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   EuGH, 12.02.2015 - C-114/13   

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EuGH, 12.02.2015 - C-114/13 (https://dejure.org/2015,1605)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2015 - C-114/13 (https://dejure.org/2015,1605)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - C-114/13 (https://dejure.org/2015,1605)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bouman

    'Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Alters- und Todesfallversicherung - Art. 46a Abs. 3 Buchst. c - Feststellung der Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausnahme - Begriff ,freiwillige Versicherung oder ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bouman

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Alters- und Todesfallversicherung - Art. 46a Abs. 3 Buchst. c - Feststellung der Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausnahme - Begriff, freiwillige Versicherung oder ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Alters- und Todesfallversicherung - Art. 46a Abs. 3 Buchst. c - Feststellung der Leistungen - Nationale Antikumulierungsvorschriften - Ausnahme - Begriff 'freiwillige Versicherung oder ...

  • rechtsportal.de

    Kürzung einer belgischen Hinterbliebenenrente um den Betrag einer unvollständigen niederländischen Altersrente; Leistungsbezug aufgrund freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung; Vorabentscheidungsersuchen des belgischen Arbeidshof te Antwerpen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bouman

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Arbeidshof te Antwerpen - Auslegung von Art. 46a Abs. 3 Buchst. c der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familien, die ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZS 2015, 299
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (15)

  • EuGH, 20.05.2008 - C-352/06

    Bosmann - Soziale Sicherheit - Familienbeihilfen - Aussetzung des

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
    Daher sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht von Art. 48 AEUV auszulegen, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern soll und u. a. impliziert, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. u. a. Urteile Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 29, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 46).

    Ebenso wird im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeführt, dass die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zur Freizügigkeit von Personen gehören und zur Verbesserung ihres Lebensstandards beitragen sollen (Urteile Bosmann, EU:C:2008:290, Rn. 30, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, EU:C:2012:339, Rn. 47).

  • EuGH, 12.06.2012 - C-611/10

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat nicht daran, entsandten Arbeitnehmern

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
    Daher sind die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1408/71 im Licht von Art. 48 AEUV auszulegen, der die Freizügigkeit der Arbeitnehmer erleichtern soll und u. a. impliziert, dass Wanderarbeitnehmer nicht deshalb Ansprüche auf Leistungen der sozialen Sicherheit verlieren oder geringere Leistungen erhalten dürfen, weil sie das ihnen durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union verliehene Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben (vgl. u. a. Urteile Bosmann, C-352/06, EU:C:2008:290, Rn. 29, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 46).

    Ebenso wird im ersten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1408/71 ausgeführt, dass die in der Verordnung enthaltenen Vorschriften zur Koordinierung der innerstaatlichen Rechtsvorschriften über soziale Sicherheit zur Freizügigkeit von Personen gehören und zur Verbesserung ihres Lebensstandards beitragen sollen (Urteile Bosmann, EU:C:2008:290, Rn. 30, sowie Hudzinski und Wawrzyniak, EU:C:2012:339, Rn. 47).

  • EuGH, 16.03.1977 - 93/76

    Liegeois

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
    Zum Wortlaut von Art. 46a Abs. 3 Buchst. c der Verordnung Nr. 1408/71 hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass ein Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen des Begriffs "freiwillige Versicherung oder freiwillige Weiterversicherung" zwar Divergenzen zwischen den Texten aufzeigt, die verschiedenen Versionen jedoch in jedem Fall die Absicht erkennen lassen, alle Versicherungsarten zu erfassen, die ein Element der Freiwilligkeit aufweisen (Urteil Liégeois, 93/76, EU:C:1977:50, Rn. 12 bis 14).

    Nach ständiger Rechtsprechung erfasst der in Rede stehende Begriff alle Versicherungsarten, die ein Element der Freiwilligkeit aufweisen, unabhängig davon, ob es sich um die Fortsetzung eines zuvor begründeten Versicherungsverhältnisses handelt oder nicht (Urteile Liégeois, EU:C:1977:50, Rn. 12 bis 14, und Hartmann Troiani, 368/87, EU:C:1989:206, Rn. 12).

  • EuGH, 08.07.1992 - C-102/91

    Knoch / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
    Dieses Gericht vertritt unter Hinweis auf das Urteil Knoch (C-102/91, EU:C:1992:303, Rn. 53) die Auffassung, dass es die Bescheinigung der SVB zu überprüfen habe.

    Was die Frage betrifft, ob die Träger eines anderen Mitgliedstaats an eine solche gemäß Art. 47 der Verordnung Nr. 574/72 erstellte Bescheinigung gebunden sind, ist auf die Entscheidung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung über die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die eine Person nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hat, weder für den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Knoch, EU:C:1992:303, Rn. 54, sowie Adanez-Vega, C-372/02, EU:C:2004:705, Rn. 36 und 48).

  • EuGH, 26.01.2006 - C-2/05

    Herbosch Kiere - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer und -selbständigen -

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine nach Titel III ("Durchführung der Vorschriften der Verordnung zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften") der Verordnung Nr. 574/72 ausgestellte Bescheinigung, nämlich die Bescheinigung E 101, solange sie nicht von den Behörden des Ausstellungsstaats zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, die Sozialversicherungsträger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in den die betreffenden Arbeitnehmer entsandt wurden, insoweit bindet, als sie den Anschluss dieser Arbeitnehmer an das Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaats bescheinigt, in dem ihr Unternehmen seinen Sitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteile FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 55, und Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 26 und 31).

    Auch wenn die Beschränkung der gerichtlichen Kontrolle der Gültigkeit eines solchen Verwaltungsdokuments in Bezug auf die Bescheinigung der Tatsachen, auf deren Grundlage es ausgestellt wurde (vgl. Urteil Herbosch Kiere, EU:C:2006:69, Rn. 32), aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt ist, kann für eine Bescheinigung, wie sie die SVB im Ausgangsverfahren ausgestellt hat, nicht automatisch das Gleiche gelten.

  • EuGH, 05.04.1979 - 176/78

    Schaap

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
    Im Urteil Schaap (176/78, EU:C:1979:112, Rn. 10 und 11) hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 46 Abs. 2 der Verordnung Nr. 574/72, obwohl er unter der genannten Überschrift steht, auf alle unter Art. 46 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1408/71 fallenden Sachverhalte anzuwenden ist, so dass der zuständige Träger bei der Anwendung dieses Absatzes die Leistungen nicht berücksichtigen darf, die Zeiten freiwilliger Versicherung oder freiwilliger Weiterversicherung entsprechen.
  • EuGH, 18.05.1989 - 368/87

    Hartmann Troiani / Landesversicherungsanstalt Rheinprovinz

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
    Nach ständiger Rechtsprechung erfasst der in Rede stehende Begriff alle Versicherungsarten, die ein Element der Freiwilligkeit aufweisen, unabhängig davon, ob es sich um die Fortsetzung eines zuvor begründeten Versicherungsverhältnisses handelt oder nicht (Urteile Liégeois, EU:C:1977:50, Rn. 12 bis 14, und Hartmann Troiani, 368/87, EU:C:1989:206, Rn. 12).
  • EuGH, 27.05.1982 - 227/81

    Aubin

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
    Ferner steht fest, dass die allgemeinen Bestimmungen, die in Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 enthalten sind, nur insoweit gelten, als die besonderen Vorschriften für die einzelnen Leistungsarten, die Titel III dieser Verordnung bilden, nicht etwas anderes bestimmen (vgl. insbesondere Urteil Aubin, 227/81, EU:C:1982:209, Rn. 11).
  • EuGH, 10.02.2000 - C-202/97

    DIE VON EINEM ZEITARBEITSUNTERNEHMEN IN EINEN ANDEREN MITGLIEDSTAAT ENTSANDTEN

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
    Dieses Ergebnis wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass eine nach Titel III ("Durchführung der Vorschriften der Verordnung zur Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften") der Verordnung Nr. 574/72 ausgestellte Bescheinigung, nämlich die Bescheinigung E 101, solange sie nicht von den Behörden des Ausstellungsstaats zurückgezogen oder für ungültig erklärt wird, die Sozialversicherungsträger und die Gerichte des Mitgliedstaats, in den die betreffenden Arbeitnehmer entsandt wurden, insoweit bindet, als sie den Anschluss dieser Arbeitnehmer an das Sozialversicherungssystem des Mitgliedstaats bescheinigt, in dem ihr Unternehmen seinen Sitz hat (vgl. in diesem Sinne Urteile FTS, C-202/97, EU:C:2000:75, Rn. 55, und Herbosch Kiere, C-2/05, EU:C:2006:69, Rn. 26 und 31).
  • EuGH, 11.11.2004 - C-372/02

    Adanez-Vega - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 - Bestimmung der anzuwendenden

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-114/13
    Was die Frage betrifft, ob die Träger eines anderen Mitgliedstaats an eine solche gemäß Art. 47 der Verordnung Nr. 574/72 erstellte Bescheinigung gebunden sind, ist auf die Entscheidung des Gerichtshofs hinzuweisen, dass eine vom zuständigen Träger eines Mitgliedstaats ausgestellte Bescheinigung über die Versicherungs- oder Beschäftigungszeiten, die eine Person nach den Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats zurückgelegt hat, weder für den zuständigen Träger eines anderen Mitgliedstaats noch für die Gerichte dieses Staates einen unwiderlegbaren Beweis darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteile Knoch, EU:C:1992:303, Rn. 54, sowie Adanez-Vega, C-372/02, EU:C:2004:705, Rn. 36 und 48).
  • EuGH, 03.03.2011 - C-440/09

    Tomaszewska - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Art. 45 Abs. 1 der

  • EuGH, 27.11.2012 - C-370/12

    Pringle - Stabilitätsmechanismus für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro

  • EuGH, 13.12.2012 - C-395/11

    BLV Wohn- und Gewerbebau - Steuerwesen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie -

  • EuGH, 03.10.2013 - C-317/12

    Lundberg - Straßenverkehr - Verordnung (EG) Nr. 561/2006 - Pflicht, einen

  • EuGH, 05.06.2014 - C-255/13

    I - Vorabentscheidungsersuchen - Soziale Sicherheit - Verordnung (EG) Nr.

  • EuGH, 01.07.2015 - C-461/13

    Die in der Wasserrahmenrichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen zur Verbesserung

    Bei der Bestimmung der Tragweite dieser Vorschriften sind nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Kontext sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), und im vorliegenden Fall die Entstehungsgeschichte dieser Regelung.

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass - mangels einer solchen Definition im Unionsrecht - Bedeutung und Tragweite des Begriffs nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts der maßgeblichen unionsrechtlichen Vorschrift als auch ihres Kontexts zu bestimmen sind (vgl. u. a. Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, SFIR u. a., C-187/12 bis C-189/12, EU:C:2013:737, Rn. 24, sowie Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).

  • EuGH, 24.06.2015 - C-373/13

    T. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des

    In diesem Zusammenhang sind die Bedeutung und die Tragweite dieser Begriffe nach ständiger Rechtsprechung unter Berücksichtigung sowohl des Wortlauts als auch des Kontexts der betreffenden unionsrechtlichen Vorschriften sowie der Ziele zu bestimmen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden (vgl. insbesondere Urteile Lundberg, C-317/12, EU:C:2013:631, Rn. 19, und Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31), sowie im vorliegenden Fall ferner der Entstehungsgeschichte dieser Regelung (vgl. entsprechend Urteil Pringle, C-370/12, EU:C:2012:756, Rn. 135).
  • VG Köln, 20.11.2018 - 1 L 253/18

    "StreamOn"-Angebot der Telekom ist rechtswidrig

    Bei der Bestimmung der Tragweite von Vorschriften des EU-Rechts sind nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowohl ihr Wortlaut als auch ihr Zusammenhang bzw. ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgt werden, vgl. aus jüngerer Rechtsprechung: EuGH, Urteile vom 1. Juli 2015 - C-461/13 -, Rn. 30; vom 12. Februar 2015 - C-114/13 -, Rn. 31; vom 14. November 2013 - C-187/12 bis C-189/12 -, Rn. 24, vom 03. Oktober 2013 - C-317/12 -, Rn. 19 und vom 29. Januar 2009 - C-19/08 -, Rn. 33, sämtlich juris.
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2017 - C-620/15

    A-Rosa Flussschiff

    Vgl. auch Urteil vom 12. Februar 2015, Bouman (C-114/13, EU:C:2015.81, Rn. 27).

    Vgl. Urteile vom 12. Februar 2015, Bouman (C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 26), und vom 9. September 2015, X und van Dijk (C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 43).

    Vgl. auch Urteile vom 12. Februar 2015, Bouman (C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 26 und 27) sowie vom 9. September 2015, X und van Dijk (C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 40 und 41).

    47 Wie Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Bouman (C-114/13, EU:C:2014:123, Nr. 30) ausgeführt hat, ist die Beschränkung einer gerichtlichen Kontrolle durch den Aufnahmemitgliedstaat aus Gründen der Rechtssicherheit gerechtfertigt.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.05.2015 - C-72/14

    X - Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Anwendbare Rechtsvorschriften -

    28 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Bouman (C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 - Vgl. in diesem Sinne Urteil Bouman (C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 25 bis 27).

    Auch in jenem Fall hat die Kommission argumentiert (jedoch ohne Erfolg), das in Frage stehende Dokument habe Bindungswirkung; vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Bouman (C-114/13, EU:C:2014:123, Nr. 28).

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2018 - C-527/16

    Alpenrind u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wanderarbeitnehmer - Soziale

    Vgl. dazu Urteil vom 12. Februar 2015, Bouman (C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 26 und 27).

    61 Zur Unterscheidung zwischen den Wirkungen der Bescheinigung E 101 und denen anderer Arten von Dokumenten vgl. Urteile vom 12. Februar 2015, Bouman (C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 26 und 27), sowie vom 9. September 2015, X und van Dijk (C-72/14 und C-197/14, EU:C:2015:564, Rn. 47 bis 50).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

    Dieser Grundsatz kommt insbesondere in Art. 11 Abs. 1 der Verordnung zum Ausdruck (vgl. entsprechend Urteile vom 12. Juni 2012, Hudzinski und Wawrzyniak, C-611/10 und C-612/10, EU:C:2012:339, Rn. 41, und vom 12. Februar 2015, Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 33).
  • EuGH, 15.09.2022 - C-58/21

    Rechtsanwaltskammer Wien - Vorlage zur Vorabentscheidung - Koordinierung der

    In einem solchen Fall muss der Betroffene die Option haben, den Anschluss an ein Pflichtversicherungssystem für bestimmte Zeiten fortzusetzen oder zu beenden, soweit diese Wahl sich auf den Umfang der späteren Leistung der sozialen Sicherheit auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 58).
  • LSG Bayern, 30.10.2019 - L 13 R 53/19

    Verschuldenskosten bei objektivem Missbrauch

    Die zur Bescheinigung E101 bzw. A1 entwickelten Grundsätze können nicht auf Bescheinigungen über Versicherungs- und Beschäftigungszeiten aus anderen Mitgliedstaaten übertragen werden (EuGH Urt. v. 12.2.2015 - C-114/13, BeckEuRS 2015, 408789 - Bouman).
  • EuGH, 22.04.2015 - C-357/13

    Drukarnia Multipress - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Richtlinie

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer Unionsrechtsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, sowie gegebenenfalls die Entstehungsgeschichte dieser Regelung zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteile Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat, C-583/11 P, EU:C:2013:625, Rn. 50, Koushkaki, C-84/12, EU:C:2013:862, Rn. 34, und Bouman, C-114/13, EU:C:2015:81, Rn. 31).
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