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   EuGH, 29.10.2015 - C-583/14   

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EuGH, 29.10.2015 - C-583/14 (https://dejure.org/2015,30177)
EuGH, Entscheidung vom 29.10.2015 - C-583/14 (https://dejure.org/2015,30177)
EuGH, Entscheidung vom 29. Oktober 2015 - C-583/14 (https://dejure.org/2015,30177)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Nagy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Freizügigkeit - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Fahrzeugführer mit Wohnsitz im betreffenden Mitgliedstaat - Verpflichtung, bei einer ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Nagy

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Freizügigkeit - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Fahrzeugführer mit Wohnsitz im betreffenden Mitgliedstaat - Verpflichtung, bei einer ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Nagy

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV - Unionsbürgerschaft - Art. 20 AEUV - Freizügigkeit - Art. 63 AEUV - Freier Kapitalverkehr - Straßenverkehr - Fahrzeugführer mit Wohnsitz im betreffenden Mitgliedstaat - Verpflichtung, bei einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
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Wird zitiert von ... (15)

  • EuGH, 10.09.2020 - C-41/20

    Wallonische Region (Immatriculation d'un véhicule prêté) - Vorlage zur

    Der Gerichtshof hat aber zu einer zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Bürgern vereinbarten Leihe entschieden, dass es sich beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. April 2012, van Putten, C-578/10 bis C-580/10, EU:C:2012:246, Rn. 36, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 23).

    Da Art. 63 AEUV anwendbar ist, sind die Vorlagefragen in der Rechtssache C-41/20 daher zunächst im Licht von Art. 63 AEUV und anschließend gegebenenfalls im Hinblick auf die Art. 20 und 21 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24 und 25).

    Außerdem ist der Gerichtshof, auch wenn das vorlegende Gericht seine Fragen in den Rechtssachen C-42/20 und C-43/20 der Form nach auf die Auslegung der Art. 20, 21, 45, 49 und 56 AEUV beschränkt hat, nicht daran gehindert, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung der bei ihm anhängigen Verfahren von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die gestellten Fragen müssen nämlich im Licht sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts, die für die aufgeworfene Problematik von Bedeutung sein können, beantwortet werden (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich hierzu, dass Maßnahmen eines Mitgliedstaats Beschränkungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV darstellen, wenn sie geeignet sind, die Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Darlehen aufzunehmen (vgl. u. a. Urteile vom 26. September 2000, Kommission/Belgien, C-478/98, EU:C:2000:497, Rn. 18, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 26).

    Demnach stellt eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, es sei denn, dass das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassene Fahrzeug im Wesentlichen dauerhaft in Belgien benutzt werden soll oder tatsächlich benutzt wird, was zu prüfen Aufgabe des vorlegenden Gerichts ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 30).

    In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 31, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31).

  • EuGH, 18.01.2017 - C-365/15

    Wortmann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollunion und Gemeinsamer Zolltarif -

    Es ist jedoch festzustellen, dass der Gerichtshof, selbst wenn das vorlegende Gericht seine Frage der Form nach auf die Auslegung von Art. 241 des Zollkodex beschränkt hat, nicht daran gehindert ist, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und 21 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.12.2021 - C-274/20

    Prefettura di Massa Carrara - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 63 AEUV -

    Dazu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, selbst wenn die Fragen des vorlegenden Gerichts der Form nach die Auslegung der Art. 18, 21, 26, 45, 49 bis 55 und 56 bis 62 AEUV betreffen, nicht daran gehindert ist, dem vorlegenden Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    So hat der Gerichtshof zu einer zwischen in verschiedenen Mitgliedstaaten wohnhaften Bürgern vereinbarten Leihe bereits entschieden, dass es sich beim grenzüberschreitenden unentgeltlichen Verleih eines Kraftfahrzeugs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV handelt (Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Da Art. 63 AEUV anwendbar ist und besondere Diskriminierungsverbote vorsieht, findet Art. 18 AEUV keine Anwendung (Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24).

    Der Ausgangsrechtsstreit betrifft das Verleihen eines Kraftfahrzeugs durch eine in einem Mitgliedstaat wohnhafte Person an eine in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Person, deshalb sind die Vorlagefragen zunächst im Licht von Art. 63 AEUV und anschließend gegebenenfalls im Hinblick auf Art. 21 AEUV zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 25).

    Maßnahmen eines Mitgliedstaats stellen Beschränkungen im Sinne von Art. 63 Abs. 1 AEUV dar, wenn sie geeignet sind, die Gebietsansässigen davon abzuhalten, in einem anderen Mitgliedstaat Darlehen aufzunehmen (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    In einem solchen Fall muss aber die Anwendung einer solchen Maßnahme auch geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Zwecks zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. u. a. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31, und Beschluss vom 23. September 2021, Wallonische Region [Zulassung eines Fahrzeugs einer Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit], C-23/21, nicht veröffentlicht, EU:C:2021:770, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    17 Vgl. u. a. Urteil vom 4. September 2014, Schiebel Aircraft (C-474/12, EU:C:2014:2139, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie in diesem Sinne Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy (C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 24).
  • EuGH, 16.06.2016 - C-159/15

    Lesar - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auch wenn insoweit das vorlegende Gericht seine Frage auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm, unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat oder nicht, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteile vom 26. September 2013, HK Danmark, C-476/11, EU:C:2013:590, Rn. 56, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.02.2020 - C-581/18

    Generalanwalt Bobek: Der Haftpflichtversicherungsschutz der PIP, einer

    31 Was selbst unabhängig vom besonderen Kontext der Auslegung von Art. 18 AEUV tatsächlich unproblematisch wäre - vgl. z. B. Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy (C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-483/20

    Nach Ansicht von Generalanwalt Pikamäe läuft es dem Unionsrecht zuwider, dass ein

    Hierzu müssen die Vorlagefragen im Licht sämtlicher Bestimmungen des Vertrags und des abgeleiteten Rechts, die für die aufgeworfene Problematik von Bedeutung sein können, beantwortet werden, einschließlich der Bestimmungen, die das nationale Gericht in der Vorlageentscheidung nicht angeführt hat (Urteile vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 21, sowie vom 11. April 2019, Repsol Butano und DISA Gas, C-473/17 und C-546/17, EU:C:2019:308, Rn. 38).
  • EuGH, 26.09.2019 - C-315/19

    Wallonische Region - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der

    In einem derartigen Fall muss die Anwendung einer solchen Maßnahme zudem geeignet sein, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 31, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 31).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass insbesondere in Bezug auf die Ziele der Bekämpfung des Steuerbetrugs in den Bereichen der Zulassungsteuer und der Kfz-Steuer sowie der Wirksamkeit von Verkehrskontrollen nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vorschrift, die der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entspricht und wonach es - wie im vorliegenden Fall - der betroffenen Person nicht erlaubt war, die Dokumente, aus denen hervorgeht, dass die betroffene Person die Voraussetzungen für die Ausnahme von der Zulassungspflicht für die Fahrzeuge erfüllt, kurz nach der Kontrolle nachzureichen, und die ihr somit jede Möglichkeit nahm, die rechtswidrige Situation zu beheben, nicht im Verhältnis zu diesen Zielen steht (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 10. Oktober 2013, Kovács, C-5/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:705, Rn. 33 bis 38, und Urteil vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 32 bis 34).

  • FG Hessen, 29.03.2023 - 4 K 1753/19

    Ab 2004 kein Verstoß der Gesellschafter-Fremdfinanzierung nach § 8a KStG a.F.

    Für den grenzüberschreitenden (Outbound-) Fall hat der EuGH hingegen in der Rechtssache Damixa (Urteil vom 21.12.2016 C-583/14) eine verbotene Behinderung der EU-ausländischen Niederlassung in Gestalt einer Tochtergesellschaft erkannt, weil in Dänemark die Steuerfreistellung der Zinsen beim Darlehensgeber nur im reinen Inlandsfall galt.

    Denn die Niederlassungsfreiheit ist nicht dahin zu verstehen, dass ein Mitgliedstaat verpflichtet ist, die Steuervorschriften auf diejenigen eines anderen Mitgliedstaates abzustimmen (vgl. z. B. EuGH, Urteil vom 21.12.2016 C-583/14, Rz. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-74/19

    Transportes Aéreos Portugueses - Vorlage zur Vorabentscheidung - Luftverkehr -

    14 Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof, selbst wenn das vorlegende Gericht seine erste Vorlagefrage der Form nach auf die Auslegung des 14. Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 261/2004 beschränkt hat, nicht daran gehindert ist, ihm alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat (vgl. Urteile vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20 und 21, und vom 21. März 2019, Mobit und Autolinee Toscane, C-350/17 und C-351/17, EU:C:2019:237, Rn. 35).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-206/19

    KOB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 und 63 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.03.2022 - C-7/21

    LKW WALTER - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.06.2019 - C-396/18

    Cafaro - Vorlage zur Vorabentscheidung - Inhaber einer Pilotenlizenz, die das

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.04.2016 - C-492/14

    Essent Belgium

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