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   EuGH, 03.09.2015 - C-321/14   

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https://dejure.org/2015,23308
EuGH, 03.09.2015 - C-321/14 (https://dejure.org/2015,23308)
EuGH, Entscheidung vom 03.09.2015 - C-321/14 (https://dejure.org/2015,23308)
EuGH, Entscheidung vom 03. September 2015 - C-321/14 (https://dejure.org/2015,23308)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Colena

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - Gegenstand - Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke - Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Colena

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - Gegenstand - Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke - Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechtsangleichung; Kosmetische Mittel; Verbraucherschutz; Verordnung (EG) Nr. 1223/2009; Gegenstand; Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke; Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel bezeichnet wird; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Vertrieb farbiger Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke als "Kosmetisches Augenzubehör unterliegend der EU-Kosmetikrichtlinie"; Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Krefeld

  • rechtsportal.de (Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Colena

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Kosmetische Mittel - Verbraucherschutz - Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 - Gegenstand - Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke - Angabe auf der Verpackung, mit der das fragliche Mittel als kosmetisches Mittel ...

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 258/15

    Motivkontaktlinsen - Unlauterer Wettbewerb: Verantwortlichkeit des Händlers für

    Farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke fallen nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über kosmetische Mittel (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 3. September 2015, C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

    b) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union fallen farbige Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke nicht in den Anwendungsbereich der Kosmetik-Verordnung, weil sie weder nach der Art des in Rede stehenden Mittels noch nach dem Teil des menschlichen Körpers, mit dem sie in Berührung kommen sollen, noch nach dem mit ihrer Verwendung verfolgten Zweck die Kriterien erfüllen, die für ihre Einordnung als kosmetische Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Buchst. a Kosmetik-Verordnung kumulativ vorliegen müssten (vgl. EuGH, Urteil vom 3. September 2015 - C-321/14, GRUR Int. 2015, 978 Rn. 15 bis 27 - Colena/Karnevalservice Bastian).

  • EuGH, 17.12.2020 - C-667/19

    Die Angabe des "Verwendungszwecks" eines kosmetischen Mittels, die auf dessen

    Das erste Kriterium bezieht sich auf die Art des betreffenden Mittels, d. h., dass es sich um einen Stoff oder ein Gemisch aus Stoffen handeln muss, das zweite Kriterium betrifft den Teil des menschlichen Körpers, mit dem das Mittel in Berührung kommen soll, und bei dem dritten Kriterium handelt es sich um den Zweck, der mit dem Gebrauch des Mittels verfolgt wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Colena, C-321/14, EU:C:2015:540, Rn. 19).

    Daraus folgt auch, dass es zwar anhand dieser Zwecke möglich ist, zu bestimmen, ob ein bestimmtes Erzeugnis je nach seiner Verwendung und seinem Zweck als kosmetisches Mittel eingestuft werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2015, Colena, C-321/14, EU:C:2015:540, Rn. 19 und 22) und somit, wie sich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieser Verordnung ergibt, es von anderen Erzeugnissen, die nicht in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1223/2009 fallen, abzugrenzen, doch bezieht sich der "Verwendungszweck des kosmetischen Mittels" im Sinne von Art. 19 Abs. 1 Buchst. f dieser Verordnung auf die Angabe spezifischerer Merkmale des Mittels.

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.07.2020 - C-667/19

    A.M. (Étiquetage des produits cosmétiques) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    3 Urteile vom 3. September 2015, Colena (C-321/14, EU:C:2015:540), über die Einstufung von Kontaktlinsen als kosmetische Mittel, vom 21. September 2016, European Federation for Cosmetic Ingredients (C-592/14, EU:C:2016:703), über durch Tierversuche bestimmte Bestandteile kosmetischer Mittel und vom 12. April 2018, Fédération des entreprises de la beauté (C-13/17, EU:C:2018:246), über die Qualifikation der Personen, die kosmetische Mittel bewerten.

    14 Urteil vom 3. September 2015, Colena (C-321/14, EU:C:2015:540, Rn. 19).

  • OLG Bamberg, 09.12.2015 - 3 U 22/15

    Herstellerangabe auf farbigen Motivkontaktlinsen ohne Sehstärke

    (EuGH, Urteil vom 03. September 2015 - C-321/14, veröffentlicht u. a. in GRUR Int 2015, 978980).
  • OLG Düsseldorf, 09.02.2015 - 20 U 138/14

    Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union betreffend

    Der Senat sieht sich hierzu ungeachtet des ähnlichen Vorabentscheidungsersuchens des Landgerichts Krefeld (Rechtssache C-321/14) veranlasst, um dem Gerichtshof den aus Sicht des Senats entscheidungserheblichen Sachverhalt und die hierdurch aufgeworfenen Rechtsfragen selbst unterbreiten zu können.
  • EuGH, 21.10.2015 - C-78/15

    Colena - Streichung

    Mit Schreiben vom 14. September 2015 hat die Kanzlei des Gerichtshofs dem vorlegenden Gericht das Urteil vom 3. September 2015 in der Rechtssache C-321/14, Colena (EU:C:2015:540), übermittelt und es gebeten, ihr mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.03.2022 - C-4/21

    Fédération des entreprises de la beauté - Vorlage zur Vorabentscheidung

    24 Urteil vom 3. September 2015, Colena (C-321/14, EU:C:2015:540, Rn. 19), angeführt im Urteil vom 17. Dezember 2020, A. M. (C-667/19, EU:C:2020:1039, Rn. 24).
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