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   EuGH, 12.02.2015 - C-37/14   

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https://dejure.org/2015,1594
EuGH, 12.02.2015 - C-37/14 (https://dejure.org/2015,1594)
EuGH, Entscheidung vom 12.02.2015 - C-37/14 (https://dejure.org/2015,1594)
EuGH, Entscheidung vom 12. Februar 2015 - C-37/14 (https://dejure.org/2015,1594)
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Volltextveröffentlichung

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Staatliche Beihilfen - Der Gerichtshof stellt fest, dass Frankreich nicht alle notwendigen Maßnahmen ergriffen hat, um rechtswidrige Beihilfen zurückzufordern, die französischen Erzeugern von Obst und Gemüse gezahlt wurden

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Zur unterbliebenen Rückforderungen rechtswidriger Beihilfen von französischen Erzeugern von Obst und Gemüse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur unterbliebenen Rückforderungen rechtswidriger Beihilfen von französischen Erzeugern von Obst und Gemüse

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtswidrige Beihilfen an Erzeuger von Obst und Gemüse

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Frankreich

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche Beihilfen - "Krisenpläne" - Obst- und Gemüsesektor - Rechtswidrige und mit dem Binnenmarkt unvereinbare Beihilfe - Rückforderung - Nichtdurchführung

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Klage

 
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Wird zitiert von ... (13)

  • BGH, 29.04.2016 - BLw 2/12

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Ermittlung des Grundstückswerts bei der

    Nur in dem ersten Fall sei davon auszugehen, dass das Höchstgebot spekulativ sei und der geschätzte Wert eher dem Verkehrswert entspreche, während in dem zweiten Fall diese Annahme nicht gerechtfertigt sei und die streitige Regelung daher Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte (Schlussanträge des Generalanwalts vom 17. März 2015, C-37/14, EU:C:2015:175 Rn. 71 und 72).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-622/16

    Der Gerichtshof erklärt die Entscheidung der Kommission, von der Anordnung der

    Allerdings ist die Voraussetzung einer absoluten Unmöglichkeit der Durchführung nicht erfüllt, wenn sich der beklagte Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die mit der Durchführung des fraglichen Beschlusses verbundenen internen Schwierigkeiten rechtlicher, politischer oder praktischer Art, die dem eigenen Vorgehen oder den Unterlassungen der nationalen Behörden zuzuschreiben sind, zu unterrichten, ohne gegenüber den betroffenen Unternehmen echte Schritte zur Rückforderung der Beihilfe zu unternehmen und ohne der Kommission andere Modalitäten der Durchführung des Beschlusses vorzuschlagen, die es ermöglichen würden, die Schwierigkeiten zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. November 2008, Kommission/Frankreich, C-214/07, EU:C:2008:619, Rn. 50, sowie vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 10.10.2017 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 71).

    Vgl. auch Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90); in dieser Rechtssache war der Beschluss am 29. Januar 2009 bekannt gegeben worden (Rn. 15), und der Zeitpunkt für die Feststellung, dass Frankreich dem Beschluss nicht nachgekommen war, wurde auf den 29. Mai 2009 festgesetzt (Rn. 58).

    19 Die Kommission führt hierfür die drei Urteile vom 9. Juli 2015, Kommission/Frankreich (C-63/14, EU:C:2015:458), vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90), und vom 13. Oktober 2011, Kommission/Italien (C-454/09, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:650), an.

    20 Beispielsweise hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90), zu der Verpflichtung, die Kommission über die Rückforderung der rechtswidrigen Beihilfe laufend zu unterrichten, darauf hingewiesen, dass der Mitgliedstaat nicht sämtliche erforderlichen Informationen binnen der ursprünglichen im Rückforderungsbeschluss festgelegten Frist von zwei Monaten bzw. in der darauf folgenden Zeit bis zur mündlichen Verhandlung übermittelt hatte (Rn. 88).

    38 Urteile vom 14. Februar 2008, Kommission/Griechenland (C-419/06, nicht veröffentlicht, EU:C:2008:89, Rn. 40), und vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    49 Vgl. u. a. Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 67), und meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:343, Nr. 48).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.07.2015 - C-357/14

    Dunamenti Erőmű / Kommission

    In Rn. 58 seines Urteils Kommission/Frankreich (C-214/07, EU:C:2008:619) stellte er zunächst fest: "[Wenn der Begünstigte seine Tätigkeit eingestellt und seine Vermögenswerte veräußert hat und dabei] das Beihilfeelement zum Marktpreis bewertet und in den Kaufpreis einbezogen [wurde, kann] der Käufer nicht als Nutznießer eines Vorteils gegenüber den übrigen Marktteilnehmern angesehen werden ... (Urteil Deutschland/Kommission, Rn. 80)." In Rn. 83 des Urteils Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) erklärte er dann, dass der Verkauf des Empfängers der Beihilfe zu Marktbedingungen "- seine Vornahme unterstellt - für sich genommen nicht die Pflicht zur Rückforderung berührt, da der betreffende Mitgliedstaat weiterhin verpflichtet bleibt, die Beihilfe, je nach Lage des Falles , von dem verkauften Unternehmen (Urteil Deutschland/Kommission, C-277/00, EU:C:2004:238, Rn. 81) oder vom Verkäufer (Urteile Banks, C-390/98, EU:C:2001:456, Rn. 78, sowie Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 180) zurückzufordern"(43), womit er erneut die Möglichkeit offenließ, die Beihilfe entweder vom Verkäufer oder von dem verkauften Unternehmen zurückzufordern, ohne das Unterscheidungskriterium zu nennen, das der Ausdruck "je nach Lage des Falles" impliziert.

    In den Rn. 87 bis 89 ihrer Klageschrift in der Rechtssache Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) führte die Kommission in Bezug auf den Verkauf "aller oder eines Teils der Anteile an einer durch Beihilfe begünstigten Gesellschaft"(45) aus, dass "nach dem Verkauf eines durch eine Beihilfe begünstigten Unternehmens zum Marktpreis zu prüfen ist, wer der tatsächliche Empfänger der Beihilfe ist, der diese zurückzuzahlen hat.

    Die vorliegende Rechtssache sollte meines Erachtens dazu genutzt werden, die für die Rückforderung einer Beihilfe geltenden Grundsätze eindeutig festzulegen, wenn, wie im vorliegenden Fall ebenso wie in den Rechtssachen, die zu den Urteilen Banks (C-390/98, EU:C:2001:456), Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252), Deutschland/Kommission (C-277/00, EU:C:2004:238) und Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) führten, das Unternehmen, das die Beihilfe empfangen hat, zu den Marktbedingungen verkauft wurde und der Wert der Beihilfe in den Verkaufspreis einbezogen wurde.

    Wie die Kommission in der Klageschrift in der Rechtssache, die zum Urteil Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90) führte, dargelegt hat, hängt "[d]iese Frage ... von den geltenden Vertragsbestimmungen ab und fällt ... nicht unter das ... Rückforderungsverfahren [für die Beihilfen]".

    42 - Vgl. Urteile Falck und Acciaierie di Bolzano/Kommission (C-74/00 P und C-75/00 P, EU:C:2002:524, Rn. 180), Italien und SIM 2 Multimedia/Kommission (C-328/99 und C-399/00, EU:C:2003:252, Rn. 83) sowie Kommission/Frankreich (C-37/14, EU:C:2015:90, Rn. 83).

  • OLG Naumburg, 16.01.2019 - 2 Ww 12/10

    Landwirtschaftssache: Versagung der Grundstücksverkehrsgenehmigung bei spekulativ

    Nur in dem ersten Fall sei davon auszugehen, dass das Höchstgebot spekulativ sei und der geschätzte Wert eher dem Verkehrswert entspreche, während in dem zweiten Fall diese Annahme nicht gerechtfertigt sei und die streitige Regelung daher Elemente einer staatlichen Beihilfe enthalte (Schlussanträge des Generalanwalts vom 17.03.2015, Az.: C-37/14).
  • EuGH, 17.01.2018 - C-363/16

    Kommission / Griechenland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Staatliche

    Dazu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung für die Anwendung von Art. 108 Abs. 2 Unterabs. 2 AEUV auf jenen Zeitpunkt abzustellen ist, der in dem Beschluss genannt ist, dessen Nichtdurchführung beanstandet wird, oder gegebenenfalls auf jenen Zeitpunkt, der von der Kommission später festgesetzt wurde (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Mitgliedstaat und die Kommission müssen gemäß dem Grundsatz, dass den Mitgliedstaaten und den Unionsorganen gegenseitige Pflichten zur loyalen Zusammenarbeit obliegen, wie er namentlich Art. 4 Abs. 3 EUV zugrunde liegt, redlich zusammenwirken, um die Schwierigkeiten unter vollständiger Beachtung der Bestimmungen des Vertrags, insbesondere derjenigen über die Beihilfen, zu überwinden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 67).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2017 - C-591/14

    Kommission / Belgien

    31 Vgl. u. a. Urteile vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 77), und vom 10. Oktober 2013, Kommission/Italien (C-353/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2013:651, Rn. 43).

    46 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 70 bis 73).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2018 - C-622/16

    Scuola Elementare Maria Montessori / Kommission - Rechtsmittel - Art. 263 Abs. 4

    68 Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich (C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 67) (Hervorhebung nur hier).
  • EuGH, 13.09.2017 - C-591/14

    Kommission / Belgien

    Somit kann dieses Argument nur im prozessualen Rahmen einer Nichtigkeitsklage, wie sie in Art. 263 AEUV vorgesehen ist, geltend gemacht werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem ist es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar Sache der Kommission, den behaupteten Verstoß gegen die Rückforderungspflicht darzulegen und dem Gerichtshof die Informationen vorzulegen, die dieser für die Prüfung des Vorliegens dieses Verstoßes benötigt, ohne dass sie sich hierbei auf irgendeine Vermutung stützen könnte, doch ist es, wenn erwiesen ist, dass die fraglichen Beihilfen ganz oder teilweise nicht zurückgefordert wurden, Sache des betreffenden Mitgliedstaats, die Gründe darzulegen, aus denen diese Rückforderung für einige Empfänger nicht erforderlich sei (Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 71).

  • EuG, 21.09.2022 - T-95/21

    Portugal/ Kommission (Zone Franche de Madère)

    Außerdem kann nach ständiger Rechtsprechung der Umstand, dass die Rückforderung rechtswidriger und mit dem Binnenmarkt unvereinbarer Beihilfen zur Insolvenz der Gesellschaften führen kann, die diese rechtswidrig erhalten haben, den obligatorischen Charakter dieser Rückforderung nicht berühren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Februar 2015, Kommission/Frankreich, C-37/14, nicht veröffentlicht, EU:C:2015:90, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Naumburg, 12.09.2017 - 2 Ww 10/13

    Grundstücksverkehrsgenehmigung: Versagungsgrund einer ungesunden Verteilung von

  • EuG, 21.06.2023 - T-131/21

    Região Autónoma da Madeira/ Kommission

  • EuGH, 13.06.2019 - C-505/18

    COPEBI - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Entscheidung

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