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   EuGH, 12.04.2016 - C-561/14   

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EuGH, 12.04.2016 - C-561/14 (https://dejure.org/2016,6603)
EuGH, Entscheidung vom 12.04.2016 - C-561/14 (https://dejure.org/2016,6603)
EuGH, Entscheidung vom 12. April 2016 - C-561/14 (https://dejure.org/2016,6603)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Genc

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung - Nationale Regelung, die neue und strengere Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Fall nicht erwerbstätiger ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Genc

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung - Nationale Regelung, die neue und strengere Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Fall nicht erwerbstätiger ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    ARB 1/80 Art. 13
    Familienzusammenführung, Türkischer Arbeitnehmer, Assoziationsberechtigte, Assoziationsratsbeschluss EWG/Türkei, Beschränkung, Kind, Arbeitnehmer, hinreichende Verbindung, Stillhalteklausel, Stand-Still-Klausel

  • doev.de PDF

    Genc - Assoziationsrecht; Familiennachzug; Standstill

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Genc

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG - Türkei - Beschluss Nr. 1/80 - Art. 13 - Stillhalteklausel - Familienzusammenführung - Nationale Regelung, die neue und strengere Voraussetzungen für die Familienzusammenführung im Fall nicht erwerbstätiger ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 833
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (14)

  • EuGH, 10.07.2014 - C-138/13

    Dass Deutschland Ehegatten von rechtmäßig im Inland wohnenden türkischen

    Auszug aus EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
    26 Der Østre Landsret (Berufungsgericht der Region Ost) führt aus, es sei vom Gerichtshof in dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) anerkannt worden, dass die in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltene Stillhalteklausel auf dem Gebiet der Niederlassungsfreiheit dahin auszulegen sei, dass sie einem Mitgliedstaat die Einführung neuer Beschränkungen einer möglichen Familienzusammenführung mit einem aus der Türkei stammenden Ehegatten verwehre.

    28 Zum Zweiten wirft er die Frage auf, ob der rechtliche Grundsatz, der sich aus dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) für die Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ergebe, angesichts des unterschiedlichen Wortlauts beider Vorschriften auch für Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 gelte.

    29 Schließlich verweist das vorlegende Gericht auf die Urteile Demir (C-225/12, EU:C:2013:725) und Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), wonach neue Beschränkungen im Anwendungsbereich einer Stillhalteklausel dann zulässig sein könnten, wenn die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sei, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehe.

    39 In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Regelung, die eine Familienzusammenführung erschwert, indem sie die Voraussetzungen für eine erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats im Vergleich zu denjenigen verschärft, die galten, als das Zusatzprotokoll in Kraft trat, eine "neue Beschränkung" der Ausübung der Niederlassungsfreiheit durch diese türkischen Staatsangehörigen im Sinne von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls darstellt (Urteil Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 36).

    40 Der Grund hierfür ist, dass es sich auf die Entscheidung eines türkischen Staatsangehörigen, sich in einem Mitgliedstaat niederzulassen, um dort dauerhaft einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, negativ auswirken kann, wenn die Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats die Familienzusammenführung erschweren oder unmöglich machen und sich der türkische Staatsangehörige deshalb unter Umständen zu einer Entscheidung zwischen seiner Tätigkeit in dem betreffenden Mitgliedstaat und seinem Familienleben in der Türkei gezwungen sehen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 35).

    42 Folglich lässt sich die Auslegung, die der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) gegeben hat, auf das Ausgangsverfahren übertragen.

    43 Soweit das vorlegende Gericht und die dänische Regierung Zweifel an der Vereinbarkeit der im Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) gewählten Auslegung mit dem ausschließlich wirtschaftlichen Zweck des Assoziierungsabkommens äußern, ist darauf hinzuweisen, dass es, wie sich aus Rn. 40 des vorliegenden Urteils ergibt, das Bestehen eines Zusammenhangs zwischen der Ausübung wirtschaftlicher Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat und der Familienzusammenführung ­ weil nämlich die Voraussetzungen für die Einreise und den Aufenthalt der Familienangehörigen dieses türkischen Staatsangehörigen geeignet erschienen, seine Ausübung dieser Freiheiten zu beeinträchtigen ­ war, was den Gerichtshof im Urteil Dogan zu der Schlussfolgerung veranlasst hat, dass die in jenem Urteil fragliche Regelung in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls fiel.

    46 Hinsichtlich der Familienzusammenführung misst die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wie aus dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) hervorgeht, der Stillhalteklausel keine andere Wirkung als die bei, dass die Aufstellung neuer Voraussetzungen für die Familienzusammenführung verboten wird, die geeignet wären, die Ausübung der wirtschaftlichen Freiheiten durch einen türkischen Staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat zu beeinträchtigen.

    49 Die aus dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) hervorgehende Auslegung steht außerdem im Einklang mit der vom Gerichtshof zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelten Auslegung, wonach der Zweck dieser weiteren Bestimmung des Beschlusses darin besteht, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, zu erleichtern (vgl. Urteile Kadiman, C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 34 bis 36, Eyüp, C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 26, und Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 41).

  • EuGH, 24.09.2013 - C-221/11

    Türkische Staatsangehörige sind nicht berechtigt, ohne Visum in das Gebiet eines

    Auszug aus EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
    a) der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Stillhalteklauseln in seinen Urteilen Derin (C-325/05, EU:C:2007:442), Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809), Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504) und Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583),.

    b) des Ziels und des Inhalts des Assoziierungsabkommens in der Auslegung in den Urteilen Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809) und Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583) und unter Berücksichtigung.

    47 Schließlich bestand in der Rechtssache, in der das von der dänischen Regierung vor allem angeführte Urteil Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583) ergangen ist, keinerlei Zusammenhang der in Rn. 43 des vorliegenden Urteils beschriebenen Art.

    Da der Gerichtshof jedoch befand, dass die passive Dienstleistungsfreiheit vom Begriff des "freien Dienstleistungsverkehrs" nicht umfasst wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Demirkan, C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 60 und 63), bestand kein Zusammenhang zwischen der Einreise und dem Aufenthalt dieser türkischen Staatsangehörigen im betreffenden Mitgliedstaat und der Ausübung einer wirtschaftlichen Freiheit, womit sie sich nicht auf die Stillhalteklausel berufen konnte.

  • EuGH, 08.12.2011 - C-371/08

    Ziebell - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    Auszug aus EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
    a) der vom Gerichtshof vorgenommenen Auslegung der Stillhalteklauseln in seinen Urteilen Derin (C-325/05, EU:C:2007:442), Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809), Dülger (C-451/11, EU:C:2012:504) und Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583),.

    b) des Ziels und des Inhalts des Assoziierungsabkommens in der Auslegung in den Urteilen Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809) und Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583) und unter Berücksichtigung.

    52 Nach Art. 12 des Assoziierungsabkommens haben die Vertragsparteien im Einklang mit dem ausschließlich wirtschaftlichen Zweck, der die Grundlage der Assoziation EWG­Türkei bildet, nämlich vereinbart, sich von den die Arbeitnehmerfreizügigkeit betreffenden Bestimmungen des Primärrechts der Europäischen Union leiten zu lassen, so dass die im Rahmen dieser Bestimmungen geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf türkische Staatsangehörige übertragen werden müssen, die Rechte aufgrund dieses Assoziierungsabkommens besitzen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ziebell, C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 58 und 65 bis 68).

  • EuGH, 07.11.2013 - C-225/12

    Demir - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Art. 13

    Auszug aus EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
    29 Schließlich verweist das vorlegende Gericht auf die Urteile Demir (C-225/12, EU:C:2013:725) und Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), wonach neue Beschränkungen im Anwendungsbereich einer Stillhalteklausel dann zulässig sein könnten, wenn die Beschränkung durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet sei, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgehe.

    51 Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten ist, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil Demir, C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 40).

  • EuGH, 11.05.2000 - C-37/98

    Savas

    Auszug aus EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
    33 Nach ständiger Rechtsprechung verbieten die in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls enthaltenen Stillhalteklauseln allgemein die Einführung neuer innerstaatlicher Maßnahmen, die bezwecken oder bewirken, dass die Ausübung einer wirtschaftlichen Freiheit durch einen türkischen Staatsangehörigen in dem betreffenden Mitgliedstaat strengeren Voraussetzungen als denjenigen unterworfen wird, die für ihn zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses oder des Zusatzprotokolls in diesem Mitgliedstaat galten (vgl. in diesem Sinne Urteile Savas, C-37/98, EU:C:2000:224, Rn. 69, sowie Sahin, C-242/06, EU:C:2009:554, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Unter diesen Umständen ist es der Vater des Klägers des Ausgangsverfahrens, dessen Situation einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Freiheit, hier der Arbeitnehmerfreizügigkeit, aufweist und der daher als ordnungsgemäß in den dänischen Arbeitsmarkt eingegliederter Arbeitnehmer unter Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Savas, C-37/98, EU:C:2000:224, Rn. 58, sowie Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 75 bis 84).

  • EuGH, 17.04.1997 - C-351/95

    Kadiman / Freistaat Bayern

    Auszug aus EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
    49 Die aus dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) hervorgehende Auslegung steht außerdem im Einklang mit der vom Gerichtshof zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelten Auslegung, wonach der Zweck dieser weiteren Bestimmung des Beschlusses darin besteht, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, zu erleichtern (vgl. Urteile Kadiman, C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 34 bis 36, Eyüp, C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 26, und Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 41).
  • EuGH, 30.09.2004 - C-275/02

    Ayaz

    Auszug aus EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
    49 Die aus dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) hervorgehende Auslegung steht außerdem im Einklang mit der vom Gerichtshof zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelten Auslegung, wonach der Zweck dieser weiteren Bestimmung des Beschlusses darin besteht, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, zu erleichtern (vgl. Urteile Kadiman, C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 34 bis 36, Eyüp, C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 26, und Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 41).
  • EuGH, 22.06.2000 - C-65/98

    Eyüp

    Auszug aus EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
    49 Die aus dem Urteil Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066) hervorgehende Auslegung steht außerdem im Einklang mit der vom Gerichtshof zu Art. 7 Abs. 1 des Beschlusses Nr. 1/80 entwickelten Auslegung, wonach der Zweck dieser weiteren Bestimmung des Beschlusses darin besteht, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaats angehört, zu erleichtern (vgl. Urteile Kadiman, C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 34 bis 36, Eyüp, C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 26, und Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 41).
  • EuGH, 29.04.2010 - C-92/07

    Kommission / Niederlande - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Stillhalteklauseln

    Auszug aus EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
    41 Ferner hat der Gerichtshof entschieden, dass die Auslegung des Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls ebenso in Bezug auf die Stillhalteverpflichtung gelten muss, die die Grundlage von Art. 13 im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit bildet, da die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 und diejenige in Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls gleichartig sind und die beiden Klauseln dasselbe Ziel verfolgen (Urteil Kommission/Niederlande, C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 48).
  • EuGH, 21.10.2003 - C-317/01

    WIRD VON TÜRKISCHEN FAHRERN IN DEUTSCHLAND ZUGELASSENER LKWS, DIE DIE STRECKE

    Auszug aus EuGH, 12.04.2016 - C-561/14
    36 Unter diesen Umständen ist es der Vater des Klägers des Ausgangsverfahrens, dessen Situation einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Freiheit, hier der Arbeitnehmerfreizügigkeit, aufweist und der daher als ordnungsgemäß in den dänischen Arbeitsmarkt eingegliederter Arbeitnehmer unter Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile Savas, C-37/98, EU:C:2000:224, Rn. 58, sowie Abatay u. a., C-317/01 und C-369/01, EU:C:2003:572, Rn. 75 bis 84).
  • EuGH, 15.11.2011 - C-256/11

    Dereci u.a. - Unionsbürgerschaft - Aufenthaltsrecht der Angehörigen von

  • EuGH, 19.07.2012 - C-451/11

    Dülger - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss Nr. 1/80 des

  • EuGH, 17.09.2009 - C-242/06

    Sahin - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 18.07.2007 - C-325/05

    Derin - Assoziierung EWG-Türkei - Art. 59 des Zusatzprotokolls - Art. 6, 7 und 14

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.04.2018 - C-123/17

    Yön - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    21 Urteile vom 8. Dezember 2011, Ziebell (C-371/08, EU:C:2011:809, Rn. 64), vom 24. September 2013, Demirkan (C-221/11, EU:C:2013:583, Rn. 50 und 51), und vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 52).

    Vgl. auch Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    68 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066).

    74 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 46).

    77 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 33).

    81 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 45 und 46).

    84 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 40, wo das Urteil vom 10. Juli 2014, Dogan, C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 35, angeführt wird).

    85 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 41 und 42, wo das Urteil vom 29. April 2010, Kommission/Niederlande, C-92/07, EU:C:2010:228, Rn. 48, angeführt wird).

    86 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 44 und 45).

    88 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 49, wo die Urteile vom 17. April 1997, Kadiman, C-351/95, EU:C:1997:205, Rn. 34 bis 36, vom 22. Juni 2000, Eyüp, C-65/98, EU:C:2000:336, Rn. 26, und vom 30. September 2004, Ayaz, C-275/02, EU:C:2004:570, Rn. 41, angeführt werden).

    97 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 45 und 46).

    108 Vgl. Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239).

    Vgl. auch Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 57).

    125 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.03.2019 - C-89/18

    A - Vorabentscheidungsersuchen - Assoziationsabkommen EWG/Türkei - Nationale

    Kann in einem Fall, in dem - grundsätzlich gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßende - "neue Beschränkungen" für den Ehegattennachzug eingeführt werden, die mit den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239), anerkannten Ziel der "erfolgreichen Integration" gerechtfertigt werden, eine Vorschrift wie § 9 Abs. 7 des dänischen Ausländergesetzes - der u. a. bedeutet, dass die vorrangige Bedingung für die Familienzusammenführung zwischen einem in Dänemark aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und dessen Ehegatten darin besteht, dass die Verbindung des Ehepaars zu Dänemark enger als die zur Türkei ist - als Vorschrift angesehen werden, die "durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, das angestrebte legitime Ziel zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht"?.

    In der vorliegenden Rechtssache können aus dem Urteil Genc(10) einige nützliche Lehren gezogen werden.

    6 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), bzw. vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239).

    9 Urteil vom 12. April 2016 (C-561/14, EU:C:2016:247).

    10 Urteil vom 12. April 2016 (C-561/14, EU:C:2016:247).

    11 Vgl. Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    12 Vgl. entsprechend Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 37).

    13 Vgl. im Wege der Analogie Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 40), und vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    15 Siehe u. a. Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    16 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 56).

    17 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55).

    Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Mengozzi in der Rechtssache Genc (C-561/14, EU:C:2016:28, Nrn. 31 ff.).

    28 Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 66).

    In diesem Zusammenhang teile ich die Ansicht von Generalanwalt Mengozzi in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Genc (C-561/14, EU:C:2016:28, Nr. 49).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    (cc) In allen Individualstreitigkeiten im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, die in jüngerer Vergangenheit die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Gegenstand hatten, handelte es sich um Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger oder es bestand zB durch eine Angehörigeneigenschaft ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15 - [Depesme] Rn. 17 ff.; 27. Oktober 2016 - C-465/14 - [Wieland, Rothwangl] Rn. 24 ff.; 13. Juli 2016 - C-187/15 - [Pöpperl] Rn. 19 ff. mit Besprechung Reinecke AuR 2016, 396; 12. April 2016 - C-561/14 - [Genc] Rn. 35 ff.; 7. April 2016 - C-284/15 - [ONEm] Rn. 9; 15. September 2015 - C-67/14 - [Alimanovic] Rn. 25 ff.; 23. April 2015 - C-382/13 - [Franzen, Giesen, van den Berg] Rn. 23 ff., 30 ff., 33 ff.; 26. Februar 2015 - C-623/13 - [de Ruyter] Rn. 39 ff.; 24. Februar 2015 - C-512/13 - [Sopora] Rn. 9; 18. Dezember 2014 - C-523/13 - [Larcher] Rn. 34 ff.; 5. November 2014 - C-103/13 - [Somova] Rn. 1 f.; 20. Juni 2013 - C-20/12 - [Giersch] Rn. 37 ff.) .
  • EuGH, 07.08.2018 - C-123/17

    Yön - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

    Zweitens hat der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 darauf hingewiesen, dass die in Rn. 60 des vorliegenden Urteils herangezogene Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls auch bei Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 zugrunde zu legen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 42).

    Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, muss die Auslegung von Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls nämlich auch für die Stillhalteverpflichtung gelten, die die Grundlage von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 im Bereich der Freizügigkeit der Arbeitnehmer bildet, da die Stillhalteklauseln in Art. 13 und in Art. 41 Abs. 1 gleichartig sind und mit beiden dasselbe Ziel verfolgt wird (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 41).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass eine nationale Regelung, die wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende die Voraussetzungen für die Familienzusammenführung verschärft, nur insoweit in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 fällt, als sie geeignet ist, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durch türkische Arbeitnehmer - wie den Ehemann von Frau Yön -, die sich rechtmäßig dort aufhalten, zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 44).

    Im Rahmen der Auslegung von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen als denen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten ist, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach Art. 12 des Assoziierungsabkommens haben die Vertragsparteien im Einklang mit dem ausschließlich wirtschaftlichen Zweck, der die Grundlage der Assoziation zwischen der Gemeinschaft und der Republik Türkei bildet, nämlich vereinbart, sich von den die Freizügigkeit der Arbeitnehmer betreffenden Bestimmungen des Primärrechts der Union leiten zu lassen, so dass die im Rahmen dieser Bestimmungen geltenden Grundsätze so weit wie möglich auf türkische Staatsangehörige übertragen werden müssen, die Rechte aufgrund des Assoziierungsabkommens besitzen (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 25.06.2019 - 1 C 40.18

    ARB 1/80 Art 13; ARB 2/76 Art 7; AufenthG § 5 Abs 2 Satz 1 Nr 1, Abs 2 Satz 2, §

    1.2.2 Der EuGH hat in seinem Urteil aber auch seine inzwischen gefestigte Rechtsprechung (s. nur EuGH, Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 [ECLI:EU:C:2013:725], Demir - Rn. 40; vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:2066], Dogan - Rn. 37; vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247], Genc -Rn. 51 ff. und vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 39 ff.) bekräftigt, dass eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 7 ARB 2/76 zulässig sein kann, wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten und nicht über das dafür Erforderliche hinausgeht.

    Denn sie hat dazu geführt, dass hierdurch die erstmalige Aufnahme der Ehegatten türkischer Staatsangehöriger in Deutschland strengeren Voraussetzungen unterworfen wird, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stillhalteklauseln galten (EuGH, Urteile vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44, 50; vom 29. März 2017 - C-652/15 - Rn. 31; vom 7. August 2018 - C-123/17 - Rn. 68; vgl. auch zu Art. 41 Abs. 1 ZP: EuGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - Rn. 36; s.a. BVerwG, Urteil vom 6. November 2014 - 1 C 4.14 - BVerwGE 150, 276 Rn. 14).

    2.2 Das nach der nunmehr maßgeblichen aktuellen Rechtslage geltende Spracherfordernis ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 7. November 2013 - C-225/12 - Rn. 41, vom 10. Juli 2014 - C-138/13 - und vom 12. April 2016 - C-561/14 -) gerechtfertigt; denn es dient der Integration der Nachzugswilligen (s.a. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2017 - 1 C 1.16 - BVerwGE 157, 221 Rn. 15 f., 18 f.).

    Er hat jedoch in der jüngeren Rechtsprechung eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (EuGH, Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 55 f.).

    In diesem Zusammenhang wies er auf die Bedeutung hin, die Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts beigemessen wird, wie es sich aus Art. 79 Abs. 4 AEUV und aus mehreren Richtlinien (u.a. die Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung ) ergibt, denen zufolge die Integration von Drittstaatsangehörigen entscheidend zur Förderung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts beiträgt (EuGH, Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 55).

  • BVerwG, 26.01.2017 - 1 C 1.16

    EuGH soll Unionsrechtskonformität des Visumerfordernisses beim Ehegattennachzug

    Dieses ist zwar eine neue Beschränkung im Sinne des Assoziationsrechts EWG-Türkei, es ist aber durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt, wie dies der Gerichtshof der Europäischen Union in seinen Urteilen in der Sache Dogan (Urteil vom 10. Juli 2014 - C-138/13 [ECLI:EU:C:2014:287]) und Genc (Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 [ECLI:EU:C:2016:247]) als möglich angesehen hat.

    Der Gerichtshof hat in seiner jüngsten Rechtsprechung (Urteil vom 12. April 2016 - C 561/14 - Rn. 55 f.) eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Ziel der Gewährleistung einer erfolgreichen Integration einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann.

    Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil die Einbeziehung von Regelungen über die Familienzusammenführung in den Anwendungsbereich der Stillhalteklausel und deren Anerkennung als (mittelbare) neue Beschränkungen des türkischen Arbeitnehmers (vgl. EuGH, Urteil vom 12. April 2016 - C-561/14 - Rn. 44) erst auf der Grundlage des Beschlusses Nr. 1/80 erfolgt sind und auch sonst die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Reichweite und Wirkungen assoziationsrechtlicher Regelungen sich erst nach dem ARB 1/80 entwickelt hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2022 - C-279/21

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - EWG-Assoziierungsabkommen -

    10 Urteile vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066, Rn. 38 und 39), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51, 52, 66 und 67), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 53), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn. 72), und vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31 bis 34 und 45 bis 47).

    12 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56), sowie vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 38).

    17 Vgl. Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 39 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung), sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 20).

    Zum Beschluss Nr. 1/80 vgl. Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 39, 40, 44 und 50).

    22 Vgl. Urteile vom 7. November 2013, Demir (C-225/12, EU:C:2013:725, Rn. 40), vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51), vom 29. März 2017, Tekdemir (C-652/15, EU:C:2017:239, Rn. 33), vom 7. August 2018, Yön (C-123/17, EU:C:2018:632, Rn.72), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 31), und vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn.23).

    24 Urteile vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56), vom 10. Juli 2019, A (C-89/18, EU:C:2019:580, Rn. 34), sowie vom 2. September 2021, Udlændingenævnet (C-379/20, EU:C:2021:660, Rn. 26 und 27).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

    (cc) In allen Individualstreitigkeiten im Rahmen von Vorabentscheidungsersuchen, die in jüngerer Vergangenheit die Arbeitnehmerfreizügigkeit zum Gegenstand hatten, handelte es sich um Wanderarbeitnehmer oder Grenzgänger oder es bestand zB durch eine Angehörigeneigenschaft ein Bezug zu mindestens zwei Mitgliedstaaten (vgl. EuGH 15. Dezember 2016 - C-401/15 - [Depesme] Rn. 17 ff.; 27. Oktober 2016 - C-465/14 - [Wieland, Rothwangl] Rn. 24 ff.; 13. Juli 2016 - C-187/15 - [Pöpperl] Rn. 19 ff. mit Besprechung Reinecke AuR 2016, 396; 12. April 2016 - C-561/14 - [Genc] Rn. 35 ff.; 7. April 2016 - C-284/15 - [ONEm] Rn. 9; 15. September 2015 - C-67/14 - [Alimanovic] Rn. 25 ff.; 23. April 2015 - C-382/13 - [Franzen, Giesen, van den Berg] Rn. 23 ff., 30 ff., 33 ff.; 26. Februar 2015 - C-623/13 - [de Ruyter] Rn. 39 ff.; 24. Februar 2015 - C-512/13 - [Sopora] Rn. 9; 18. Dezember 2014 - C-523/13 - [Larcher] Rn. 34 ff.; 5. November 2014 - C-103/13 - [Somova] Rn. 1 f.; 20. Juni 2013 - C-20/12 - [Giersch] Rn. 37 ff.) .
  • EuGH, 10.07.2019 - C-89/18

    A - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei - Beschluss

    Es weist allerdings darauf hin, dass der Gerichtshof u. a. in der dem Urteil vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), zugrunde liegenden Rechtssache bereits entschieden habe, dass "neue Beschränkungen" im Sinne dieser Bestimmung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses - wie das Ziel, eine erfolgreiche Integration von Drittstaatsangehörigen im Aufnahmemitgliedstaat zu gewährleisten - gerechtfertigt sein könnten, soweit sie geeignet seien, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu gewährleisten, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgingen.

    Kann in einem Fall, in dem - grundsätzlich gegen die Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 verstoßende - "neue Beschränkungen" für den Ehegattennachzug eingeführt werden, die mit dem in den Urteilen des Gerichtshofs vom 12. April 2016, Genc (C-561/14, EU:C:2016:247), und vom 10. Juli 2014, Dogan (C-138/13, EU:C:2014:2066), anerkannten Ziel der "erfolgreichen Integration" gerechtfertigt werden, eine Vorschrift wie § 9 Abs. 7 des Ausländergesetzes - der u. a. bedeutet, dass die vorrangige Bedingung für die Familienzusammenführung zwischen einem in Dänemark aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen und dessen Ehegatten darin besteht, dass die Verbindung des Ehepaars zu Dänemark enger als die zur Türkei ist - als Vorschrift angesehen werden, die "durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet ist, die Erreichung des angestrebten legitimen Ziels zu erreichen, und nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinausgeht"?.

    Da die Situation von B, einem ordnungsgemäß in den dänischen Arbeitsmarkt eingegliederten Arbeitnehmer, einen Bezug zu einer wirtschaftlichen Freiheit, hier der Arbeitnehmerfreizügigkeit, aufweist, fällt sie in den Anwendungsbereich von Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 36).

    Folglich ist allein auf die Situation des im betreffenden Mitgliedstaat wohnenden türkischen Arbeitnehmers, hier also B, abzustellen, um zu klären, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren fragliche nach der Stillhalteklausel in Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 unangewendet zu lassen ist, wenn sie erwiesenermaßen geeignet ist, seine Freiheit zur Ausübung einer Tätigkeit als Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat zu beeinträchtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 37).

    Was erstens das Ziel angeht, eine erfolgreiche Integration zu gewährleisten, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass dieses Ziel angesichts der Bedeutung, die Integrationsmaßnahmen im Rahmen des Unionsrechts beigemessen wird, im Hinblick auf Art. 13 des Beschlusses Nr. 1/80 einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellen kann (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 55 und 56).

  • EuGH, 29.03.2017 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

    In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass - wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt - eine nationale Regelung, die die Voraussetzungen für eine Familienzusammenführung von sich rechtmäßig im betreffenden Mitgliedstaat aufhaltenden türkischen Arbeitnehmern im Vergleich zu denjenigen verschärft, die in diesem Mitgliedstaat galten, als der Beschluss Nr. 1/80 in Kraft trat, eine neue Beschränkung im Sinne von Art. 13 dieses Beschlusses der Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch diese türkischen Arbeitnehmer in diesem Mitgliedstaat darstellt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 50).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine Beschränkung, mit der bezweckt oder bewirkt wird, die Ausübung der Arbeitnehmerfreizügigkeit im Inland durch einen türkischen Staatsangehörigen strengeren Voraussetzungen zu unterwerfen, als sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Beschlusses Nr. 1/80 galten, verboten ist, es sei denn, sie gehört zu den in Art. 14 dieses Beschlusses aufgeführten Beschränkungen oder ist durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sowie geeignet, die Verwirklichung des verfolgten legitimen Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das zu dessen Erreichung Erforderliche hinaus (Urteil vom 12. April 2016, Genc, C-561/14, EU:C:2016:247, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 28.09.2017 - 11 B 16.16

    Ausländerrecht: Kindernachzug nach Vollendung des 16. Lebensjahres; Beherrschen

  • EuGH, 22.12.2022 - C-279/21

    Die dänische Rechtsvorschrift, nach der die Familienzusammenführung zwischen

  • VG Berlin, 11.07.2016 - 8 K 97.16

    Asylrecht: Anspruch auf ein Visum zur Familienzusammenführung; Erforderlichkeit

  • EuGH, 16.02.2017 - C-507/15

    Agro Foreign Trade & Agency - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige

  • VG Berlin, 08.07.2016 - 4 K 23.16

    Aufenthaltsrecht: Beschränkung des Ehegattennachzugs für assoziationsberechtigte

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.05.2019 - C-70/18

    A u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen EWG-Türkei -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.12.2016 - C-652/15

    Tekdemir - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen zwischen der

  • VG Berlin, 11.09.2017 - 4 K 632.16

    Erteilung eines Visums zum Familiennachzug trotz fehlender Sprachkenntnisse;

  • VG Düsseldorf, 23.12.2016 - 7 L 3292/16

    Service Passport; Dienstpass; Visum; Verschlechterungsverbot;

  • EuGH, 02.09.2021 - C-379/20

    Udlændingenævnet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Assoziierungsabkommen

  • EuGH, 22.09.2016 - C-1/15

    Kommission / Österreich - Streichung

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