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   EuGH, 24.05.2016 - C-396/14   

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EuGH, 24.05.2016 - C-396/14 (https://dejure.org/2016,11029)
EuGH, Entscheidung vom 24.05.2016 - C-396/14 (https://dejure.org/2016,11029)
EuGH, Entscheidung vom 24. Mai 2016 - C-396/14 (https://dejure.org/2016,11029)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    MT Højgaard und Züblin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung - Öffentlicher Auftrag im Bereich der Eisenbahninfrastruktur - Verhandlungsverfahren - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 10 - Art. 51 Abs. 3 - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    MT Højgaard und Züblin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung - Öffentlicher Auftrag im Bereich der Eisenbahninfrastruktur - Verhandlungsverfahren - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 10 - Art. 51 Abs. 3 - ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ams-rae.de

    Ein Mitglied einer Bietergemeinschaft kann unter bestimmten Bedingungen als Einzelbieter im Wettbewerb verbleiben, wenn das andere Mitglied insolvent wurde

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    BIEGE aufgelöst: Ehemaliges BIEGE-Mitglied darf eigenes Angebot abgeben!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • abz-bayern.de (Kurzinformation)

    Bietergemeinschaft löst sich auf - Beteiligung als Einzelbieter trotz Identitätswechsel im Einzelfall möglich

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Weitere Verfahrensteilnahme auch bei Auflösung der Bietergemeinschaft möglich

  • bbgundpartner.de PDF (Kurzinformation)

    Insolvenz eines Mitglieds einer Bietergemeinschaft

Besprechungen u.ä. (3)

  • vergabeblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Bieterwechsel bei Insolvenz eines BiGe-Mitglieds

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auflösung einer BIEGE - kein zwangsläufiges Aus? (VPR 2016, 146)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auflösung einer BIEGE - kein zwangsläufiges Aus? (IBR 2016, 470)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    MT Højgaard und Züblin

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    MT Højgaard und Züblin

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Gerichtseigenschaft der vorlegenden Einrichtung - Öffentlicher Auftrag im Bereich der Eisenbahninfrastruktur - Verhandlungsverfahren - Richtlinie 2004/17/EG - Art. 10 - Art. 51 Abs. 3 - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1545
  • NZBau 2016, 506
 
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Wird zitiert von ... (27)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 06.10.2015 - C-203/14

    Consorci Sanitari del Maresme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-396/14
    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" handelt, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. die gesetzliche Grundlage dieser Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C‑ 203/14, EU:C:2015:664, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Darüber hinaus übt die Einrichtung ihre Funktionen in völliger Autonomie aus, ohne irgendeiner Stelle hierarchisch untergeordnet zu sein oder von irgendeiner Stelle Anweisungen zu erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2015, Consorci Sanitari del Maresme, C‑ 203/14, EU:C:2015:664, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.10.2014 - C-222/13

    TDC - 'Vorlage zur Vorabentscheidung - Elektronische Kommunikationsnetze und

    Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-396/14
    Die dänische Regierung trägt allerdings vor, dass der Gerichtshof im Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC (C‑ 222/13, EU:C:2014:2265), demgegenüber dem Teleklagenævn (Beschwerdeausschuss für Telekommunikationsangelegenheiten, Dänemark) die Gerichtseigenschaft abgesprochen habe, und bittet den Gerichtshof daher um eine weitere Klärung der insoweit anwendbaren Kriterien und gegebenenfalls um Bestätigung der Eigenschaft des Klagenævn for Udbud (Beschwerdeausschuss für Verfahren zur Auftragsvergabe) als "Gericht".

    Was das Kriterium der Unabhängigkeit anbelangt, das vom Teleklagenævn (Beschwerdeausschuss für Telekommunikationsangelegenheiten) nach den Feststellungen des Gerichtshofs in dem von der dänischen Regierung herangezogenen Urteil vom 9. Oktober 2014, TDC (C‑ 222/13, EU:C:2014:2265), nicht erfüllt wurde, ist zunächst festzustellen, dass das Klagenævn for Udbud (Beschwerdeausschuss für Verfahren zur Auftragsvergabe) im Unterschied zu dieser Beschwerdeeinrichtung in den Rechtsbehelfsverfahren, die gegen seine Entscheidungen vor den ordentlichen Gerichten eingeleitet werden, nicht Partei ist.

  • EuGH, 23.01.2003 - C-57/01

    IM RAHMEN DER VERGABE ÖFFENTLICHER BAUAUFTRÄGE KANN EIN NATIONALES GESETZ ES

    Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-396/14
    Für die Beantwortung dieser Frage ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2004/17 keine spezifischen Vorschriften über die Änderung der Zusammensetzung einer Gemeinschaft von Wirtschaftsteilnehmern enthält, die als Bieter eines öffentlichen Auftrags in der Vorauswahl berücksichtigt worden ist, so dass die Regelung eines solchen Sachverhalts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. Januar 2003, Makedoniko Metro und Michaniki, C‑ 57/01, EU:C:2003:47, Rn. 61).
  • EuGH, 16.12.2008 - C-213/07

    DAS GEMEINSCHAFTSRECHT ENTHÄLT EINE ERSCHÖPFENDE AUFZÄHLUNG DER AUF DIE

    Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-396/14
    Der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht bedeuten u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden müssen, und sie bilden die Grundlage der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C‑ 213/07, EU:C:2008:731, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.03.2015 - C-538/13

    eVigilo - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliches Auftragswesen -

    Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-396/14
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑ 496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 110, und vom 12. März 2015, eVigilo, C‑ 538/13, EU:C:2015:166, Rn. 33).
  • EuGH, 29.04.2004 - C-496/99

    Kommission / CAS Succhi di Frutta

    Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-396/14
    Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen (vgl. Urteile vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C‑ 496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 110, und vom 12. März 2015, eVigilo, C‑ 538/13, EU:C:2015:166, Rn. 33).
  • EuGH, 18.11.1999 - C-275/98

    Unitron Scandinavia und 3-S

    Auszug aus EuGH, 24.05.2016 - C-396/14
    In Rn. 15 des Urteils vom 18. November 1999, Unitron Scandinavia und 3-S (C‑ 275/98, EU:C:1999:567), hat der Gerichtshof das Klagenævn for Udbud (Beschwerdeausschuss für Verfahren zur Auftragsvergabe) als "Gericht" im Sinne von Art. 267 AEUV anerkannt.
  • EuGH, 14.07.2016 - C-6/15

    TNS Dimarso - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Dienstleistungsaufträge

    Nach ständiger Rechtsprechung bedeuten der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleich behandelt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. November 2005, ATI EAC e Viaggi di Maio u. a., C-331/04, EU:C:2005:718, Rn. 22, und vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.07.2019 - C-697/17

    Telecom Italia

    Dem Consiglio di Stato (Staatsrat) stellt sich die Frage, ob im Rahmen eines in Art. 28 der Richtlinie 2014/24 geregelten nicht offenen Verfahrens wie dem im Ausgangsrechtsstreit in Rede stehenden das Erfordernis der rechtlichen und tatsächlichen Identität Anwendung finden kann, das der Gerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347), im Hinblick auf Art. 51 der Richtlinie 2004/17 herausgearbeitet hat.

    Im entsprechenden Zusammenhang der Richtlinie 2004/17 hat der Gerichtshof im Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347), die Frage, welche Folgen solche Änderungen im Laufe eines Verhandlungsverfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags haben, anhand der allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts, insbesondere des Grundsatzes der Gleichbehandlung und der sich daraus ergebenden Transparenzpflicht, sowie der Ziele des Unionsrechts im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe geprüft.

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht u. a. bedeuten, dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleichbehandelt werden müssen, und dass sie die Grundlage der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge bilden (Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine strikte Anwendung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter im Rahmen eines Verhandlungsverfahrens würde zu dem Schluss führen, dass nur die Wirtschaftsteilnehmer, die als solche bei der Vorauswahl berücksichtigt worden sind, Angebote vorlegen und den Zuschlag erhalten können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 38 und 39).

    Dieser Ansatz findet seine Grundlage in Art. 28 Abs. 2 der Richtlinie 2014/24, wonach "[l]ediglich jene Wirtschaftsteilnehmer, die von dem öffentlichen Auftraggeber infolge seiner Bewertung der bereitgestellten Informationen dazu aufgefordert werden, ... ein Angebot übermitteln [können]", was eine rechtliche und tatsächliche Identität zwischen den in der Vorauswahl berücksichtigten Wirtschaftsteilnehmern und den Wirtschaftsteilnehmern, die die Angebote vorlegen, voraussetzt (vgl. entsprechend Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 40).

    Allerdings hat der Gerichtshof auch entschieden, dass in einem Verhandlungsverfahren bei Auflösung einer aus zwei Wirtschaftsteilnehmern bestehenden Bietergemeinschaft, die als solche bei der Vorauswahl berücksichtigt wurde, einer der Wirtschaftsteilnehmer, ohne dass ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorläge, an die Stelle der Bietergemeinschaft treten und dieses Verfahren fortsetzen kann, sofern erwiesen ist, dass er die vom öffentlichen Auftraggeber ursprünglich festgelegten Anforderungen allein erfüllt und seine weitere Teilnahme an diesem Verfahren nicht zu einer Beeinträchtigung der Wettbewerbssituation der übrigen Bieter führt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 48 und Tenor).

    Demzufolge ist zu prüfen, ob trotz Fehlens einer tatsächlichen Identität in Anbetracht der Kriterien, die in dem in Rn. 36 des vorliegenden Urteils angeführten Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 48), genannt sind, davon ausgegangen werden kann, dass kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vorliegt.

    Insoweit ist - wie sich aus Rn. 37 des vorliegenden Urteils ergibt - hervorzuheben, dass diese Kriterien im Rahmen der Rechtssache herausgearbeitet wurden, in der das Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347), ergangen ist und es um einen Sachverhalt ging, bei dem sich die Leistungsfähigkeit des in der Vorauswahl ursprünglich berücksichtigten Bieters verringert hatte, während die vorliegende Rechtssache eine Situation betrifft, in der einer der Bieter durch Erwerb eines der anderen in der Vorauswahl berücksichtigten Bieter seine Leistungsfähigkeit erhöht hat.

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.01.2019 - C-697/17

    Telecom Italia - Vorabentscheidungsverfahren - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    3 Urteil vom 24. Mai 2016 (C-396/14, EU:C:2016:347).

    12 Rechtssache C-396/14, EU:C:2016:347.

    14 Rechtssache C-396/14, EU:C:2016:347.

    22 Rechtssache C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 40.

    Urteil MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 38).

    27 Vgl. die Ausführungen in den Rn. 10 und 42 des Urteils MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347).

    28 Urteil MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 44, Hervorhebung nur hier).

    29 Rechtssache C-396/14, EU:C:2016:347.

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2021 - Verg 54/20

    "Geschlossene EU-Lieferkette" verstößt gegen Gleichheitsgrundsatz!

    Der Grundsatz der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll, gebietet, dass alle Bieter bei der Abfassung ihrer Angebote die gleichen Chancen haben, was voraussetzt, dass die Angebote aller Wettbewerber den gleichen Bedingungen unterworfen sein müssen (EuGH, Urteil vom 24. Mai 2016, C-396/14, NZBau 2016, 506 Rn. 38 - MT Højgaard).
  • EuGH, 11.05.2017 - C-131/16

    Archus und Gama - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Pflicht des öffentlichen Auftraggebers zur Beachtung des Grundsatzes der Gleichbehandlung der Bieter, der die Entwicklung eines gesunden und effektiven Wettbewerbs zwischen den sich um einen öffentlichen Auftrag bewerbenden Unternehmen fördern soll (vgl. u. a. Urteile vom 29. April 2004, Kommission/CAS Succhi di Frutta, C-496/99 P, EU:C:2004:236, Rn. 110, und vom 12. März 2015, eVigilo, C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 33) und dem Wesen der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge entspricht (vgl. u. a. Urteile vom 22. Juni 1993, Kommission/Dänemark, C-243/89, EU:C:1993:257, Rn. 33, vom 25. April 1996, Kommission/Belgien, C-87/94, EU:C:1996:161, Rn. 51, und vom 18. Oktober 2001, SIAC Construction, C-19/00, EU:C:2001:553, Rn. 33), u. a. bedeutet, dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleich behandelt werden müssen (vgl. Urteile vom 16. Dezember 2008, Michaniki, C-213/07, EU:C:2008:731, Rn. 45, sowie vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 37).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2023 - C-115/22

    Dopingbekämpfung und Datenschutz: Nach Ansicht von Generalanwältin Capeta

    67 Urteil vom 24. Mai 2016 (C-396/14, EU:C:2016:347).

    71 Vgl. z. B. Urteile vom 6. Oktober 1981, Broekmeulen (246/80, EU:C:1981:218, Rn. 9) (wo das betreffende Gremium zum Teil aus praktischen Ärzten bestand), und vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 27 bis 29) (wo das betreffende Gremium zum Teil aus Laien und Richtern bestand).

    72 Vgl. z. B. Urteile vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 27), und vom 16. Juli 2020, Governo della Repubblica italiana (Status der italienischen Friedensrichter) (C-658/18, EU:C:2020:572, Rn. 55).

  • EuGH, 20.09.2018 - C-546/16

    Montte - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV - Zuständigkeit des

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof nach ständiger Rechtsprechung zur Beurteilung der rein unionsrechtlichen Frage, ob es sich bei der vorlegenden Einrichtung um ein "Gericht" handelt, auf eine Reihe von Merkmalen abstellt, wie z. B. die gesetzliche Grundlage dieser Einrichtung, ihr ständiger Charakter, die obligatorische Gerichtsbarkeit, das streitige Verfahren, die Anwendung von Rechtsnormen durch die Einrichtung sowie deren Unabhängigkeit (Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-791/19

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte urteilen, dass das polnische Gesetz

    39 Vgl. Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 23).
  • EuGH, 12.07.2018 - C-14/17

    VAR und ATM - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Zunächst erfordern der Gleichbehandlungsgrundsatz und die Transparenzpflicht, die in Art. 10 der Richtlinie festgeschrieben sind, u. a., dass die Bieter sowohl zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Angebote vorbereiten, als auch zu dem Zeitpunkt, zu dem diese vom öffentlichen Auftraggeber beurteilt werden, gleich behandelt werden müssen, und bilden sie die Grundlage der Unionsvorschriften über die Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge (Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin, C-396/14, EU:C:2016:347, Rn. 37).
  • EuGH, 21.01.2020 - C-274/14

    Banco de Santander

    Ebenso unterscheiden sich die TEA und insbesondere das TEAC von der vorlegenden Einrichtung in der Rechtssache, in der das Urteil vom 24. Mai 2016, MT Højgaard und Züblin (C-396/14, EU:C:2016:347), ergangen ist.
  • EuGH, 28.02.2018 - C-523/16

    MA.T.I. SUD - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.05.2017 - C-223/16

    Casertana Costruzioni

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-387/14

    Esaprojekt

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2021 - Verg 55/20

    "Lieferkette" ist kein zulässiges Zuschlagskriterium!

  • OLG Düsseldorf, 01.12.2021 - Verg 53/20

    Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss einer Vergabekammer des Bundes

  • EuGH, 03.05.2022 - C-453/20

    CityRail

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-551/15

    Pula Parking

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-132/20

    Getin Noble Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 267 AEUV- Begriff

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-127/16

    SNCF Mobilités / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2016 - C-296/15

    Medisanus

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-508/19

    Prokurator Generalny (Chambre disciplinaire de la Cour suprême - Nomination)

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-461/20

    Advania Sverige und Kammarkollegiet - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • EuGH, 28.02.2018 - C-536/16

    Darf Nachforderung von Erklärungen mit Strafzahlung verbunden werden?

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-503/15

    Margarit Panicello - Vorlage zur Vorabentscheidung - Anrufung des Gerichtshofs -

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