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   EuGH, 01.10.2015 - C-290/14   

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https://dejure.org/2015,26607
EuGH, 01.10.2015 - C-290/14 (https://dejure.org/2015,26607)
EuGH, Entscheidung vom 01.10.2015 - C-290/14 (https://dejure.org/2015,26607)
EuGH, Entscheidung vom 01. Oktober 2015 - C-290/14 (https://dejure.org/2015,26607)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Celaj

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verbundene Rückkehrentscheidung - Verstoß gegen das ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Celaj

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verbundene Rückkehrentscheidung - Verstoß gegen das ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AEUV Art. 79, RL 2008/115/EG Art. 11 Abs. 1
    Rückkehrentscheidung, unerlaubte Einreise, Strafbarkeit, Freiheitsstrafe, unerlaubter Aufenthalt, Drittstaatsangehörige, Einreiseverbot, Rückführung, Rückführungsrichtlinie

  • doev.de PDF

    Celaj - Haftstrafe wegen illegaler Wiedereinreise

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Rückführungsrichtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die Verhängung einer Freiheitsstrafe gegen einen Drittstaatsangehörigen vorsieht, der unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot illegal in das ...

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Abschiebung - illegale Wiedereinreise - Haft

  • lto.de (Kurzinformation)

    EU-Rückführungsrichtlinie: Haft für illegal Eingereiste rechtens

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Freiheitsstrafe gegen illegal eingereisten Drittstaatsangehörigen

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Rückführungsrichtlinie steht strafrechtlichen Sanktionen gegen Drittstaatsangehörige grds. nicht entgegen, die unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut einreisen

  • bayrvr.de (Kurzinformation)

    Rückführungsrichtlinie steht strafrechtl. Sanktionen gg. Drittstaatsangehörige grds. nicht entgegen, die unter Verstoß gg. Einreiseverbot erneut einreisen

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    EU-Staaten dürfen Haftstrafen bei illegaler Wiedereinreise verhängen

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Celaj

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Mit einem Einreiseverbot für die Dauer von drei Jahren verbundene Rückkehrentscheidung - Verstoß gegen das ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-290/14
    Folglich hindert sie einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, in seinem Recht die erneute illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot als Straftat einzustufen und strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, um von der Begehung derartiger Zuwiderhandlungen abzuschrecken und sie zu ahnden (vgl. entsprechend Urteile Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 28, und Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 31).

    26 Zwar würden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die mit der Richtlinie 2008/115 eingeführten gemeinsamen Normen und Verfahren beeinträchtigt, wenn der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung oder gar vor deren Erlass ein Strafverfahren durchführte, das zu einer Freiheitsstrafe während des Rückkehrverfahrens führen könnte, da ein solches Vorgehen die Abschiebung zu verzögern droht (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 37 bis 39 und 45, sowie Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 33).

    28 Mithin unterscheiden sich die Umstände des Ausgangsverfahrens deutlich von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268) und Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807) ergangen sind.

    29 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die Richtlinie 2008/115 strafrechtlichen Sanktionen nicht entgegensteht, die nach den nationalen strafverfahrensrechtlichen Vorschriften gegen Drittstaatsangehörige verhängt werden, auf die das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und die sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für ihre Nichtrückkehr illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten (Urteil Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 48).

    32 Bei der Verhängung einer solchen strafrechtlichen Sanktion müssen zudem die Grundrechte, insbesondere diejenigen, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 49), und gegebenenfalls das Genfer Abkommen, insbesondere dessen Art. 31 Abs. 1, in vollem Umfang gewahrt bleiben.

  • EuGH, 06.12.2012 - C-430/11

    Die Richtlinie über die Rückführung illegaler Einwanderer verbietet es nicht,

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-290/14
    Folglich hindert sie einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, in seinem Recht die erneute illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot als Straftat einzustufen und strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, um von der Begehung derartiger Zuwiderhandlungen abzuschrecken und sie zu ahnden (vgl. entsprechend Urteile Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 28, und Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 31).

    21 Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Mitgliedstaat keine strafrechtliche Regelung anwenden, die die Verwirklichung der mit der Richtlinie 2008/115 verfolgten Ziele gefährden und die Richtlinie damit ihrer praktischen Wirksamkeit berauben könnte (Urteil Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    26 Zwar würden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die mit der Richtlinie 2008/115 eingeführten gemeinsamen Normen und Verfahren beeinträchtigt, wenn der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung oder gar vor deren Erlass ein Strafverfahren durchführte, das zu einer Freiheitsstrafe während des Rückkehrverfahrens führen könnte, da ein solches Vorgehen die Abschiebung zu verzögern droht (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 37 bis 39 und 45, sowie Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 33).

  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 01.10.2015 - C-290/14
    26 Zwar würden nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die mit der Richtlinie 2008/115 eingeführten gemeinsamen Normen und Verfahren beeinträchtigt, wenn der betreffende Mitgliedstaat, nachdem er den illegalen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen festgestellt hat, vor der Vollstreckung der Rückkehrentscheidung oder gar vor deren Erlass ein Strafverfahren durchführte, das zu einer Freiheitsstrafe während des Rückkehrverfahrens führen könnte, da ein solches Vorgehen die Abschiebung zu verzögern droht (vgl. in diesem Sinne Urteile El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 59, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 37 bis 39 und 45, sowie Sagor, C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 33).

    28 Mithin unterscheiden sich die Umstände des Ausgangsverfahrens deutlich von denen der Rechtssachen, in denen die Urteile El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268) und Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807) ergangen sind.

  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    aa) Jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens gemäß der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) europarechtskonform auszulegen (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteile vom 7. Juni 2016, C-47/15 ("Affum'), ZAR 2016, 344 mit Anm. Hörich/Bergmann, und vom 6. Dezember 2011, C-329/11 ("Achughbabian'), ZAR 2016, 443; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-444/17 ("Arib'), NVwZ 2019, 947 mit Anm. Pfersisch ZAR 2019, 385; vom 26. Juli 2017 - C-225/16 ("Ouhrami'), InfAuslR 2017, 375; vom 1. Oktober 2015, C-290/14 ("Celaj'), NVwZ-RR 2015, 952; vom 19. September 2013, C-297/12 ("Filev/Osmani'), NJW 2014, 527; vom 6. Dezember 2012, C-430/11 ("Sagor'), ZAR 2013, 118 mit Anm. Hörich/Bergmann; vom 28. April 2011, C-61/11 ("El Dridi'), InfAuslR 2011, 320; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2012, C-83/12 ("Vo'), NJW 2012, 1641; aus der inländischen Rspr.: BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 279/16, StV 2017, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 RVs 35/20; OLG Hamm, InfAuslR 2017, 128; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26 27 25. Januar 2012, 3-1/12 (Rev) 1 Ss 196/11, NStZ-RR 2012, 219 (Ls.); KG, NStZ-RR 2012, 347; OLG Frankfurt, InfAuslR 2014, 79 und StV 2015, 356; OLG München, NStZ 2013, 484; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2012 - 4 StRR 10/12; aus der Literatur: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; dies., ZRP 2014, 109; Kleinlein NVwZ 2016, 1141; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 15a ff.; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 30 ff.; BeckOK AuslR/Hohoff, Stand 1. März 2020, § 95 AufenthG Rn. 27; NKAuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50 ff.; Hörich in Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 95 Rn. 50 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, 229. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 13; Winkelmann/Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 18 ff.).
  • EuGH, 08.05.2018 - C-82/16

    K.A. u.a. (Regroupement familial en Belgique) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Zunächst ist festzustellen, dass sich die Richtlinie 2008/115 nur auf die Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger bezieht und somit nicht zum Ziel hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (Urteil vom 1. Oktober 2015, Celaj, C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 20).
  • BVerwG, 16.02.2022 - 1 C 6.21

    Ausweisungsbezogenes Einreise- und Aufenthaltsverbot bei allein asylrechtlicher

    Der Gerichtshof der Europäischen Union geht selbst davon aus, dass die Richtlinie 2008/115/EG nicht zum Ziel hat, die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Aufenthalt von Ausländern insgesamt zu harmonisieren (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-290/14 [ECLI:EU:C:2015:640], Celaj - Rn. 20).
  • OLG Hamm, 13.12.2016 - 3 RVs 90/16

    Nachträgliche Befristung eines Einreiseverbots eines Drittstaatenangehörigen

    Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung die europarechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger und deren durch Auslegung gewonnene Konkretisierung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Entscheidungen vom 19. September 2013 (C-297/12, juris) und vom 1. Oktober 2015 (C-290/14, NvWZ-RR 2015, 952) nicht berücksichtigt.

    Grundsätzlich sind die Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2008/115 EG nicht gehindert, strafrechtliche Sanktionen gegen illegal aufhältige Drittstaatsangehörige vorzunehmen, bei denen die Anwendung des durch die Richtlinie geschaffenen Verfahrens zu einer Rückführung geführt hat und die unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einreisen (EUGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-290/14, NvWZ-RR 2015, 952).

    Jedoch darf ein Mitgliedstaat einen Verstoß gegen ein Einreiseverbot, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/15/EG fällt, nicht strafrechtlich ahnden, wenn die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Verbots nicht mit Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie in Einklang steht (EuGH, Urteil vom 19. September 2013 - C-297/12, juris, Rdnr. 37); die Verhängung einer strafrechtlichen Sanktion ist demnach nur unter der Voraussetzung zulässig, dass das gegen den Drittstaatsangehörigen verhängte Einreiseverbot mit Art. 11 der Richtlinie in Einklang steht; dies zu prüfen ist Sache der nationalen Strafgerichte (EuGH, Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-290/14, NvWZ-RR 2015, 925; Huber-Hörich, AufenthG, 2. Aufl., Vorb § 95, Rdnr. 38).

  • EuGH, 07.06.2016 - C-47/15

    Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen

    64 Dieser Fall unterscheidet sich somit deutlich von der Situation in der Rechtssache, die zum Urteil vom 1. Oktober 2015, Celaj (C-290/14, EU:C:2015:640), geführt hat, in der ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, auf den die von der Richtlinie 2008/115 geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren zur Beendigung seines ersten illegalen Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewandt wurden, unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingereist war.
  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 69/17

    Strafbare Teilnahme an der unerlaubten Einreise trotz etwaiger Straflosigkeit des

    Da das Recht der Mitgliedstaaten, ein Strafbedürfnis durch Rechtsetzung zu formulieren, auch nach der Rechtsprechung des EuGH ausdrücklich unberührt bleibt (EuGH, Urteile vom 1. Oktober 2015 - C-290/14, NVwZ-RR 2015, 952 f.; vom 6. Dezember 2012 - C-430/11, NVwZ-RR 2013, 123; vom 6. Dezember 2011 - C-329/11, aaO S. 690), soll durch sie gegebenenfalls lediglich die Verfolgbarkeit eingeschränkt werden, so dass insoweit die Annahme eines Prozesshindernisses ebenfalls in Betracht kommt (vgl. LR/Beulke, StPO, 26. Aufl., § 152 Rn. 30; Eb. Schmidt, StPO, Teil II, § 152 Rn. 9; LK/Walter, StGB, 12. Aufl., Vorb. zu §§ 13 ff. Rn. 187 mwN).
  • Generalanwalt beim EuGH, 02.02.2016 - C-47/15

    Nach Auffassung von Generalanwalt Szpunar darf gegen einen

    3 - Vgl. Urteile El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268), Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807) und Celaj (C-290/14, EU:C:2015:640).

    32 - C-290/14, EU:C:2015:640.

    33 - Urteil Celaj (C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 28).

  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

    Schließlich ist noch darauf hinzuweisen, dass bei der zwangsweisen Überstellung und der Inhaftnahme eines Drittstaatsangehörigen unter Umständen wie den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden sowohl die Grundrechte, insbesondere diejenigen, die in der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind, als auch das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in vollem Umfang gewahrt werden müssen (Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 49, vom 1. Oktober 2015, Celaj, C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 32, und vom 17. September 2020, JZ [Freiheitsstrafe bei Verstoß gegen ein Einreiseverbot], C-806/18, EU:C:2020:724, Rn. 41).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Was die Frage anbelangt, ob die Richtlinie 2008/115 in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen der Verhängung einer Freiheitsstrafe entgegensteht, weil der Betroffene der Entscheidung zuwidergehandelt hat, mit der er - mit den oben in Rn. 34 genannten Wirkungen - zum unerwünschten Ausländer erklärt wurde, so hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Mitgliedstaat einen Verstoß gegen ein Einreiseverbot, das in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt, nicht strafrechtlich ahnden darf, wenn die Aufrechterhaltung der Wirkungen dieses Verbots nicht mit Art. 11 dieser Richtlinie im Einklang steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. September 2013, Filev und Osmani, C-297/12, EU:C:2013:569, Rn. 37, und vom 1. Oktober 2015, Celaj, C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 31).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-806/18

    JZ (Peine de prison en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

    4 Vgl. Urteile vom 28. April 2011, El Dridi (C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 53 bis 55), vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 33), vom 6. Dezember 2012, Sagor (C-430/11, EU:C:2012:777, Rn. 32), vom 1. Oktober 2015, Celaj (C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 21), und vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 63).

    9 Vgl. Urteil vom 1. Oktober 2015, Celaj (C-290/14, EU:C:2015:640, Rn. 33 und Tenor).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-444/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-225/16

    Ouhrami

  • EGMR, 12.07.2016 - 56324/13

    A.M. c. FRANCE

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