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   EuGH, 10.03.2016 - C-235/14   

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EuGH, 10.03.2016 - C-235/14 (https://dejure.org/2016,3596)
EuGH, Entscheidung vom 10.03.2016 - C-235/14 (https://dejure.org/2016,3596)
EuGH, Entscheidung vom 10. März 2016 - C-235/14 (https://dejure.org/2016,3596)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Safe Interenvios

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie 2005/60/EG - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt

  • Europäischer Gerichtshof

    Safe Interenvios

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie 2005/60/EG - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Safe Interenvios

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zweck der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung - Richtlinie 2005/60/EG - Sorgfaltspflichten gegenüber Kunden - Richtlinie 2007/64/EG - Zahlungsdienste im Binnenmarkt

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (31)

  • EuGH, 09.03.2017 - C-406/15

    Milkova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Gleichbehandlung in

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass es unerlässlich ist, dass das nationale Gericht ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Vorschriften des Unionsrechts, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang gibt, den es zwischen diesen Vorschriften und der auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwendenden nationalen Regelung herstellt (Urteile vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 115, und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 62).
  • EuGH, 17.11.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

    Zweitens ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat nach Art. 5 der Richtlinie 2015/849 in der Auslegung durch den Gerichtshof im Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C-235/14, EU:C:2016:154), strengere Vorschriften zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung erlassen könne, wenn nach Ansicht dieses Mitgliedstaats ein solches Risiko besteht.

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es nämlich, wenn es an einer solchen Bewertung fehlt, weder dem betreffenden Mitgliedstaat noch gegebenenfalls den Verpflichteten möglich, im Einzelfall zu entscheiden, welche Sorgfaltspflichten anzuwenden sind (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 107).

    Somit geht sowohl aus dem Wortlaut von Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 als auch aus dem nicht erschöpfenden Charakter der Aufzählung in ihrem Anhang III hervor, dass die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie über ein weites Ermessen hinsichtlich der angemessenen Art und Weise verfügen, um die Verpflichtung zu erfüllen, verstärkte Sorgfaltspflichten vorzuschreiben und sowohl die Fälle, in denen ein solches erhöhtes Risiko besteht, als auch die Sorgfaltspflichten selbst festzulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 73).

    Insoweit hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass der Begriff "strengere Vorschriften" in diesem Art. 5 sich nicht nur auf Fälle beziehen kann, für die die Richtlinie 2015/849 Sorgfaltspflichten bestimmter Art gegenüber Kunden vorsieht, sondern auch auf sonstige Fälle, in denen die Mitgliedstaaten vom Bestehen eines erhöhten Risikos ausgehen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 77).

    Aus Art. 5 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 2015/849 geht aber hervor, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen des Ermessens, das ihnen Art. 18 einräumt, andere Fälle eines erhöhten Risikos benennen können (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 106).

    Zweitens ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten, da Art. 5 der Richtlinie 2015/849 klarstellt, dass sie verpflichtet sind, "in den Grenzen des Unionsrechts" zu handeln, im Rahmen des Ermessens, das ihnen Art. 18 der Richtlinie einräumt, insbesondere die allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts wie die Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Rechtssicherheit, der Verhältnismäßigkeit und der Nichtdiskriminierung beachten müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 96).

    Somit ist es Sache jedes Mitgliedstaats, das Schutzniveau zu ermitteln, das er im Hinblick auf das benannte Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung für angemessen hält (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 105).

    In Art. 11 der Richtlinie 2015/849, der zu Abschnitt 1 ("Allgemeine Bestimmungen") des Kapitels II dieser Richtlinie gehört, sind die Fälle aufgeführt, in denen die Verpflichteten zur Anwendung von Standardsorgfaltspflichten gegenüber Kunden verpflichtet sind, weil davon ausgegangen wird, dass diesen Fällen Risiken der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung innewohnen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 60).

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-668/15

    Jyske Finans - Richtlinie 2000/43/EG - Art. 2 - Gleichbehandlung ohne Unterschied

    In Anbetracht dessen kann die streitige Praxis meines Erachtens nur dann als sachlich gerechtfertigt, angemessen und erforderlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 angesehen werden, wenn sie in Einklang mit den aus dem Urteil Safe Interenvios(40) hergeleiteten Grundsätzen steht, die oben in den Nrn. 79 bis 82 zusammenfassend dargestellt sind.

    33 - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 102 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154).

    35 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 72 und 73).

    36 - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    37 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 96 und 100).

    38 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 106 bis 108).

    40 - Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvios (C-235/14, EU:C:2016:154).

  • EuGH, 07.06.2018 - C-44/17

    Um festzustellen, ob eine nach dem Unionsrecht unzulässige "Anspielung" vorliegt,

    Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit ist es jedoch nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (Urteile vom 3. September 2015, Costea, C-110/14, EU:C:2015:538, Rn. 13, und vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 119).
  • EuGH, 12.05.2022 - C-377/20

    Der Gerichtshof erläutert die Kriterien, nach denen das Verhalten eines

    Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des nationalen Gerichts, die dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Tatsachen festzustellen und daraus die Folgerungen für seine Entscheidung zu ziehen (Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 119).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.01.2022 - C-37/20

    Luxembourg Business Registers - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    83 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 62 und 64 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 102).

    84 Vgl. Urteile vom 25. April 2013, Jyske Bank Gibraltar (C-212/11, EU:C:2013:270, Rn. 64), und vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 102).

  • EuGH, 05.07.2016 - C-614/14

    Ognyanov - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Art. 94 der

    18 Die Notwendigkeit, zu einer dem nationalen Gericht dienlichen Auslegung des Unionsrechts zu gelangen, macht es erforderlich, dass dieses Gericht den Sachverhalt und den rechtlichen Rahmen, in dem sich seine Fragen stellen, darlegt oder zumindest die tatsächlichen Annahmen erläutert, auf denen diese Fragen beruhen (vgl. Beschlüsse vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:2011:565, Rn. 10 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 19. März 2015, Andre, C-23/15, nicht veröffentlicht, EU:2015:194, Rn. 5 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 114).

    Der Gerichtshof hat dafür zu sorgen, dass diese Möglichkeit erhalten bleibt, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund dieses Artikels nur die Vorlageentscheidungen zugestellt werden (vgl. Beschluss vom 8. September 2011, Abdallah, C-144/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2011:565, Rn. 11 und die dort angeführte Rechtsprechung sowie Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 116).

  • EuGH, 08.03.2017 - C-448/15

    Wereldhave Belgium u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - In verschiedenen

    Dieser hat bereits entschieden, dass es für das nationale Gericht unerlässlich ist, ein Mindestmaß an Erläuterungen zu den Gründen für die Wahl der Unionsbestimmungen, um deren Auslegung es ersucht, und zu dem Zusammenhang zu geben, den es zwischen diesen Bestimmungen und dem nationalen Recht, das auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden ist, sieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 115, Beschluss vom 12. Mai 2016, Security Service u. a., C-692/15 bis C-694/15, EU:C:2016:344, Rn. 20, und vom 10. November 2016, Private Equity Insurance Group, C-156/15, EU:C:2016:851, Rn. 62).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2019 - C-609/17

    TSN - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Arbeitszeitgestaltung -

    Vgl. auch entsprechend auf dem Gebiet der Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos (C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 79).
  • EuGH, 02.09.2021 - C-790/19

    LG und MH (Autoblanchiment) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

    Dieser Artikel, der zu Kapitel I ("Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen") der Richtlinie gehört, gilt für alle Vorschriften auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet zur Verhinderung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. März 2016, Safe Interenvíos, C-235/14, EU:C:2016:154, Rn. 78).
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-83/19

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek verstoßen die vorläufige Ernennung des

  • EuGH, 02.03.2023 - C-78/21

    PrivatBank u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-44/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe äußert sich im Rahmen eines Rechtsstreits über

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-406/15

    Milkova

  • EuG, 28.02.2024 - T-667/21

    BAWAG PSK/ EZB - Wirtschafts- und Währungspolitik - Aufsicht über Kreditinstitute

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2017 - C-306/16

    Maio Marques da Rosa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.09.2022 - C-78/21

    PrivatBank u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 56 und 63 AEUV - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-355/19

    Asociatia "Forumul Judecatorilor din România" u.a. - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.12.2020 - C-739/19

    An Bord Pleanála - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.09.2020 - C-291/19

    SO - Vorlage zur Vorabentscheidung - Vertrag über den Beitritt der Republik

  • EuGH, 02.04.2020 - C-480/18

    PrivatBank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zahlungsdienste im Binnenmarkt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16

    American Express

  • EuGH, 22.12.2022 - C-491/20

    Sad Najwyzszy

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-22/23

    Citadeles nekustamie ipasumi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-275/15

    ITV Broadcasting u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung bestimmter

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-790/19

    LG und MH (Autoblanchiment) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-562/20

    Rodl & Partner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verhinderung der Nutzung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-480/18

    PrivatBank

  • EGMR, 19.09.2023 - 46273/18

    COMPROJECTO, PROJECTOS E CONSTRUÇÕES, LDA. v. PORTUGAL

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