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   EuGH, 08.09.2015 - C-13/15   

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https://dejure.org/2015,24706
EuGH, 08.09.2015 - C-13/15 (https://dejure.org/2015,24706)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2015 - C-13/15 (https://dejure.org/2015,24706)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2015 - C-13/15 (https://dejure.org/2015,24706)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Cdiscount

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2005/29/EG - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Preisermäßigung - Kennzeichnung oder Anzeige des Referenzpreises

  • Europäischer Gerichtshof

    Cdiscount

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2005/29/EG - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Preisermäßigung - Kennzeichnung oder Anzeige des Referenzpreises

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs; Richtlinie 2005/29/EG; Verbraucherschutz; Unlautere Geschäftspraktiken; Preisermäßigung; Kennzeichnung oder Anzeige des Referenzpreises

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Cdiscount

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 99 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs - Richtlinie 2005/29/EG - Verbraucherschutz - Unlautere Geschäftspraktiken - Preisermäßigung - Kennzeichnung oder Anzeige des Referenzpreises

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 30.06.2011 - C-288/10

    Wamo

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-13/15
    Im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Europäischen Union und denen der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof nämlich den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, so zu berücksichtigen, wie er in der Vorlageentscheidung vorgegeben wird (Beschlüsse Koukou, C-519/08, EU:C:2009:269, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 27).

    Das vorlegende Gericht und nicht der Gerichtshof muss daher klären, ob die fraglichen nationalen Vorschriften, nämlich Art. 1 Nr. 2 und Art. 2 der Verordnung vom 31. Dezember 2008, tatsächlich dem Verbraucherschutz dienen, damit festgestellt werden kann, ob solche Bestimmungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken fallen (Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 28).

    Sollte das vorlegende Gericht zu diesem Ergebnis kommen, muss des Weiteren festgestellt werden, ob die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisenden Ankündigungen von Preisermäßigungen, wie sie Gegenstand des Verbots im Ausgangsverfahren waren, Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken sind und daher unter deren Bestimmungen fallen (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 29).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken den Begriff der Geschäftspraxis mit einer besonders weiten Formulierung definiert als "jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt" (Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie stellen folglich Geschäftspraktiken im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken dar und fallen damit in deren sachlichen Anwendungsbereich (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 31).

    Da die Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken die Vorschriften über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vollständig harmonisiert, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie dies in Art. 4 dieser Richtlinie ausdrücklich vorgesehen ist, keine strengeren als die in dieser Richtlinie festgelegten Maßnahmen erlassen dürfen, und zwar auch nicht, um ein höheres Verbraucherschutzniveau zu erreichen (Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich können, wie es im 17. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ausdrücklich heißt, nur diese Geschäftspraktiken ohne eine Beurteilung des Einzelfalls nach den Bestimmungen der Art. 5 bis 9 der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken als unlauter gelten (Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie können daher nicht unter allen Umständen untersagt werden, sondern nur nach einer konkreten Beurteilung, anhand deren ihr unlauterer Charakter festgestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 38).

    Es ist jedoch festzustellen, dass Art. 1 Nr. 2 in Verbindung mit Art. 2 der Verordnung vom 31. Dezember 2008 allgemein Ankündigungen von Preisermäßigungen untersagt, die bei der Kennzeichnung oder Anzeige des Preises nicht den Referenzpreis ausweisen, ohne dass im Hinblick auf den konkreten Sachverhalt jedes Einzelfalls bestimmt werden müsste, ob die fragliche Geschäftspraxis im Licht der in den Art. 5 bis 9 der Richtlinie aufgestellten Kriterien "unlauteren" Charakter hat (vgl. in diesem Sinne Beschluss Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.12.2011 - C-126/11

    INNO

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-13/15
    Nach ihrem achten Erwägungsgrund "schützt" diese Richtlinie nämlich "unmittelbar die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher vor unlauteren Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern" und trägt, wie es insbesondere in ihrem Art. 1 heißt, "durch Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über unlautere Geschäftspraktiken, die die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen, ... zum Erreichen eines hohen Verbraucherschutzniveaus bei" (Beschluss INNO, C-126/11, EU:C:2011:851, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dagegen sind nach dem sechsten Erwägungsgrund der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken von deren Anwendungsbereich die nationalen Rechtsvorschriften über unlautere Geschäftspraktiken ausgeschlossen, die "lediglich" die wirtschaftlichen Interessen von Mitbewerbern schädigen oder sich auf ein Rechtsgeschäft zwischen Gewerbetreibenden beziehen (Beschluss INNO, C-126/11, EU:C:2011:851, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.04.2009 - C-519/08

    Koukou

    Auszug aus EuGH, 08.09.2015 - C-13/15
    Im Rahmen der Verteilung der Zuständigkeiten zwischen den Gerichten der Europäischen Union und denen der Mitgliedstaaten hat der Gerichtshof nämlich den tatsächlichen und rechtlichen Rahmen, in den sich die Vorlagefragen einfügen, so zu berücksichtigen, wie er in der Vorlageentscheidung vorgegeben wird (Beschlüsse Koukou, C-519/08, EU:C:2009:269, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung, und Wamo, C-288/10, EU:C:2011:443, Rn. 27).
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