Rechtsprechung
   EuGH, 07.04.2016 - C-5/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,6162
EuGH, 07.04.2016 - C-5/15 (https://dejure.org/2016,6162)
EuGH, Entscheidung vom 07.04.2016 - C-5/15 (https://dejure.org/2016,6162)
EuGH, Entscheidung vom 07. April 2016 - C-5/15 (https://dejure.org/2016,6162)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,6162) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Büyüktipi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsschutzversicherung -Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer - Gerichts- oder Verwaltungsverfahren - Begriff - Widerspruch gegen die Versagung der Bewilligung einer Behandlung

  • Europäischer Gerichtshof

    AK

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer - Gerichts- oder Verwaltungsverfahren - Begriff - Widerspruch gegen die Versagung der Bewilligung einer ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Büyüktipi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsschutzversicherung - Richtlinie 87/344/EWG - Art. 4 Abs. 1 - Freie Wahl des Rechtsanwalts durch den Versicherungsnehmer - Gerichts- oder Verwaltungsverfahren - Begriff - Widerspruch gegen die Versagung der Bewilligung einer ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (3)

  • BGH, 11.04.2018 - IV ZR 215/16

    Rechtsschutzversicherung: Umwandlung des Befreiungsanspruchs des

    Der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: EuGH) hat wiederholt ausgeführt, dass die Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der auf die Rechtsschutzversicherung anwendbaren Vorschriften der Mitgliedstaaten bezweckt (Urteile vom 7. April 2016, Büyüktipi, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 25, und Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 27; Urteil vom 26. Mai 2011, Stark, C-293/10, EU:C:2011:355, Rn. 31; Urteil vom 10. September 2009, Eschig, C-199/08, EU:C:2009:538, Rn. 65 f.), und entschieden, dass sie insbesondere die Frage des Umfangs der Deckung der mit dem Tätigwerden eines Rechtsanwalts oder sonstigen Vertreters verbundenen Kosten nicht regelt (Urteil vom 26. Mai 2011 aaO Rn. 32).

    Maßnahmen, die diese Frage betreffen, verstoßen nur dann gegen die Vorgaben der Rechtsschutzversicherungsrichtlinie, wenn sie eine angemessene Wahl des Rechtsanwalts oder sonstigen Vertreters durch den Versicherungsnehmer faktisch unmöglich machen und damit die Wahlfreiheit des Versicherungsnehmers im Sinne von Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie ausgehöhlt würde, was das mit der Sache befasste nationale Gericht zu prüfen hat (EuGH, Urteile vom 7. April 2016 aaO; Urteil vom 7. November 2013, Sneller, C-442/12, EU:C:2013:717, Rn. 27; Urteil vom 26. Mai 2011 aaO Rn. 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.12.2019 - C-667/18

    Orde van Vlaamse Balies und Ordre des barreaux francophones und germanophone -

    In der Rechtssache, die zum Urteil AK geführt hat, stellte sich die gleiche Frage für einen Rechtsschutzversicherten, der einen Widerspruch bei einem durch das Gesetz für die Kontrolle der besonderen Krankheitskosten eingesetzten Zentrum einlegen wollte, nachdem dieses seinen Antrag auf Bewilligung einer medizinischen Behandlung abgelehnt hatte.

    Während gegen die behördliche Entscheidung in der Rechtssache, die zum Urteil AK geführt hat, Klage vor einem in Sachen der sozialen Sicherheit und des öffentlichen Dienstes zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden konnte(33), war das in dem Verfahren, um das es in der Rechtssache ging, die zum Urteil Massar geführt hat, nicht der Fall.

    Der Gerichtshof hat für Recht erkannt, dass Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344 dahin auszulegen ist, dass der in dieser Bestimmung verwendete Begriff "Verwaltungsverfahren" - was das Urteil Massar angeht - auch "ein Verfahren, in dem eine Verwaltungsstelle dem Arbeitgeber erlaubt, dem (rechtsschutzversicherten) Arbeitnehmer zu kündigen"(35), und - was das Urteil AK betrifft - "die Widerspruchsphase bei einem öffentlichen Organ umfasst, in der dieses Organ eine Entscheidung erlässt, die gerichtlich angefochten werden kann"(36).

    Wie der Gerichtshof im Urteil AK festgestellt hat, stellt das Verfahren nämlich "die unabdingbare Voraussetzung für die Einbringung einer Klage vor dem Verwaltungsgericht"(52) dar, ohne dass klargestellt wird, ob dieses verbindlich war oder nicht, während die behördliche Entscheidung im Urteil Massar nicht mit einem Rechtsbehelf angefochten werden konnte.

    Dies sind signifikante Unterschiede zu der Rechtssache, die zum Urteil AK geführt hat.

    10 Das vorlegende Gericht führt die Gründe der Urteile vom 10. September 2009, Eschig (C-199/08, im Folgenden: Urteil Eschig, EU:C:2009:538, Rn. 38 bis 58), und vom 7. April 2016, AK (C-5/15, im Folgenden: Urteil AK, EU:C:2016:218, Rn. 16 bis 23), an.

    33 Vgl. Urteil AK (Rn. 13).

    36 Vgl. Urteil AK (Rn. 26).

  • EuGH, 14.05.2020 - C-667/18

    Orde van Vlaamse Balies und Ordre des barreaux francophones und germanophone -

    Sodann ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 87/344, dass der Begriff "Verwaltungsverfahren" im Gegensatz zum Begriff "Gerichtsverfahren" zu lesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 19, und vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 17).

    Außerdem kann die Auslegung der Begriffe "Verwaltungsverfahren" oder "Gerichtsverfahren" nicht dadurch eingeschränkt werden, dass eine Unterscheidung zwischen der vorbereitenden Phase und der Entscheidungsphase eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens vorgenommen wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 21, und vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 19).

    Unter diesen Umständen ist nach ständiger Rechtsprechung bei der Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts nicht nur ihr Wortlaut zu berücksichtigen, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 20).

    Die allgemeine Bedeutung und die Verbindlichkeit, die dem Recht auf Wahl seines Rechtsanwalts oder Rechtsvertreters eingeräumt werden, stehen daher einer einschränkenden Auslegung von Art. 201 Abs. 1 Buchst. a dieser Richtlinie entgegen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 23, und vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 21).

    So hat der Gerichtshof zum Begriff "Verwaltungsverfahren" im Sinne dieser Bestimmung entschieden, dass er u. a. ein Verfahren, nach dessen Abschluss ein öffentliches Organ dem Arbeitgeber die Kündigung eines rechtsschutzversicherten Arbeitnehmers gestattet, sowie die Widerspruchsphase bei einem öffentlichen Organ, in der dieses Organ eine Entscheidung erlässt, die gerichtlich angefochten werden kann, umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 28, bzw. Urteil vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 26).

    Insoweit hat der Gerichtshof festgestellt, dass eine Auslegung des Begriffs "Verwaltungsverfahren", die die Bedeutung dieses Begriffs auf Gerichtsverfahren in Verwaltungsangelegenheiten beschränken möchte, also solche, die vor einem Gericht im eigentlichen Sinne stattfinden, dem vom Unionsgesetzgeber ausdrücklich verwendeten Begriff "Verwaltungsverfahren" seinen Sinn nähme (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. April 2016, Massar, C-460/14, EU:C:2016:216, Rn. 20, und vom 7. April 2016, AK, C-5/15, EU:C:2016:218, Rn. 18).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht