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   EuGH, 03.02.2015 - C-172/2013   

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EuGH, 03.02.2015 - C-172/2013 (https://dejure.org/2015,799)
EuGH, Entscheidung vom 03.02.2015 - C-172/2013 (https://dejure.org/2015,799)
EuGH, Entscheidung vom 03. Februar 2015 - C-172/2013 (https://dejure.org/2015,799)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Art. 31 des EWR-Abkommens - Körperschaftsteuer - Konzerne - Konzernabzug - Übertragung von Verlusten einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Voraussetzungen - Zeitpunkt der Feststellung der Endgültigkeit der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Vereinigtes Königreich

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 49 AEUV - Art. 31 des EWR-Abkommens - Körperschaftsteuer - Konzerne - Konzernabzug - Übertragung von Verlusten einer gebietsfremden Tochtergesellschaft - Voraussetzungen - Zeitpunkt der Feststellung der Endgültigkeit der ...

  • IWW
  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Vereinbarkeit der Regelungen des Vereinigten Königreichs zum grenzüberschreitenden Konzernabzug mit EU-Recht ("Kommission/Vereinigtes Königreich")

  • Betriebs-Berater

    Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Vorschriften des Vereinigten Königreichs sind unionskonform

  • Betriebs-Berater

    Übertragung von Verlusten einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Rahmen des britischen Konzernabzugs nach dem Urteil Marks & Spencer

  • datenbank.nwb.de

    Zum Verlustausgleich im grenzübergreifenden Konzern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Niederlassungsfreiheit - Die im Anschluss an das Urteil "Marks & Spencer" erlassenen Rechtsvorschriften des Vereinigten Königreichs, die einen grenzüberschreitenden Konzernabzug unter bestimmten Voraussetzungen zulassen, sind mit dem Unionsrecht vereinbar

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zum Verlustausgleich im grenzübergreifenden Konzern

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Grenzüberschreitender Konzernabzug

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Britische Vorschriften zum grenzübergreifenden Verlustausgleich nicht europarechtswidrig

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Anrechnung ausländischer Konzernverluste bleibt Ausnahme

In Nachschlagewerken

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 49, EWRAbk Art 31
    Grenzübergreifender Verlustausgleich, Konzern

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Verstoß gegen Art. 49 AEUV und Art. 31 EWR"Abkommen - Steuerermäßigung - Verlustausgleich im grenzübergreifenden Konzern - Nationale Rechtsvorschriften mit Voraussetzungen, die die Gewährung eines solchen Ausgleichs nahezu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2015, 2787
  • ZIP 2015, 822
  • EuZW 2015, 324
  • BB 2015, 614
  • NZG 2015, 307
 
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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 13.12.2005 - C-446/03

    EINE REGELUNG ÜBER DEN KONZERNABZUG, DIE ES EINER MUTTERGESELLSCHAFT VERWEHRT,

    Auszug aus EuGH, 03.02.2015 - C-172/13
    3 Im Anschluss an das Urteil Marks & Spencer (C - 446/03, EU:C:2005:763) wurde der ICTA durch Bestimmungen des Finance Act 2006, die am 1. April 2006 in Kraft traten, geändert, um den grenzüberschreitenden Konzernabzug unter bestimmten Voraussetzungen zuzulassen.

    8 Am 19. Juli 2007 richtete die Kommission ein Mahnschreiben an das Vereinigte Königreich, in dem sie ausführte, dass die von diesem Mitgliedstaat nach dem Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) erlassene Steuerregelung möglicherweise nicht mit der Niederlassungsfreiheit im Einklang stehe, da sie auf einer besonders restriktiven Auslegung des Kriteriums der Ausschöpfung der Möglichkeiten zur Berücksichtigung der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft in dem Staat, in dem diese ansässig sei, beruhe.

    9 Mit E-Mail vom 23. Oktober 2007 machte das Vereinigte Königreich geltend, dass seine Rechtsvorschriften über den grenzüberschreitenden Konzernabzug mit den vom Gerichtshof im Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) aufgestellten Grundsätzen übereinstimme.

    14 Die Kommission trägt vor, dass Section 119(4) des CTA 2010 den sich für den betreffenden Mitgliedstaat aus den Rn. 55 und 56 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergebenden Erfordernissen nicht genüge, da er vorsehe, dass die Feststellung der Unmöglichkeit einer zukünftigen Berücksichtigung der Verluste einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat, der Vertragspartei des EWR-Abkommens sei, ansässigen Tochtergesellschaft "unmittelbar nach Ende" des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden seien, zu treffen sei.

    16 Um die Beachtung der vom Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) genannten Voraussetzungen zu gewährleisten, sei die Möglichkeit einer steuerlichen Entlastung im Sitzstaat der gebietsfremden Tochtergesellschaft zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem der Antrag auf Konzernabzug im Vereinigten Königreich gestellt werde, und auf der Grundlage des konkreten Sachverhalts der Akte zu bewerten.

    17 Das Vereinigte Königreich erwidert, dass, wie sich aus Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergebe, die Voraussetzung, dass keine Möglichkeit einer Berücksichtigung der Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes in zukünftigen Steuerzeiträumen bestehe, am Ende des Steuerzeitraums zu beurteilen sei, in dem die Verluste entstanden seien.

    20 Die Bundesrepublik Deutschland trägt ergänzend vor, dass die sich aus dem Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergebende Rechtsprechung nach dem Urteil K (C - 322/11, EU:C:2013:716) einer Überprüfung bedürfe.

    Er beschleunigt den Ausgleich der Verluste der defizitären Tochtergesellschaften durch ihre unmittelbare Verrechnung mit den Gewinnen anderer Konzerngesellschaften und verschafft dem Konzern dadurch einen Liquiditätsvorteil (vgl. Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 32, sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C - 80/12, EU:C:2014:200, Rn. 19).

    23 Die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils hinsichtlich der Gewährung dieser Steuervergünstigung festgestellte Ungleichbehandlung von Verlusten gebietsansässiger Tochtergesellschaften und Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften ist geeignet, die Muttergesellschaft in der Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV zu behindern, da sie dadurch von der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten abgehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 33, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., EU:C:2014:200, Rn. 21, sowie Nordea Bank Danmark, C - 48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 22).

    24 Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Ungleichbehandlung mit drei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zusammen genommen, gerechtfertigt werden, nämlich der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, sowie der Notwendigkeit, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 51, Oy AA, C - 231/05, EU:C:2007:439, Rn. 51, und A, C - 123/11, EU:C:2013:84, Rn. 46).

    26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763), das den ICTA betraf, der jegliche Berücksichtigung von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften im Rahmen des Konzernabzugs ausschloss, entschieden hat, dass die Ungleichbehandlung von Verlusten einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft und denen einer gebietsfremden Tochtergesellschaft über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen, wenn zum einen die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und zum anderen keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden (vgl. auch Urteile Lidl Belgium, C - 414/06, EU:C:2008:278, Rn. 47, und A, EU:C:2013:84, Rn. 49).

    27 Wie sich aus Rn. 56 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergibt, verstößt es, sofern die gebietsansässige Muttergesellschaft gegenüber den Steuerbehörden nachweist, dass eine gebietsfremde Tochtergesellschaft endgültige Verluste im Sinne von Rn. 55 dieses Urteils erwirtschaftet hat, gegen Art. 49 AEUV, wenn es dieser Muttergesellschaft verwehrt wird, von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste ihrer gebietsfremden Tochtergesellschaft abzuziehen.

    28 Es ist jedoch festzustellen, dass die Sections 118 und 119(1) bis (3) des CTA 2010 die Berücksichtigung der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durch die gebietsansässige Muttergesellschaft in den in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) genannten Fällen zulassen.

    29 Im Übrigen erkennt die Kommission in ihrer Klageschrift selbst an, dass der CTA 2010 grundsätzlich die Berücksichtigung der im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) endgültigen Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft durch die gebietsansässige Muttergesellschaft gestattet.

    31 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass in Section 119(4) des CTA 2010 der Zeitpunkt festgelegt ist, zu dem zu beurteilen ist, ob die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Endgültigkeit der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) nicht von dem Umstand herrühren, dass der Mitgliedstaat, in dem diese Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, jegliche Möglichkeit des Verlustvortrags ausschließt (vgl. Urteil K, EU:C:2013:716, Rn. 75 bis 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    35 Section 119(4) des CTA 2010 sieht vor, dass die Beurteilung, ob die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind, "unmittelbar nach Ende" des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind, vorzunehmen ist.

    36 Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass nur dann festgestellt werden kann, dass die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind, wenn diese Tochtergesellschaft im Mitgliedstaat ihres Sitzes keine Einnahmen mehr erzielt.

    37 Das Vereinigte Königreich hat unter Bezugnahme auf ein konkretes Beispiel einer gebietsansässigen Muttergesellschaft, die einen grenzüberschreitenden Konzernabzug vorgenommen hat, bestätigt, dass nachgewiesen werden kann, dass die Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft endgültig im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) sind, wenn diese Tochtergesellschaft unmittelbar nach Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind, ihre Geschäftstätigkeit eingestellt hat und alle ihre Einnahmen erzielenden Vermögenswerte verkauft oder abgegeben hat.

    42 Zu diesem Vorbringen der Kommission führt das Vereinigte Königreich aus, dass der grenzüberschreitende Konzernabzug auch für Zeiträume vor dem 1. April 2006 möglich sei, dass er aber in den auf diese früheren Zeiträume anwendbaren Rechtsvorschriften geregelt sei, die nach dem Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) im Einklang mit dem Unionsrecht ausgelegt würden, wie es der Supreme Court of the United Kingdom in seinem Urteil vom 22. Mai 2013 (Rn. 7 des vorliegenden Urteils) angestrebt habe.

  • EuGH, 21.02.2013 - C-123/11

    A - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Steuerrecht - Fusion einer in einem

    Auszug aus EuGH, 03.02.2015 - C-172/13
    24 Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Ungleichbehandlung mit drei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zusammen genommen, gerechtfertigt werden, nämlich der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, sowie der Notwendigkeit, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 51, Oy AA, C - 231/05, EU:C:2007:439, Rn. 51, und A, C - 123/11, EU:C:2013:84, Rn. 46).

    26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763), das den ICTA betraf, der jegliche Berücksichtigung von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften im Rahmen des Konzernabzugs ausschloss, entschieden hat, dass die Ungleichbehandlung von Verlusten einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft und denen einer gebietsfremden Tochtergesellschaft über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen, wenn zum einen die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und zum anderen keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden (vgl. auch Urteile Lidl Belgium, C - 414/06, EU:C:2008:278, Rn. 47, und A, EU:C:2013:84, Rn. 49).

    Solange sie nämlich weiterhin - wenn auch minimale - Einnahmen erzielt, besteht noch die Möglichkeit, die Verluste mit künftigen Gewinnen, die im Mitgliedstaat ihres Sitzes erzielt werden, zu verrechnen (vgl. Urteil A, EU:C:2013:84, Rn. 53 und 54).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

    Auszug aus EuGH, 03.02.2015 - C-172/13
    20 Die Bundesrepublik Deutschland trägt ergänzend vor, dass die sich aus dem Urteil Marks & Spencer (EU:C:2005:763) ergebende Rechtsprechung nach dem Urteil K (C - 322/11, EU:C:2013:716) einer Überprüfung bedürfe.

    Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die Endgültigkeit der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft im Sinne der Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763) nicht von dem Umstand herrühren, dass der Mitgliedstaat, in dem diese Tochtergesellschaft ihren Sitz hat, jegliche Möglichkeit des Verlustvortrags ausschließt (vgl. Urteil K, EU:C:2013:716, Rn. 75 bis 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.04.2014 - C-80/12

    Die Steuerregelung des Vereinigten Königreichs verstößt insoweit gegen die

    Auszug aus EuGH, 03.02.2015 - C-172/13
    Er beschleunigt den Ausgleich der Verluste der defizitären Tochtergesellschaften durch ihre unmittelbare Verrechnung mit den Gewinnen anderer Konzerngesellschaften und verschafft dem Konzern dadurch einen Liquiditätsvorteil (vgl. Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 32, sowie Felixstowe Dock and Railway Company u. a., C - 80/12, EU:C:2014:200, Rn. 19).

    23 Die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils hinsichtlich der Gewährung dieser Steuervergünstigung festgestellte Ungleichbehandlung von Verlusten gebietsansässiger Tochtergesellschaften und Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften ist geeignet, die Muttergesellschaft in der Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV zu behindern, da sie dadurch von der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten abgehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 33, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., EU:C:2014:200, Rn. 21, sowie Nordea Bank Danmark, C - 48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 22).

  • EuGH, 18.07.2007 - C-231/05

    Oy AA - Niederlassungsfreiheit - Körperschaftsteuerrecht - Abzugsfähigkeit von

    Auszug aus EuGH, 03.02.2015 - C-172/13
    24 Jedoch kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine solche Ungleichbehandlung mit drei zwingenden Gründen des Allgemeininteresses, zusammen genommen, gerechtfertigt werden, nämlich der Notwendigkeit, eine ausgewogene Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten zu wahren, sowie der Notwendigkeit, der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung und der Steuerfluchtgefahr vorzubeugen (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 51, Oy AA, C - 231/05, EU:C:2007:439, Rn. 51, und A, C - 123/11, EU:C:2013:84, Rn. 46).
  • EuGH, 15.05.2008 - C-414/06

    Lidl Belgium - Niederlassungsfreiheit - Direkte Besteuerung - Berücksichtigung

    Auszug aus EuGH, 03.02.2015 - C-172/13
    26 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (EU:C:2005:763), das den ICTA betraf, der jegliche Berücksichtigung von Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften im Rahmen des Konzernabzugs ausschloss, entschieden hat, dass die Ungleichbehandlung von Verlusten einer gebietsansässigen Tochtergesellschaft und denen einer gebietsfremden Tochtergesellschaft über das hinausgeht, was erforderlich ist, um die verfolgten Ziele zu erreichen, wenn zum einen die gebietsfremde Tochtergesellschaft die im Staat ihres Sitzes für den von dem Abzugsantrag erfassten Steuerzeitraum sowie frühere Steuerzeiträume vorgesehenen Möglichkeiten zur Berücksichtigung von Verlusten ausgeschöpft hat, gegebenenfalls durch Übertragung dieser Verluste auf einen Dritten oder ihre Verrechnung mit Gewinnen, die die Tochtergesellschaft in früheren Zeiträumen erwirtschaftet hat, und zum anderen keine Möglichkeit besteht, dass die Verluste der gebietsfremden Tochtergesellschaft im Staat ihres Sitzes für künftige Zeiträume von ihr selbst oder von einem Dritten, insbesondere im Fall der Übertragung der Tochtergesellschaft auf ihn, berücksichtigt werden (vgl. auch Urteile Lidl Belgium, C - 414/06, EU:C:2008:278, Rn. 47, und A, EU:C:2013:84, Rn. 49).
  • EuGH, 08.11.2012 - C-342/10

    Kommission / Finnland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 03.02.2015 - C-172/13
    39 Zu dem von der Kommission ebenfalls geltend gemachten Verstoß von Section 119(4) des CTA 2010 gegen Art. 31 des EWR-Abkommens ist festzustellen, dass die Bestimmungen dieses Artikels dieselbe rechtliche Tragweite wie die im Wesentlichen gleichen Bestimmungen des Art. 49 AEUV haben und daher sämtliche vorstehende Ausführungen unter Umständen wie denen des vorliegenden Rechtsstreits entsprechend für den genannten Art. 31 gelten (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Finnland, C - 342/10, EU:C:2012:688, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus EuGH, 03.02.2015 - C-172/13
    23 Die in Rn. 21 des vorliegenden Urteils hinsichtlich der Gewährung dieser Steuervergünstigung festgestellte Ungleichbehandlung von Verlusten gebietsansässiger Tochtergesellschaften und Verlusten gebietsfremder Tochtergesellschaften ist geeignet, die Muttergesellschaft in der Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV zu behindern, da sie dadurch von der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten abgehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteile Marks & Spencer, EU:C:2005:763, Rn. 33, Felixstowe Dock and Railway Company u. a., EU:C:2014:200, Rn. 21, sowie Nordea Bank Danmark, C - 48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 22).
  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Darüber hinaus kann auch die Vermeidung der Gefahr einer doppelten Verlustberücksichtigung, auch wenn sich die dänische Regierung nicht ausdrücklich darauf berufen hat, eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit wie die in der vorliegenden Rechtssache fragliche rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 24).

    Um die Kohärenz des dänischen Steuersystems nicht zu gefährden, zu deren Wahrung die in Rede stehende Regelung insbesondere erlassen wurde, kann der Abzug solcher Verluste jedoch nur dann zugelassen werden, wenn die gebietsansässige Gesellschaft den Beweis erbringt, dass die Verluste, deren Verrechnung mit ihrem Ergebnis sie fordert, endgültig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer, C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 56, und vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 27).

    Die Voraussetzung der Endgültigkeit der Verluste im Sinne von Rn. 55 des Urteils vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), wurde in Rn. 36 des Urteils vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), erläutert.

  • EuGH, 17.12.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Sofern die veräußernde gebietsansässige Gesellschaft nachweist, dass die hinzugerechneten Verluste endgültige Verluste im Sinne von Rn. 55 des Urteils Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) sind, verstößt es gegen Art. 49 AEUV , wenn es dieser Gesellschaft verwehrt wird, im Mitgliedstaat ihres Sitzes von ihrem steuerpflichtigen Gewinn die Verluste einer gebietsfremden Betriebsstätte abzuziehen (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 27).

    Zur Endgültigkeit eines Verlusts ist zum einen darauf hinzuweisen, dass sie sich nicht daraus ergeben kann, dass der Mitgliedstaat, in dem die betreffende Betriebsstätte belegen ist, jede Möglichkeit des Verlustvortrags ausschließt (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen kann die Endgültigkeit eines Verlusts nur dann festgestellt werden, wenn die betreffende Betriebsstätte in dem Mitgliedstaat, in dem sie belegen ist, keine Einnahmen mehr hat, denn solange sie weiterhin - auch nur minimale - Einnahmen hat, besteht die Möglichkeit, die Verluste mit künftigen Gewinnen, die sie selbst oder ein Dritter in diesem Mitgliedstaat erzielt, zu verrechnen (Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-607/17

    Memira Holding - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    Ähnlich geht der Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich davon aus, dass sich an der einmal fehlenden Finalität nichts mehr ändert.(44) Jedenfalls deuten die Aussagen dort darauf hin, dass allenfalls der in dem letzten Jahr der Abwicklung erwirtschaftete Verlust der Tochtergesellschaft noch irgendwie (grenzüberschreitend) verrechnet werden können muss, nicht aber die bis dahin aufgelaufenen und nach nationalem (hier deutschen) Recht vorgetragenen Verluste.(45) Daher gebietet die Niederlassungsfreiheit keine grenzüberschreitende Verrechnung dieser vorgetragenen Verluste.

    4 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

    Andererseits wird die Rechtsfigur der finalen Verluste von mehreren Stimmen im Gerichtshof auch für entbehrlich gehalten: vgl. nur Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 66 ff. und 87) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 41 ff.) und in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 50 ff.).

    22 C-172/13, EU:C:2014:2321, Nr. 26 - allerdings habe ich dort im konkreten Fall eine Vergleichbarkeit bejaht (siehe Nr. 29).

    24 Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 22 ff.), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35), sowie vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 27 ff.).

    38 Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 33).

    41 Urteile vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 33), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 54).

    42 Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 31 und 36).

    44 Vgl. Urteil vom 3. Februar 2015 (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2019 - C-608/17

    Holmen - Vorabentscheidungsersuchen - Nationale Steuergesetzgebung -

    Ähnlich geht der Gerichtshof in dem Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich davon aus, dass sich an der einmal fehlenden Finalität nachträglich nichts mehr ändert.(33) Jedenfalls deuten die Aussagen dort darauf hin, dass allenfalls der in dem letzten Jahr der Abwicklung erwirtschaftete Verlust der Tochtergesellschaft noch irgendwie (grenzüberschreitend) verrechnet werden können muss, nicht aber die bis dahin aufgelaufenen und nach nationalem (hier spanischem) Recht vorgetragenen Verluste.(34).

    4 Ohne Anspruch auf Vollständigkeit: Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

    6 Die Rechtsfigur der finalen Verluste wird von mehreren Stimmen im Gerichtshof für entbehrlich gehalten: vgl. nur Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 66 ff. und 87) sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 41 ff.) und in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 50 ff.).

    13 C-172/13, EU:C:2014:2321, Nr. 26 - allerdings habe ich dort im konkreten Fall eine Vergleichbarkeit bejaht (siehe Nr. 29).

    15 Urteile vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526, Rn. 35), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 22 ff.), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84, Rn. 35), sowie vom 13. Dezember 2005, Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763, Rn. 27 ff.).

    27 Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 33).

    30 Urteile vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 33), und vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 54).

    31 Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 31 und 36).

    33 Vgl. Urteil vom 3. Februar 2015 (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 37).

  • BFH, 06.11.2019 - I R 32/18

    Abzug "finaler" Verluste einer Freistellungsbetriebsstätte aufgrund Unionsrechts

    Es beruft sich dabei auf das EuGH-Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich vom 03.02.2015 - C-172/13 (EU:C:2015:50, IStR 2015, 137), dem zufolge es unionsrechtskonform ist, wenn über die Endgültigkeit der Verluste einer gebietsfremden Tochtergesellschaft unmittelbar nach Ende des Steuerzeitraums, in dem die Verluste entstanden sind, entschieden wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2019 - C-405/18

    AURES Holdings - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

    23 Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 33), und vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 75 bis 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Siehe dazu nur - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - die bis heute bereits notwendig gewordene Folgerechtsprechung des Gerichtshofs: Urteile vom 19. Juni 2019, Memira Holding (C-607/17, EU:C:2019:510), vom 19. Juni 2019, Holmen (C-608/17, EU:C:2019:511), vom 4. Juli 2018, NN (C-28/17, EU:C:2018:526), vom 12. Juni 2018, Bevola und Jens W. Trock (C-650/16, EU:C:2018:424), vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland (C-388/14, EU:C:2015:829), vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50), vom 7. November 2013, K (C-322/11, EU:C:2013:716), vom 21. Februar 2013, A (C-123/11, EU:C:2013:84), sowie vom 15. Mai 2008, Lidl Belgium (C-414/06, EU:C:2008:278).

    39 Vgl. Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 31 und 36).

    40 Vgl. Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 31 und 36).

    41 Vgl. Urteil vom 3. Februar 2015, Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 37).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

    4 - Urteile ICI (C-264/96, EU:C:1998:370), Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763), Philips Electronics (C-18/11, EU:C:2012:532), Felixstowe Dock and Railway Company u. a. (C-80/12, EU:C:2014:200) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50).

    18 - Vgl. nur Urteile Nordea Bank Danmark (C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 19) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 23).

    20 - Vgl. u. a. Urteile Rewe Zentralfinanz (C-347/04, EU:C:2007:194, Rn. 32 bis 36), X Holding (C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 20) und SCA Group Holding u. a. (C-39/13 bis C-41/13, EU:C:2014:1758, Rn. 28); vgl. andererseits hingegen u. a. Urteile ICI (C-264/96, EU:C:1998:370, Rn. 23 bis 30), Argenta Spaarbank (C-350/11, EU:C:2013:447, Rn. 34 und 35) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 23 und 24), die eine solche Möglichkeit nicht erwähnen.

    24 - Vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50) vor dem Hintergrund meiner Schlussanträge in dieser Rechtssache (EU:C:2014:2321, Nrn. 25 und 26).

    37 - Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile Marks & Spencer (C-446/03, EU:C:2005:763) und Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2015 - C-388/14

    Timac Agro Deutschland - Niederlassungsfreiheit - Art. 49 AEUV - Abzug der

    In ihren Schlussanträgen in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321) hat Generalanwältin Kokott sie zusammengestellt.

    42 - Vgl. insoweit die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache A (C-123/11, EU:C:2012:488, Nrn. 47 bis 54) und in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2014:2321, Nrn. 49 bis 53) sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache K (C-322/11, EU:C:2013:183, Nrn. 63 bis 89).

    44 - Vgl. Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich (C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 33 bis 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-538/20

    W (Déductibilité des pertes définitives d'un établissement stable non-résident) -

    55 Urteil vom 3. Februar 2015 (C-172/13, EU:C:2015:50).
  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

    Diese Ungleichbehandlung ist geeignet, die Muttergesellschaft, die eine Beteiligung an einer ausländischen Gesellschaft erwirbt, in der Ausübung ihrer Niederlassungsfreiheit im Sinne des Art. 49 AEUV zu behindern, da sie dadurch vom Erwerb oder von der Gründung von Tochtergesellschaften in anderen Mitgliedstaaten abgehalten wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Vereinigtes Königreich, C-172/13, EU:C:2015:50, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer

  • BFH, 22.09.2015 - I B 83/14

    "Finaler" ausländischer Vermietungsverlust

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.06.2015 - C-386/14

    Groupe Steria - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit - Art. 4 Abs. 2 der

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-123/15

    Feilen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2017 - C-398/16

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung Körperschaftsteuer Niederlassungsfreiheit Abzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2016 - C-593/14

    Masco Denmark und Damixa - Steuerrecht - Niederlassungsfreiheit (Art. 43 EG) -

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