Rechtsprechung
   EuGH, 17.03.2016 - C-40/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,4181
EuGH, 17.03.2016 - C-40/15 (https://dejure.org/2016,4181)
EuGH, Entscheidung vom 17.03.2016 - C-40/15 (https://dejure.org/2016,4181)
EuGH, Entscheidung vom 17. März 2016 - C-40/15 (https://dejure.org/2016,4181)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,4181) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Aspiro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung im Versicherungsgeschäft - Begriffe "Versicherungsumsätze" und "[dazugehörige] Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Aspiro

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung im Versicherungsgeschäft - Begriffe "Versicherungsumsätze" und "[dazugehörige] Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ...

  • IWW

    Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112/EG, Richtlinie 77/388/EWG, Art. ... 267 AEUV, Richtlinie 2006/112, Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2002/92/EG, Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 77/92/EWG, Richtlinie 2002/92

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AEUV Art. 267; Richtlinie 2006/112/EG Art. 135
    Leistungen des Schadensregulierungsunternehmens sind kein steuerfreier Versicherungsumsatz im Sinne der Mehrwertsteuerrichtlinie

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung im Versicherungsgeschäft - Begriffe 'Versicherungsumsätze' und '[dazugehörige] Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ...

  • rechtsportal.de

    Mehrwertsteuerpflicht für Dienstleistungen der Schadensregulierung von Dritten im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens; Vorabentscheidungsersuchen des polnischen Verwaltungsgerichtshofs

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung im Versicherungsgeschäft - Begriffe "Versicherungsumsätze" und "[dazugehörige] Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und -vertretern erbracht werden" - Dienstleistungen der Schadensregulierung im Namen und für Rechnung eines Versicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    - Aspiro -, Umsatzsteuerbarkeit der Dienstleistung der Schadensregulierung, Wesen des Berufs des VM und VV

In Nachschlagewerken

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Aspiro

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 135 Abs 1 Buchst a
    Polen, Mehrwertsteuer, Versicherer, Dienstleistung

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 135 Abs. 1 Buchst. a - Steuerbefreiung im Versicherungsgeschäft - Begriffe "Versicherungsumsätze" und "[dazugehörige] Dienstleistungen, die von Versicherungsmaklern und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2016, 815
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (19)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 20.11.2003 - C-8/01

    Taksatorringen

    Auszug aus EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
    Was erstens die Versicherungsumsätze anbelangt, ist es nach allgemeinem Verständnis ihr Wesen, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, und Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39).

    Solche Umsätze setzen jedoch ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (vgl. Urteil Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 40 und 41).

    Jedoch hat der Gerichtshof entschieden, dass für Versicherungsumsätze keine Analogie zu Finanzdienstleistungen gezogen werden kann, und dabei auf die Unterschiede im Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie, der nur die Versicherungsumsätze im eigentlichen Sinne erfasst, und Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f dieser Richtlinie, der die Umsätze "im" Bereich bestimmter Bankgeschäfte bzw. Umsätze erfasst, "die sich auf [bestimmte Bankgeschäfte] beziehen", verwiesen (vgl. in diesem Sinne Urteil Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 43).

    Erstens muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen (Urteil Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 44).

    Was hingegen die zweite Voraussetzung hinsichtlich der von Versicherungsmaklern und -vertretern oder ihren Unterauftragnehmern ausgeübten Dienstleistungen betrifft, so müssen diese Dienstleistungen mit dem Wesen des Berufs eines Versicherungsmaklers oder -vertreters im Zusammenhang stehen, das darin besteht, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zusammenzubringen (vgl. u. a. Urteile Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 45, Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 36, und J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 18).

  • EuGH, 03.04.2008 - C-124/07

    J.C.M. Beheer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Dienstleistungen im

    Auszug aus EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 32, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 66, und J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 17).

    Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (vgl. in diesem Sinne Urteil J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 29).

    Was hingegen die zweite Voraussetzung hinsichtlich der von Versicherungsmaklern und -vertretern oder ihren Unterauftragnehmern ausgeübten Dienstleistungen betrifft, so müssen diese Dienstleistungen mit dem Wesen des Berufs eines Versicherungsmaklers oder -vertreters im Zusammenhang stehen, das darin besteht, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zusammenzubringen (vgl. u. a. Urteile Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 45, Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 36, und J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 18).

    Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 9 und 18).

  • EuGH, 03.03.2005 - C-472/03

    Arthur Andersen - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe

    Auszug aus EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 32, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 66, und J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 17).

    Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 33 und 36).

    Was hingegen die zweite Voraussetzung hinsichtlich der von Versicherungsmaklern und -vertretern oder ihren Unterauftragnehmern ausgeübten Dienstleistungen betrifft, so müssen diese Dienstleistungen mit dem Wesen des Berufs eines Versicherungsmaklers oder -vertreters im Zusammenhang stehen, das darin besteht, Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zusammenzubringen (vgl. u. a. Urteile Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 45, Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 36, und J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 18).

    Wie die Dienstleistungen, die in der Rechtssache in Rede standen, in der das Urteil Arthur Andersen (C-472/03, EU:C:2005:135) ergangen ist, handelt es sich bei den Dienstleistungen der Schadensregulierung, die von einem Dienstleistungserbringer wie Aspiro erbracht werden, nicht um Dienstleistungen, die von einem Versicherungsvertreter erbracht werden, sondern um eine Ausgliederung der Tätigkeiten von Versicherungsunternehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 38).

  • EuGH, 05.06.1997 - C-2/95

    SDC / Skatteministeriet

    Auszug aus EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
    Der Gerichtshof hat insoweit zwar in einem Urteil zu Geldinstituten entschieden, dass, wenn die erbrachten Dienstleistungen, im entschiedenen Fall bestimmte Leistungen der elektronischen Datenverarbeitung, ein im Großen und Ganzen eigenständiges Ganzes sind und die spezifischen und wesentlichen Funktionen von Finanzdienstleistungen im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. d und f der Mehrwertsteuerrichtlinie erfüllen, von der darin genannten Befreiung erfasst sind (vgl. in diesem Sinne Urteil SDC, C-2/95, EU:C:1997:278, Rn. 66).
  • EuGH, 25.02.1999 - C-349/96

    CPP

    Auszug aus EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
    Was erstens die Versicherungsumsätze anbelangt, ist es nach allgemeinem Verständnis ihr Wesen, dass der Versicherer sich verpflichtet, dem Versicherten gegen vorherige Zahlung einer Prämie beim Eintritt des Versicherungsfalls die bei Vertragsschluss vereinbarte Leistung zu erbringen (Urteile CPP, C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17, und Taksatorringen, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39).
  • EuGH, 22.06.2010 - C-188/10

    Melki - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 267 AEUV - Prüfung der Vereinbarkeit

    Auszug aus EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
    Er darf die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 38 und 39, sowie Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
    Im vorliegenden Fall ist es Sache des vorlegenden Gerichts, das innerstaatliche Recht so weit wie möglich anhand des Unionsrechts - hier der Mehrwertsteuerrichtlinie - auszulegen (vgl. u. a. Urteil Pfeiffer u. a., C-397/01 bis C-403/01, EU:C:2004:584, Rn. 113).
  • EuGH, 17.01.2013 - C-224/11

    BGŻ Leasing - Mehrwertsteuer - Leasingleistung, die zusammen mit einer vom

    Auszug aus EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
    Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begriffe, mit denen die in Art. 135 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie aufgeführten Steuerbefreiungen umschrieben werden, eng auszulegen sind, da die Befreiungen Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz darstellen, dass jede Dienstleistung, die ein Steuerpflichtiger gegen Entgelt erbringt, der Mehrwertsteuer unterliegt (vgl. Urteil BGZ Leasing, C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 56).
  • EuGH, 04.05.2006 - C-169/04

    Abbey National - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil B Buchstabe d

    Auszug aus EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
    Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, ist der Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteile Arthur Andersen, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 32, Abbey National, C-169/04, EU:C:2006:289, Rn. 66, und J.C.M. Beheer, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 17).
  • EuGH, 13.03.2001 - C-379/98

    PreussenElektra - Pflicht zur Abnahme von Strom zu Mindestpreisen keine

    Auszug aus EuGH, 17.03.2016 - C-40/15
    Er darf die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (vgl. Urteile PreussenElektra, C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 38 und 39, sowie Melki und Abdeli, C-188/10 und C-189/10, EU:C:2010:363, Rn. 27).
  • EuGH, 19.07.2012 - C-44/11

    Deutsche Bank - Richtlinie 2006/112/EG - Art. 56 Abs. 1 Buchst. e - Art. 135 Abs.

  • BVerfG, 21.06.2016 - 2 BvR 2728/13

    Verfassungsbeschwerden und Organstreitverfahren gegen das OMT-Programm der

    Ausnahmevorschriften sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eng auszulegen (vgl. EuGH, Urteil vom 28. Oktober 1975, Rutili, 36/75, Slg. 1975, S. 1219, Rn. 26/28; Urteil vom 17. Juni 1981, Kommission/Irland, 113/80, Slg. 1981, S. 1625, Rn. 7; Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 20).
  • EuGH, 04.05.2017 - C-315/15

    Die Kollision eines Flugzeugs mit einem Vogel ist ein außergewöhnlicher Umstand,

    Nach ständiger Rechtsprechung ist es zwar in Anbetracht der Zuständigkeitsverteilung in einem Vorabentscheidungsverfahren allein Sache des nationalen Gerichts, den Gegenstand der Fragen zu bestimmen, die es dem Gerichtshof stellen möchte, der Gerichtshof darf jedoch die Entscheidung über eine Frage u. a. dann verweigern, wenn das ihm unterbreitete Problem rein hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Frage erforderlich sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-907/19

    Q-GmbH (Assurance de risques spéciaux)

    Zudem könne in Anbetracht des Urteils vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172), die Schadensregulierung durch einen Unternehmer für Rechnung eines Versicherers nicht als Leistung eines Versicherungsvermittlers angesehen werden, da es an einem Zusammenhang mit den wesentlichen Aspekten der Versicherungsvermittlungstätigkeit - der Kundensuche und dem Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherer - fehle.

    15 Eine andere Auslegung des Urteils vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172), in dem Sinne, dass eine einheitliche Leistung auch dann steuerfrei sei, wenn lediglich eine Nebenleistung die Anforderungen von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 erfülle, sei jedoch nicht ausgeschlossen.

    16 Für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits sei daher die genaue Tragweite des Urteils vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172), zu bestimmen, um zu klären, ob die einheitliche Leistung von Q steuerfrei sei.

    Sie setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 22 und 23).

    35 Zur ersten dieser Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck "dazugehörig" hinreichend weit ist, um verschiedene Dienstleistungen zu umfassen, die zur Bewirkung von Versicherungsumsätzen und insbesondere zur Schadensregulierung beitragen, die einen der wesentlichen Bestandteile dieser Umsätze bildet (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 33).

    36 Was die zweite Voraussetzung anbelangt, ist für die Feststellung, ob die Dienstleistungen, deren Steuerbefreiung nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 beantragt wird, von einem Versicherungsmakler oder -vertreter erbracht werden, nicht auf die formale Eigenschaft des Dienstleistungserbringers abzustellen, sondern der Inhalt dieser Dienstleistungen zu prüfen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 35 und 36).

    Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit - wie Kunden im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen - umfassen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 37 und 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments -

    14 Vgl. u. a. Urteile vom 28. Oktober 2010, Axa UK (C-175/09, EU:C:2010:646, Rn. 25), vom 17. Januar 2013, Woningstichting Maasdriel (C-543/11, EU:C:2013:20, Rn. 25), vom 12. Juni 2014, Granton Advertising (C-461/12, EU:C:2014:1745, Rn. 25), vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 20), vom 16. November 2017, Kozuba Premium Selection (C-308/16, EU:C:2017:869, Rn. 39 und 45), vom 25. Juli 2018, DPAS (C-5/17, EU:C:2018:592, Rn. 29), sowie vom 19. Dezember 2018, Mailat (C-17/18, EU:C:2018:1038, Rn. 37).

    19 Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17), vom 8. März 2001, Skandia (C-240/99, EU:C:2001:140, Rn. 37), vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39), vom 7. Dezember 2006, Kommission/Griechenland (C-13/06, EU:C:2006:765, Rn. 10), vom 22. Oktober 2009, Swiss Re Germany Holding (C-242/08, EU:C:2009:647, Rn. 34), vom 17. Januar 2013, BGZ Leasing (C-224/11, EU:C:2013:15, Rn. 55 und 58), vom 16. Juli 2015, Mapfre asistencia und Mapfre warranty (C-584/13, EU:C:2015:488, Rn. 28), sowie vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 22).

    20 Urteile vom 25. Februar 1999, CPP (C-349/96, EU:C:1999:93, Rn. 17), vom 20. November 2003, Taksatorringen (C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 39), sowie vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 22).

    21 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aspiro (C-40/15, EU:C:2015:850, Nr. 26).

    23 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aspiro (C-40/15, EU:C:2015:850, Nr. 26).

    Vgl. auch Urteil vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 29).

    25 Urteile vom 8. März 2001, Skandia (C-240/99, EU:C:2001:140), und vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 23).

    27 Im Urteil vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172), hatte der Gerichtshof zu prüfen, ob eine Tätigkeit, die darin bestand, im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens Schäden zu regulieren, als Tätigkeit angesehen werden konnte, die von "Versicherungsmaklern und -vertretern" im Sinne von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2006/112 erbracht wird.

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. März 2016, Aspiro (C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 35 ff.).

    52 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Aspiro (C-40/15, EU:C:2015:850, Nr. 39).

  • BFH, 03.08.2017 - V R 19/16

    Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei gem. § 4 Nr. 11 UStG

    a) Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten ab (Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union --EuGH-- Aspiro vom 17. März 2016 C-40/15, EU:C:2016:172, Rz 36; J.C.M. Beheer vom 3. April 2008 C-124/07, EU:C:2008:196, Rz 17; Arthur Andersen vom 3. März 2005 C-472/03, EU:C:2005:135, Rz 32).

    aa) Erstens muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 36; Taksatorringen vom 20. November 2003 C-8/01, EU:C:2003:621, Rz 44).

    Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 37; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rz 29; Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. Juli 2014 V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, Rz 14).

    bb) Zweitens muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 37; Arthur Andersen, EU:C:2005:135, Rz 33 und 36; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rz 18; Taksatorringen, EU:C:2003:621, Rz 45).

    Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 39; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rz 9 und 18).

  • BFH, 05.09.2019 - V R 58/17

    EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerfreiheit bei der Entwicklung und Vermittlung von

    Allerdings hat der Senat Zweifel, ob diese Auslegung unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Aspiro vom 17.03.2016 - C-40/15 (EU:C:2016:172) zutreffend ist und bittet daher um Beantwortung der nachfolgend erläuterten Vorlagefrage.

    a) EuGH-Urteil Aspiro Nach dem EuGH-Urteil Aspiro (EU:C:2016:172, Rz 37) setzt die Steuerfreiheit nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL voraus, dass erstens der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung steht und zweitens seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfasst.

    Nicht steuerfrei ist es daher, wenn der Unternehmer die Schadensregulierung im Namen und für Rechnung eines Versicherungsunternehmens übernimmt (EuGH-Urteil Aspiro, EU:C:2016:172, Antwort auf die Vorlagefrage).

    Es fehlt dann der erforderliche Zusammenhang mit der Kundensuche und dem Zusammenbringen der Kunden mit dem Versicherer im Hinblick auf den Abschluss von Versicherungsverträgen (EuGH-Urteil Aspiro, EU:C:2016:172, Rz 40).

    bb) Der Senat hat aber Zweifel, ob dies unter Berücksichtigung des EuGH-Urteils Aspiro (EU:C:2016:172) auch für die Steuerfreiheit nach Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwStSystRL gilt.

  • EuGH, 29.11.2018 - C-264/17

    Mensing - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Mehrwertsteuer -

    Er darf die Entscheidung über die Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur dann verweigern, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Niedersachsen, 19.08.2021 - 11 K 190/19

    Umsatzsteuerliche Behandlung eines Büro- und Organisations-Bonus bzw. einer

    Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, hängt vom Inhalt der in Rede stehenden Tätigkeiten ab (EuGH-Urteile Aspiro vom 17.03.2016, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 36; J.C.M. Beheer vom 03.04.2008, C-124/07, EU:C:2008:196, Rn. 17; Arthur Andersen vom 03.03.2005, C-472/03, EU:C:2005:135, Rn. 32).

    Zum einen muss der Dienstleistungserbringer sowohl mit dem Versicherer als auch mit dem Versicherten in Verbindung stehen (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rn. 36; Taksatorringen vom 20.11.2003, C-8/01, EU:C:2003:621, Rn. 44).

    Diese Verbindung kann auch nur mittelbarer Natur sein, wenn der Dienstleistungserbringer ein Unterauftragnehmer des Versicherungsmaklers oder -vertreters ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rn. 37; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rn. 29; BFH-Urteil vom 24.07.2014, V R 9/13, BFH/NV 2014, 1783, Rn. 14).

    Zum anderen muss seine Tätigkeit wesentliche Aspekte der Versicherungsvermittlungstätigkeit, wie Kunden zu suchen und diese mit dem Versicherer zusammenzubringen, umfassen (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rn. 37; Arthur Andersen, EU:C:2005:135, Rn. 33 und 36; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rn. 18; Taksatorringen, EU:C:2003:621, Rn. 45).

    Bei einem Unterauftragnehmer ist entscheidend, dass er am Abschluss von Versicherungsverträgen beteiligt ist (EuGH-Urteile Aspiro, EU:C:2016:172, Rn. 39; J.C.M. Beheer, EU:C:2008:196, Rn. 9 und 18).

  • EuGH, 08.07.2021 - C-695/19

    Rádio Popular

    Sie setzen ihrem Wesen nach eine Vertragsbeziehung zwischen dem Erbringer der Versicherungsdienstleistung und der Person, deren Risiken von der Versicherung gedeckt werden, d. h. dem Versicherten, voraus (Urteile vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 22 und 23, sowie vom 25. März 2021, Q-GmbH [Versicherungsschutz für besondere Risiken], C-907/19, EU:C:2021:237, Rn. 32).

    Zur ersten dieser Voraussetzungen hat der Gerichtshof entschieden, dass der Ausdruck "dazugehörig" hinreichend weit ist, um verschiedene Dienstleistungen zu umfassen, die zur Bewirkung von Versicherungsumsätzen und insbesondere zur Schadensregulierung beitragen, die einen der wesentlichen Bestandteile dieser Umsätze bildet (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 33).

    Aus dem Wortlaut von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a der Mehrwertsteuerrichtlinie zum einen und von Art. 135 Abs. 1 Buchst. b bis g dieser Richtlinie zum anderen geht nämlich hervor, dass diese Bestimmungen unterschiedliche Umsätze betreffen und dass Versicherungsumsätze nicht mit Finanzumsätzen gleichgesetzt werden dürfen, insbesondere nicht für eine Anwendung der in Art. 174 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehenen Abweichung (vgl. entsprechend Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 29).

    Dieser Grundsatz ist nämlich keine Regel des Primärrechts, die für den Umfang eines Befreiungstatbestands bestimmend sein könnte, sondern ein Auslegungsgrundsatz, der neben dem Grundsatz der engen Auslegung von Befreiungen anzuwenden ist (Urteil vom 17. März 2016, Aspiro, C-40/15, EU:C:2016:172, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG Münster, 17.10.2017 - 15 K 3268/14

    Sind Leistungen eines Assekuradeurs, der Versicherungsprodukte entwickelt und

    Leistungen von Versicherungsvertretern und -maklern sind dabei nur steuerfrei, wenn sie zugleich zum Versicherer und zum Versicherungsnehmer in Beziehung stehen (EuGH-Urteil vom 17.3.2016 C-40/15, Aspiro, HFR 2016, 418).
  • EuGH, 31.05.2018 - C-542/16

    Länsförsäkringar Sak Försäkringsaktiebolag u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 15.06.2017 - C-444/16

    Immo Chiaradia - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 78/660/EWG -

  • EuGH, 08.10.2020 - C-235/19

    United Biscuits (Pensions Trustees) und United Biscuits Pension Investments

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.09.2021 - C-143/20

    A (Contrats d'assurance " unit-linked ") - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.05.2022 - C-250/21

    O. Fundusz lnwestycyjny Zamkniety reprezentowany przez O - Vorlage zur

  • FG Hamburg, 16.02.2023 - 6 K 86/22

    Umsatzsteuerfreie Umsätze aus der Tarifoptimierung von Versicherungsverträgen

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2016 - C-573/15

    Oxycure Belgium

  • FG Baden-Württemberg, 07.05.2021 - 1 K 1803/19

    Umsatzsteuerrechtliche Organschaft - Wirtschaftliche Verflechtung durch

  • FG München, 16.02.2023 - 6 K 86/22
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht