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   Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14   

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Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14 (https://dejure.org/2015,34856)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25.11.2015 - C-441/14 (https://dejure.org/2015,34856)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 25. November 2015 - C-441/14 (https://dejure.org/2015,34856)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    DI

    Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes - Rechtsstreit zwischen Privaten - Rolle des nationalen Richters - Verpflichtung zur ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (17)

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2010 - C-499/08

    Ingeniørforeningen i Danmark - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14
    Es ergeht, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) für Recht erkannt hat, dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitnehmer, die eine Altersrente beziehen können, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind, allein aus diesem Grund eine Entlassungsabfindung nicht beziehen können, die dazu bestimmt ist, die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwölf Jahren zu fördern.

    In einem Urteil vom 17. Januar 2014(6), in dem es sich zu den Folgen des Urteils des Gerichtshofs Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) für die Anwendung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes durch Arbeitgeber des öffentlichen Sektors geäußert hat, hat das vorlegende Gericht zur Rechtsprechung zu dieser Vorschrift und den Auswirkungen des genannten Urteils u. a. ausgeführt:.

    Die gesetzliche Bestimmung wurde nach dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark [(C-499/08, EU:C:2010:600)] nicht geändert, sie kann jedoch infolge dieses Urteils von einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors nicht angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er beabsichtigt, vorübergehend auf die Altersrente zu verzichten, um eine berufliche Laufbahn zu verfolgen.".

    Diese Gewerkschaft stützte sich insoweit auf das Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600).

    Dieses Gericht entschied, dass § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes, wie aus dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) folge, der Richtlinie 2000/78 widerspreche, und stellte fest, dass die frühere nationale Auslegung dieser Bestimmung gegen das allgemeine im Unionsrecht verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße.

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht sie geltend, eine Auslegung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes im Einklang mit dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) würde contra legem erfolgen.

    Bevor ich meine Würdigung der Fragen des vorlegenden Gerichts unterbreite, ist auf die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) hinzuweisen.

    In ihren Erklärungen weist die dänische Regierung darauf hin, dass das Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) ein Verhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors, d. h. ein vertikales Verhältnis, betreffe.

    Meines Erachtens lässt sich aus dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) jedoch generell ableiten, dass § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes in seiner Auslegung durch die nationalen Gerichte mit den Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 unvereinbar ist.

    Daher hat die vom Gerichtshof in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) vorgenommene Auslegung der Richtlinie 2000/78 es ermöglicht, die Gründe herauszustellen, aus denen § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes in seiner Auslegung durch die nationalen Gerichte als mit dieser Richtlinie unvereinbar anzusehen ist.

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wäre es vor diesem Hintergrund contra legem , eine Auslegung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes vorzunehmen, die diese Bestimmung in Einklang mit der Richtlinie 2000/78, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) ausgelegt hat, bringen würde.

    Der Nachlass des Herrn Rasmussen beanstandet die Beurteilung des vorlegenden Gerichts, wonach eine Auslegung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes, die diese Vorschrift in Einklang mit der Richtlinie 2000/78 bringen könnte, wie der Gerichtshof sie in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) ausgelegt habe, contra legem wäre, da eine solche richtlinienkonforme Auslegung nur im Rahmen des Wortlauts der genannten Vorschrift erfolge.

    Der Nachlass des Herrn Rasmussen verweist insoweit auf die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:248).

    Schließlich weise ich darauf hin, dass die dänische Regierung in den Erklärungen, die sie im Rahmen der Rechtssache vorgelegt hat, in der das Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) ergangen ist, offenbar selbst nicht davon ausging, dass eine im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 stehende Auslegung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes unmöglich sei.

    Dieser Vorschlag ist nach meinem Dafürhalten insofern besonders angemessen, als sich die Tragweite von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes mit der Technik der richtlinienkonformen Auslegung sowohl im Kontext der Rechtssache, die zum Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) geführt hat, als auch im Kontext der vorliegenden Rechtssache auf das begrenzen lässt, was ausdrücklich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hervorgeht.

    Wie wir gesehen haben, ergibt sich aus dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) tatsächlich nicht, dass schon der Wortlaut von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes mit der Richtlinie 2000/78 unvereinbar ist.

    Die Vornahme einer unionsrechtskonformen Auslegung durch das vorlegende Gericht dürfte lediglich voraussetzen, dass dieses seine Rechtsprechung ändert, damit die Auslegung, die der Gerichtshof der Richtlinie 2000/78 in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) gegeben hat, in der nationalen Rechtsordnung vollständig angewandt wird, und zwar nicht nur auf Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die unter das öffentliche Recht fallen, sondern auch auf solche, die unter das Privatrecht fallen.

    Allerdings ist festzustellen, dass der Gerichtshof die zeitliche Wirkung der von ihm im Zusammenhang mit § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes vorgenommenen Auslegung der Richtlinie 2000/78 in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) nicht beschränkt hat.

    Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens könnte der Gerichtshof die zeitliche Wirkung seines Urteils Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) daher selbst dann nicht beschränken, wenn er hierzu aufgefordert worden wäre, was nicht der Fall ist.

    Wäre das vorlegende Gericht unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache berechtigt, seine Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zu begrenzen, liefe dies auf eine Beschränkung der zeitlichen Wirkung des Urteils Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) hinaus, obwohl der Gerichtshof nicht die Ansicht vertreten hat, dass dieser Grundsatz eine solche Beschränkung rechtfertigt.

    7 - Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 9).

    12 - Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 35).

  • EuGH, 12.10.2010 - C-499/08

    Es stellt eine Diskriminierung aufgrund des Alters dar, wenn einem Arbeitnehmer

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14
    Es ergeht, nachdem der Gerichtshof in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) für Recht erkannt hat, dass die Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf(2) dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der Arbeitnehmer, die eine Altersrente beziehen können, die von ihrem Arbeitgeber aus einem Rentensystem gezahlt wird, dem sie vor Vollendung ihres 50. Lebensjahrs beigetreten sind, allein aus diesem Grund eine Entlassungsabfindung nicht beziehen können, die dazu bestimmt ist, die berufliche Wiedereingliederung von Arbeitnehmern mit einer Betriebszugehörigkeit von mehr als zwölf Jahren zu fördern.

    In einem Urteil vom 17. Januar 2014(6), in dem es sich zu den Folgen des Urteils des Gerichtshofs Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) für die Anwendung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes durch Arbeitgeber des öffentlichen Sektors geäußert hat, hat das vorlegende Gericht zur Rechtsprechung zu dieser Vorschrift und den Auswirkungen des genannten Urteils u. a. ausgeführt:.

    Die gesetzliche Bestimmung wurde nach dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark [(C-499/08, EU:C:2010:600)] nicht geändert, sie kann jedoch infolge dieses Urteils von einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors nicht angewendet werden, wenn der Arbeitnehmer nachweist, dass er beabsichtigt, vorübergehend auf die Altersrente zu verzichten, um eine berufliche Laufbahn zu verfolgen.".

    Diese Gewerkschaft stützte sich insoweit auf das Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600).

    Dieses Gericht entschied, dass § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes, wie aus dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) folge, der Richtlinie 2000/78 widerspreche, und stellte fest, dass die frühere nationale Auslegung dieser Bestimmung gegen das allgemeine im Unionsrecht verankerte Verbot der Diskriminierung wegen des Alters verstoße.

    Zur Stützung ihres Rechtsmittels macht sie geltend, eine Auslegung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes im Einklang mit dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) würde contra legem erfolgen.

    Bevor ich meine Würdigung der Fragen des vorlegenden Gerichts unterbreite, ist auf die Feststellungen des Gerichtshofs in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) hinzuweisen.

    In ihren Erklärungen weist die dänische Regierung darauf hin, dass das Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) ein Verhältnis zwischen einem Arbeitnehmer und einem Arbeitgeber des öffentlichen Sektors, d. h. ein vertikales Verhältnis, betreffe.

    Meines Erachtens lässt sich aus dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) jedoch generell ableiten, dass § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes in seiner Auslegung durch die nationalen Gerichte mit den Art. 2 und 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78 unvereinbar ist.

    Daher hat die vom Gerichtshof in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) vorgenommene Auslegung der Richtlinie 2000/78 es ermöglicht, die Gründe herauszustellen, aus denen § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes in seiner Auslegung durch die nationalen Gerichte als mit dieser Richtlinie unvereinbar anzusehen ist.

    Nach Auffassung des vorlegenden Gerichts wäre es vor diesem Hintergrund contra legem , eine Auslegung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes vorzunehmen, die diese Bestimmung in Einklang mit der Richtlinie 2000/78, wie sie der Gerichtshof in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) ausgelegt hat, bringen würde.

    Der Nachlass des Herrn Rasmussen beanstandet die Beurteilung des vorlegenden Gerichts, wonach eine Auslegung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes, die diese Vorschrift in Einklang mit der Richtlinie 2000/78 bringen könnte, wie der Gerichtshof sie in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) ausgelegt habe, contra legem wäre, da eine solche richtlinienkonforme Auslegung nur im Rahmen des Wortlauts der genannten Vorschrift erfolge.

    Schließlich weise ich darauf hin, dass die dänische Regierung in den Erklärungen, die sie im Rahmen der Rechtssache vorgelegt hat, in der das Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) ergangen ist, offenbar selbst nicht davon ausging, dass eine im Einklang mit der Richtlinie 2000/78 stehende Auslegung von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes unmöglich sei.

    Dieser Vorschlag ist nach meinem Dafürhalten insofern besonders angemessen, als sich die Tragweite von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes mit der Technik der richtlinienkonformen Auslegung sowohl im Kontext der Rechtssache, die zum Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) geführt hat, als auch im Kontext der vorliegenden Rechtssache auf das begrenzen lässt, was ausdrücklich aus dem Wortlaut dieser Vorschrift hervorgeht.

    Wie wir gesehen haben, ergibt sich aus dem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) tatsächlich nicht, dass schon der Wortlaut von § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes mit der Richtlinie 2000/78 unvereinbar ist.

    Die Vornahme einer unionsrechtskonformen Auslegung durch das vorlegende Gericht dürfte lediglich voraussetzen, dass dieses seine Rechtsprechung ändert, damit die Auslegung, die der Gerichtshof der Richtlinie 2000/78 in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) gegeben hat, in der nationalen Rechtsordnung vollständig angewandt wird, und zwar nicht nur auf Beziehungen zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die unter das öffentliche Recht fallen, sondern auch auf solche, die unter das Privatrecht fallen.

    Allerdings ist festzustellen, dass der Gerichtshof die zeitliche Wirkung der von ihm im Zusammenhang mit § 2a Abs. 3 des Angestelltengesetzes vorgenommenen Auslegung der Richtlinie 2000/78 in seinem Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) nicht beschränkt hat.

    Im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens könnte der Gerichtshof die zeitliche Wirkung seines Urteils Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) daher selbst dann nicht beschränken, wenn er hierzu aufgefordert worden wäre, was nicht der Fall ist.

    Wäre das vorlegende Gericht unter den Umständen der vorliegenden Rechtssache berechtigt, seine Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung mit dem Hinweis auf den Grundsatz der Rechtssicherheit zu begrenzen, liefe dies auf eine Beschränkung der zeitlichen Wirkung des Urteils Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600) hinaus, obwohl der Gerichtshof nicht die Ansicht vertreten hat, dass dieser Grundsatz eine solche Beschränkung rechtfertigt.

    7 - Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 9).

    12 - Urteil Ingeniørforeningen i Danmark (C-499/08, EU:C:2010:600, Rn. 35).

  • EuGH, 19.01.2010 - C-555/07

    DER GERICHTSHOF BEKRÄFTIGT DAS VERBOT DER DISKRIMINIERUNG WEGEN DES ALTERS UND

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14
    Das vorlegende Gericht möchte darüber hinaus zum einen wissen, ob das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wie aus den Urteilen Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709) und Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21) hervorgehe, in den Beziehungen zwischen Privaten unmittelbar angewandt werden kann, und zum anderen, wie die unmittelbare Anwendung des genannten Verbots mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem damit verbundenen Grundsatz des Vertrauensschutzes abzuwägen ist.

    Nach Ansicht dieses Gerichts existiert in der vorliegenden Rechtssache jedoch eine solche Schranke, so dass nach der sich aus den Urteilen Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709) und Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21) ergebenden Rechtsprechung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zwischen zwei Privatpersonen auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zurückgegriffen werden müsse.

    Nur wenn der Gerichtshof auf der Grundlage der ihm vorgelegten Erklärungen Kenntnis davon erhält, dass sich das nationale Gericht tatsächlich einer solchen Schranke gegenübersieht, nimmt er entsprechend der Vorgehensweise in seinem Urteil Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21) eine Auslegung des allgemeinen Rechtsgrundsatzes vor, dessen Konkretisierung die Norm des abgeleiteten Rechts dient.

    17 - Vgl. u. a. Urteil Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    29 - Vgl. u. a. Urteil Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14
    In seiner Vorlageentscheidung weist das Højesteret (Oberster Gerichtshof) darauf hin, dass es, wie aus dem Urteil Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33) hervorgehe, in den Beziehungen zwischen Privatpersonen nicht möglich sei, Richtlinienbestimmungen unmittelbare Wirkung zu verleihen.

    16 - Vgl. u. a. Urteil Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 - Vgl. u. a. Urteil Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 - Vgl. u. a. Urteil Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 15.01.2014 - C-176/12

    Art. 27 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der das Recht auf

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14
    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 - Vgl. u. a. Urteil Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteil Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-456/98

    Centrosteel

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14
    21 - Urteil Centrosteel (C-456/98, EU:C:2000:402, Rn. 17).

    33 - Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Centrosteel (C-456/98, EU:C:2000:137, Nr. 34).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14
    22 - Vgl. u. a. Urteil Mono Car Styling (C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    25 - Vgl. u. a. Urteil Mono Car Styling (C-12/08, EU:C:2009:466, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.11.2005 - C-144/04

    DER GERICHTSHOF FESTIGT DEN SCHUTZ DER ARBEITNEHMER IN BEZUG AUF

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14
    Das vorlegende Gericht möchte darüber hinaus zum einen wissen, ob das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters, wie aus den Urteilen Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709) und Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21) hervorgehe, in den Beziehungen zwischen Privaten unmittelbar angewandt werden kann, und zum anderen, wie die unmittelbare Anwendung des genannten Verbots mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit und dem damit verbundenen Grundsatz des Vertrauensschutzes abzuwägen ist.

    Nach Ansicht dieses Gerichts existiert in der vorliegenden Rechtssache jedoch eine solche Schranke, so dass nach der sich aus den Urteilen Mangold (C-144/04, EU:C:2005:709) und Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21) ergebenden Rechtsprechung für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits zwischen zwei Privatpersonen auf das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters zurückgegriffen werden müsse.

  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14
    Vgl. insoweit u. a. Lenaerts, K., und Corthaut, T., "Of birds and hedges: the role of primacy in invoking norms of EU law", European Law Review , 2006, Bd. 31, Nr. 3, S. 287, insbesondere S. 295 f., sowie Anmerkung zum Urteil Pfeiffer u. a. (C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584) von Prechal, S., Common Market Law Review , 2005, Bd. 42, S. 1445, insbesondere Nr. 6.4.
  • EuGH, 02.02.1988 - 309/85

    Barra / Belgischer Staat

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 25.11.2015 - C-441/14
    40 - Vgl. Urteil Barra (309/85, EU:C:1988:42, Rn. 13).
  • EuGH, 26.09.1996 - C-168/95

    Strafverfahren gegen Arcaro

  • EuGH, 04.07.2006 - C-212/04

    DER GERICHTSHOF LEGT DIE RAHMENVEREINBARUNG ÜBER BEFRISTETE ARBEITSVERTRÄGE AUS

  • EuGH, 19.09.2006 - C-506/04

    DIE BESTIMMUNGEN DES LUXEMBURGISCHEN RECHTS ÜBER DIE SPRACHKENNTNISSE, DIE

  • EuGH, 06.03.2007 - C-292/04

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINE STEUERGUTSCHRIFT NICHT NUR FÜR DIVIDENDEN EINER

  • EuGH, 28.06.2012 - C-7/11

    Ein Apotheker, der nach dem nationalen Recht auch zur Ausübung einer Tätigkeit

  • EuGH, 16.01.2014 - C-429/12

    Pohl - Vorabentscheidungsersuchen - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

  • EuGH, 26.02.2015 - C-515/13

    Ingeniørforeningen i Danmark - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    11 Vgl. Urteile vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 19. Januar 2010, Kücükdeveci (C-555/07, EU:C:2010:21, Rn. 51).

    19 Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 35).

    22 Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    23 Für eine eingehende Erörterung der Grenzen der horizontalen Wirkungen von Richtlinien vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache DI (C-441/14, EU:C:2015:776).

    74 Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    142 Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    53 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache DI (C-441/14, EU:C:2015:776, Nr. 41).

    55 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot vom 25. November 2015 in der Rechtssache DI (C-441/14, EU:C:2015:776, Nr. 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-406/15

    Milkova

    38 - Im Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 23 und 24), führte der Gerichtshof aus, dass "das allgemeine Verbot der Diskriminierung wegen des Alters nicht in der Richtlinie 2000/78 selbst verankert ist, sondern dass sie dieses Verbot lediglich im Bereich von Beschäftigung und Beruf konkretisiert, so dass die Tragweite des von der Richtlinie gewährten Schutzes nicht über den mit diesem Verbot gewährleisteten Schutz hinausgeht .

    100 - Zur Pflicht nationaler Gerichte, eine nationale Rechtsvorschrift so auszulegen, dass sie im Einklang mit den Erfordernissen des Unionsrechts angewandt werden kann, vgl. insbesondere Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Fenoll (C-316/13, EU:C:2014:1753, Nrn. 55 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung), Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache DI (C-441/14, EU:C:2015:776, Nrn. 42 ff.), sowie Urteil vom 19. April 2016, DI (C-441/14, EU:C:2016:278, Rn. 28 ff. und die dort angeführte Rechtsprechung).

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