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   EuGH, 17.09.2015 - C-10/14, C-14/14, C-17/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,24977
EuGH, 17.09.2015 - C-10/14, C-14/14, C-17/14 (https://dejure.org/2015,24977)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2015 - C-10/14, C-14/14, C-17/14 (https://dejure.org/2015,24977)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2015 - C-10/14, C-14/14, C-17/14 (https://dejure.org/2015,24977)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Miljoen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Dividenden aus Portfolioanteilen - Steuerabzug an der Quelle - Beschränkung - Endgültige steuerliche Belastung - Gesichtspunkte, die beim Vergleich der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Miljoen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Direkte Besteuerung - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Besteuerung von Dividenden aus Portfolioanteilen - Steuerabzug an der Quelle - Beschränkung - Endgültige steuerliche Belastung - Gesichtspunkte, die beim Vergleich der ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Direkte Besteuerung; Art. 63 AEUV und 65 AEUV; Freier Kapitalverkehr; Besteuerung von Dividenden aus Portfolioanteilen; Steuerabzug an der Quelle; Beschränkung; Endgültige steuerliche Belastung; Gesichtspunkte, die beim Vergleich der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (5)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    X

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63
    Dividendensteuer, Steuerbelastung, Gebietsfremder, Gebietsansässiger

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63
    Dividendensteuer, Steuerbelastung, Gebietsfremder, Gebietsansässiger, Doppelbesteuerung

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63
    Dividendensteuer, Steuerbelastung, Gebietsfremder, Gebietsansässiger, Doppelbesteuerung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 03.06.2010 - C-487/08

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen annähert, sobald ein Mitgliedstaat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (vgl. in diesem Sinne Urteile Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35, Kommission/Italien, C-540/07, EU:C:2009:717, Rn. 52, Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 51, und Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56, sowie Beschluss Tate & Lyle Investments, C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 31).

    Gebietsfremde Steuerpflichtige, an die solche Dividenden ausgeschüttet werden, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung der von den gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die mit der gebietsansässiger Steuerpflichtiger vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 53, und Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58, sowie Beschluss Tate & Lyle Investments, C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 33).

    Hingegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherstellt, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 71, Amurta, C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 79, und Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 58).

    Der Gerichtshof hat deshalb festgestellt, dass die unterschiedliche Behandlung von Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einerseits und Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, andererseits nur dann beseitigt ist, wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften erhobene Quellensteuer auf die im anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund des nationalen Rechts eine unterschiedliche Behandlung besteht (vgl. Urteil Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es, damit das Ziel der Neutralisierung erreicht wird, die Anwendung der Abzugsmethode erlauben muss, die Dividendensteuer, die von dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, erhoben wird, von der im Sitz- oder Wohnsitzstaat des steuerpflichtigen Empfängers dieser Dividenden geschuldeten Steuer vollständig abzuziehen, so dass - sollten die betreffenden Dividenden letztlich höher belastet werden als Dividenden für Steuerpflichtige, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, aus dem sie stammen - diese höhere steuerliche Belastung nicht mehr dem letztgenannten Staat anzulasten wäre, sondern dem Sitz- oder Wohnsitzstaat des steuerpflichtigen Empfängers, der seine Steuerhoheit ausgeübt hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 60).

  • EuGH, 12.07.2012 - C-384/11

    Tate & Lyle Investments

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen annähert, sobald ein Mitgliedstaat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (vgl. in diesem Sinne Urteile Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35, Kommission/Italien, C-540/07, EU:C:2009:717, Rn. 52, Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 51, und Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56, sowie Beschluss Tate & Lyle Investments, C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 31).

    In einem solchen Fall hat der Mitgliedstaat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft, damit sich die gebietsfremden steuerpflichtigen Dividendenempfänger nicht einer - nach Art. 63 AEUV grundsätzlich verbotenen - Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen, dafür zu sorgen, dass sie hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichwertig ist, (vgl. in diesem Sinne Beschluss Tate & Lyle Investments, C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Gebietsfremde Steuerpflichtige, an die solche Dividenden ausgeschüttet werden, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung der von den gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die mit der gebietsansässiger Steuerpflichtiger vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 53, und Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58, sowie Beschluss Tate & Lyle Investments, C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 33).

    Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs, deren Wirkungen durch ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht neutralisiert werden können, gleichwohl gegebenenfalls aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein kann (vgl. u. a. Beschluss Tate & Lyle Investments, C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
    Das auf das Urteil Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762) gestützte Vorbringen, mit dem die Regierungen, die vor dem Gerichtshof Erklärungen abgegeben haben, geltend machen, die Ungleichbehandlung gebietsansässiger und gebietsfremder Steuerpflichtiger spiegele lediglich die unterschiedlichen Situationen wider, in denen sich diese Steuerpflichtigen befänden, da Erstere die Dividendensteuer auf eine andere Steuer anrechnen könnten, während sie für Letztere eine endgültige Belastung darstelle, ist zurückzuweisen.

    Zwar hat es der Gerichtshof unter den Umständen der Rechtssache, in der das genannte Urteil ergangen ist, als zulässig angesehen, dass auf Personen, die Kapitaleinkünfte erzielen, unterschiedliche Besteuerungstechniken angewandt werden, je nachdem, ob sie gebietsansässig oder gebietsfremd sind, da diese Ungleichbehandlung Sachverhalte betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Truck Center, C-282/07, EU:C:2008:762, Rn. 41).

    Da eine solche Ungleichbehandlung den gebietsansässigen Empfängern überdies nicht zwangsläufig einen Vorteil verschafft, hat der Gerichtshof darin keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit gesehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Truck Center, C-282/07, EU:C:2008:762, Rn. 49 und 50).

    Ferner wurde in der Rechtssache, in der das Urteil Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762) ergangen ist, der dort in Rede stehende Mobiliensteuervorabzug nur bei Zinsen vorgenommen, die an gebietsfremde Gesellschaften gezahlt wurden.

  • EuGH, 10.05.2012 - C-338/11

    Das Recht der Union steht französischen Rechtsvorschriften entgegen, die für

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl. Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. Urteil Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 20.10.2011 - C-284/09

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
    Insoweit ist auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs hinzuweisen, wonach sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen annähert, sobald ein Mitgliedstaat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (vgl. in diesem Sinne Urteile Denkavit Internationaal und Denkavit France, C-170/05, EU:C:2006:783, Rn. 35, Kommission/Italien, C-540/07, EU:C:2009:717, Rn. 52, Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 51, und Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56, sowie Beschluss Tate & Lyle Investments, C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 31).

    Gebietsfremde Steuerpflichtige, an die solche Dividenden ausgeschüttet werden, befinden sich folglich, was die Gefahr einer mehrfachen Besteuerung der von den gebietsansässigen Gesellschaften ausgeschütteten Dividenden angeht, in einer Situation, die mit der gebietsansässiger Steuerpflichtiger vergleichbar ist (vgl. entsprechend Urteile Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 53, und Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 58, sowie Beschluss Tate & Lyle Investments, C-384/11, EU:C:2012:463, Rn. 33).

  • EuGH, 08.11.2007 - C-379/05

    Amurta - Art. 56 EG und 58 EG - Freier Kapitalverkehr - Nationale

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf das Bestehen eines von einem anderen Mitgliedstaat einseitig gewährten Vorteils berufen kann, um seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu entgehen (Urteil Amurta, C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 78).

    Hingegen kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Mitgliedstaat die Beachtung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag dadurch sicherstellt, dass er mit einem anderen Mitgliedstaat ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung schließt (Urteile Test Claimants in Class IV of the ACT Group Litigation, C-374/04, EU:C:2006:773, Rn. 71, Amurta, C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 79, und Kommission/Spanien, C-487/08, EU:C:2010:310, Rn. 58).

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
    Muss, falls die erste Frage bejaht wird, bei der Beurteilung, ob die effektive steuerliche Belastung eines Gebietsfremden höher ist als die eines Gebietsansässigen, ein Vergleich zwischen der zulasten des Gebietsfremden einbehaltenen niederländischen Dividendensteuer und der von einem Gebietsansässigen geschuldeten, anhand der pauschalen Einkünfte, die im Jahr des Bezugs der Dividenden dem Gesamtbesitz von zu Anlagezwecken gehaltenen Anteilen an niederländischen Gesellschaften zugerechnet werden können, berechneten niederländischen Einkommensteuer angestellt werden, oder verlangt das Recht der Europäischen Union die Anwendung eines anderen Vergleichsmaßstabs? Muss bei diesem Vergleich auch das für Gebietsansässige geltende steuerfreie Kapitalvermögen berücksichtigt werden und, falls ja, inwieweit (Urteil Welte, C-181/12, EU:C:2013:662)?.

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt; danach dürfen die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen" (vgl. in diesem Sinne Urteil Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 42 und 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.07.2014 - C-48/13

    Nordea Bank

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
    Dazu ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, insbesondere zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen, und dass die Wahrung dieser Aufteilung ein vom Gerichtshof anerkanntes legitimes Ziel ist (vgl. u. a. Urteil Nordea Bank Danmark, C-48/13, EU:C:2014:2087, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.02.2014 - C-470/12

    Pohotovosť - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherkreditvertrag -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
    Unter diesen Umständen muss die Frage als hypothetisch angesehen werden und ist daher unzulässig (Urteil Pohotovosť, C-470/12, EU:C:2014:101, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 22.11.2012 - C-600/10

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-10/14
    Speziell bei Einkünften in Form von Dividenden besteht ein solcher Zusammenhang nur, wenn die Aufwendungen, die gegebenenfalls unmittelbar mit einem bei einer Wertpapiertransaktion gezahlten Betrag zusammenhängen können, mit der Erzielung der Einkünfte als solcher in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Deutschland, C-600/10, EU:C:2012:737, Rn. 20).
  • EuGH, 31.03.2011 - C-450/09

    Schröder - Freier Kapitalverkehr - Direkte Besteuerung - Besteuerung von

  • EuGH, 19.11.2009 - C-540/07

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 14.12.2006 - C-170/05

    NATIONALE RECHTSVORSCHRIFTEN, DIE DIE VON EINER GEBIETSFREMDEN MUTTERGESELLSCHAFT

  • EuGH, 12.12.2006 - C-374/04

    DER GERICHTSHOF ÄUSSERT SICH ZUR VEREINBARKEIT DES BRITISCHEN STEUERSYSTEMS BEI

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    16 Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 44), sowie vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 34), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 48), und vom 19. Januar 2006, Bouanich (C-265/04, EU:C:2006:51, Rn. 33).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 63), und vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 45).

    33 Vgl. u. a. Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 46), vom 20. September 2018, EV (C-685/16, EU:C:2018:743, Rn. 87), vom 21. Juni 2018, Fidelity Funds u. a. (C-480/16, EU:C:2018:480, Rn. 48), sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).

    34 Vgl. u. a. Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).

    42 Vgl. u. a. Urteile vom 26. Februar 2019, N Luxembourg 1 u. a. (C-115/16, C-118/16, C-119/16 und C-299/16, EU:C:2019:134, Rn. 163), vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 48), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608), vom 19. Juni 2014, Strojírny Prostejov und ACO Industries Tábor (C-53/13 und C-80/13, EU:C:2014:2011), vom 12. Juli 2012, Kommission/Spanien (C-269/09, EU:C:2012:439), vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286), vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije (C-233/09, EU:C:2010:397), sowie vom 3. Juni 2010, Kommission/Spanien (C-487/08, EU:C:2010:310).

    51 Vgl. entsprechend Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 53).

  • EuGH, 13.11.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

    Werden Dividenden, die an gebietsfremde Pensionsfonds ausgeschüttet werden, höher besteuert als Dividenden gleicher Art, die an gebietsansässige Pensionsfonds ausgeschüttet werden, so stellt dies eine solche weniger günstige Behandlung dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608" Rn. 48).

    Zudem nähert sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56, und vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 67 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehören zu den Maßnahmen, die Art. 63 Abs. 1 AEUV als Beschränkungen des Kapitalverkehrs verbietet, solche, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die in diesem Mitgliedstaat Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (Urteile vom 10. Mai 2012, Santander Asset Management SGIIC u. a., C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 15, vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 44, und vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek, C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 27).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt; danach dürfen die in Abs. 1 genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Artikels 63 [AEUV] darstellen" (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 63).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann eine nationale Steuerregelung aber nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 64).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nähert sich die Situation der gebietsfremden Steuerpflichtigen derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen an, sobald ein Staat einseitig oder im Wege eines Abkommens nicht nur die gebietsansässigen, sondern auch die gebietsfremden Steuerpflichtigen hinsichtlich der Dividenden, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft beziehen, der Einkommensteuer unterwirft (Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56, und vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Köln, 19.04.2023 - 9 K 1179/20

    Erstattung von in Deutschland einbehaltener und in Belgien nicht anrechenbarer

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Rechtssache Miljoen, Urteil vom 17. September 2015 - C-14/14) widerspreche es der Kapitalverkehrsfreiheit, wenn ein Mitgliedstaat für gebietsansässige Steuerpflichtige ein Verfahren zum Abzug der Kapitalertragsteuer vorsehe, für gebietsfremde natürliche Personen dagegen nicht, wenn dies zu einer höheren steuerlichen Belastung führe.

    Diese Maßnahmen dürfen weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs darstellen, Artikel 65 Abs. 3 AEUV (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Oktober 2013 - C-181/12 (Welte) Rn. 42 f.) In der Auslegung dieser Bestimmungen durch den EuGH kann eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2019 - C-10/14, C-14/14, C-17/14 (Miljoen u. a.) Rn. 89; vom 10. Mai 2012 - C-338/11 bis C-347/11 (Santander Asset Management SGIIC u.a.) Rn. 23 m.w.N.).

    Allein schon die Ausübung der Steuerhoheit innerhalb eines Mitgliedstaats birgt, unabhängig von einer Besteuerung in einem anderen Mitgliedstaat, die Gefahr einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbelastung in sich (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2019 - C-10/14, C-14/14, C-17/14 (Miljoen u. a.) Rn. 67 f. m.w.N).

    Damit sich gebietsfremde steuerpflichtige Dividendenempfänger nicht einer unzulässigen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs gegenübersehen, hat in einem solchen Fall der Mitgliedstaat des Sitzes der ausschüttenden Gesellschaft dafür zu sorgen, dass gebietsfremde Steuerpflichtige hinsichtlich des in seinem nationalen Recht vorgesehenen Mechanismus zur Vermeidung oder Abschwächung einer mehrfachen Belastung oder einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung eine Behandlung erfahren, die derjenigen der gebietsansässigen Steuerpflichtigen gleichwertig ist (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2019 - C-10/14, C-14/14, C-17/14 (Miljoen u. a.) Rn. 68.).

    Bei der Beurteilung, ob derartige Rechtsvorschriften eines Mitgliedsstaats Beschränkungen der Grundfreiheiten darstellen, ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob hinsichtlich der in Rede stehenden Dividenden ein im Ausland ansässigen Steuerpflichtiger eine höhere steuerliche Belastung trägt, als sie Gebietsansässigen bei den gleichen Dividenden auferlegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2019 - C-10/14, C-14/14, C-17/14 (Miljoen u. a.) Rn. 48).

    (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2019 - C-10/14, C-14/14, C-17/14 (Miljoen u. a.) Rn. 90).

    Liegt eine Beschränkung des Kapitalverkehrs vor, kann diese durch die Wirkungen eines bilateralen Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen dem Mitgliedstaat des Sitzes oder Wohnsitzes und dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, gerechtfertigt sein, falls die unterschiedliche Behandlung von Steuerpflichtigen mit Sitz oder Wohnsitz im letztgenannten Staat und Steuerpflichtigen mit Sitz oder Wohnsitz in anderen Mitgliedstaaten bei der Besteuerung von Dividenden beseitigt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 17. September 2019 - C-10/14, C-14/14, C-17/14 (Miljoen u. a.) Rn. 90).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.03.2016 - C-18/15

    Brisal - Steuerrecht - Freier Dienstleistungsverkehr (Art. 49 EG) - Nationale

    12 - Vgl. in diesem Sinne bereits Urteile Santander Asset Management SGIIC u. a. (C-338/11 bis C-347/11, EU:C:2012:286, Rn. 43), X (C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 33) sowie Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 70 und 71).

    13 - Urteile Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 25 bis 29), FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 43) und Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23); vgl. ebenso zur Niederlassungsfreiheit: Urteil Conijn (C-346/04, EU:C:2006:445, Rn. 20); vgl. ebenso zum freien Kapitalverkehr: Urteile Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), Kommission/Finnland (C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 37), Grünewald (C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 29) sowie Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57); vgl. ebenso außerhalb der Ertragsteuern: Urteile Eckelkamp u. a. (C-11/07, EU:C:2008:489, Rn. 50) sowie Arens-Sikken (C-43/07, EU:C:2008:490, Rn. 44).

    16 - Urteil Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 60).

    30 - Urteil Hirvonen (C-632/13, EU:C:2015:765, Rn. 44 und 48); vgl. in diesem Sinne ebenfalls Urteil Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 48 und 59), das allerdings auf Vorlagefragen hin erging, die sich explizit mit einem Vergleich der effektiven steuerlichen Belastung befassten.

    45 - Vgl. Urteil Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 78 und 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-480/16

    Fidelity Funds

    Zu den gebietsfremden Anteilsinhabern der gebietsfremden ausschüttenden OGAW und den gebietsansässigen Anteilsinhabern der Investmentfonds nach § 16 C mit Sitz in Dänemark weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 74), zur Prüfung der objektiven Vergleichbarkeit der steuerlichen Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Steuerpflichtigen durch den Mitgliedstaat, aus dem die an sie ausgeschütteten Dividenden stammen, entschieden hat, dass, "wenn ein Mitgliedstaat von den Dividenden, die in diesem Staat ansässige Gesellschaften ausschütten, an der Quelle eine Dividendensteuer einbehält, der Vergleich zwischen der steuerlichen Behandlung eines gebietsfremden Steuerpflichtigen und der eines gebietsansässigen Steuerpflichtigen im Hinblick auf die vom gebietsfremden Steuerpflichtigen geschuldete Dividendensteuer einerseits und die vom gebietsansässigen Steuerpflichtigen geschuldete Einkommen- oder Körperschaftsteuer, deren Bemessungsgrundlage die Einkünfte aus den Anteilen umfasst, aus denen die Dividenden fließen, andererseits, durchgeführt werden [muss]".

    16 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 18. Juni 2009, Aberdeen Property Fininvest Alpha (C-303/07, EU:C:2009:377, Rn. 43), vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 56), vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 49), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 67).

    17 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland (C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 57), vom 25. Oktober 2012, Kommission/Belgien (C-387/11, EU:C:2012:670, Rn. 50), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 68).

    28 Vgl. Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 73).

    30 Vgl. u. a. Urteile vom 8. November 2007, Amurta (C-379/05, EU:C:2007:655, Rn. 78), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 77).

  • EuGH, 16.06.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Die unterschiedliche Behandlung von Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, und Dividenden, die an gebietsfremde Gesellschaften ausgeschüttet werden, wird nur dann beseitigt, wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften erhobene Quellensteuer auf die im anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund des nationalen Rechts eine unterschiedliche Behandlung besteht (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ein derartiger Mechanismus ist offensichtlich ungeeignet, in allen Fällen einen Ausgleich der Ungleichbehandlung sicherzustellen, die sich aus den nationalen Rechtsvorschriften ergibt, da ein solcher Ausgleich nämlich nur unter der Annahme möglich ist, dass der Betrag der auf die ausgeschütteten Dividenden berechneten britischen Steuer mindestens demjenigen der von der Bundesrepublik Deutschland einbehaltenen Quellensteuer entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 67 und 68, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 86).

    Während gebietsansässige Gesellschaften in den Genuss einer sofortigen Anrechnung und gegebenenfalls einer Erstattung des Restbetrags der abgeführten Quellensteuer kommen, sind hingegen weder ein Abzug der Quellensteuer von der Bemessungsgrundlage der Steuer, die von der Dividenden beziehenden Gesellschaft im Mitgliedstaat der Niederlassung geschuldet wird, als Betriebsausgabe oder Werbungskosten noch eine Möglichkeit für diese Gesellschaft, einen Anrechnungsvortrag in Anspruch zu nehmen, dessen Inanspruchnahme stets unsicher ist, geeignet, eine vollständige Neutralisierung dieser Ungleichbehandlung zu ermöglichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 83, und entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a., C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 28 bis 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Dies war ferner der Fall in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608), ergangen ist.

    16 Vgl. Urteile vom 31. März 2011, Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 44 und 45).

    17 Vgl. Urteile vom 22. November 2012, Kommission/Deutschland (C-600/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:737, Rn. 20), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 58 und 59), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 46).

    18 Vgl. Urteile vom 31. März 2011, Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), und vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57).

  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Da das Unionsrecht bei seinem gegenwärtigen Stand keine allgemeinen Kriterien für die Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten in Bezug auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung innerhalb der Union vorschreibt, kann jeder Mitgliedstaat sein System für die Besteuerung ausgeschütteter Dividenden frei gestalten, solange das in Rede stehende System keine durch den Vertrag verbotenen Diskriminierungen enthält (EuGH-Urteile Kronos, Rz. 68; vom 17.9.2015 C-10/14, C-14/14 und C-17/14, Miljoen u.a., ECLI:EU:C:2015:608, IStR 2015, 921, Rz. 76).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-572/20

    ACC Silicones - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 und 65 AEUV - Freier

    Die unterschiedliche Behandlung von Dividenden, die an in anderen Mitgliedstaaten ansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, einerseits und Dividenden, die an gebietsansässige Gesellschaften ausgeschüttet werden, andererseits wird nur dann beseitigt, wenn die nach den nationalen Rechtsvorschriften erhobene Quellensteuer auf die im anderen Mitgliedstaat geschuldete Steuer in dem Umfang angerechnet werden kann, in dem aufgrund des nationalen Rechts eine unterschiedliche Behandlung besteht (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 79 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Neutralisierung findet nur dann statt, wenn die aus Deutschland stammenden Dividenden in dem anderen Mitgliedstaat ausreichend besteuert werden, was voraussetzt, dass der Betrag der auf die ausgeschütteten Dividenden berechneten Steuer des Vereinigten Königreichs mindestens dem Betrag der in Deutschland erhobenen Quellensteuer entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Oktober 2011, Kommission/Deutschland, C-284/09, EU:C:2011:670, Rn. 67 und 68, sowie vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 86).

    So hat der Gerichtshof entschieden, dass es nach den belgischen Rechtsvorschriften zwar möglich ist, die im Ausland entrichtete Steuer als Aufwendungen von der Bemessungsgrundlage für die Besteuerung der Einkünfte abzuziehen, bevor der Nettobetrag der Dividenden, die ein in Belgien ansässiger Steuerpflichtiger bezogen hat, mit einem Satz von 25 % besteuert wird, doch gleicht ein solcher Abzug die Wirkungen einer eventuellen Beschränkung des freien Kapitalverkehrs in dem Mitgliedstaat, aus dem die Dividenden stammen, nicht vollständig aus (Urteil vom 17. September 2015, Miljoen u. a., C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 83).

  • EuGH, 25.02.2021 - C-403/19

    Société Générale

  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 46/15

    Zur Verjährungshemmung gemäß § 171 Abs. 4 AO sowie zur Anwendung des

  • EuGH, 17.05.2017 - C-68/15

    X - Vorlage zur Vorabentscheidung - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

  • EuGH, 30.06.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2016 - C-176/15

    Riskin und Timmermans - Steuerrecht - Freier Kapitalverkehr (Art. 63 Abs. 1 AEUV)

  • FG Köln, 20.05.2020 - 2 K 283/16

    EU-Recht - EuGH-Vorlage: Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit durch

  • FG Köln, 20.04.2023 - 2 K 2018/19

    Kapitalertragsteuererstattung: Anspruch eines sog. Kompositversicherers auf

  • EuGH, 24.02.2022 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria" - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.03.2024 - C-39/23

    Keva u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV - Art. 65 AEUV - Freier

  • EuGH, 25.07.2018 - C-553/16

    TTL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr - Besteuerung

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-116/16

    T Danmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-480/19

    Veronsaajien oikeudenvalvontayksikkö (Revenus versés par des OPCVM) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-299/16

    Z Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-118/16

    X Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-117/16

    Y Denmark - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2011/96/EU über das

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.2018 - C-119/16

    C Danmark I - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2003/49/EG über eine

  • EuGH, 12.04.2018 - C-110/17

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

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