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   EuGH, 19.11.2015 - C-455/15 PPU   

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https://dejure.org/2015,34100
EuGH, 19.11.2015 - C-455/15 PPU (https://dejure.org/2015,34100)
EuGH, Entscheidung vom 19.11.2015 - C-455/15 PPU (https://dejure.org/2015,34100)
EuGH, Entscheidung vom 19. November 2015 - C-455/15 PPU (https://dejure.org/2015,34100)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    P

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    P

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    P

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 307
  • FamRZ 2016, 111
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • EuGH, 16.01.2019 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Drittens liegt der Verordnung Nr. 2201/2003 nach ihrem 21. Erwägungsgrund zugrunde, dass die Anerkennung und die Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruhen und die Gründe für die Nichtanerkennung auf das notwendige Minimum beschränkt sein sollten (Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 35).

    Ungeachtet dessen, dass das in Art. 24 der Verordnung Nr. 2201/2003 enthaltene Verbot nicht ausdrücklich auf Art. 19 der Verordnung verweist, darf das zuerst angerufene Gericht die Anerkennung einer von dem später angerufenen Gericht unter Verstoß gegen die Rechtshängigkeitsregel in Art. 19 erlassenen Entscheidung somit nicht deshalb ablehnen, weil behauptet wird, dass dieses Gericht gegen Art. 19 dieser Verordnung verstoßen habe, da es andernfalls die Zuständigkeit des später angerufenen Gerichts kontrollieren würde (vgl. entsprechend zu Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003, Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 45).

    Hinzuzufügen ist, dass das Gericht des Vollstreckungsstaats die Anerkennung einer Entscheidung aus einem anderen Mitgliedstaat nicht allein deshalb ablehnen darf, weil es der Ansicht ist, dass in dieser Entscheidung das nationale Recht oder das Unionsrecht falsch angewandt worden sei, da andernfalls die Zielsetzung der Verordnungen Nrn. 2201/2003 und 44/2001 in Frage gestellt würden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2015, Diageo Brands, C-681/13, EU:C:2015:471, Rn. 49, und vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 46).

    Hierfür spricht auch, dass die Gründe für die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen offensichtlicher Unvereinbarkeit mit der öffentlichen Ordnung im Sinne von Art. 22 Buchst. a und Art. 23 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 sowie von Art. 34 der Verordnung Nr. 44/2001 eng auszulegen sind, denn sie stellen ein Hindernis für die Verwirklichung eines der in Rn. 46 des vorliegenden Urteils wiedergegebenen grundlegenden Ziele dieser Verordnungen dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 36).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.02.2024 - C-633/22

    Real Madrid Club de Fútbol - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 40).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    34 Urteil vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).

    38 Urteil vom 19. Oktober 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).

    45 Urteil vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).

  • OLG Hamm, 22.12.2016 - 11 UF 194/16

    Ausschluss der Rückführung widerrechtlich nach Deutschland verbrachter Kinder

    Der Senat verkennt dabei nicht, dass im Vollstreckungsverfahren gemäß Art. 24 S. 1 VO (EG) 2201/2003 nicht geprüft werden darf, ob das Gericht des Ursprungsstaats zuständig war, und dass es auch nicht gegen die deutsche öffentliche Ordnung ( ordre public ) verstieße, die Entscheidung eines unzuständigen Gerichts zu vollstrecken (hierzu Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 19.11.2015 - C-455/15 PPU -, NJW 2016, 307, Rz. 39 ff.), wie u.a. die Vorschrift des § 65 Abs. 4 FamFG zeigt.
  • EuGH, 13.07.2023 - C-87/22

    TT (Déplacement illicite de l'enfant) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Als Erstes ist zu Wortlaut und Zusammenhang von Art. 15 der Verordnung Nr. 2201/2003 darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung erstens die in den Art. 8 bis 14 dieser Verordnung enthaltenen Zuständigkeitsvorschriften durch einen Mechanismus der Zusammenarbeit vervollständigt, der dem Gericht eines Mitgliedstaats, das nach einer dieser Vorschriften für die Entscheidung über die Rechtssache zuständig ist, in Ausnahmefällen eine Verweisung an ein Gericht eines anderen Mitgliedstaats ermöglicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).
  • OLG Stuttgart, 08.04.2024 - 15 WF 16/24

    Umgangsrecht: Polnisches Gericht für unzuständig erklärt

    (a) Nach der Rechtsprechung des EuGH (FamRZ 2016, 111) zur vormaligen Brüssel IIa-VO ist ein Gericht in denjenigen Verfahren international zuständig, in denen zwar eine internationale Zuständigkeit nicht ersichtlich ist, das angerufene Gericht sich aber gleichwohl unter Berufung auf eine (vermeintliche) Zuständigkeitsnorm der Verordnung im Rahmen einer vorläufigen Regelung und/oder in der Hauptsache international für zuständig erachtet.
  • EuGH, 17.10.2018 - C-393/18

    UD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Eilvorabentscheidungsverfahren - Justizielle

    Es fällt somit in den in Art. 107 der Verfahrensordnung festgelegten Anwendungsbereich des Eilvorabentscheidungsverfahrens (Urteile vom 9. Oktober 2014, C, C-376/14 PPU, EU:C:2014:2268, Rn. 34, vom 9. Januar 2015, RG, C-498/14 PPU, EU:C:2015:3, Rn. 36, und vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 31).
  • EuGH, 27.10.2016 - C-428/15

    D. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    In Anbetracht des Aufbaus des Abschnitts 2 in Kapitel II der Verordnung Nr. 2201/2003 und der Stellung, die Art. 15 in diesem Abschnitt einnimmt, ist davon auszugehen, dass der sachliche Anwendungsbereich dieses Artikels der gleiche ist wie der der gesamten Zuständigkeitsregelung in diesem Abschnitt und insbesondere des Art. 8 der Verordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, P, C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.05.2022 - C-646/20

    Senatsverwaltung für Inneres und Sport - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    42 Vgl. entsprechend Urteile vom 28. März 2000, Krombach (C-7/98, EU:C:2000:164, Rn. 37), vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 39), und vom 25. Mai 2016, Meroni (C-559/14, EU:C:2016:349, Rn. 42).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2018 - C-34/17

    Donnellan - Richtlinie 2010/24/EU des Rates - Amtshilfe bei der Beitreibung von

    Vgl. ähnlich Urteil vom 19. November 2015, P (C-455/15 PPU, EU:C:2015:763, Rn. 39).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.07.2018 - C-478/17

    IQ

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-386/17

    Liberato - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

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