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   EuGH, 04.05.2016 - C-477/14   

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EuGH, 04.05.2016 - C-477/14 (https://dejure.org/2016,8956)
EuGH, Entscheidung vom 04.05.2016 - C-477/14 (https://dejure.org/2016,8956)
EuGH, Entscheidung vom 04. Mai 2016 - C-477/14 (https://dejure.org/2016,8956)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • webshoprecht.de

    Geltung von Art. 20 der Tabakrichtlinie und E-Zigaretten

  • Europäischer Gerichtshof

    Pillbox 38

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 20 - Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter - Gültigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Subsidiaritätsprinzip - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pillbox 38

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 20 - Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter - Gültigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Subsidiaritätsprinzip - ...

  • Wolters Kluwer

    Rechtsangleichung unionsrechtlicher Regelungen zum Inverkehrbringen "Elektronischer Zigaretten"; Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchen aufgrund vermuteter Entscheidungserheblichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 20 - Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter - Gültigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Subsidiaritätsprinzip - ...

  • rechtsportal.de

    Rechtsangleichung unionsrechtlicher Regelungen zum Inverkehrbringen "Elektronischer Zigaretten"; Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchen aufgrund vermuteter Entscheidungserheblichkeit; Vorabentscheidungsersuchen des britischen High Court of Justice

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • mueller.legal (Kurzinformation)

    Die neue Richtlinie der Europäischen Union über Tabakerzeugnisse ist gültig

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Werbeeinschränkungen der EU-Tabakrichtlinie rechtmäßig

  • juve.de (Kurzinformation)

    Schockbilder erlaubt: Tabakrichtlinie abgewiesen

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung, 06.05.2016)

    Schockbilder auf Zigarettenpackungen sind erlaubt

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pillbox 38

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Richtlinie 2014/40/EU - Art. 20 - Elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter - Gültigkeit - Grundsatz der Gleichbehandlung - Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Rechtssicherheit - Subsidiaritätsprinzip - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 582
 
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Wird zitiert von ... (55)Neu Zitiert selbst (18)

  • EuGH, 10.12.2002 - C-491/01

    British American Tobacco Investments und Imperial Tobacco

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Da das vorlegende Gericht diesen Streit zu entscheiden hat, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (vgl. entsprechend Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38).

    Was zweitens das Vorbringen betrifft, die Klage auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit ("judicial review") der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Regierung des Vereinigten Königreichs zur Umsetzung einer Richtlinie stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen derartiger Klagen vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), Intertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312) und Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419) ergangen sind.

    Diese Voraussetzung ist im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus Rn. 17 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und 91).

    Folglich ist eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme nur dann rechtswidrig, wenn sie zur Erreichung des Ziels, das die zuständigen Organe verfolgen, offensichtlich ungeeignet ist (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123).

    Angesichts des, wie im 43. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/40 und im Bericht ENDS festgestellt, wachsenden Marktes für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter, sind die nationalen Vorschriften über die Anforderungen, denen diese Produkte entsprechen müssen, in Ermangelung einer unionsweiten Harmonisierung von Natur aus geeignet, den freien Warenverkehr zu behindern (vgl. entsprechend Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 64).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in einen auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassenen Unionsrechtsakt Bestimmungen aufgenommen werden können, die die Umgehung von Vorschriften verhindern sollen, die eine Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 100, sowie British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 82).

    Da es sich im vorliegenden Fall um einen Bereich handelt - die Verbesserung des Funktionierens des Binnenmarkts -, der nicht zu den Bereichen gehört, in denen die Union über eine ausschließliche Zuständigkeit verfügt, ist zu prüfen, ob das Ziel der Richtlinie 2014/40 auf Unionsebene besser erreicht werden konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 179 und 180).

  • EuGH, 22.01.2013 - C-283/11

    Die Beschränkung der Kostenerstattung für die Kurzberichterstattung über

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Der durch Art. 16 der Charta gewährte Schutz umfasst die Freiheit, eine Wirtschafts- oder Geschäftstätigkeit auszuüben, die Vertragsfreiheit und den freien Wettbewerb, wie aus den Erläuterungen zu diesem Artikel hervorgeht, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 3 EUV und Art. 52 Abs. 7 der Charta für deren Auslegung zu berücksichtigen sind (Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs gilt die unternehmerische Freiheit jedoch nicht schrankenlos, sondern ist im Zusammenhang mit ihrer gesellschaftlichen Funktion zu sehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 45).

    Die unternehmerische Freiheit kann somit einer Vielzahl von Eingriffen der öffentlichen Gewalt unterworfen werden, die im allgemeinen Interesse die Ausübung der wirtschaftlichen Tätigkeit beschränken können (Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 46).

    Dieser Umstand spiegelt sich vor allem darin wider, auf welche Weise nach Art. 52 Abs. 1 der Charta der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu handhaben ist (Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 47).

    Nach dieser Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, deren Wesensgehalt achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil Sky Österreich, C-283/11, EU:C:2013:28, Rn. 48).

  • EuGH, 16.06.2015 - C-62/14

    Das von der EZB im September 2012 angekündigte OMT-Programm ist mit dem

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betreffen (Urteil Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24).

    Der Gerichtshof kann es nur dann ablehnen, über eine Vorlagefrage eines nationalen Gerichts zu befinden, wenn die erbetene Auslegung oder Beurteilung der Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der Realität oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 25).

    Diese Voraussetzung ist im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus Rn. 17 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29).

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und 91).

  • EuGH, 08.07.2010 - C-343/09

    Afton Chemical - Vorabentscheidungsersuchen - Gültigkeit - Richtlinie 2009/30/EG

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Was zweitens das Vorbringen betrifft, die Klage auf Überprüfung der Rechtmäßigkeit ("judicial review") der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Regierung des Vereinigten Königreichs zur Umsetzung einer Richtlinie stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen derartiger Klagen vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), Intertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312) und Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419) ergangen sind.

    Der Gerichtshof hat jedoch insoweit bereits entschieden, dass das Parlament und der Rat durch eine solche Folgenabschätzung nicht gebunden sind (Urteil Afton Chemical, C-343/09, EU:C:2010:419, Rn. 57).

  • EuGH, 18.04.2013 - C-368/12

    Adiamix

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Daher ist entscheidend, dass das nationale Gericht insbesondere die genauen Gründe angibt, aus denen ihm die Gültigkeit von Bestimmungen des Unionsrechts fraglich erscheint, und die Gründe angibt, aus denen es sie für ungültig hält (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteile Greenpeace France u. a., C-6/99, EU:C:2000:148, Rn. 55, sowie Beschluss Adiamix, C-368/12, EU:C:2013:257, Rn. 22).

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Gelegenheit gegeben wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelte nationale Verfahrensakten (vgl. insbesondere Urteile Holdijk u. a., 141/81 bis 143/81, EU:C:1982:122, Rn. 6, Lehtonen und Castors Braine, C-176/96, EU:C:2000:201, Rn. 23, sowie Beschluss Adiamix, C-368/12, EU:C:2013:257, Rn. 24).

  • EuGH, 05.10.2000 - C-376/98

    DER GERICHTSHOF ERKLÄRT DIE RICHTLINIE ÜBER WERBUNG UND SPONSORING ZUGUNSTEN VON

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass in einen auf der Grundlage von Art. 114 AEUV erlassenen Unionsrechtsakt Bestimmungen aufgenommen werden können, die die Umgehung von Vorschriften verhindern sollen, die eine Verbesserung der Bedingungen für das Funktionieren des Binnenmarkts zum Ziel haben (vgl. in diesem Sinne Urteile Deutschland/Parlament und Rat, C-376/98, EU:C:2000:544, Rn. 100, sowie British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 82).
  • EuGH, 17.12.2015 - C-157/14

    Der Natriumgehalt natürlicher Mineralwässer ist auf der Grundlage nicht nur des

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Wenn es sich als unmöglich erweist, das Vorliegen oder den Umfang des behaupteten Risikos mit Sicherheit festzustellen, weil die Ergebnisse der durchgeführten Studien unschlüssig sind, die Wahrscheinlichkeit eines tatsächlichen Schadens für die Gesundheit der Bevölkerung jedoch fortbesteht, falls das Risiko eintritt, rechtfertigt das Vorsorgeprinzip den Erlass beschränkender Maßnahmen (vgl. Urteil Neptune Distribution, C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 81 und 82).
  • EuGH, 03.09.2015 - C-398/13

    Der Gerichtshof bestätigt die Gültigkeit der Verordnung über den Handel mit

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Hierzu geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass sich die Begründung von Rechtsakten mit allgemeiner Geltung darauf beschränken kann, die Gesamtlage anzugeben, die zum Erlass der Maßnahme geführt hat, und die allgemeinen Ziele zu bezeichnen, die mit ihr erreicht werden sollen (vgl. u. a. Urteil Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Kommission, C-398/13 P, EU:C:2015:535, Rn. 29).
  • EuGH, 09.03.2010 - C-379/08

    ERG u.a. - Verursacherprinzip - Richtlinie 2004/35/EG - Umwelthaftung - Zeitliche

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der zu den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts gehört, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, dass die Handlungen der Unionsorgane zur Erreichung der mit der betreffenden Regelung verfolgten legitimen Ziele geeignet sind und nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung dieser Ziele erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist und die dadurch bedingten Nachteile in angemessenem Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 122, ERG u. a., C-379/08 und C-380/08, EU:C:2010:127, Rn. 86, und Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 67 und 91).
  • EuGH, 18.06.2015 - C-508/13

    Estland / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie 2013/34/EU -

    Auszug aus EuGH, 04.05.2016 - C-477/14
    Das Protokoll Nr. 2 stellt außerdem in seinem Art. 5 die Leitlinien auf, nach denen zu bestimmen ist, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil Estland/Parlament und Rat, C-508/13, EU:C:2015:403, Rn. 44).
  • EuGH, 06.12.2005 - C-453/03

    ABNA u.a. - Gesundheitspolizei - Mischfuttermittel - Genaue Angabe der

  • EuGH, 10.01.2006 - C-344/04

    DIE VERORDNUNG ÜBER AUSGLEICHS- UND UNTERSTÜTZUNGSLEISTUNGEN FÜR FLUGGÄSTE IST

  • EuGH, 04.06.2015 - C-579/13

    Die Mitgliedstaaten dürfen langfristig aufenthaltsberechtigte

  • EuGH, 13.04.2000 - C-176/96

    EINE REGELUNG, DIE BERUFSSPORTLER AN DER TEILNAHME AN WETTKÄMPFEN HINDERT, WENN

  • EuGH, 01.04.1982 - 141/81

    Holdijk

  • EuGH, 21.03.2000 - C-6/99

    DER GRUNDSATZ DER VORSORGE WIRD DURCH DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ÜBER DIE FREISETZUNG

  • EuGH, 12.06.1986 - 98/85

    Bertini / Regione Lazio

  • EuGH, 03.06.2008 - C-308/06

    DIE RICHTLINIE ÜBER DIE MEERESVERSCHMUTZUNG DURCH SCHIFFE, DIE UNTER ANDEREM IM

  • EuGH, 20.12.2017 - C-434/15

    Asociación Profesional Elite Taxi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV

    Der Gerichtshof hat darauf zu achten, dass diese Möglichkeit besteht, wobei zu berücksichtigen ist, dass den Beteiligten aufgrund der genannten Vorschrift nur die Vorlageentscheidungen - zusammen mit einer Übersetzung in die Amtssprache des jeweiligen Mitgliedstaats - zugestellt werden, nicht aber die dem Gerichtshof vom vorlegenden Gericht gegebenenfalls übermittelten nationalen Verfahrensakten (Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.03.2024 - C-61/22

    Landeshauptstadt Wiesbaden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

    Folglich ist der Umstand, dass der Unionsgesetzgeber eine andere, gegebenenfalls belastendere Maßnahme als die nach der Folgenabschätzung empfohlene getroffen hat, für sich genommen kein geeigneter Beweis dafür, dass er die Grenzen dessen überschritten hat, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich war (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 65).
  • EuGH, 30.01.2019 - C-220/17

    Das unionsweite schrittweise Verbot von Zigaretten und Tabak zum Selbstdrehen,

    Es ist jedoch nicht erforderlich, dass ein Gesetzgebungsakt selbst Angaben technischer Natur enthält, und es steht dem Unionsgesetzgeber frei, einen allgemeinen Rechtsrahmen zu schaffen, der gegebenenfalls später konkretisiert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 78 und 139).

    Sofern es an einer Regelung auf Unionsebene fehlt, ist es nämlich Sache der Mitgliedstaaten oder gegebenenfalls der Hersteller selbst, eine zuverlässige Methode festzulegen, mit der die Einhaltung der Anforderung, die sich aus dieser Vorschrift ergibt, sichergestellt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der allgemeine unionsrechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung verlangt, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35).

    Nach der letztgenannten Bestimmung muss jede Einschränkung der Ausübung der in der Charta anerkannten Rechte und Freiheiten gesetzlich vorgesehen sein, deren Wesensgehalt achten, unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sein und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen (Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 160).

  • EuGH, 07.03.2017 - C-390/15

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung steht dem Ausschluss auf elektronischem Weg

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatz der Gleichbehandlung nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt, vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich zu behandeln, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist (Urteile vom 12. November 2014, Guardian Industries und Guardian Europe/Kommission, C-580/12 P, EU:C:2014:2363, Rn. 51, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 35).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-151/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, das

    18 Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 123), vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, (C-358/14, EU:C:2016:323, Rn. 79), und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 49).

    20 Vgl. namentlich Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. u. a. Urteile vom 10. April 2014, Acino/Kommission (C-269/13 P, EU:C:2014:255, Rn. 58), vom 17. Dezember 2015, Neptune Distribution (C-157/14, EU:C:2015:823, Rn. 82), und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 55).

    47 Urteil vom 4. Mai 2016 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 50 bis 55 und 60).

    54 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 96).

    61 Urteil vom 4. Mai 2016 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 51 und 52).

    70 Urteil vom 4. Mai 2016 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 36 bis 42).

  • EuGH, 29.05.2018 - C-426/16

    Der Gerichtshof bestätigt, dass rituelle Schlachtungen ohne Betäubung nur in

    Infolgedessen ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über eine ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer unionsrechtlichen Regelung betrifft (Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24, sowie vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 15).
  • EuGH, 07.02.2018 - C-304/16

    Ein Drei-Parteien-Verfahren, das einen Co-Branding-Partner oder Vertreter

    Da das vorlegende Gericht über diesen Streit zu entscheiden hat und es der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine wirkliche Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und die Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen der Verordnung besteht, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 17).

    Was zum anderen die Frage betrifft, ob das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen ihm die Auslegung und die Gültigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen zweifelhaft erscheinen, so ist es im Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, tatsächlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Verordnung 2015/751 anzuwenden oder durchzuführen, stelle ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, und insbesondere die Auffassung des Parlaments, wonach im vorliegenden Fall von den Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.

    Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 21, 33, 34, 41 und 42 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).

  • EuGH, 07.02.2018 - C-643/16

    American Express

    Da das vorlegende Gericht über diesen Streit zu entscheiden hat und es der Auffassung ist, dass zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens eine wirkliche Streitigkeit in Bezug auf die Auslegung und die Gültigkeit der betreffenden Bestimmungen der Richtlinie besteht, ist nicht offensichtlich, dass der Ausgangsrechtsstreit nicht real ist (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 36 und 38, und vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 17).

    Was zum anderen die Frage betrifft, ob das vorlegende Gericht hinreichend dargelegt hat, aus welchen Gründen ihm die Auslegung und die Gültigkeit der im Ausgangsverfahren fraglichen Bestimmungen zweifelhaft erscheinen, so ist es im Geist der Zusammenarbeit, in dem das Vorabentscheidungsverfahren durchzuführen ist, tatsächlich unerlässlich, dass das nationale Gericht in seiner Vorlageentscheidung die genauen Gründe darlegt, aus denen es eine Beantwortung seiner Fragen nach der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts für entscheidungserheblich hält (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieses Erfordernis ergibt sich auch aus Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was drittens das Argument anbelangt, die Erhebung der Klage des Ausgangsverfahrens auf richterliche Überprüfung der "Absicht und/oder Verpflichtung" der Lords Commissioners, die Richtlinie 2015/2366 anzuwenden oder durchzuführen, stelle - unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens, in denen die Lords Commissioners gegen Amex keine Maßnahme ergriffen und sich auf das Vorbringen beschränkt hätten, sich der Erhebung der Klage im Ausgangsverfahren nicht entgegenzustellen - ein Mittel zur Umgehung des durch den AEU-Vertrag errichteten Rechtsbehelfssystems dar, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits mehrere die Auslegung und/oder Gültigkeit von Sekundärrechtsakten betreffende Vorabentscheidungsersuchen, die im Rahmen von Klagen auf richterliche Überprüfung vorgelegt worden waren, für zulässig erklärt hat, so u. a. in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), ergangen sind.

    Diese Bedingung ist jedoch im Ausgangsrechtsstreit erfüllt, wie sich aus den Rn. 14, 19, 20, 27 und 28 des vorliegenden Urteils ergibt (vgl. entsprechend Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco [Investments] und Imperial Tobacco, C-491/01, EU:C:2002:741, Rn. 40, vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a., C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 29, vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 19, und vom 4. Mai 2016, Philip Morris Brands u. a., C-547/14, EU:C:2016:325, Rn. 35).

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.12.2018 - C-621/18

    Brexit: Einseitige Rücknahme möglich

    19 Urteile vom 16. Juni 2015, Gauweiler u. a. (C-62/14, EU:C:2015:400, Rn. 24 und 25), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 15 und 16), vom 5. Juli 2016, 0gnyanov (C-614/14, EU:C:2016:514, Rn. 19), vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874, Rn. 54), vom 28. März 2017, Rosneft (C-72/15, EU:C:2017:236, Rn. 50 und 155), und vom 7. Februar 2018, American Express (C-304/16, EU:C:2017:524, Rn. 31 und 32).

    23 Der Gerichtshof hat schon mehrere die Auslegung des Unionsrechts oder die Gültigkeit von Handlungen der Organe betreffende Vorabentscheidungsersuchen für zulässig erklärt, die ihm aufgrund von Klagen, die auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit ("judicial review") gerichtet waren, vorgelegt wurden, insbesondere in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 2002, British American Tobacco (Investments) und Imperial Tobacco (C-491/01, EU:C:2002:741), vom 3. Juni 2008, 1ntertanko u. a. (C-308/06, EU:C:2008:312), vom 8. Juli 2010, Afton Chemical (C-343/09, EU:C:2010:419), vom 4. Mai 2016, Pillbox 38 (C-477/14, EU:C:2016:324), und Philip Morris Brands u. a. (C-547/14, EU:C:2016:325), und vom 7. Februar 2018, American Express (C-304/16, EU:C:2018:66), ergingen.

  • EuG, 24.01.2024 - T-347/21

    Hypo Vorarlberg Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

    Ebenso kann eine klare Definition des zu erreichenden Ziels in der anwendbaren Regelung ein relevanter Anhaltspunkt für die Rechtsunterworfenen sein, anhand dessen vorhergesehen werden kann, wie ein Organ oder eine Einrichtung der Union sein bzw. ihr Ermessen ausüben wird (vgl. entsprechend Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 100).

    Dies gilt umso mehr, wenn die konkrete Methode oder Verfahrensweise zur Erreichung dieses Ergebnisses durch die in Rede stehende Regelung vorgeschrieben wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Mai 2016, Pillbox 38, C-477/14, EU:C:2016:324, Rn. 101).

  • VG Berlin, 21.04.2017 - 14 K 172.16

    EuGH soll die Vereinbarkeit der Tabakrichtlinie mit höherrangigem EU-Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.11.2023 - C-541/20

    Litauen/ Parlament und Rat () und temps de travail)

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuG, 24.01.2024 - T-348/21

    Volkskreditbank/ SRB - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-395/21

    DZ Hyp/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 20.03.2024 - T-394/21

    Bayerische Landesbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-390/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuGH, 22.11.2018 - C-151/17

    Swedish Match - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Herstellung,

  • EuG, 20.03.2024 - T-404/21

    DZ Bank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion - Einheitlicher

  • EuG, 20.03.2024 - T-391/21

    Deutsche Kreditbank/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion -

  • EuG, 20.03.2024 - T-392/21

    Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion -

  • EuGH, 01.10.2019 - C-616/17

    Es gibt nichts, was die Gültigkeit der Verordnung über das Inverkehrbringen von

  • EuG, 19.12.2019 - T-211/18

    Vanda Pharmaceuticals/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-390/15

    Nach Ansicht von Generalanwältin Kokott ist der Ausschluss elektronisch

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.07.2017 - C-304/16

    American Express

  • EuG, 20.12.2023 - T-389/21

    Landesbank Baden-Württemberg/ CRU - Wirtschafts- und Währungsunion - Bankenunion

  • EuGH, 22.02.2022 - C-160/20

    Filterzigaretten: Das von der ISO zur Bestimmung der Emissionshöchstwerte für

  • EuGH, 15.06.2017 - C-349/16

    T.KUP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dumping - Verordnung (EG) Nr. 1472/2006 -

  • EuG, 31.01.2024 - T-745/20

    Symphony Environmental Technologies und Symphony Environmental/ Parlament u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.11.2017 - C-5/16

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Beschluss (EU) 2015/1814 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-119/19

    Kommission/ Carreras Sequeros u.a. - Rechtsmittel - Beamtenrecht - Reform des

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.07.2021 - C-370/20

    Pro Rauchfrei - Richtlinie 2014/40/EU - Gesundheitsbezogene Warnhinweise, die auf

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.09.2020 - C-499/18

    Bayer CropScience und Bayer/ Kommission - Rechtsmittel - Verordnung (EG) Nr.

  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-75/18

    Vodafone Magyarország - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit -

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-246/16

    Di Maura - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrecht - Beschränkung des

  • EuGH, 11.06.2020 - C-378/19

    Die Tatsache, dass in der Slowakei die Befugnis zur Ernennung und Entlassung des

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.04.2020 - C-724/18

    Nach Auffassung von Generalanwalt Bobek ist die Dienstleistungsrichtlinie auf die

  • EuGH, 11.01.2024 - C-330/22

    Friends of the Irish Environment (Possibilités de pêche supérieures à zéro)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-233/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • EuGH, 13.03.2019 - C-128/17

    Polen / Parlament und Rat - Nichtigkeitsklage - Richtlinie (EU) 2016/2284 -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-220/17

    Generalanwalt Saugmandsgaard Øe schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2019 - C-26/18

    Federal Express Corporation Deutsche Niederlassung - Vorabentscheidungsersuchen -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.10.2020 - C-517/19

    Alvarez y Bejarano u.a. / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-234/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-236/16

    ANGED - Vorabentscheidungsersuchen - Niederlassungsfreiheit - Regionale Abgabe

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.06.2017 - C-521/15

    Spanien / Rat - Anfechtung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2015/1289 des Rates

  • EuG, 04.04.2019 - T-108/17

    ClientEarth / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-216/17

    Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato - Antitrust und Coopservice -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-487/17

    Verlezza u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Richtlinie 2008/98/EG

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-226/22

    Nexive Commerce u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Postdienste in der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.04.2018 - C-561/16

    Saras Energía - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 2012/27/EU - Förderung

  • EuG, 15.09.2016 - T-18/15

    Philip Morris / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-697/17

    Telecom Italia - Vorabentscheidungsverfahren - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

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