegen Provider

    Auszug aus EuGH, 16.07.2015 - C-580/13
    [35] Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass es in Art. 52 Abs. 1 der Charta u. a. heißt, dass jede Einschränkung der Ausübung der darin anerkannten Rechte und Freiheiten den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss, und dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme, die zu einer qualifizierten Beeinträchtigung eines durch die Charta geschützten Rechts führt, als Missachtung des Erfordernisses einzustufen ist, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechten zu gewährleisten (vgl., in Bezug auf eine Anordnung, Urteile Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 48 und 49, sowie Sabam, C-360/10, EU:C:2012:85, Rn. 46 und 47).
  • EuGH, 15.09.2016 - C-484/14

    Ein Geschäftsinhaber, der der Öffentlichkeit kostenlos ein WiFi-Netz zur

    89 Hierin ist daher eine Maßnahme zu sehen, die nicht die Anforderung erfüllt, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechten sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne hinsichtlich einer richterlichen Anordnung Urteil vom 24. November 2011, Scarlet Extended, C-70/10, EU:C:2011:771, Rn. 49, und entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 35 und 41).

    98 Da die beiden anderen Maßnahmen vom Gerichtshof verworfen worden sind, liefe die Auffassung, dass ein Anbieter, der Zugang zu einem Kommunikationsnetz vermittelt, seinen Internetanschluss nicht sichern muss, darauf hinaus, dem Grundrecht auf geistiges Eigentum jeden Schutz zu entziehen, was dem Gedanken eines angemessenen Gleichgewichts zuwiderliefe (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 37 und 38).

  • EuGH, 18.10.2018 - C-149/17

    Der Inhaber eines Internetanschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen durch

    Somit wirft das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen die Frage auf, wie die Erfordernisse des Schutzes verschiedener Grundrechte, nämlich zum einen des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des Rechts des geistigen Eigentums und zum anderen des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens, miteinander in Einklang gebracht werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 33).

    Sodann haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinien nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit diesen Richtlinien auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinien stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert (Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).

    Ferner heißt es in Art. 52 Abs. 1 der Charta u. a., dass jede Einschränkung der Ausübung der darin anerkannten Rechte und Freiheiten den Wesensgehalt dieser Rechte und Freiheiten achten muss, und ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Maßnahme, die zu einer qualifizierten Beeinträchtigung eines durch die Charta geschützten Rechts führt, als Missachtung des Erfordernisses einzustufen, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den miteinander in Einklang zu bringenden Grundrechten zu gewährleisten (Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 35).

    Bewirkt die nationale Regelung in der Auslegung durch die zuständigen nationalen Gerichte in Sachverhalten wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, dass das mit einer Haftungsklage befasste nationale Gericht daran gehindert wird, auf Antrag des Klägers die Vorlage und Erlangung von Beweismitteln, die Familienmitglieder der gegnerischen Partei betreffen, zu verlangen, werden jedoch die Feststellung der behaupteten Urheberrechtsverletzung und die Identifizierung ihres Täters unmöglich gemacht, was zur Folge hat, dass es zu einer qualifizierten Beeinträchtigung der dem Inhaber des Urheberrechts zustehenden Grundrechte auf einen wirksamen Rechtsbehelf und des geistigen Eigentums kommt und infolgedessen dem Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen Grundrechten zu gewährleisten, nicht genügt wird (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 41).

    Zudem ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob das betreffende nationale Recht gegebenenfalls andere Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es den zuständigen Gerichten ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 42).

  • BVerfG, 06.11.2019 - 1 BvR 276/17

    Recht auf Vergessen II - BVerfG prüft innerstaatliche Anwendung unionsrechtlich

    Wie die Grundrechte des Grundgesetzes gewährleisten demnach auch die Grundrechte der Charta nicht nur Schutz im Staat-Bürger-Verhältnis, sondern auch in privatrechtlichen Streitigkeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 65 ff.; Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 33 ff.; Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online, C-516/17, EU:C:2019:625, Rn. 51 ff.; dazu auch Streinz/Michl, EuZW 2011, S. 384 ; Frantziou, HRLR 2014, S. 761 ; Fabbrini, in: de Vries/Bernitz/ Weatherill, The EU Charter of Fundamental Rights as a Binding Instrument, 2015, S. 261 ; Lock, in: Kellerbauer/Klamert/Tomkin, The EU Treaties and the Charter of Fundamental Rights, 2019, Art. 8 GRCh Rn. 5).
  • BGH, 17.12.2020 - I ZR 228/19

    Saints Row - Anschlussinhaber muss Rechteinhaber nicht vorgerichtlich über

    Es ist Sache der nationalen Gerichte zu prüfen, ob und inwieweit das betreffende nationale Recht Mittel, Verfahren oder Rechtsbehelfe enthält, die es ihnen ermöglichen, die Erteilung der erforderlichen Auskünfte anzuordnen, mit denen sich die Urheberrechtsverletzung und die Identität des Zuwiderhandelnden feststellen lässt (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn. 42 = WRP 2015, 1078 - Coty Germany; Urteil vom 18. Oktober 2018 - C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn. 54 = WRP 2018, 1438 - Bastei Lübbe).
  • BGH, 21.10.2015 - I ZR 51/12

    EU-Grundrechtecharta Art. 8 Abs. 1, Art. 15 Abs. 1, Art. 17, Art. 47 Satz 1, Art.

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat hierüber durch Urteil vom 16. Juli 2015 (C-580/13, GRUR 2015, 894 = WRP 2015, 1078 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg) wie folgt entschieden:.

    Die Bestimmung des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 MarkenG ist nach Art. 102 Abs. 2 GMV in Verbindung mit § 125b Nr. 2 MarkenG auf eine Gemeinschaftsmarke anwendbar (BGH, GRUR 2013, 1237 Rn. 14 - Davidoff Hot Water I; vgl. auch EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 20 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

    bb) Mit dem Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 und dem Schutz des geistigen Eigentums nach Art. 17 Abs. 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen nationale Vorschriften - vorliegend § 19 Abs. 2 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO - nicht in Einklang, die eine unbegrenzte und bedingungslose Berufung auf das Bankgeheimnis und die damit geschützten personenbezogenen Daten erlauben (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 35 bis 41 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

    Vielmehr müssen die kollidierenden Grundrechte - auf Seiten der Klägerin die Grundrechte auf Schutz des geistigen Eigentums und auf einen wirksamen Rechtsbehelf und auf Seiten der beklagten Sparkasse auf Schutz personenbezogener Daten ihrer Kunden nach Art. 8 EU-Grundrechtecharta - in ein angemessenes Gleichgewicht gebracht werden (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

    Der Gerichtshof der Europäischen Union hat daraus gefolgert, dass in die Prüfung, ob der beklagten Sparkasse ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, die Frage einzubeziehen ist, ob andere Rechtsbehelfe oder Rechtsmittel zur Erlangung der Auskunft bestehen (EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 42 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

    Die Klärung der Frage, ob das deutsche Recht andere Rechtsbehelfe enthält, die eine Auskunftserteilung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls ermöglichen, hat der Gerichtshof der Europäischen Union deshalb für maßgeblich erachtet, weil im Streitfall die kollidierenden Grundrechtspositionen der Beteiligten in ein angemessenes Gleichgewicht zu bringen sind (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 f. und 39 ff. - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

    (4) Die Verpflichtung eines Bankinstituts zur Auskunft über Namen und Anschrift des Inhabers eines Kontos, das für den Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit einer offensichtlichen Markenverletzung genutzt wurde, steht ferner im Einklang mit dem Grundsatz, dass im Rahmen der richtlinienkonformen Auslegung einer nationalen Rechtsvorschrift ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen durch die Rechtsordnung der Union geschützten Grundrechten sicherzustellen ist (vgl. EuGH, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany/Sparkasse Magdeburg).

  • BGH, 10.12.2020 - I ZR 153/17

    YouTube muss keine E-Mail-Adressen, Telefonnummern oder IP-Adressen der Nutzer

    dd) Das Erfordernis, ein angemessenes Gleichgewicht zwischen den verschiedenen betroffenen Grundrechten im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu gewährleisten (vgl. EuGH, Urteil vom 29. Januar 2008 - C-275/06, Slg. 2008, I-309 = GRUR 2008, 241 Rn. 43 und 65 bis 69 - Promusicae; Beschluss vom 19. Februar 2009 - C-557/07, Slg. 2009, I-1227 = GRUR 2009, 579 Rn. 28 f. - LSG-Gesellschaft zur Wahrnehmung von Leistungsschutzrechten; Urteil vom 16. Juli 2015 - C-580/13, GRUR 2015, 894 Rn. 34 - Coty Germany [Davidoff Hot Water]; Urteil vom 18. Oktober 2018 - C-149/17, GRUR 2018, 1234 Rn. 45 - Bastei Lübbe), steht der Auslegung von § 101 Abs. 3 Nr. 1 UrhG in Übereinstimmung mit Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG schon deswegen nicht entgegen, weil die Richtlinie dieses Gleichgewicht herstellt (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts vom 2. April 2020 - C-264/19 Rn. 51 - Constantin Film Verleih).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-516/17

    Die Nutzung eines geschützten Werks in der Berichterstattung über Tagesereignisse

    Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70, vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46, und vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).
  • EuGH, 29.07.2019 - C-469/17

    Funke Medien NRW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

    Ferner haben die Behörden und Gerichte der Mitgliedstaaten bei der Durchführung der Maßnahmen zur Umsetzung dieser Richtlinie nicht nur ihr nationales Recht im Einklang mit dieser Richtlinie auszulegen, sondern auch darauf zu achten, dass sie sich nicht auf eine Auslegung der Richtlinie stützen, die mit den genannten Grundrechten oder anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts kollidiert, wie dies der Gerichtshof wiederholt entschieden hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. Januar 2008, Promusicae, C-275/06, EU:C:2008:54, Rn. 70, vom 27. März 2014, UPC Telekabel Wien, C-314/12, EU:C:2014:192, Rn. 46, und vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 34).
  • EuGH, 17.06.2021 - C-597/19

    M.I.C.M. - Systematische Speicherung und Weiterleitung von IP-Daten, Namen und

    Das Recht auf den Schutz solcher Daten, das den in Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48 genannten Personen zusteht, ist Teil des Grundrechts jedes Einzelnen auf Schutz der ihn betreffenden personenbezogenen Daten, wie es in Art. 8 der Charta und in der Verordnung 2016/679, die durch die Richtlinie 2002/58 präzisiert und ergänzt wird, verbürgt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 30).

    Die Anwendung der in der Richtlinie 2004/48 vorgesehenen Maßnahmen kann nämlich die Verordnung 2016/679 und die Richtlinie 2002/58 nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, Coty Germany, C-580/13, EU:C:2015:485, Rn. 32).

  • OLG München, 15.03.2018 - 6 U 1741/17

    Nutzungssperren bei Tauschbörsen

    aa) Das Unterlassen jeglicher Maßnahmen zur Verhinderung eines Zugriffs unberechtigter Dritter auf den eigenen WLAN-Anschluss liefe darauf hinaus, dem Grundrecht auf geistiges Eigentum jeden Schutz zu entziehen und liefe dem Gedanken eines angemessenen Gleichgewichts zuwider (EuGH a.a.O. - Mc Fadden/Sony Music Entertainment Germany, Tz. 98; EuGH GRUR 2015, 894 Tz. 37 und 38 - Coty Germany; s.a. BGH GRUR 2010, 633 Tz. 18 ff. - Sommer unseres Lebens; BGH GRUR 2016, 1289 Tz. 17 - Silver Lirnngs Playbook; BGH GRUR 2017, 617 Tz. 14 - WLAN Schlüssel).
  • EuGH, 09.07.2020 - C-264/19

    Bei illegalem Hochladen eines Films auf eine Online-Plattform wie YouTube kann

  • BGH, 21.02.2019 - I ZR 153/17

    EuGH-Vorlage zum Umfang der von "YouTube" bei Urheberrechtsverletzungen der

  • LG Hamburg, 07.07.2016 - 308 O 126/16

    Urheberrechtsverletzung durch gewerbliches Downloadangebot von Tonaufnahmen im

  • LG Hamburg, 22.03.2017 - 308 O 480/16

    Max Mutzke - Urheberrechtsverletzung: Durchsetzung des Begehrens eines

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.06.2018 - C-149/17

    Bastei Lübbe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und verwandte

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-264/19

    Constantin Film Verleih - Vorlage zur Vorabentscheidung - Urheberrecht und

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 225/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.06.2016 - C-177/15

    Nelsons - Öffentliche Gesundheit - Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

  • EuGH, 18.01.2017 - C-427/15

    NEW WAVE CZ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geistiges Eigentum - Richtlinie

  • OLG Düsseldorf, 07.01.2016 - 20 U 226/13

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.05.2016 - C-169/15

    Montis Design - Urheberrecht und verwandte Schutzrechte - Schutzdauer - Erlöschen

  • KG, 01.02.2023 - 5 W 15/23

    Drittauskunft - Auskunftsanspruch eines Markeninhabers gegen einen

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2022 - C-628/21

    Castorama Polska und Knor

  • OLG Düsseldorf, 25.08.2015 - 20 U 37/15

    Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung wegen Verletzung eines

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