Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.2016 - C-460/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6166
EuGH, 07.04.2016 - C-460/14 (https://dejure.org/2016,6166)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2016 - C-460/14 (https://dejure.org/2016,6166)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2016 - C-460/14 (https://dejure.org/2016,6166)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,6166) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Massar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer - Gerichts- oder Verwaltungsverfahren - Begriff - Von einer Verwaltungsstelle einem Arbeitgeber erteilte ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Massar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer - Gerichts- oder Verwaltungsverfahren - Begriff - Von einer Verwaltungsstelle einem Arbeitgeber erteilte ...

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    Richtlinie 87/344 Art. 4 Abs. 1
    "Verwaltungsverfahren" sind nicht auf Gerichtsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten beschränkt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Massar

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer - Gerichts- oder Verwaltungsverfahren - Begriff - Von einer Verwaltungsstelle einem Arbeitgeber erteilte ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 399
  • VersR 2016, 657
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-667/18

    Orde van Vlaamse Balies und Ordre des barreaux francophones und germanophone -

    In der Rechtssache, die zum Urteil Massar geführt hat, sollte mit dem Ersuchen des vorlegenden Gerichts festgestellt werden, ob der Grundsatz der freien Wahl des Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters zur Anwendung kommen konnte, wenn sich ein Rechtsschutzversicherter anlässlich der Prüfung eines Gesuchs seines Arbeitgebers um Genehmigung seiner Entlassung durch eine unabhängige Verwaltungsstelle verteidigen wollte, da es sich bei diesem Verfahren nicht um ein gerichtliches Verfahren handelte(32).

    Während gegen die behördliche Entscheidung in der Rechtssache, die zum Urteil AK geführt hat, Klage vor einem in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden konnte(33), war das in dem Verfahren, um das es in der Rechtssache ging, die zum Urteil Massar geführt hat, nicht der Fall.

    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Verwaltungsverfahren" - was das Urteil Massar angeht - auch "ein Verfahren, in dem eine Verwaltungsstelle dem Arbeitgeber erlaubt, dem (rechtsschutzversicherten) Arbeitnehmer zu kündigen"(35), und - was das Urteil AK betrifft - "die Widerspruchsphase bei einem öffentlichen Organ umfasst, in der dieses Organ eine Entscheidung erlässt, die gerichtlich angefochten werden kann"(36).

    Da der Begriff "Gerichtsverfahren" nach der üblichen Methode des Gerichtshofs auszulegen ist, stellt die Prüfung der Reichweite der Urteile Massar und AK meines Erachtens jedoch nur ein ergänzendes Element zu den Elementen dar, die der Gerichtshof bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts üblicherweise heranzieht.

    Im vorliegenden Fall scheinen mir Kontextelemente aus den Urteilen Massar und AK hergeleitet werden zu müssen.

    Diese Gesetzgebungshistorie bestätigt meines Erachtens die Tatsache, dass der Begriff "Gerichtsverfahren" weit aufgefasst werden kann, wie es der Gerichtshof in den Urteilen Massar und AK in Bezug auf den Begriff "Verwaltungsverfahren" bereits entschieden hat.

    Reichweite der Urteile Massar und AK.

    Ich teile daher nicht die Auffassungen, wonach die Reichweite der Urteile Massar und AK auf die besonderen Umstände beschränkt werden müsse, auf deren Grundlage sie ergangen sind, aus denen sich die Anwendung eines organischen Kriteriums ergeben soll, das aus der Befugnis der Verwaltung hergeleitet wird, Entscheidungen zu treffen, die die Rechte von Rechtsschutzversicherten berühren.

    Erstens stelle ich fest, dass, wäre eine solche Analyse zu wählen, sie zur Folge hätte, dass die Vermittlung in Verwaltungsangelegenheiten(50) vom Anwendungsbereich des Art. 201 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2009/138 ausgeschlossen wäre, was nach meinem Verständnis im Widerspruch zu der Auslegung des Gerichtshofs steht, die sich aus den Urteilen Massar und AK ergibt.

    Wie der Gerichtshof im Urteil AK festgestellt hat, stellt das Verfahren nämlich "die unabdingbare Voraussetzung für die Einbringung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht"(52) dar, ohne dass klargestellt wird, ob dieses verbindlich war oder nicht, während die behördliche Entscheidung im Urteil Massar nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden konnte.

    Aus dieser vergleichenden Prüfung der Urteile Massar und AK lassen sich meines Erachtens die wesentlichen vom Gerichtshof herangezogenen Kriterien ableiten.

    Die zu entscheidende Frage besteht darin, inwieweit die zu erreichenden Ziele, die in dem der Rechtsschutzversicherung gewidmeten besonderen Abschnitt der Richtlinie 2009/138 festgelegt sind, es rechtfertigen, den Begriff "Gerichtsverfahren" in dem Sinne auszulegen, den der Gerichtshof in den Urteilen Massar und AK für die Auslegung des Begriffs "Verwaltungsverfahren" gewählt hat.

    Meines Erachtens muss die freie Wahl des Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters durch einen Rechtsschutzversicherten - wie die Umstände in den Urteilen Massar und AK, die es gerechtfertigt haben, dass der Begriff "Verfahren" nicht in einem engeren Sinne, nämlich dem eines anhängigen Rechtsstreits, sondern als jede einer Entscheidungsphase vorausgehende Phase zu verstehen ist, verdeutlicht haben - in allen Situationen gewährleistet sein, in denen es darum geht, Fragen, die sich auf die Interessen der Versicherten beziehen, zu regeln, ohne auf die staatliche Justiz zurückzugreifen.

    Daher befinden sich die betreffenden Parteien in der Vermittlungsphase zumindest in einer Phase, die einem Gerichtsverfahren vorgelagert ist und während der durch den Beistand eines Rechtsanwalts - dem Wortlaut des Urteils AK(74) zufolge und nach einer anderen Formulierung im Urteil Massar(75) - einem "Bedarf [des Versicherten] an Rechtsschutz" Genüge getan wird.

    Aus all diesen Gründen vertrete ich in direkter Fortführung der Urteile Massar und AK die Auffassung, dass der Begriff "Gerichtsverfahren" nicht anders auszulegen ist als der Begriff "Verwaltungsverfahren", was zu der Annahme führt, dass die Vermittlung - wie jeder Widerspruch im Fall eines Verwaltungsverfahrens - eine der Entscheidungsphase vorgelagerte Phase darstellt und in bestimmten Fällen eine Phase des gerichtlichen Verfahrens sein kann.

    Es bezieht sich darüber hinaus auf die Urteile vom 7. November 2013, Sneller (C-442/12, EU:C:2013:717, Rn. 24 und 25), sowie vom 7. April 2016, Massar (C-460/14, im Folgenden: Urteil Massar, EU:C:2016:216, Rn. 18 bis 25).

    32 Der Gerichtshof hat in den Urteilen Massar (Rn. 20) und AK (Rn. 18) klargestellt, dass unter dem Ausdruck "Gerichtsverfahren" Verfahren zu verstehen sind, "die bei einem Gericht im eigentlichen Sinne stattfinden".

    34 Vgl. Urteil Massar (Rn. 14).

    35 Vgl. Urteil Massar (Rn. 28).

    37 Vgl. Urteile Massar (Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie AK (Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Urteile Massar (Rn. 19) und AK (Rn. 17).

    47 Vgl. Urteile Massar (Rn. 20) und AK (Rn. 18).

    48 Vgl. Urteile Massar (Rn. 21) und AK (Rn. 19).

    51 Urteile Massar (Rn. 23) und AK (Rn. 21).

    54 Vgl. Urteil Massar (Rn. 2 und 13).

    56 Urteile Massar (Rn. 25) und AK (Rn. 22).

    58 Urteil Massar (Rn. 25).

    59 Urteile Massar (Rn. 20) und AK (Rn. 18).

    60 Vgl. in diesem Sinne Urteile Massar (Rn. 25) und AK (Rn. 23).

    62 Vgl. Urteile Massar (Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie AK (Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Zu beachten ist, dass der in diesem Artikel enthaltene Begriff "Gerichtsverfahren" im Licht der Urteile Massar und AK auszulegen ist, deren Reichweite diejenige ist, die ich dem Gerichtshof in Betracht zu ziehen vorschlage.

    89 Vgl. Urteile Massar (Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie AK (Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung), wobei die für die Auslegung der Richtlinie 87/344 in Erinnerung gerufenen Grundsätze für die Richtlinie 2009/138 gelten, wie in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt worden ist.

  • BGH, 11.04.2018 - IV ZR 215/16

    Rechtsschutzversicherung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) hat wiederholt ausgeführt, dass die Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der auf die Rechtsschutzversicherung anwendbaren Vorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt (Urteile vom 7. April 2016, Büyüktipi, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 25, und Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 27; Urteil vom 26. Mai 2011, Stark, C-293/10, EU:C:2011:355, Rn. 31; Urteil vom 10. September 2009, Eschig, C-199/08, EU:C:2009:538, Rn. 65 f.), und entschieden, dass sie insbesondere die Frage des Umfangs der Deckung der mit dem Tätigwerden eines Rechtsanwalts oder sonstigen Vertreters verbundenen Kosten nicht regelt (Urteil vom 26. Mai 2011 aaO Rn. 32).
  • EuGH, 14.05.2020 - C-667/18

    Orde van Vlaamse Balies und Ordre des barreaux francophones und germanophone -

    Sodann ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344, dass der Begriff "Verwaltungsverfahren" im Gegensatz zum Begriff "Gerichtsverfahren" zu lesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 19, und vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 17).

    Außerdem kann die Auslegung der Begriffe "Verwaltungsverfahren" oder "Gerichtsverfahren" nicht dadurch eingeschränkt werden, dass eine Unterscheidung zwischen der vorbereitenden Phase und der Entscheidungsphase eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 21, und vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 19).

    Unter diesen Umständen ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 20).

    Die allgemeine Bedeutung und die Verbindlichkeit, die dem Recht auf Wahl seines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters eingeräumt werden, stehen daher einer einschränkenden Auslegung von Art. 201 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 23, und vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 21).

    So hat der Gerichtshof zum Begriff "Verwaltungsverfahren" im Sinne dieser Bestimmung entschieden, dass er u. a. ein Verfahren, nach dessen Abschluss ein öffentliches Organ dem Arbeitgeber die Kündigung eines rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers gestattet, sowie die Widerspruchsphase bei einem öffentlichen Organ, in der dieses Organ eine Entscheidung erlässt, die gerichtlich angefochten werden kann, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 28, bzw. Urteil vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 26).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Auslegung des Begriffs "Verwaltungsverfahren", die die Bedeutung dieses Begriffs auf Gerichtsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten beschränken möchte, also solche, die vor einem Gericht im eigentlichen Sinne stattfinden, dem vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich verwendeten Begriff "Verwaltungsverfahren" seinen Sinn nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 20, und vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 18).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht