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   EuGH, 09.09.2015 - C-160/14   

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https://dejure.org/2015,24075
EuGH, 09.09.2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,24075)
EuGH, Entscheidung vom 09.09.2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,24075)
EuGH, Entscheidung vom 09. September 2015 - C-160/14 (https://dejure.org/2015,24075)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Begriff des Betriebsübergangs - Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Begriff des Betriebsübergangs - Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Rechtsangleichung; Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen; Begriff des Betriebsübergangs; Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    SOPO - Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren Tochtergesellschaft von TAP, eine Entschädigung leisten

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Entschädigung für Arbeitnehmer von Air Atlantis

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Ferreira da Silva e Brito u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- oder Betriebsteilen - Begriff des Betriebsübergangs - Pflicht, ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 Abs. 3 AEUV zu ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1295
  • EuZW 2016, 111
 
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Wird zitiert von ... (473)Neu Zitiert selbst (19)

  • EuGH, 30.09.2003 - C-224/01

    MITGLIEDSTAATEN HAFTEN FÜR SCHÄDEN, DIE EINEM EINZELNEN DURCH EINEN EINEM

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Verstößt es gegen das Unionsrecht und insbesondere die vom Gerichtshof im Urteil Köbler (C-224/01, EU:C:2003:513) entwickelten Grundsätze zur Haftung des Staates für Schäden, die dem Einzelnen durch Verstöße eines letztinstanzlichen nationalen Gerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind, wenn eine nationale Bestimmung angewendet wird, nach der es für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs gegen den Staat erforderlich ist, dass die schädigende Entscheidung zuvor aufgehoben wurde?.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht der entscheidenden Rolle, die die Judikative beim Schutz der dem Einzelnen aufgrund unionsrechtlicher Bestimmungen zustehenden Rechte spielt, die volle Wirksamkeit dieser Bestimmungen beeinträchtigt und der Schutz der durch sie begründeten Rechte gemindert wäre, wenn der Einzelne unter bestimmten Voraussetzungen dann keine Entschädigung erlangen könnte, wenn seine Rechte durch einen Verstoß gegen das Unionsrecht verletzt werden, der einer Entscheidung eines letztinstanzlichen Gerichts eines Mitgliedstaats zuzurechnen ist (vgl. Urteil Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 33).

    Jedenfalls verlangt der der Unionsrechtsordnung innewohnende Grundsatz der Staatshaftung eine solche Entschädigung, nicht aber die Abänderung der schadensbegründenden Gerichtsentscheidung (vgl. Urteil Köbler, C-224/01, EU:C:2003:513, Rn. 39).

  • EuGH, 10.12.1998 - C-127/96

    Hernández Vidal

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass den verschiedenen Kriterien notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. Urteile Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 31, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, EU:C:1998:595, Rn. 31, sowie in diesem Sinne UGT-FSP, C-151/09, EU:C:2010:452, Rn. 28).

  • EuGH, 18.03.1986 - 24/85

    Spijkers / Benedik

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11 und 12, Güney-Görres und Demir, C-232/04 und C-233/04, EU:C:2005:778, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).

  • EuGH, 11.03.1997 - C-13/95

    EINE PUTZFRAU, DIE ENTLASSEN WIRD, NACHDEM IHR UNTERNEHMEN EINEN

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).

    Der Gerichtshof hat insbesondere darauf hingewiesen, dass den verschiedenen Kriterien notwendigerweise je nach der ausgeübten Tätigkeit und selbst nach den Produktions- oder Betriebsmethoden, die in dem betreffenden Unternehmen, Betrieb oder Betriebsteil angewendet werden, unterschiedliches Gewicht zukommt (vgl. Urteile Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 18, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 31, Hidalgo u. a., C-173/96 und C-247/96, EU:C:1998:595, Rn. 31, sowie in diesem Sinne UGT-FSP, C-151/09, EU:C:2010:452, Rn. 28).

  • EuGH, 15.09.2005 - C-495/03

    Intermodal Transports

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Ob ein solcher Fall gegeben ist, ist danach unter Berücksichtigung der Eigenheiten des Unionsrechts, der besonderen Schwierigkeiten seiner Auslegung und der Gefahr voneinander abweichender Gerichtsentscheidungen innerhalb der Union zu beurteilen (Urteil Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 33).

    Zwar bleibt es allein dem nationalen Gericht überlassen, zu beurteilen, ob die richtige Anwendung des Unionsrechts derart offenkundig ist, dass für einen vernünftigen Zweifel kein Raum bleibt, und demgemäß davon abzusehen, dem Gerichtshof eine vor ihm aufgeworfene Frage nach der Auslegung des Unionsrechts vorzulegen (vgl. Urteil Intermodal Transports, C-495/03, EU:C:2005:552, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-466/07

    Klarenberg - Sozialpolitik - Richtlinie 2001/23/EG - Übergang von Unternehmen -

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Aus den Rn. 46 und 47 des Urteils Klarenberg (C-466/07, EU:C:2009:85) geht nämlich hervor, dass nicht die Beibehaltung der konkreten Organisation der verschiedenen übertragenen Produktionsfaktoren durch den Unternehmer, sondern die Beibehaltung der funktionellen Verknüpfung der Wechselbeziehung und gegenseitigen Ergänzung zwischen diesen Faktoren das maßgebliche Kriterium für die Bewahrung der Identität des übertragenen Unternehmens darstellt.

    So erlaubt es die Beibehaltung einer solchen funktionellen Verknüpfung zwischen den übertragenen Faktoren dem Erwerber, diese Faktoren, selbst wenn sie nach der Übertragung in eine neue, andere Organisationsstruktur eingegliedert werden, zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. Urteil Klarenberg, C-466/07, EU:C:2009:85, Rn. 48).

  • EuGH, 06.03.2014 - C-458/12

    Amatori u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Übergang von

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Entscheidend für einen Übergang im Sinne der Richtlinie ist daher, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt, was namentlich dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 11 und 12, Güney-Görres und Demir, C-232/04 und C-233/04, EU:C:2005:778, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.11.2003 - C-340/01

    Abler - Sozialpolitik - Rechtsangleichung - Übergang von Unternehmen - Wahrung

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).
  • EuGH, 07.03.1996 - C-171/94

    Merckx und Neuhuys / Ford Motors Company Belgium

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Für die Beantwortung dieser Frage ist zu berücksichtigen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass die durch die Richtlinie 2001/23 kodifizierte Richtlinie 77/187 in allen Fällen anwendbar war, in denen die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten des Unternehmens eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. Urteile Merckx und Neuhuys, C-171/94 und C-172/94, EU:C:1996:87, Rn. 28, Hernández Vidal u. a., C-127/96, C-229/96 und C-74/97, EU:C:1998:594, Rn. 23, sowie Amatori u. a., C-458/12, EU:C:2014:124, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.05.1992 - C-29/91

    Redmond Stichting / Bartol u.a.

    Auszug aus EuGH, 09.09.2015 - C-160/14
    Diese Umstände sind jedoch nur Teilaspekte der vorzunehmenden Gesamtbewertung und können deshalb nicht isoliert beurteilt werden (vgl. Urteile Spijkers, 24/85, EU:C:1986:127, Rn. 13, Redmond Stichting, C-29/91, EU:C:1992:220, Rn. 24, Süzen, C-13/95, EU:C:1997:141, Rn. 14, sowie Abler u. a., C-340/01, EU:C:2003:629, Rn. 33).
  • EuGH, 10.12.1998 - C-173/96

    Hidalgo u.a.

  • EuGH, 25.01.2001 - C-172/99

    Liikenne

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • EuGH, 15.12.2005 - C-232/04

    Güney-Görres - Richtlinie 2001/23/EG - Artikel 1 - Unternehmens- oder

  • EuGH, 03.09.2009 - C-2/08

    Fallimento Olimpiclub - Mehrwertsteuer - Vorrang des Gemeinschaftsrechts -

  • EuGH, 29.07.2010 - C-151/09

    UGT-FSP - Übergang von Unternehmen - Richtlinie 2001/23/EG - Wahrung von

  • EuGH, 25.11.2010 - C-429/09

    Fuß - Sozialpolitik - Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 18.07.2013 - C-136/12

    Consiglio nazionale dei geologi und Autorità garante della concorrenza e del

  • EuGH, 19.06.2014 - C-501/12

    Specht - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Die Rechtslage erscheint weder von vornherein eindeutig - "acte clair" - noch durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs in einer Weise geklärt, die keinen vernünftigen Zweifel zulässt - "acte éclairé" - (vgl. hierzu EuGH 9. September 2015 - C-72/14 ua. - [van Dijk] Rn. 52 ff.; 9. September 2015 - C-160/14 - [João Filipe Ferreira da Silva e Brito ua.] Rn. 38 ff.; BVerfG 30. Juli 2019 - 2 BvR 1685/14 ua. - Rn. 315, BVerfGE 151, 202; BAG 23. Januar 2019 - 4 AZR 445/17 - Rn. 36, BAGE 165, 100) .
  • BFH, 13.02.2019 - XI R 1/17

    Abmahnungen im Bereich des Urheberrechts sind umsatzsteuerpflichtig

    Nach Auffassung des Senats bestehen --trotz der vom Kläger angeregten Vorlagefragen-- keine Zweifel i.S. des Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) an der Auslegung der im Streitfall anzuwendenden unionsrechtlichen Bestimmungen (vgl. zu den Voraussetzungen: EuGH-Urteile CILFIT vom 6. Oktober 1982 C-283/81, EU:C:1982:335, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 1983, 1257, Rz 21; Intermodal Transports vom 15. September 2005 C-495/03, EU:C:2005:552, HFR 2005, 1236; Ferreira da Silva e Brito u.a. vom 9. September 2015 C-160/14, EU:C:2015:565, Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht 2016, 111, Rz 38 ff.).
  • BGH, 06.05.2021 - III ZR 169/20

    Rückzahlungsansprüche nach Widerruf eines Partnervermittlungsvertrags

    Hieraus lässt sich mit der nach der acte-clair-Doktrin (vgl. z.B. EuGH, NJW 1983, 1257, 1258 und EuZW 2016, 111 Rn. 38 ff; Senat, Urteil vom 17. Januar 2019 - III ZR 209/17, NJW-RR 2019, 528 Rn. 76) erforderlichen Gewissheit schließen, dass für ein vollständiges Erbringen der Leistung des Unternehmers jedenfalls die Erfüllung seiner Hauptleistungspflicht erforderlich ist.
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