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   EuGH, 16.07.2015 - C-615/13 P   

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EuGH, 16.07.2015 - C-615/13 P (https://dejure.org/2015,17955)
EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-615/13 P (https://dejure.org/2015,17955)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-615/13 P (https://dejure.org/2015,17955)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    ClientEarth und PAN Europe / EFSA

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Art. 8 - Ausnahme vom Recht auf Zugang - Schutz personenbezogener Daten - Begriff der personenbezogenen Daten - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    ClientEarth und PAN Europe / EFSA

    Rechtsmittel - Zugang zu Dokumenten der Organe der Europäischen Union - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Art. 4 Abs. 1 Buchst. b - Verordnung (EG) Nr. 45/2001 - Art. 8 - Ausnahme vom Recht auf Zugang - Schutz personenbezogener Daten - Begriff der personenbezogenen Daten - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Sechste Kammer) vom 13. September 2013 in der Rechtssache T-214/11, ClientEarth und Pesticide Action Network Europe (PAN Europe)/Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA), mit dem eine Klage auf Nichtigerklärung der ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • EuGH, 14.02.2019 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verarbeitung personenbezogener Daten -

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs geht ferner hervor, dass Informationen nicht deshalb nicht als "personenbezogene Daten" einzustufen sind, weil sie im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 09.03.2017 - C-398/15

    Nach Ansicht des Gerichtshofs gibt es kein Recht auf Vergessenwerden für die im

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich nämlich, dass diese Informationen nicht deshalb keine personenbezogenen Daten sind, weil sie im Kontext einer beruflichen Tätigkeit stehen (vgl. Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 5.17

    Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im

    Das Erfordernis des Nachweises der Notwendigkeit der Übermittlung personenbezogener Daten ergibt sich ausdrücklich aus Art. 8 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr - EU-DatenschutzVO - (ABl. 2001, L 8 S. 1), der bei der Prüfung eines Antrags auf Informationszugang auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2001 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten des Europäischen Parlaments, des Rates und der Kommission - TransparenzVO - (ABl. L 145 S. 43) bei dem absoluten Ablehnungsgrund nach deren Art. 4 Abs. 1 Buchst. b (Schutz der Privatsphäre und der Integrität des Einzelnen) heranzuziehen und in vollem Umfang anwendbar ist (EuGH, Urteile vom 29. Juni 2010 - C-28/08 P [ECLI:EU:C:2010:378], Bavarian Lager - Rn. 63 ff., 77 und vom 16. Juli 2015 - C-615/13 P [ECLI:EU:C:2015:489], Client Earth u.a. - Rn. 44 ff.).
  • EuG, 25.09.2018 - T-639/15

    Das Gericht der EU bestätigt die Weigerung des Parlaments, Zugang zu Dokumenten

    Zunächst einmal ergibt sich die von den Klägern befürwortete Unterscheidung der fraglichen Daten danach, ob sie zur Privatsphäre oder zur öffentlichen Sphäre gehören, offensichtlich aus einer Konfusion zwischen dem, was zu den personenbezogenen Daten gehört, und dem, was zur Privatsphäre gehört, wogegen sich der Begriff der personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 und der Begriff der Daten über das Privatleben nicht überschneiden (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 32).

    Schließlich bedeutet der Umstand, dass Daten betreffend die Personen, um die es hier geht, in engem Zusammenhang mit öffentlichen Daten betreffend diese Personen stehen, namentlich weil sie sich auf der Website des Parlaments befinden und insbesondere aus Namen der Mitglieder des Parlaments bestehen, keineswegs, dass diese Daten ihre Eigenschaft als personenbezogene Daten im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 45/2001 verlieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 31).

    Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001, dass dieser die Übertragung personenbezogener Daten von zwei kumulativen Voraussetzungen abhängig macht (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 46).

    Ist dieser Nachweis erbracht, ist es sodann Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Auch die Verweisung auf das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-615/13 P, EU:C:2015:489), in den Zweitanträgen auf Zugang kann keinen Erfolg haben, da - im Unterschied zur vorliegenden Rechtssache - der Gerichtshof in Rn. 65 dieses Urteils ausgeführt hatte, dass der Nachweis der Notwendigkeit der Verbreitung der personenbezogenen Daten durch konkrete Anhaltspunkte erbracht worden sei, wie u. a. die von den meisten Sachverständigen, die Mitglieder einer Arbeitsgruppe der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) waren, unterhaltenen Verbindungen zu Lobbys.

    Da die in Art. 8 Buchst. b der Verordnung Nr. 45/2001 aufgestellten Voraussetzungen kumulativ sind (Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 46), braucht nicht geprüft zu werden, ob Gründe für die Annahme bestehen, dass die Übermittlung der angeforderten Dokumente möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Personen beeinträchtigen würde.

  • EuG, 07.09.2022 - T-651/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass dann, wenn ein Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 gerichtet ist, die Bestimmungen dieser Verordnung in vollem Umfang anwendbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat der Antragsteller nachgewiesen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, ist es Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und in einem solchen Fall im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der beantragten Übermittlung personenbezogener Daten die verschiedenen konkurrierenden Interessen in nachprüfbarer Weise gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit beruht das Vorbringen des Klägers im Gegensatz zu den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-615/13 P, EU:C:2015:489), ergangen ist, auf keinem konkreten Anhaltspunkt, der belegen könnte, dass die Verbreitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten erforderlich ist.

  • EuG, 07.09.2022 - T-448/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Nach der Rechtsprechung folgt daraus, dass dann, wenn ein Antrag auf die Gewährung des Zugangs zu personenbezogenen Daten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 2018/1725 gerichtet ist, die Bestimmungen dieser Verordnung in vollem Umfang anwendbar werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hat der Antragsteller nachgewiesen, dass die Übermittlung personenbezogener Daten für einen bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck erforderlich ist, ist es Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und in einem solchen Fall im Hinblick auf die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der beantragten Übermittlung personenbezogener Daten die verschiedenen konkurrierenden Interessen in nachprüfbarer Weise gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit beruht das Vorbringen des Klägers im Gegensatz zu den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-615/13 P, EU:C:2015:489), ergangen ist, auf keinem konkreten Anhaltspunkt, der belegen könnte, dass die Verbreitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten erforderlich ist.

  • EuG, 26.04.2016 - T-221/08

    Strack / Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 - Zu

    Diese Vorschrift gilt für alle Anträge nach der Verordnung Nr. 1049/2001 auf Zugang zu Dokumenten, die personenbezogene Daten enthalten (Urteile Strack/Kommission, oben in Rn. 56 angeführt, EU:C:2014:2250, Rn. 101, und vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, Slg, EU:C:2015:489, Rn. 44 und 45).

    Andernfalls hat das betreffende Organ zur Entscheidung über den Antrag auf Zugang eine Interessenabwägung vorzunehmen (vgl. Urteil ClientEarth und PAN Europe/EFSA, oben in Rn. 188 angeführt, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuG, 12.10.2022 - T-524/21

    Saure/ Kommission - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 -

    Erst wenn der Antragsteller die Erforderlichkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu einem bestimmten, im öffentlichen Interesse liegenden Zweck nachgewiesen hat, ist es Sache des betreffenden Organs, zu prüfen, ob ein Grund für die Annahme besteht, dass durch die in Rede stehende Übermittlung möglicherweise die berechtigten Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden, und in einem solchen Fall im Hinblick auf die Ermittlung der Verhältnismäßigkeit der beantragten Übermittlung personenbezogener Daten die verschiedenen konkurrierenden Interessen in nachprüfbarer Weise gegeneinander abzuwägen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit beruht das Vorbringen des Klägers im Gegensatz zu den Umständen der Rechtssache, in der das Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-615/13 P, EU:C:2015:489), ergangen ist, auf keinem konkreten Anhaltspunkt, der belegen könnte, dass die Verbreitung der in Rede stehenden personenbezogenen Daten erforderlich ist.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-331/15

    Frankreich / Schlyter

    34 Die Republik Finnland verweist auf die Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache ClientEarth/Kommission und ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-612/13 P und C-615/13 P, EU:C:2015:218, Nr. 43).

    79 Vgl. entsprechend Nr. 43 der Schlussanträge von Generalanwalt Cruz Villalón in der Rechtssache ClientEarth/Kommission und ClientEarth und PAN Europe/EFSA (C-612/13 P und C-615/13 P, EU:C:2015:218), wonach "die "Untersuchungstätigkeit" im Sinne von Art. 4 Abs. 2 dritter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 1049/2001 nicht mit der "Überwachungstätigkeit" verwechselt werden darf, die Art. 17 Abs. 1 EUV der Kommission in Bezug auf die "Anwendung des Unionsrechts" allgemein zuweist.

  • EuG, 05.02.2018 - T-718/15

    PTC Therapeutics International / EMA - Zugang zu Dokumenten - Verordnung (EG) Nr.

    Außerdem trägt die Transparenz des Verfahrens, das die EMA anwendet, und die Möglichkeit, Zugang zu den von den Fachleuten dieser Agentur zur Ausarbeitung ihrer wissenschaftlichen Beurteilung verwendeten Dokumenten zu erhalten, dazu bei, dieser Behörde in den Augen der Adressaten ihrer Rechtsakte größere Legitimität zu verleihen und das Vertrauen dieser Adressaten gegenüber der Behörde zu stärken sowie für eine größere Verantwortung der Behörde gegenüber dem Bürger in einem demokratischen System zu sorgen (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 16. Juli 2015, ClientEarth und PAN Europe/EFSA, C-615/13 P, EU:C:2015:489, Rn. 56).
  • EuG, 05.02.2018 - T-729/15

    MSD Animal Health Innovation und Intervet international / EMA - Zugang zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.09.2018 - C-345/17

    Buivids - Vorlage zur Vorabentscheidung - Geltungsbereich der Richtlinie 95/46/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-398/15

    Manni

  • EuG, 27.11.2018 - T-314/16

    VG/ Kommission

  • EuG, 19.09.2018 - T-39/17

    Chambre de commerce und d'industrie métropolitaine Bretagne-Ouest (port de

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