Rechtsprechung
   EuGH, 12.02.2015 - C-396/13   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,1593
EuGH, 12.02.2015 - C-396/13 (https://dejure.org/2015,1593)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2015 - C-396/13 (https://dejure.org/2015,1593)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - C-396/13 (https://dejure.org/2015,1593)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2015,1593) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Sähköalojen ammattiliitto

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV und 57 AEUV -Richtlinie 96/71/EG - Art. 3, 5 und 6 - Bei einem Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat A beschäftigte Arbeitnehmer, die zur Ausführung von Arbeiten in den Mitgliedstaat B entsandt worden sind - Im Mitgliedstaat B ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Sähköalojen ammattiliitto

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Richtlinie 96/71/EG - Art. 3, 5 und 6 - Bei einem Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat A beschäftigte Arbeitnehmer, die zur Ausführung von Arbeiten in den Mitgliedstaat B entsandt worden sind - Im Mitgliedstaat B ...

  • IWW
  • Betriebs-Berater

    Mindestlohn bei Entsendung ins Ausland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV und 57 AEUV - Richtlinie 96/71/EG - Art. 3 , 5 und 6 - Bei einem Unternehmen mit Sitz im Mitgliedstaat A beschäftigte Arbeitnehmer, die zur Ausführung von Arbeiten in den Mitgliedstaat B entsandt worden sind - Im Mitgliedstaat B ...

  • rechtsportal.de

    Berechnung des Mindestlohns bei grenzüberschreitendem Einsatz für die Zweigniederlassung in anderem Mitgliedstaat; Geltendmachung von Lohnforderungen durch im Beschäftigungsstaat ansässige Gewerkschaft; Vorabentscheidungsersuchen des finnischen Satakunnan käräjäoikeus

  • datenbank.nwb.de

    Mindestlohn bei Entsendung ins Ausland

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Mindestlohn nicht nur für erbrachte Arbeit!

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Umfang des Mindestlohns definiert

  • tintemann.de (Kurzinformation)

    Internationales Recht: Mindestlohn

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Was gehört zum Mindestlohn?

Besprechungen u.ä. (2)

  • lto.de (Entscheidungsbesprechung)

    Entsandte Arbeitnehmer: Tarifverträge können Mindestlohn definieren

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Europarechtliche Vorgaben für den auf entsandte Arbeitnehmer erstreckbaren Mindestlohn

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorabentscheidungsersuchen - Satakunnan käräjäoikeus - Auslegung der Art. 12 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie von Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 der Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung von ...

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2015, 308
  • NZA 2015, 345
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 07.11.2013 - C-522/12

    Isbir - Vorabentscheidungsersuchen - Freier Dienstleistungsverkehr - Entsendung

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-396/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber die Richtlinie 96/71 erlassen hat, um, wie aus dem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, im Interesse der Arbeitgeber und ihres Personals die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend Arbeitnehmer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsendet (Urteile Laval un Partneri, C-341/05, EU:C:2007:809, Rn. 58, und Isbir, C-522/12, EU:C:2013:711, Rn. 33).

    So verweist zum einen Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/71 zum Zweck dieser Richtlinie für die Bestimmung der Mindestlohnsätze im Sinne ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 ausdrücklich auf die Rechtsvorschriften oder Praktiken des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird (Urteil Isbir, EU:C:2013:711, Rn. 36).

    Aus welchen Bestandteilen sich für die Anwendung dieser Richtlinie der Mindestlohn zusammensetzt, ist daher, vorbehaltlich der Vorgaben in Art. 3 Abs. 7 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/71, im Recht des Mitgliedstaats, in den der Arbeitnehmer entsandt wird, festzulegen, wobei diese Definition, wie sie sich aus den einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften oder Tarifverträgen oder ihrer Auslegung durch die innerstaatlichen Gerichte ergibt, allerdings nicht zu einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen darf (Urteil Isbir, EU:C:2013:711, Rn. 37).

    So können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Zulagen und Zuschläge, die nicht durch die Rechtsvorschriften oder die Praktiken des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, als Bestandteile des Mindestlohns definiert werden und die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, nicht aufgrund der Richtlinie 96/71 als derartige Bestandteile betrachtet werden (Urteile Kommission/Deutschland, C-341/02, EU:C:2005:220, Rn. 39, und Isbir, EU:C:2013:711, Rn. 38).

  • EuGH, 18.12.2007 - C-341/05

    Freier Dienstleistungsverkehr - Zur Vereinbarkeit einer kollektiven Maßnahme mit

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-396/13
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber die Richtlinie 96/71 erlassen hat, um, wie aus dem sechsten Erwägungsgrund hervorgeht, im Interesse der Arbeitgeber und ihres Personals die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen, wenn ein in einem Mitgliedstaat ansässiges Unternehmen im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend Arbeitnehmer in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats entsendet (Urteile Laval un Partneri, C-341/05, EU:C:2007:809, Rn. 58, und Isbir, C-522/12, EU:C:2013:711, Rn. 33).

    Um sicherzustellen, dass ein Kern zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz beachtet wird, sieht Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 96/71 daher vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die Unternehmen im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der in dieser Vorschrift aufgeführten Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren (Urteil Laval un Partneri, EU:C:2007:809, Rn. 73).

    Zum anderen bezweckt sie, für die entsandten Arbeitnehmer sicherzustellen, dass bei den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die genannten Aspekte die Regeln über den Mindestschutz dieses Mitgliedstaats angewandt werden, während die Arbeitnehmer vorübergehend im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats tätig sind (Urteil Laval un Partneri, EU:C:2007:809, Rn. 74 und 76).

  • EuGH, 22.05.2014 - C-539/12

    Das Arbeitsentgelt, das Verkaufsberatern hinsichtlich des Jahresurlaubs gezahlt

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-396/13
    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach ständiger Rechtsprechung als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Beschäftigungsort innerhalb der Union gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteile Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 54, sowie Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 14).

    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervor, dass der in Art. 31 der Grundrechtecharta und in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 enthaltene Begriff des "bezahlten [J]ahresurlaubs" bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Vorschriften weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, und Lock, EU:C:2014:351, Rn. 16).

    Durch das Erfordernis der Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (vgl. Urteil Lock, EU:C:2014:351, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.04.2005 - C-341/02

    EIN MITGLIEDSTAAT IST NICHT VERPFLICHTET, BEI DER KONTROLLE DER ZAHLUNG DES

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-396/13
    So können nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die Zulagen und Zuschläge, die nicht durch die Rechtsvorschriften oder die Praktiken des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird, als Bestandteile des Mindestlohns definiert werden und die das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern, nicht aufgrund der Richtlinie 96/71 als derartige Bestandteile betrachtet werden (Urteile Kommission/Deutschland, C-341/02, EU:C:2005:220, Rn. 39, und Isbir, EU:C:2013:711, Rn. 38).
  • EuGH, 16.03.2006 - C-131/04

    EIN IN DEN STUNDEN- ODER TAGESLOHN EINBEZOGENES ENTGELT FÜR DEN JAHRESURLAUB

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-396/13
    Außerdem geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs klar hervor, dass der in Art. 31 der Grundrechtecharta und in Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88 enthaltene Begriff des "bezahlten [J]ahresurlaubs" bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Vorschriften weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer mit anderen Worten für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (vgl. Urteile Robinson-Steele u. a., C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 50, und Lock, EU:C:2014:351, Rn. 16).
  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 12.02.2015 - C-396/13
    Der Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach ständiger Rechtsprechung als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Beschäftigungsort innerhalb der Union gewährt (vgl. in diesem Sinne Urteile Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 54, sowie Lock, C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 14).
  • BAG, 24.06.2021 - 5 AZR 505/20

    Gesetzlicher Mindestlohn für entsandte ausländische Betreuungskräfte in

    Dieser sieht vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass entsandte Arbeitnehmer unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht hinsichtlich der in dieser Vorschrift aufgeführten Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantiert erhalten, die in dem Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet die Arbeitsleistung erbracht wird, festgelegt sind (vgl. EuGH 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 29; HWK/Sittard 9. Aufl. § 20 MiLoG Rn. 2) .

    Doch hat der Gerichtshof der Europäischen Union schon seit längerem geklärt, dass der Begriff "Mindestlohnsätze" weit auszulegen ist und zumindest den im Recht des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Mindestlohn umfasst (vgl. EuGH 8. Dezember 2020 - C-620/18 - [Ungarn/Parlament und Rat] Rn. 144; 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 32 ff.) .

  • BAG, 21.12.2016 - 5 AZR 374/16

    Erfüllung des gesetzlichen Mindestlohns

    Danach sind alle zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Bestandteile des Mindestlohns (EuGH 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto]).

    Nach dieser national bindenden Entscheidung sind alle "zwingend und transparent geregelten Gegenleistungen des Arbeitgebers" für die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers "Bestandteile des Mindestlohns" (vgl. EuGH 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 42, 44 sowie 68) .

  • BAG, 26.04.2022 - 9 AZR 228/21

    Unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung - Auslandsbezug

    Der Unionsgesetzgeber hat die Richtlinie 96/71/EG aF erlassen, um im Interesse der Arbeitgeber und ihres Personals die für das Arbeitsverhältnis geltenden Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen festzulegen, wenn ein in einem Mitgliedsstaat ansässiges Unternehmen im Rahmen der Erbringung einer Dienstleistung vorübergehend Arbeitnehmer in das Gebiet eines anderen Mitgliedsstaats entsendet (vgl. EuGH 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 28 mwN) .

    Um sicherzustellen, dass ein Kern zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz beachtet wird, sieht Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 96/71/EG aF daher vor, dass die Mitgliedsstaaten dafür sorgen, dass unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht die Unternehmen im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in ihr Hoheitsgebiet entsandten Arbeitnehmern bezüglich der in dieser Vorschrift aufgeführten Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren (vgl. EuGH 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 29 mwN) .

    Zum anderen verfolgt sie das Ziel, für die entsandten Arbeitnehmer sicherzustellen, dass bei den Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen für die genannten Aspekte die Regeln über den Mindestschutz dieses Mitgliedsstaats angewandt werden, während die Arbeitnehmer vorübergehend im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedsstaats tätig sind (vgl. EuGH 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 29 mwN) .

  • BAG, 15.12.2015 - 9 AZR 611/14

    Urlaubsentgelt - tarifliche Berechnungsvorschrift - Berücksichtigung durch

    Art. 7 der Arbeitszeitrichtlinie enthält danach zwar keinen ausdrücklichen Hinweis auf das Entgelt, auf das der Arbeitnehmer während seines Jahresurlaubs Anspruch hat, doch hat der EuGH mehrfach klargestellt, dass der Ausdruck "bezahlter [J]ahresurlaub" in Art. 7 Abs. 1 der Arbeitszeitrichtlinie bedeutet, dass das Arbeitsentgelt für die Dauer des Jahresurlaubs im Sinne dieser Richtlinie weiterzugewähren ist und dass der Arbeitnehmer - mit anderen Worten - für diese Ruhezeit das gewöhnliche Arbeitsentgelt erhalten muss (EuGH 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 66 mwN; 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 16 mwN) .

    Durch die Zahlung des Urlaubsentgelts soll der Arbeitnehmer während des Jahresurlaubs in eine Lage versetzt werden, die in Bezug auf das Entgelt mit den Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH 12. Februar 2015 - C-396/13 - [Sähköalojen ammattiliitto] Rn. 67; 22. Mai 2014 - C-539/12 - [Lock] Rn. 17) .

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-214/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist es mit dem Unionsrecht unvereinbar,

    11 Vgl. insbesondere Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a. (C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18), vom 10. September 2009, Vicente Pereda (C-277/08, EU:C:2009:542), vom 22. November 2011, KHS (C-214/10, EU:C:2011:761), vom 24. Januar 2012, Dominguez (C-282/10, EU:C:2012:33), vom 3. Mai 2012, Neidel (C-337/10, EU:C:2012:263), vom 21. Juni 2012, ANGED (C-78/11, EU:C:2012:372), und vom 8. November 2012, Heimann und Toltschin (C-229/11 und C-230/11, EU:C:2012:693), Beschluss vom 21. Februar 2013, Maestre García (C-194/12, EU:C:2013:102), sowie Urteile vom 15. Januar 2014, Association de médiation sociale (C-176/12, EU:C:2014:2), vom 22. Mai 2014, Lock (C-539/12, EU:C:2014:351), vom 12. Juni 2014, Bollacke (C-118/13, EU:C:2014:1755), vom 26. März 2015, Fenoll (C-316/13, EU:C:2015:200), vom 11. November 2015, Greenfield (C-219/14, EU:C:2015:745), vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13 (EU:C:2015:86), vom 30. Juni 2016, Sobczyszyn (C-178/15, EU:C:2016:502), und vom 20. Juli 2016, Maschek (C-341/15, EU:C:2016:576).

    79 Urteile vom 16. März 2006, Robinson-Steele u. a. (C-131/04 und C-257/04, EU:C:2006:177, Rn. 58), vom 22. Mai 2014, Lock (C-539/12, EU:C:2014:351, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto (C-396/13, EU:C:2015:86, Rn. 67).

  • EuGH, 08.12.2020 - C-620/18

    Der Gerichtshof weist die Nichtigkeitsklagen Ungarns und Polens gegen die

    Zum einen hatte der Begriff "Mindestlohnsätze" in vielen Mitgliedstaaten Auslegungsschwierigkeiten aufgeworfen, was in mehreren Vorabentscheidungsverfahren vor dem Gerichtshof zum Ausdruck kam, der diesen Begriff im Urteil vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto (C-396/13, EU:C:2015:86, Rn. 38 bis 70), weit ausgelegt hat, und dabei über den im Recht des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehenen Mindestlohn hinaus eine Reihe von Gesichtspunkten einbezog.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.01.2016 - 6 Sa 273/15

    Anrechnung auf Mindestlohn - Funktionszulage - Tankgutschein - Jahresprämie

    3.2.2 Die RL 96/71/EG enthält lediglich in Art. 3 Abs. 7 Unterabs. 2 die Regelung, dass Entsendungszulagen als Bestandteil des Mindestlohns gelten, hingegen "Erstattung[en] für infolge der Entsendung tatsächlich entstandene Kosten wie z. B. Reise-, Unterbringungs- und Verpflegungskosten" nicht (EuGH vom 12.02.2015 - C-396/13 - "Sähköalojen ammattiliitto" - juris Rn. 58 ff. = NZA 2015, 345).

    3.2.3 Im Hinblick darauf, dass die RL 96/71/EG damit praktisch keine "inhaltliche Definition des Mindestlohns liefert" (EuGH vom 07.11.2013 - C-522/12 - "Isbir" - Rn. 37), überlässt der EuGH den innerstaatlichen Gerichten zu bestimmen, "aus welchen Bestandteilen er sich für die Anwendung dieser Richtlinie zusammensetzt", was "allerdings nicht zu einer Behinderung des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten führen darf" (EuGH vom 07.11.2013 - C-522/12 - "Isbir" - Rn. 37; EuGH vom 12.02.2015 - C-396/13 - "Sähköalojen ammattiliitto" - Rn 34).

    So hat der EuGH verbindlich entschieden, dass "Zulagen oder Zuschläge, die nicht das Verhältnis zwischen der Leistung des Arbeitnehmers und der von ihm erhaltenen Gegenleistung verändern", als "Bestandteile des Mindestlohns anerkannt werden" müssen (EuGH vom 14.04.2005 - C-341/02 - "Kommission/Deutschland" - juris Tenor = NZA 2005, 573 = AP EWG-Richtlinie 96/71 Nr. 1; ebenso EuGH vom 12.02.2015 - C-396/13 - "Sähköalojen ammattiliitto" - Rn. 36; vgl. auch Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, 2015, § 1 Rn. 94).

    Weitere Lohnbestandteile hat der EuGH in der Entscheidung EuGH vom 12.02.2015 - C-396/13 - "Sähköalojen ammattiliitto" - a.a.O. behandelt (Tagegeld, Wegezeitenschädigung, Unterbringungskosten, Essensgutscheine, Urlaubsvergütung).

  • LAG München, 03.09.2019 - 9 Sa 177/19

    Zur Höhe der Vergütung von Urlaubstagen

    Nur so lässt sich das nach der Rechtsprechung des EuGH in Art. 7 Abs. 1 Arbeitszeitrichtlinie (2003/88) enthaltene Gebot, das dem Arbeitnehmer ein Urlaubsentgelt zusteht, das mit dem Entgelt für Zeiten geleisteter Arbeit vergleichbar ist (EuGH, 12. Februar 2015 - C-396/13 - [R.] Rn. 66; 22. Mai 2014 - C-539/12 - [S.] Rn. 16), für Urlaub in allen Monaten des Kalenderjahres verwirklichen.
  • EuGH, 08.07.2021 - C-428/19

    Rapidsped

    Um sicherzustellen, dass ein Kern zwingender Bestimmungen über ein Mindestmaß an Schutz beachtet wird, sieht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 96/71 vor, dass die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Unternehmen mit Sitz in einem Mitgliedstaat im Rahmen einer länderübergreifenden Erbringung von Dienstleistungen den in das Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats entsandten Arbeitnehmern unabhängig von dem auf das jeweilige Arbeitsverhältnis anwendbaren Recht bezüglich der in dieser Vorschrift aufgeführten Aspekte die Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen garantieren, die in dem zweitgenannten Mitgliedstaat gelten, und insbesondere die dortigen Mindestlohnsätze gewähren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13, EU:C:2015:86, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist zum einen darauf hinzuweisen, dass Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 96/71 für die Bestimmung der Mindestlohnsätze im Sinne ihres Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 1 ausdrücklich auf die Rechtsvorschriften oder Praktiken des Mitgliedstaats verweist, in dessen Hoheitsgebiet der Arbeitnehmer entsandt wird (Urteil vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13, EU:C:2015:86, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zum anderen bestimmt Art. 3 Abs. 7 Unterabs. 2 dieser Richtlinie in Bezug auf die Entsendungszulagen, inwieweit diese Lohnbestandteile im Rahmen der in Art. 3 der Richtlinie festgelegten Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen als Bestandteil des Mindestlohns gelten (Urteil vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto, C-396/13, EU:C:2015:86, Rn. 33).

    Dieser zweite Gesichtspunkt, insbesondere der pauschale und progressive Charakter der fraglichen Entschädigung, scheint darauf hinzudeuten, dass sie nicht in erster Linie die den Arbeitnehmern im Ausland entstandenen Kosten decken soll, sondern eher, ebenso wie das Tagegeld, das in der Rechtssache in Rede stand, in der das Urteil vom 12. Februar 2015, Sähköalojen ammattiliitto (C-396/13, EU:C:2015:86, Rn. 48), ergangen ist, die Nachteile ausgleichen soll, die mit der Entsendung einhergehen; diese bestehen darin, dass die Arbeitnehmer von ihrem gewohnten Umfeld entfernt sind.

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.01.2019 - 1 K 1174/17

    Gilt das MiLoG für ausländische Spediteure?

    Aus der Rechtsprechung des europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 12. Februar 2015 - C-396/13 -, "Satakunnan") folge eine Pflicht zur vollständigen Anrechnung, was der Beklagte übersehe.

    Das gilt umso mehr, als die in § 1 Abs. 2 MiLoG enthaltene Regelung zur Höhe des Mindestlohns je Zeitstunde einen Mindestentgeltsatz im Sinne von § 2 Nr. 1 AEntG beinhaltet, zu dessen Auslegung auf die detaillierte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie des Bundesarbeitsgerichts insbesondere zur Berücksichtigung verschiedener Zulagen und Zuschläge zurückgegriffen werden kann (Lakies, MiLoG, 3. A., § 1 Rn. 40 ff.), auf die sich im Übrigen auch die Klägerin beruft (bspw. EuGH, Urteil vom 12. Februar 2015 - C-396/13 - "Sähköalojen ammattiliitto" -, NZA 2015, 345).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.04.2020 - C-815/18

    Federatie Nederlandse Vakbeweging - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • SG Münster, 20.09.2021 - S 14 BA 32/21
  • ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 551/15

    Zahlung von Mindestlohn i.R.e. Vereinbarung der Zahlung eines Grundlohns für

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-620/18

    Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona schlägt dem Gerichtshof vor, die von Ungarn

  • EuGH, 21.12.2023 - C-431/22

    Scuola europea di Varese - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vereinbarung über die

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.04.2021 - C-152/20

    SC Gruber Logistics - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.05.2020 - C-626/18

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2018/957 -

  • ArbG Herford, 11.09.2015 - 1 Ca 677/15

    1. Ein Akkordzuschlag ist nicht auf den Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2018 - C-18/17

    Danieli & C. Officine Meccaniche u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beitritt

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-428/19

    Rapidsped

  • SG Kiel, 05.07.2019 - S 6 AL 2/19

    Recht der Arbeitnehmerüberlassung: Erteilung einer Erlaubnis zur

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht