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   EuGH, 26.11.2015 - C-166/14   

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https://dejure.org/2015,35203
EuGH, 26.11.2015 - C-166/14 (https://dejure.org/2015,35203)
EuGH, Entscheidung vom 26.11.2015 - C-166/14 (https://dejure.org/2015,35203)
EuGH, Entscheidung vom 26. November 2015 - C-166/14 (https://dejure.org/2015,35203)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    MedEval

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Rechtsbehelfsfrist - Nationale Regelung, die die Schadensersatzklage von ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MedEval

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie 89/665/EWG - Grundsätze der Effektivität und der Äquivalenz - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der Vergabe öffentlicher Aufträge - Rechtsbehelfsfrist - Nationale Regelung, die die Schadensersatzklage von ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)

    Vorabentscheidungsersuchen; Rechtsschutz; Schadensersatz; Feststellung des Vergabeverstoßes; Klagefrist; Grundsatz der Effektivität und Äquivalenz

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Ausschlussfrist für Schadenersatzansprüche eines Unternehmens gegen den öffentlichen Auftraggeber bei der Vergabe öffentlicher Aufträge; Vorabentscheidungsersuchen des österreichischen Verwaltungsgerichtshofs

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Schadensersatz erst nach Feststellung der Rechtswidrigkeit der Vergabe?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Schadensersatz nur nach Nachprüfungsverfahren?

Besprechungen u.ä.

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Keine vergaberechtliche Ausschlussfrist für Schadensersatzansprüche

Sonstiges (2)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 1149
  • EuZW 2016, 140
  • NZBau 2016, 182
  • VergabeR 2016, 221
  • ZfBR 2016, 182
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (3)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-61/14

    Orizzonte Salute - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 89/665/EWG -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-166/14
    1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 verpflichtet die Mitgliedstaaten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass gegen Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber, die mit dem Unionsrecht unvereinbar sind, wirksam und möglichst rasch vorgegangen werden kann und dass jede Person, die ein Interesse an einem bestimmten Auftrag hat oder hatte und der durch einen behaupteten Verstoß ein Schaden entstanden ist bzw. zu entstehen droht, umfassenden Zugang zu Nachprüfungen hat (Urteil Orizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 43).

    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 39, und Orizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46).

  • EuGH, 28.01.2010 - C-406/08

    Uniplex (UK) - Richtlinie 89/665/EWG - Nachprüfungsverfahren im Rahmen der

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-166/14
    Im Zusammenhang mit dieser Frage stützt es sich u. a. auf das Urteil Uniplex (UK) (C-406/08, EU:C:2010:45), nach dem die Frist für die Einleitung eines Verfahrens zur Erlangung von Schadensersatz erst zu dem Zeitpunkt zu laufen beginne, zu dem der Antragsteller von der behaupteten Rechtswidrigkeit Kenntnis erlangt habe oder hätte erlangen müssen.
  • EuGH, 12.03.2015 - C-538/13

    eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    Auszug aus EuGH, 26.11.2015 - C-166/14
    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 39, und Orizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

    Das vorlegende Gericht führt im Wesentlichen aus, nach der Richtlinie 89/665 könne die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen davon abhängig gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung zuvor von einem Verwaltungsorgan oder einem Gericht aufgehoben worden sei (Urteil vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 35), so dass Art. 2 dieser Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 350 des Vergabegesetzes grundsätzlich nicht entgegenstehe.

    In Anlehnung an die vom Gerichtshof in Rn. 43 des Urteils vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779), gebrauchte Wendung lässt sich sagen, dass das Zusammenwirken der im Ausgangsverfahren anwendbaren Verfahrensbestimmungen dazu führen könnte, dass der geschädigten Person nicht nur die Möglichkeit, die Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers aufheben zu lassen, sondern auch sämtliche in Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 vorgesehenen Rechtsbehelfe genommen würden.

    13 Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 36), Hervorhebung nur hier.

    14 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 35).

    16 So hat der Gerichtshof entschieden, "dass das Unionsrecht, insbesondere der Grundsatz der Effektivität, einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die Erhebung einer Klage auf Schadensersatz wegen eines vergaberechtlichen Verstoßes von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das Vergabeverfahren mangels vorheriger Bekanntgabe rechtswidrig war, und der Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit binnen einer sechsmonatigen Ausschlussfrist gestellt werden muss, die ab dem auf die Zuschlagserteilung folgenden Tag zu laufen beginnt - und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller von der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers Kenntnis haben konnte" (Urteil vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 46 und Tenor).

    26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 40).

    40 Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 39 und 40).

    42 Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 43).

  • EuGH, 07.08.2018 - C-300/17

    Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Das vorlegende Gericht führt im Wesentlichen aus, nach der Richtlinie 89/665 könne die Erhebung von Schadensersatzklagen davon abhängig gemacht werden, dass die angefochtene Entscheidung zuvor von einer Verwaltungsbehörde oder einem Gericht aufgehoben worden sei (Urteil vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 35), so dass Art. 2 dieser Richtlinie einer nationalen Rechtsvorschrift wie § 350 des Vergabegesetzes grundsätzlich nicht entgegenzustehen scheine.

    Damit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut dieser Vorschrift, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich befugt sind, eine nationale Verfahrensregelung wie § 350 des Vergabegesetzes zu erlassen, die die Möglichkeit der Geltendmachung eines zivilrechtlichen Anspruchs im Fall des Verstoßes gegen Rechtsnormen über öffentliche Aufträge der Voraussetzung unterwirft, dass eine Schiedsstelle wie die im Ausgangsverfahren bzw. - bei einer gerichtlichen Überprüfung des Beschlusses einer solchen Schiedsstelle - ein Gericht die Rechtsverletzung rechtskräftig feststellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat insoweit festgestellt, dass die den Mitgliedstaaten durch Art. 2 Abs. 6 der Richtlinie 89/665 eingeräumte Möglichkeit nicht unbegrenzt ist und der Voraussetzung unterworfen bleibt, dass die Nichtigkeitsklage vor einer Schadensersatzklage effektiv sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 36 bis 44).

    Es betont hierzu unter Bezugnahme auf Rn. 39 des Urteils vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779), dass die Anforderungen an die Rechtssicherheit betreffend die Zulässigkeitsvoraussetzungen für Klagen unterschiedlich hoch seien, je nachdem, ob es sich um Schadensersatzklagen oder um Nachprüfungsverfahren mit dem Ziel handelt, einem Vertrag die Wirksamkeit zu entziehen.

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in den Rn. 41 bis 44 des Urteils vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779), zwar bereits festgestellt hat, dass der Grundsatz der Effektivität unter bestimmten Umständen einer nationalen Verfahrensregelung entgegensteht, nach der die Zulässigkeit von Schadensersatzklagen im Rahmen von Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge von der vorherigen Feststellung abhängig gemacht wird, dass das betreffende Vergabeverfahren rechtswidrig war.

    Die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation unterscheidet sich jedoch deutlich von der, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779), ergangen ist.

    Wie der Generalanwalt in den Nrn. 47 bis 49 seiner Schlussanträge feststellt, beeinträchtigt die Verfahrensvorschrift in § 339/A der Zivilprozessordnung - im Unterschied zu der Präklusionsregel in der Rechtssache, in der das Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779), ergangen ist - nämlich nicht den Wesensgehalt des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren gemäß Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, Texdata Software, C-418/11, EU:C:2013:588, Rn. 87).

  • OLG Bremen, 14.12.2021 - 2 Verg 1/21

    Anforderungen an mehrfache Dringlichkeitsvergaben von Corona-Schnelltests -

    Im Gegenteil wäre es mit dem unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatz unvereinbar, Schadenersatzklagen von der vorherigen Feststellung eines Vergaberechtsverstoßes in einem Nachprüfungsverfahren - und damit auch von der Einhaltung der dort geltenden Fristen - abhängig zu machen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. November 2015 - C-166/14 -, Rn. 35 ff., juris; Beck VergabeR/Dreher/Hoffmann, 3. Aufl. 2017, GWB § 135 Rn. 89).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Diese Verfahrensmodalitäten dürfen jedoch nicht weniger günstig ausgestaltet sein als die für entsprechende innerstaatliche Rechtsbehelfe (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (Urteile vom 30. September 2010, Strabag u. a., C-314/09, EU:C:2010:567, Rn. 34, vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute, C-61/14, EU:C:2015:655, Rn. 46, sowie vom 26. November 2015, MedEval, C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 32, 35 und 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-572/16

    INEOS

    52 Vgl. u. a. Urteile vom 7. Januar 2004, Wells (C-201/02, EU:C:2004:12, Rn. 67), vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 37), und vom 20. Oktober 2016, Danqua (C-429/15, EU:C:2016:789, Rn. 29).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.12.2023 - C-547/22

    INGSTEEL - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    18 Urteile vom 9. Dezember 2010, Combinatie Spijker Infrabouw-De Jonge Konstruktie u. a. (C-568/08, EU:C:2010:751, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2016 - C-439/14

    Star Storage - Vergabe öffentlicher Aufträge - Richtlinien 89/665/EWG und

    20 - Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

    44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 39 bis 44).
  • VK Bund, 19.02.2021 - VK 1-120/20

    De-facto Vergabe

    Dieser vom Gesetzgeber verfolgte Zweck wird nur dann erreicht, wenn diese Fristen jeweils absolut (also als formelle Ausschlussfristen) gelten (so auch OLG Schleswig, Beschluss vom 4. November 2014, 1 Verg 1/14 m.w.N.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 22. Dezember 2011, Verg W 14/11; OLG München, Beschluss vom 10. März 2011, Verg 1/11; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. November 2015, Rs. C- 166/14).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2023 - C-303/22

    CROSS Zlín - Vorlage zur Vorabentscheidung - Nachprüfungsverfahren in Bezug auf

    30 Urteil vom 26. November 2015, MedEval (C-166/14, EU:C:2015:779, Rn. 40): "[E]inem Vertrag im Anschluss an ein Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe die Wirksamkeit [zu entziehen], ... [stellt] einen wesentlichen Eingriff der Verwaltungsbehörde oder des Gerichts in die vertraglichen Beziehungen zwischen den Einzelnen und den staatlichen Stellen dar ... Eine solche Entscheidung kann daher zu einer beträchtlichen Störung und zu wirtschaftlichen Verlusten nicht nur auf Seiten des Empfängers des Zuschlags für den betreffenden öffentlichen Auftrag, sondern auch auf Seiten des öffentlichen Auftraggebers und folglich der Öffentlichkeit als dem durch die Erbringung von Bau- oder Dienstleistungen, die Gegenstand des betreffenden öffentlichen Auftrags sind, letztlich Begünstigten führen.
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