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   EuGH, 15.10.2015 - C-167/14   

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https://dejure.org/2015,28181
EuGH, 15.10.2015 - C-167/14 (https://dejure.org/2015,28181)
EuGH, Entscheidung vom 15.10.2015 - C-167/14 (https://dejure.org/2015,28181)
EuGH, Entscheidung vom 15. Oktober 2015 - C-167/14 (https://dejure.org/2015,28181)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Umwelt und Verbraucher - Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung kommunaler Abwässer wird Griechenland zu einem Pauschalbetrag von 10 Mio. Euro und einem Zwangsgeld von 3,64 Mio. Euro pro Halbjahr des Verzugs verurteilt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Behandlung kommunaler Abwässer

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Griechenland

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie 91/271/EWG - Behandlung von kommunalem Abwasser - Urteil des Gerichtshofs, mit dem eine Vertragsverletzung festgestellt wird - Nichtdurchführung - Art. 260 Abs. 2 AEUV - Finanzielle Sanktionen - Pauschalbetrag und ...

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (1)

  • EuGH, 25.10.2007 - C-440/06

    Kommission / Griechenland

    Auszug aus EuGH, 15.10.2015 - C-167/14
    Die Hellenische Republik hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 260 Abs. 1 AEUV verstoßen, dass sie nicht alle Maßnahmen ergriffen hat, die erforderlich sind, um das Urteil Kommission/Griechenland (C-440/06, EU:C:2007:642) durchzuführen.

    Für den Fall, dass die in Nr. 1 festgestellte Vertragsverletzung am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils fortdauert, wird die Hellenische Republik verurteilt, an die Europäische Kommission auf das Konto "Eigenmittel der Europäischen Union" für jedes Halbjahr, um das sich die Durchführung der Maßnahmen verzögert, die erforderlich sind, um dem Urteil Kommission/Griechenland (C-440/06, EU:C:2007:642) nachzukommen, beginnend mit dem Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils und bis zur vollständigen Durchführung des Urteils Kommission/Griechenland (C-440/06, EU:C:2007:642), ein Zwangsgeld in Höhe von 3 640 000 Euro zu zahlen, dessen tatsächliche Höhe am Ende jedes sechsmonatigen Zeitraums zu berechnen ist, indem der Gesamtbetrag für den jeweiligen Zeitraum um einen Prozentsatz reduziert wird, der dem Verhältnis entspricht, in dem die Anzahl der Einwohnerwerte der Gemeinden, deren Systeme zur Sammlung und Behandlung von kommunalem Abwasser bis zum Ende dieses Zeitraums mit dem Urteil Kommission/Griechenland (C-440/06, EU:C:2007:642) in Einklang gebracht worden sind, zu der Anzahl der Einwohnerwerte jener Gemeinden steht, die am Tag der Verkündung des vorliegenden Urteils über keine solchen Systeme verfügen.

  • Generalanwalt beim EuGH, 25.02.2016 - C-557/14

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 260 AEUV -

    3 - Urteile Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 67), Kommission/Tschechische Republik (C-241/11, EU:C:2013:423, Rn. 23), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 32), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 27) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 29).

    7 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 59), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 42), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 43), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).

    9 - Urteile Kommission/Italien (C-565/10, EU:C:2012:476, Rn. 37 und 38), Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 48) und Kommission/Portugal (C-398/14, EU:C:2016:61, Rn. 39).

    11 - Urteil Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 48).

    16 - Urteile Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 45), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 114), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 66), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 45), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 94) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 49).

    17 - Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 68), Kommission/Luxemburg (C-576/11, EU:C:2013:773, Rn. 46), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 52), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 95) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52).

    18 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 114 und 115), Kommission/Italien (C-496/09, EU:C:2011:740, Rn. 56 und 57), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 118 und 119), Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 69), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54).

    19 - Urteile Kommission/Irland (C-279/11 EU:C:2012:834, Rn. 78), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 58), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 104) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 60).

    23 - Urteil Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 59).

    33 - Urteil Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 55).

    48 - Vgl. Urteil Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 58).

    51 - Urteile Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 60), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 106) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 62).

    56 - Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684).

    57 - Vgl. Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 73) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 66).

    59 - Urteile Kommission/Griechenland (C-369/07, EU:C:2009:428, Rn. 143), Kommission/Spanien (C-610/10, EU:C:2012:781, Rn. 140), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 71), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 113) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 72).

    60 - Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 50 f.), Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 73), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 114) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 73).

    74 - Urteile Kommission/Griechenland (C-378/13, EU:C:2014:2405, Rn. 81), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 122), Kommission/Schweden (C-243/13, EU:C:2014:2413, Rn. 68) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 81).

  • EuGH, 22.06.2016 - C-557/14

    Wegen verspäteter Durchführung der Richtlinie über die Behandlung von kommunalem

    Was das Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 260 Abs. 2 AEUV betrifft, ist als maßgebender Zeitpunkt zur Beurteilung des Vorliegens einer solchen Vertragsverletzung auf den Ablauf der Frist abzustellen, die in dem nach dieser Bestimmung versandten Mahnschreiben gesetzt wurde (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was das Vorbringen der Portugiesischen Republik zu den Schwierigkeiten betrifft, mit denen sie bei der Befolgung des Urteils vom 7. Mai 2009, Kommission/Portugal (C-530/07, EU:C:2009:292), konfrontiert gewesen sei, ist darauf hinzuweisen, dass sich ein Mitgliedstaat nicht auf Bestimmungen, Übungen oder Umstände seiner internen Rechtsordnung berufen kann, um die Nichteinhaltung der aus dem Unionsrecht folgenden Verpflichtungen zu rechtfertigen, so dass dieses Vorbringen keinen Erfolg haben kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist die Verhängung eines Zwangsgelds grundsätzlich nur insoweit gerechtfertigt, als die Vertragsverletzung, die sich aus der Nichtdurchführung eines früheren Urteils ergibt, bis zur Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof andauert (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher darf das Zwangsgeld nur in dem Fall verhängt werden, dass die Vertragsverletzung an diesem Tag noch andauert (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist das Zwangsgeld nach Maßgabe des Überzeugungsdrucks zu verhängen, der erforderlich ist, damit der mit der Durchführung eines Vertragsverletzungsurteils säumige Mitgliedstaat sein Verhalten ändert und den gerügten Verstoß beendet (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat das Zwangsgeld bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Bei der Anwendung dieser Kriterien ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Folgen die Nichtdurchführung für die privaten und die öffentlichen Interessen hat und wie dringend es ist, dass der betreffende Mitgliedstaat seinen Verpflichtungen nachkommt (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Das Fehlen oder die Unzulänglichkeit insbesondere von Anlagen zur Behandlung von kommunalem Abwasser kann die Umwelt schädigen und ist daher als besonders schwerwiegend anzusehen (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Es ist jedoch auch darauf hinzuweisen, dass, wie der Gerichtshof in Rn. 57 des Urteils vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684), festgestellt hat, die Schwere der Umweltbeeinträchtigung in hohem Maß von der Zahl der Gemeinden abhängt, die von dem gerügten Verstoß betroffen sind.

    Was drittens die Zahlungsfähigkeit des betroffenen Mitgliedstaats betrifft, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die jüngste Entwicklung des Bruttoinlandsprodukts (BIP) eines Mitgliedstaats zu berücksichtigen ist, wie sie sich zum Zeitpunkt der Prüfung des Sachverhalts durch den Gerichtshof darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 60).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Ausübung seines Ermessens auf dem betreffenden Gebiet kumulativ ein Zwangsgeld und einen Pauschalbetrag verhängen darf (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 72).

    Insoweit gewährt diese Bestimmung dem Gerichtshof ein weites Ermessen bei der Entscheidung darüber, ob es einen Grund für die Verhängung einer derartigen Sanktion gibt, und gegebenenfalls bei der Bemessung ihrer Höhe (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 73).

    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich die Urteile vom 8. Mai 2008, Kommission/Portugal (C-233/07, EU:C:2008:271), vom 8. September 2011, Kommission/Portugal (C-220/10, EU:C:2011:558), und vom 28. Januar 2016, Kommission/Portugal (C-398/14, EU:C:2016:61), mit denen festgestellt wurde, dass die Portugiesische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 74).

    Unter diesen Umständen hat der Gerichtshof bei der Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu der vorliegenden Vertragsverletzung steht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 75).

    Zu den insoweit relevanten Faktoren zählen u. a. Aspekte wie die Schwere des festgestellten Verstoßes und der Zeitraum, in dem er seit dem Urteil, mit dem er festgestellt wurde, fortbestanden hat (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 76).

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-261/18

    Kommission/ Irland (Parc éolien de Derrybrien)

    30 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 87) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 47).

    31 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 95) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 52).

    32 Vgl. u. a. Urteile Kommission/Belgien (C-533/11, EU:C:2013:659, Rn. 69), Kommission/Italien (C-196/13, EU:C:2014:2407, Rn. 97) und Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-320/15

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Die Rechtsauffassung, dass eine Probe ausreicht, ist jedoch im Urteil Kommission/Hellenische Republik nicht klar zum Ausdruck gekommen(17).

    17 Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Hellenische Republik (C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684).

    Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Hellenische Republik (C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 48).

  • EuGH, 04.07.2018 - C-626/16

    Die Slowakei wird wegen einer Verzögerung bei der Umsetzung des Unionsrechts über

    Der Gerichtshof hat das Zwangsgeld bei der Ausübung seines Ermessens auf diesem Gebiet so festzusetzen, dass es zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in einem angemessenen Verhältnis zur festgestellten Vertragsverletzung und zur Zahlungsfähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats steht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Unter diesen Umständen ist es Sache des Gerichtshofs, in Ausübung seines Ermessens diesen Pauschalbetrag so festzusetzen, dass er zum einen den Umständen angepasst ist und zum anderen in angemessenem Verhältnis zu dem vorliegenden Verstoß steht (Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 75).

  • EuGH, 22.02.2018 - C-328/16

    Wegen Säumigkeit bei der Umsetzung des Unionsrechts über die Behandlung von

    Der Gesamtbetrag für jeden dieser Zeiträume wird daher um einen Prozentsatz zu verringern sein, der dem Anteil entspricht, der die Zahl der das Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385) in der Region Thriasio Pedio tatsächlich erfüllenden EW-Einheiten darstellt (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland, C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 66).

    In der vorliegenden Rechtssache deuten alle rechtlichen und tatsächlichen Aspekte, die zur Feststellung der Vertragsverletzung geführt haben, u. a. der Umstand, dass bereits andere Urteile ergangen sind, nämlich neben dem Urteil vom 24. Juni 2004, Kommission/Griechenland (C-119/02, nicht veröffentlicht, EU:C:2004:385), die Urteile vom 7. Februar 2013, Kommission/Griechenland (C-517/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:66), und vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684), mit denen festgestellt wird, dass die Hellenische Republik gegen ihre Pflichten im Bereich der Behandlung von kommunalem Abwasser verstoßen hat, darauf hin, dass die wirksame Verhinderung einer zukünftigen Wiederholung entsprechender Verstöße gegen das Unionsrecht den Erlass einer abschreckenden Maßnahme, wie etwa die Verurteilung zur Zahlung eines Pauschalbetrags, erfordert (vgl. entsprechend Urteil vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal, C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 93).

  • AG Hamburg, 12.12.2014 - 36a C 338/14

    Verordnung (EG) Nr. 261/2004 / Verpasster Anschlussfug / Einheitliche Buchung /

    Das erkennende Gericht schließt sich dazu den beiden Urteilen anderer Abteilungen des Amtsgerichts Hamburg in ähnlich gelagerten Fällen vom 25. September und 08. Oktober 2014 an (Urteil vom 25. September 2014 - 8 b C 115/14 - Urteil vom 08. Oktober 2014 - 39 a C 59/14 - a. A. unter Hinweis auf die einheitliche Buchung der Flugreise AG Hamburg, Urteil vom 27. August 2014 - 17 a C 167/14 - und Urteil vom 22. Oktober 2014 - 17 a C 308/14 - ebenso obiter dicter LG Hamburg, Urteil vom 17.10.2014 - 309 S 150/13 - alle genannten Entscheidungen sind wohl (noch) nicht veröffentlicht).

    Die erkennende Abteilung folgt nicht den bereits genannten Urteilen des Amtsgerichts Hamburg, die eine andere Ansicht vertreten (Urteil vom 27. August 2014 - 17 a C 167/14 - und Urteil vom 22. Oktober 2014 - 17 a C 308/14 - ebenso obiter dicter LG Hamburg, Urteil vom 17.10.2014 - 309 S 150/13 - nicht veröffentlicht), denn nach der ebenfalls bereits zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. November 2009 (BGH, - X ZR 12/12 -, juris Rn. 8 a. E., u. a. abgedruckt in NJW 2013, 682) kommt es auf eine gemeinsame Buchung der Flüge für die Frage nach der Anwendbarkeit der Verordnung auf den einzelnen Flug nicht an.

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2018 - C-626/16

    Kommission / Slowakei - Vertragsverletzung - Art. 260 AEUV - Nichtumsetzung des

    23 Siehe dazu Urteile vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 28 ff.), und vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 41).

    29 Urteile vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, EU:C:2015:684, Rn. 54), und vom 22. Juni 2016, Kommission/Portugal (C-557/14, EU:C:2016:471, Rn. 70).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2022 - C-692/20

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Marquage fiscal du gazole) -

    15 Vgl. z. B. Urteil vom 15. Oktober 2015, Kommission/Griechenland (C-167/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:684, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
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