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   Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14, C-341/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,17972)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16.07.2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,17972)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 16. Juli 2015 - C-340/14, C-341/14 (https://dejure.org/2015,17972)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Trijber

    Richtlinie 2006/123/EG - Art. 2 Abs. 2 Buchst. d - Begriff der Verkehrsdienstleistungen - Anwendung von Kapitel III der Richtlinie 2006/123 auf rein innerstaatliche Sachverhalte - Art. 11 Abs. 1 Buchst. b - Geltungsdauer der Genehmigung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH - C-341/14 (anhängig)

    Harmsen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
    B - Rechtssache C-341/14, Harmsen.

    B - Rechtssache C-341/14, Harmsen.

    B - Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14: räumlicher Anwendungsbereich von Kapitel III der Richtlinie 2006/123 - rein innerstaatliche Sachverhalte.

    Gegenstand der Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und der Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14, die sämtlich zusammen geprüft werden sollten, ist, ob Kapitel III ("Niederlassungsfreiheit der Dienstleistungserbringer") der Richtlinie 2006/123 auf Sachverhalte ohne grenzüberschreitenden Bezug anwendbar ist.

    Ich schlage dem Gerichtshof daher vor, die Fragen 2 und 3 in der Rechtssache C-340/14 und die Fragen 1 und 2 in der Rechtssache C-341/14 dahin zu beantworten, dass die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 auf Sachverhalte wie diejenigen der Ausgangsverfahren anwendbar sind, d. h. auf die Fahrgastbeförderung mit offener Schaluppe auf den Binnengewässern von Amsterdam mit dem Hauptzweck des Angebots von Rundfahrten und Vermietungen für festliche Anlässe gegen Entgelt und auf die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte im Zusammenhang mit einem Fensterprostitutionsbetrieb, ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverhalt über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist oder nicht.

    C - Frage 4 in der Rechtssache C-340/14 und Frage 3 in der Rechtssache C-341/14: Rechtfertigung von Beschränkungen?.

    Die Frage 4 in der Rechtssache C-340/14 und die Frage 3 in der Rechtssache C-341/14 betreffen mögliche Rechtfertigungen der Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Herrn Trijber bzw. Herrn Harmsen.

    Rechtssache C-341/14: Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123.

    Diese Frage ist daher dahin zu beantworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 einer Maßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-341/14 entgegensteht, wonach es einem Betreiber eines Fensterprostitutionsbetriebs nur erlaubt ist, Zimmer an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können, es sei denn dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erforderlich, damit eine wirksame verbale Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Prostituierten stattfindet.

    Die Bestimmungen des Kapitels III der Richtlinie 2006/123 sind auf Sachverhalte wie diejenigen der Ausgangsverfahren anwendbar, d. h. auf die Fahrgastbeförderung mit offener Schaluppe auf den Binnengewässern von Amsterdam mit dem Hauptzweck des Angebots von Rundfahrten und Vermietungen für festliche Anlässe gegen Entgelt (Rechtssache C-340/14) und auf die stundenweise Vermietung von Zimmern an Prostituierte im Zusammenhang mit einem Fensterprostitutionsbetrieb (Rechtssache C-341/14), ohne dass es darauf ankommt, ob der Sachverhalt über einen einzelnen Mitgliedstaat hinausweist oder nicht.

    Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2006/123 steht einer Maßnahme wie derjenigen im Ausgangsverfahren der Rechtssache C-341/14 entgegen, wonach es einem Betreiber eines Fensterprostitutionsbetriebs nur erlaubt ist, Zimmer an Prostituierte zu vermieten, die mit dem Betreiber in einer für ihn verständlichen Sprache kommunizieren können, es sei denn dieses Erfordernis ist nach den Feststellungen des vorlegenden Gerichts erforderlich, damit eine wirksame verbale Kommunikation zwischen dem Betreiber und den Prostituierten stattfindet.

    Was die Rechtssache C-340/14 angeht, werden typischerweise auch aus anderen Mitgliedstaaten stammende Touristen mit Booten wie demjenigen von Herrn Trijber fahren, und was die Rechtssache C-341/14 betrifft, stammen die Empfänger der von Herrn Harmsen angebotenen Dienstleistungen, d. h. die betreffenden Prostituierten, aus anderen EU-Mitgliedstaaten als den Niederlanden.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2010 - C-338/09

    Yellow Cab Verkehrsbetrieb - Dienstleistungsfreiheit auf dem Gebiet des Verkehrs

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
    8 - Der Gerichtshof hat ausdrücklich festgestellt, dass die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Niederlassungsfreiheit "auf den Verkehr unmittelbar ... Anwendung finden", vgl. Urteil Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:814, Rn. 33).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:568, Fn. 10), der auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs verweist, in der betont wird, dass die Verkehrspolitik der Union im Licht von Art. 56 AEUV auszulegen ist.

    Zur Abgrenzung zwischen dem freien Dienstleistungsverkehr und dem Niederlassungsrecht vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Cruz Villalón in der Rechtssache Yellow Cab Verkehrsbetrieb (C-338/09, EU:C:2010:568, Nrn. 15 bis 18).

  • EuGH, 25.01.2011 - C-382/08

    Neukirchinger - Luftverkehr - Bewilligung zur Durchführung gewerblicher

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-340/14
    19 - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27).

    21 - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27, Rn. 20).

    23 - Urteil Neukirchinger (C-382/08, EU:C:2011:27, Rn. 23).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-360/15

    X - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassung von Dienstleistungserbringern -

    50 Ich verweise auf meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 36 und 54) sowie in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472, Nr. 69).

    89 Vgl. verbundene Rechtssachen C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57.

    Kritisch zu meinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) äußert sich Schiff, A., "Zur Anwendbarkeit der Dienstleistungsrichtlinie auf Inlandssachverhalte", Zeitschrift für europäisches Wirtschaftsrecht, 2015, S. 899 bis 904 (901).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-377/17

    Kommission/ Deutschland - Vertragsverletzung - Dienstleistungen im Binnenmarkt -

    4 Ich habe an anderer Stelle bereits ausgeführt, dass die Begriffe "Koordinierung", "Angleichung" und "Harmonisierung" im Vertrag gleichbedeutend verwendet werden, vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Rn. 52).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2022 - C-292/21

    CNAE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Binnenmarkt - Richtlinie 2006/123/EG

    20 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nr. 28).

    29 C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505.

    53 Vgl. z. B. für die letztere Ansicht Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 49 bis 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.07.2015 - C-293/14

    Hiebler - Richtlinie 2006/123/EG - Niederlassungsfreiheit - Rein innerstaatliche

    4 - Ich verweise den Gerichtshof auf meine Ausführungen in meinen Schlussanträgen in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Nrn. 49 bis 57), die am selben Tag wie die vorliegenden Schlussanträge gestellt werden.

    Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Nrn. 26 bis 43), die am selben Tag wie die vorliegenden Schlussanträge gestellt werden.

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, Rn. 36 und 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-16/18

    Dobersberger - Vorlage zur Vorabentscheidung - Erbringung von Catering-Services

    36 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nr. 27).

    46 Zum Begriff "Verkehr" vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 30 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-62/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Szpunar ist eine Dienstleistung, die darin

    36 Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 27 und 28).

    Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 44 bis 57), und in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C-360/15 und C-31/16, EU:C:2017:397, Nrn. 106 ff.).

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-458/14

    Promoimpresa

    9 - Urteile Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:641) und Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:843).

    10 - Insoweit sei auf die Nr. 24 meiner Schlussanträge in der Rechtssache Hiebler (C-293/14, EU:C:2015:472) sowie die Nrn. 49 bis 57 meiner Schlussanträge in den Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505) verwiesen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

    23 Voir conclusions de l'avocat général Szpunar dans les affaires jointes Trijber et Harmsen (C-340/14 et C-341/14, EU:C:2015:505, point 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 26.11.2015 - C-522/14

    Sparkasse Allgäu - Niederlassungsfreiheit - Regelungen eines Mitgliedstaats, die

    36- Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nr. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.02.2016 - C-80/15

    Robert Fuchs - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif - Begriff der, gewerblichen

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen Trijber und Harmsen (C-340/14 und C-341/14, EU:C:2015:505, Nrn. 30 bis 34), wo ebenfalls für eine "Beförderung" kein Ortswechsel von A nach B vorausgesetzt wird.
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.04.2022 - C-294/21

    Navitours - Vorabentscheidungsersuchen - Steuern - Mehrwertsteuer - Sechste

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.09.2017 - C-297/16

    CMVRO

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