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   EuGH, 17.09.2015 - C-85/14   

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https://dejure.org/2015,24981
EuGH, 17.09.2015 - C-85/14 (https://dejure.org/2015,24981)
EuGH, Entscheidung vom 17.09.2015 - C-85/14 (https://dejure.org/2015,24981)
EuGH, Entscheidung vom 17. September 2015 - C-85/14 (https://dejure.org/2015,24981)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    KPN

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Universaldienst und Nutzerrechte - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Zugang zu Rufnummern und Diensten - Geografisch nicht gebundene Nummern - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 5, 8 und 13 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    KPN

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Universaldienst und Nutzerrechte - Richtlinie 2002/22/EG - Art. 28 - Zugang zu Rufnummern und Diensten - Geografisch nicht gebundene Nummern - Richtlinie 2002/19/EG - Art. 5, 8 und 13 - ...

  • Wolters Kluwer

    Vorlage zur Vorabentscheidung; Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste; Universaldienst und Nutzerrechte; Richtlinie 2002/22/EG; Art. 28; Zugang zu Rufnummern und Diensten; Geografisch nicht gebundene Nummern; Richtlinie 2002/19/EG; Art. 5, 8 und 13; Befugnisse ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MMR 2017, 363
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 06.03.2008 - C-82/07

    Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones - Elektronische Kommunikation -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Mitgliedstaaten zwar in diesem Bereich bei der Organisation und Strukturierung der NRB im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie über eine institutionelle Autonomie, doch kann diese nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (vgl. Urteile Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24, und Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26).

    Nach Art. 3 Abs. 2, 4 und 6 der Rahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten nicht nur die Unabhängigkeit der NRB gewährleisten, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten, unabhängig sind, sondern auch die Aufgaben, die diese Behörden in Übereinstimmung mit dem NRR wahrzunehmen haben, in leicht zugänglicher Form veröffentlichen, insbesondere wenn diese Aufgaben mehreren Stellen übertragen sind, und der Kommission unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten die Namen der Regulierungsbehörden mitteilen, denen die Aufgaben übertragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 25, und UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 52).

    Wenn daher die übertragenen Aufgaben, und sei es auch nur teilweise, in den Zuständigkeitsbereich einer anderen nationalen Behörde fallen als der NRB, die normalerweise mit der Anwendung des NRR betraut ist, ist es Sache des Mitgliedstaats, dafür zu sorgen, dass die andere Behörde nicht unmittelbar oder mittelbar mit den "betrieblichen Funktionen" im Sinne der Rahmenrichtlinie zu tun hat (vgl. in diesem Sinne Urteil Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 26).

  • EuGH, 12.11.2009 - C-192/08

    TeliaSonera Finland - Telekommunikationssektor - Elektronische Kommunikation -

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die NRB nach dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Zugangsrichtlinie die Aufgabe haben, einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste durch Maßnahmen zu garantieren, die nicht abschließend aufgezählt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Finland, C-192/08, EU:C:2009:696, Rn. 58).

    In diesem Rahmen müssen die NRB nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. a der Zugangsrichtlinie unbeschadet etwaiger Maßnahmen gemäß deren Art. 8 in Bezug auf Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht in der Lage sein, "Unternehmen, die den Zugang zu den Endnutzern kontrollieren", allein zum Zweck der Gewährleistung des End-zu-End-Verbunds "Verpflichtungen auf[zu]erlegen, wozu in begründeten Fällen auch die Verpflichtung gehören kann, ihre Netze zusammenzuschalten" (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Finland, C-192/08, EU:C:2009:696, Rn. 59).

    Diese Bestimmungen der Rahmenrichtlinie und der Zugangsrichtlinie ermöglichen es somit den NRB, Maßnahmen gegenüber einem Unternehmen zu treffen, das keine beträchtliche Marktmacht hat, aber den Zugang zu den Endnutzern kontrolliert (vgl. in diesem Sinne Urteil TeliaSonera Finland, C-192/08, EU:C:2009:696, Rn. 62).

  • EuGH, 06.10.2010 - C-389/08

    Base u.a. - Elektronische Kommunikation - Richtlinie 2002/21/EG

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verfügen die Mitgliedstaaten zwar in diesem Bereich bei der Organisation und Strukturierung der NRB im Sinne von Art. 2 Buchst. g der Rahmenrichtlinie über eine institutionelle Autonomie, doch kann diese nur unter vollständiger Beachtung der in dieser Richtlinie festgelegten Ziele und Pflichten ausgeübt werden (vgl. Urteile Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24, und Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26).

    Ferner müssen nach Art. 4 dieser Richtlinie gegen die Entscheidungen der Regulierungsbehörden wirksame Rechtsbehelfe bei einer von den Parteien unabhängigen Beschwerdestelle gegeben sein (vgl. Urteil Base u. a., C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 29).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-518/11

    UPC Nederland - Elektronische Kommunikationsnetze und -dienste - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
    Nach Art. 3 Abs. 2, 4 und 6 der Rahmenrichtlinie müssen die Mitgliedstaaten nicht nur die Unabhängigkeit der NRB gewährleisten, indem sie dafür sorgen, dass sie rechtlich und funktional von allen Unternehmen, die elektronische Kommunikationsnetze, -geräte oder -dienste anbieten, unabhängig sind, sondern auch die Aufgaben, die diese Behörden in Übereinstimmung mit dem NRR wahrzunehmen haben, in leicht zugänglicher Form veröffentlichen, insbesondere wenn diese Aufgaben mehreren Stellen übertragen sind, und der Kommission unter Angabe der jeweiligen Zuständigkeiten die Namen der Regulierungsbehörden mitteilen, denen die Aufgaben übertragen wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones, C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 25, und UPC Nederland, C-518/11, EU:C:2013:709, Rn. 52).
  • EuGH, 13.11.2008 - C-227/07

    Kommission / Polen - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Elektronische

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
    Dort ist vorgesehen, dass diese Behörden zur Verwirklichung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie festgelegten Ziele einen angemessenen Zugang und eine geeignete Zusammenschaltung sowie die Interoperabilität der Dienste garantieren und die Effizienz fördern, den Wettbewerb stimulieren und für größtmöglichen Nutzen für die Endnutzer sorgen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kommission/Polen, C-227/07, EU:C:2008:620, Rn. 64).
  • EuGH, 22.01.2015 - C-282/13

    T-Mobile Austria - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Auszug aus EuGH, 17.09.2015 - C-85/14
    Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur deren Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil T-Mobile Austria, C-282/13, EU:C:2015:24, Rn. 32).
  • EuGH, 14.01.2016 - C-395/14

    Vodafone - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsamer Rechtsrahmen für

    Daher sind zur Auslegung dieses Begriffs nicht nur sein Wortlaut, sondern auch sein Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der er gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile The Number [UK] und Conduit Enterprises, C-16/10, EU:C:2011:92, Rn. 28, sowie KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 33).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2022 - C-243/21

    TOYA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Richtlinie 2014/61/EU

    16 Urteil vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. Urteile vom 12. November 2009, TeliaSonera Finland (C-192/08, EU:C:2009:696), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische

    Nach Art. 3 Abs. 2 und 3 der Rahmenrichtlinie in Verbindung mit ihrem elften Erwägungsgrund haben die Mitgliedstaaten außerdem die Unabhängigkeit der NRB zu gewährleisten, damit diese ihre Befugnisse unparteiisch, transparent und innerhalb eines angemessenen Zeitraums ausüben können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Dezember 2009, Kommission/Deutschland, C-424/07, EU:C:2009:749, Rn. 54, vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 54, und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros, C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 33).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-243/21

    TOYA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Telekommunikation - Richtlinie 2002/19/EG

    Zu diesem Zweck erlaubt diese Bestimmung den nationalen Regulierungsbehörden insbesondere, Unternehmen, die den Zugang zu Endnutzern kontrollieren, Verpflichtungen aufzuerlegen, soweit dies erforderlich ist, um die End-zu-End-Konnektivität zu gewährleisten oder die Dienste interoperabel zu machen, und zwar unabhängig davon, ob diese Unternehmen eine beträchtliche Marktmacht haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In diesem Zusammenhang hatte der Gerichtshof Gelegenheit, klarzustellen, dass die nationalen Regulierungsbehörden bei der Verwirklichung der in Art. 8 der Rahmenrichtlinie genannten Ziele im besonderen Rahmen des Zugangs und der Zusammenschaltung aus eigener Initiative tätig werden können und über Maßnahmen verfügen, die nicht abschließend aufgezählt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2008, Kommission/Polen, C-227/07, EU:C:2008:620, Rn. 65, vom 12. November 2009, TeliaSonera Finland, C-192/08, EU:C:2009:696, Rn. 58 bis 60, und vom 17. September 2015, KPN, C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.06.2016 - C-424/15

    Ormaetxea Garai und Lorenzo Almendros - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    12 Vgl. Urteil vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    14 Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 57).

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-240/15

    Autorità per le Garanzie nelle Comunicazioni

    25 - Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 24), vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 29), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53 und 54).

    26 - Urteil vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 30), und Schlussanträge von Generalanwalt Bot in der Rechtssache KPN (C-85/14, EU:C:2015:245, Nrn. 110 bis 117).

  • EuGH, 06.10.2015 - C-85/14

    KPN

    Le 17 septembre 2015, 1a Cour (troisième chambre) a rendu l'arrêt KPN (C-85/14, EU:C:2015:610).

    1) Dans la partie introductive de l'arrêt KPN (C-85/14, EU:C:2015:610), il y a lieu d'omettre ce qui suit:.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-560/15

    Europa Way und Persidera - Vorabentscheidungsersuchen - Elektronische

    39 Zur Möglichkeit der Übertragung von Regulierungsaufgaben auf mehrere innerstaatliche Stellen im Rahmen der institutionellen Autonomie der Mitgliedstaaten vgl. Urteile vom 6. März 2008, Comisión del Mercado de las Telecomunicaciones (C-82/07, EU:C:2008:143, Rn. 18, 19 und 24), vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 26), vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 53), und vom 19. Oktober 2016, 0rmaetxea Garai und Lorenzo Almendros (C-424/15, EU:C:2016:780, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-28/15

    Koninklijke KPN u.a.

    Wie insbesondere die niederländische Regierung und die Kommission geltend gemacht haben und wie vor allem aus dem kürzlich ergangenen Urteil vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 43, 47 und 49), hervorgeht, müssen die nationalen Gerichte dafür Sorge tragen, dass die NRB alle Anforderungen beachten, die sich aus den Art. 8 und 13 der Zugangsrichtlinie ergeben, wozu auch die Prüfung gehört, ob eine von einer NRB auferlegte Preisverpflichtung im Hinblick auf die Ziele des Art. 8 der Rahmenrichtlinie angemessen und gerechtfertigt ist(27).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.06.2016 - C-231/15

    Prezes Urzedu Komunikacji Elektronicznej und Petrotel - Elektronische

    So nehmen die Urteile vom 6. Oktober 2010, Base u. a. (C-389/08, EU:C:2010:584, Rn. 29), und vom 17. September 2015, KPN (C-85/14, EU:C:2015:610, Rn. 54), darauf Bezug, welche Voraussetzungen die NRB erfüllen müssen und wie ihre Entscheidungen anfechtbar sind.
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