Rechtsprechung
   EuGH, 21.01.2016 - C-335/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,343
EuGH, 21.01.2016 - C-335/14 (https://dejure.org/2016,343)
EuGH, Entscheidung vom 21.01.2016 - C-335/14 (https://dejure.org/2016,343)
EuGH, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - C-335/14 (https://dejure.org/2016,343)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,343) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Les Jardins de Jouvence

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g - Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen durch ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Les Jardins de Jouvence

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g - Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen durch ...

  • IWW

    A13LAP1LG 31977L0388

  • datenbank.nwb.de

    Steuerbefreiung für betreutes Wohnen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Pflegedienstleistungen i.S.d. § 4 Nr. 16 UStG
    Steuerbefreiung von Betreuungs- oder Pflegeleistungen an hilfsbedürftige Personen
    Steuerbefreiung sonstiger Betreuungs- und Pflegeleistungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG i.d.F. ab 1.1.2021
    Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. m UStG

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Les Jardins de Jouvence

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerbefreiungen - Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g - Steuerbefreiung für eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen durch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (35)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 15.11.2012 - C-174/11

    Zimmermann - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Befreiungen - Art. 13 Teil A Abs.

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-335/14
    Aus dem Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass diese Bestimmung auf Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen Anwendung findet, die zum einen von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" erbracht werden, und die zum anderen "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" sind (Urteile Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 34, sowie Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 21).

    Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann (vgl. Urteil Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese fakultativen Bedingungen für die Gewährung der betreffenden Befreiung können von den Mitgliedstaaten nach freiem Ermessen zusätzlich vorgesehen werden (vgl. Urteil Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden (Urteil Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Was insbesondere den Umstand betrifft, dass Einrichtungen für betreutes Wohnen, die, wie die von LJJ betriebene, mit Gewinnerzielungsabsicht tätig sind, keine öffentliche Förderung oder Kostenbeteiligung erhalten, ist zum einen festzustellen, dass der Begriff "Einrichtung" grundsätzlich weit genug ist, um private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu umfassen (Urteil Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 57), so dass die Tatsache, dass LJJ ihre Tätigkeiten mit einer solchen Absicht ausübt, keinesfalls ihre Einordnung als "andere von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtung" im Sinne von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie ausschließt.

    Tatsächlich lässt es der Grundsatz der steuerlichen Neutralität nach ständiger Rechtsprechung insbesondere nicht zu, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Waren oder Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (vgl. Urteil Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 26.05.2005 - C-498/03

    Kingscrest Associates und Montecello - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-335/14
    Aus dem Wortlaut von Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie ergibt sich, dass diese Bestimmung auf Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen Anwendung findet, die zum einen von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" erbracht werden, und die zum anderen "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" sind (Urteile Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 34, sowie Zimmermann, C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 21).

    Daraus folgt, dass Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie den Mitgliedstaaten ein Ermessen in der Frage einräumt, ob sie bestimmten Einrichtungen, die keine Einrichtungen des öffentlichen Rechts sind, sozialen Charakter zuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteil Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Befreiung zielt dadurch, dass sie für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung gewährt, darauf ab, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (Urteil Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 30).

    Überdies stellen die in Art. 13 Teil A Abs. 1 der Sechsten Richtlinie vorgesehenen Steuerbefreiungen eigenständige Begriffe des Unionsrechts dar und erfordern daher eine unionsrechtliche Definition (Urteil Kingscrest Associates und Montecello, C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 22).

  • EuGH, 01.12.2005 - C-394/04

    Ygeia - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-335/14
    Was den Zweck angeht, der mit Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie verfolgt wird, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass durch diese Bestimmung nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden, sondern nur diejenigen, die darin einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, 348/87, EU:C:1989:246, Rn. 12, und Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 16).

    Wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt, sind in dieser für die Mitgliedstaaten zwingenden Vorschrift nämlich die Bedingungen aufgeführt, die bei der Auslegung der verschiedenen darin vorgesehenen Befreiungsfälle zu berücksichtigen sind, die, wie der in Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie vorgesehene Fall, Leistungen oder Lieferungen betreffen, die mit einer dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeit "eng verbunden" sind oder mit dieser in "engem Zusammenhang" stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 26).

  • EuGH, 15.06.1989 - 348/87

    Stichting Uitvoering Financiële Acties / Staatssecretaris van Financiën

    Auszug aus EuGH, 21.01.2016 - C-335/14
    Was den Zweck angeht, der mit Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Sechsten Richtlinie verfolgt wird, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass durch diese Bestimmung nicht alle dem Gemeinwohl dienenden Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer befreit werden, sondern nur diejenigen, die darin einzeln aufgeführt und sehr genau beschrieben sind (vgl. in diesem Sinne Urteile Stichting Uitvoering Financiële Acties, 348/87, EU:C:1989:246, Rn. 12, und Ygeia, C-394/04 und C-395/04, EU:C:2005:734, Rn. 16).
  • BFH, 17.07.2019 - V R 27/17

    Steuerfreie Leistungen eines Verfahrensbeistands

    Der Verfahrensbeistand werde nach den in § 158 Abs. 7 FamFG festgelegten "Preisen" vergütet und unterliege daher ebenso strengen Kriterien der "öffentlichen Kontrolle" wie die Einrichtung des betreuten Wohnens im Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) "Les Jardins de Jouvence" vom 21.01.2016 - C-335/14 (EU:C:2016:36).
  • BFH, 16.03.2017 - V R 38/16

    Fahrschulunterricht als steuerfreier Schulunterricht?

    a) Der Begriff der Einrichtung ist nach der Rechtsprechung des EuGH grundsätzlich weit genug, um auch private Einrichtungen mit Gewinnerzielungsabsicht wie die Klägerin zu umfassen (EuGH-Urteile Les Jardins de Jouvence vom 21. Januar 2016 C-335/14, EU:C:2016:36, Rz 39; MDDP vom 28. November 2013 C-319/12, EU:C:2013:778, Rz 28; Kingscrest Associates Ltd. und Montecello Ltd. vom 26. Mai 2005 C-498/03, EU:C:2005:322, Rz 35).

    aa) Bei der Abwägung steht der Anerkennung nicht entgegen, dass die Kosten vorliegend nicht von staatlichen Kostenträgern übernommen werden, weil das nur einer von mehreren Gesichtspunkten ist (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, Rz 39; BFH-Urteil vom 9. März 2017 V R 39/16).

  • EuGH, 08.10.2020 - C-657/19

    Finanzamt D - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Richtlinie

    Was den Zweck angeht, der mit der in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie vorgesehenen Steuerbefreiung verfolgt wird, so zielt diese Befreiung dadurch, dass sie für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung gewährt, darauf ab, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 41).

    Zum einen ergibt sich nämlich aus dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der Mehrwertsteuerrichtlinie, dass diese Vorschrift keinerlei Bedingung hinsichtlich des Empfängers der steuerbefreiten Umsätze enthält, sondern auf das Wesen dieser Umsätze und die Eigenschaft des Wirtschaftsteilnehmers abstellt, der die fraglichen Dienstleistungen erbringt bzw. die fraglichen Gegenstände liefert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 46).

    Es ist daher grundsätzlich Sache des innerstaatlichen Rechts jedes Mitgliedstaats, die Regeln aufzustellen, nach denen diesen Einrichtungen eine solche Anerkennung gewährt werden kann, wobei die Mitgliedstaaten über ein Ermessen verfügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 32 und 34).

    Zu ihnen können das Bestehen spezifischer Vorschriften - seien es nationale oder regionale, Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit -, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und der Gesichtspunkt zählen, dass die Kosten der fraglichen Leistungen unter Umständen zum großen Teil von Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit übernommen werden, insbesondere, wenn die privaten Wirtschaftsteilnehmer vertragliche Beziehungen zu diesen Einrichtungen unterhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. September 2002, Kügler, C-141/00, EU:C:2002:473, Rn. 58, und vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 35).

    Erstens genügt der Umstand, dass das Tätigwerden unabhängiger Gutachter bei der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit der Versicherten einer Pflegekasse in Abschnitt B 1 der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils angeführten Richtlinien vorgesehen ist, als solcher nicht, um den sozialen Charakter der betreffenden Gutachter festzustellen, da das Bestehen spezifischer Vorschriften über die von diesen Gutachtern erbrachten Dienstleistungen nur ein Gesichtspunkt unter anderen ist, die bei der Prüfung des sozialen Charakters zu berücksichtigen sind (vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence, C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 39).

  • BFH, 10.04.2019 - XI R 11/17

    Umsatzsteuerpflicht für Gutachtertätigkeit im Auftrag des Medizinischen Dienstes

    Dadurch zielt sie darauf ab, die Kosten dieser Leistungen zu senken und diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello vom 26. Mai 2005 - C-498/03, EU:C:2005:322, UR 2005, 453, Rz 30; Les Jardins de Jouvence vom 21. Januar 2016 - C-335/14, EU:C:2016:36, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 287, Rz 41).

    bb) Bei der Prüfung der Unerlässlichkeit der Leistungen ist zu berücksichtigen, ob die eng verbundene (gutachterliche) Leistung von solcher Art oder Qualität ist, dass davon auszugehen ist, dass ohne Mitwirken des Gutachters eine gleichwertige Einschätzung nicht zur Verfügung stünde und ohne Rückgriff auf ein derartiges Gutachten keine Gleichwertigkeit der Pflegekassenleistungen gewährleistet wäre bzw. dass diese Leistung notwendig ist und denen von begünstigten Einrichtungen entspricht (vgl. analog EuGH-Urteile Kinderopvang Enschede, EU:C:2006:95, BFH/NV 2006, Beilage 3, 256, Rz 27 ff.; Horizon College, EU:C:2007:343, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389, Rz 39; Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, HFR 2016, 287, Rz 53).

    Ebenso wie der Umstand, dass keine öffentliche Kostenbeteiligung gewährt wird, für sich genommen eine solche Anerkennung nicht ausschließt (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, HFR 2016, 287, Rz 39), führt die abstrakte Übernahmefähigkeit von Kosten nicht zwingend zu einer Anerkennung als soziale Einrichtung (BFH-Urteil in BFHE 257, 456, Rz 22).

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-846/19

    Administration de l'Enregistrement, des Domaines und de la TVA - Vorlage zur

    Dieser Umstand wurde vom Gerichtshof im Urteil Les Jardins de Jouvence hervorgehoben(16).

    10 Vgl. Urteile vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 29), vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 41), und vom 26. Mai 2005, Kingscrest Associates und Montecello (C-498/03, EU:C:2005:322, Rn. 30).

    16 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 42).

    18 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 54).

    20 Vgl. Urteile vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 43), vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 32), und vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    21 Vgl. Urteile vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 33), und vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    30 Vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 49).

    31 Vgl. Urteile vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 39), und vom 12. März 2015, «go fair" Zeitarbeit (C-594/13, EU:C:2015:164, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    34 Vgl. Urteile vom 8. Oktober 2020, E (C-657/19, EU:C:2020:811, Rn. 44), vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 35), und vom 15. November 2012, Zimmermann (C-174/11, EU:C:2012:716, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    36 Zur teilweisen Steuerbefreiung nur einiger Tätigkeiten, nicht aber von anderen, siehe jüngst (d. h. das Vorliegen von Dienstleistungen anderer Art ändert nicht den Charakter der Steuerbefreiung) Urteile vom 20. November 2019, 1nfohos (C-400/18, EU:C:2019:992, Rn. 42 und 43), sowie vom 21. Januar 2016, Les Jardins de Jouvence (C-335/14, EU:C:2016:36, Rn. 54).

  • BFH, 28.06.2017 - XI R 23/14

    Zur Umsatzsteuerbefreiung für Umsätze der ambulanten Pflege (40 %-Grenze des § 4

    Der Kläger verweist ergänzend auf die Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) Les Jardins de Jouvence vom 21. Januar 2016 C-335/14 (EU:C:2016:36, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung --HFR-- 2016, 287, Rz 39, 46 und 47) sowie CopyGene vom 10. Juni 2010 C-262/08 (EU:C:2010:328, Umsatzsteuer-Rundschau --UR-- 2010, 526).

    dd) Aus den Ausführungen des späteren EuGH-Urteils Les Jardins de Jouvence (EU:C:2016:36, HFR 2016, 287) und der früheren EuGH-Urteile Dassonville vom 11. Juli 1974 C-8/74 (EU:C:1974:82, NJW 1975, 515), Dornier vom 6. November 2003 C-45/01 (EU:C:2003:595, BFH/NV 2004, Beilage 1, 40, Rz 75) sowie CopyGene (EU:C:2010:328, UR 2010, 526) ergibt sich nichts anderes.

    Die vom Kläger hervorgehobenen Aussagen in Rz 46 und 47 des Urteils Les Jardins des Jouvence (EU:C:2016:36, HFR 2016, 287) beziehen sich auf die Prüfung, ob die Dienstleistung eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden ist, was hier ohnehin der Fall ist.

    In Rz 32, 33 und 39 des EuGH-Urteils Les Jardins de Jouvence (EU:C:2016:36, HFR 2016, 287) hat der EuGH zur Anerkennung einer Einrichtung betont, dass.

  • BFH, 25.11.2021 - V R 34/19

    Steuerfreie Leistungen der Verfahrenspfleger

    Aus der bisherigen Rechtsprechung ergibt sich allerdings, dass diese Steuerbefreiung stets Leistungen an hilfsbedürftige Personen betrifft, und zwar an körperlich oder wirtschaftlich Hilfsbedürftige (EuGH-Urteil Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473), an Kinder (vgl. EuGH-Urteil Kinderopvang Enschede vom 09.02.2006 - C-415/04, EU:C:2006:95) oder an Senioren in einer Einrichtung für betreutes Wohnen (EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36).
  • FG Düsseldorf, 09.11.2018 - 1 K 3578/15

    Steuerpflicht von Einrichtungen zur Unterbringung und Betreuung von

    Dies gelte für Betreuungsleistungen und Sozialleistungen (EuGH, Urteil vom 09.02.2006 C-415/05 -Kinderopvang Enschede-, EU:C:2005:95, Rn. 17, UR 2006, 470; BFH, Urteile vom 17.02.2009 Xl R 67/06, BStBl II 2013, 967; vom 18.08.2005 V R 71/03, BStBl II 2006, 143; vom 01.12.2010 Xl R 46/08, UR 2011, 348); Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung (EuGH, Urteile vom 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann-, EU:C:2012:716, Rn. 23, UR 2013, 35; vom 10.09,2002 C-141/00 -Kugler-, EU:C:2002:473, Rn. 44, UR 2002, 513; BFH, Urteil vom 22.04.2004 V R 1/98, BStBl II 2004, 849; EuGH, Urteil vom 21.01.2016 C-335/14 -Les Jardins de Jouvence-, EU:C:2016:36, UR 2016, 391); Betreuung von Obdachlosen als Leistung iSd § 4 Nr. 18 UStG (BMF, 09.02.2016 Ill C 3-S 7130/15/10001, BStBl I 2016, 223).

    Diese Befreiung zielt dadurch, dass sie für bestimmte im sozialen Sektor erbrachte Leistungen, die dem Gemeinwohl dienen, eine günstigere Mehrwertsteuerbehandlung gewährt, darauf ab, die Kosten dieser Leistungen zu senken und dadurch diese Leistungen dem Einzelnen, der sie in Anspruch nehmen könnte, zugänglicher zu machen (EuGH, Urteile vom 21.01.2016 C-335/14 -Les Jardins des Jouvence- EU:C:2016:36, Rn. 41, UR 2016, 391; vom 26.05.2005 C-498/03 -Kingscrest-, EU:C:2005:322, Rn. 30, UR 2005, 453).

    Leistungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingen werden in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSystRL - anders als Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Altenheimen (vgl. hierzu zB EuGH, Urteile vom 21.01.2016 C-335/14 -Les Jardins des Jouvence-, EU:C:2016:36, UR 2016, 391; vom 26.05.2005 C-498/03 -Kingscrest-, EU:C:2005:322, UR 2005, 453) - nicht besonders ausgeführt.

    Bereits hierzu hat der EuGH festgestellt, dass es sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, dass diese auf Dienstleistungen und Lieferungen von Gegenständen anwendbar ist, die zum einen von "Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder anderen von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannte Einrichtungen" erbracht werden, und die zum anderen "eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbunden" sind (EuGH, Urteil vom 21.01.2016 C-335/14 -Les Jardins de Jouvence-,EU:C:2016:36, Rn. 29, UR 2016, 391).

    Folglich kann nicht jede Person, die eine dem Gemeinwohl dienende Tätigkeit ausübt, als eine anerkannte Einrichtung angesehen werden, weil ansonsten die personellen Voraussetzungen der Steuerbefreiung (durch die Rechtsprechung) beseitigt würden; die Mehrwertsteuervergünstigung knüpft damit sowohl an eine leistungs- als auch an eine personenbezogene Voraussetzung an (EuGH, Urteile vom 26.05.2005 C-498/03 -Kingscrest-, EU:C:2005:322, Rn. 34, UR 2005, 453; vom 14.06.2007 C-434/05 -Horizon College-, EU:C:2007:343, Rn. 14, BFH/NV 2007, Beilage 4, 389; 15.11.2012 C-174/11 -Zimmermann-, EU:C:2012:716, Rn. 21, UR 2013; vom 21.01.2016 C-335/14 -Les Jardins de Jouvence-, EU:C:2016:36, Rn. 29, UR 2016, 391; BFH, Urteile vom 18.08.2015 V R 13/14, BFH/NV 2015, 1784; vom 07.12.2016 XI R 5/15, BFH/NV 2017, 863; vom 09.03.2017 V R 39/16, BFH/NV 2017, 1141; FG Münster, Urteil vom 14.01.2014 15 K 4674/10 U, EFG 2014, 868; im Ergebnis ebenso Hölzer in Rau/Dürrwächter UStG § 4 Nr. 16 Rn. 102, 122; Bunjes/Heidner UStG § 4 Nr. 16 Rn. 3).

    Zu diesen gehören das Bestehen spezifischer Vorschriften -seien es nationale oder regionale Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Steuervorschriften oder Vorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit-, das mit den Tätigkeiten des betreffenden Steuerpflichtigen verbundene Gemeinwohlinteresse, die Tatsache, dass andere Steuerpflichtige mit den gleichen Tätigkeiten bereits in den Genuss einer ähnlichen Anerkennung kommen, und die Übernahme der Kosten der fraglichen Leistungen zum großen Teil durch Krankenkassen oder anderen Einrichtungen der sozialen Sicherheit (EuGH, Urteile vom 12.03.2015 C-594/13 -Go fair-, EU:C:2015:164, BStBl II 2015, 980; vom 21.01.2016 C-335/14 -Les Jardins de Jouvence-, EU:C:2016:3620, MwStR 2016, 235; BFH, Urteile vom 05.06.2014 V R 19/13, BFHE 245, 433; vom 18.02.2016 V R 46/14, BFH/NV 2016, 1120; vom 10.08.2005 V R 77/03, BStBl II 2006, 143).

  • BFH, 24.03.2021 - V R 1/19

    Steuerfreiheit des Betriebs von Flüchtlings- und Obdachlosenunterkünften

    Zu den nach bisheriger EuGH-Rechtsprechung befreiten Umsätzen gehören insbesondere Leistungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung für u.a. wirtschaftlich hilfsbedürftige Personen (EuGH-Urteil Kügler vom 10.09.2002 - C-141/00, EU:C:2002:473, UR 2002, 513, Rz 44; s.a. EuGH-Urteil Zimmermann vom 15.11.2012 - C-174/11, EU:C:2012:716, UR 2013, 35, Rz 23) sowie der Betrieb von Heimen für betreutes Wohnen (vgl. EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, UR 2005, 453, und Les Jardins de Jouvence vom 21.01.2016 - C-335/14, EU:C:2016:36, UR 2016, 391, Rz 41 ff.).

    Denn der Begriff "Einrichtung" ist weit genug, um private Einheiten mit Gewinnerzielungsabsicht zu erfassen (EuGH-Urteile Kingscrest Associates und Montecello, EU:C:2005:322, UR 2005, 453, Rz 35 und 40, und Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, UR 2016, 391, Rz 39; BFH-Urteile in BFHE 266, 82, Rz 25, und vom 13.06.2018 - XI R 20/16, BFHE 262, 220, Rz 53).

    bb) Insbesondere auf der Grundlage dieser gesetzlichen Regelungen wurden die Kosten für die Leistungen der Klägerin vollständig von Kommunen und Ländern und damit von der öffentlichen Hand übernommen (vgl. hierzu allgemein EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, UR 2016, 391, Rz 39).

    In den Fällen der Altenheime und der Altenwohnheime ist anerkannt, dass das Überlassen der Wohnung und die im Hinblick auf die altersbedingte Hilfsbedürftigkeit der Bewohner erbrachte Unterstützungs- und Betreuungsleistung eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen darstellen (vgl. EuGH-Urteil Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36, UR 2016, 391, Rz 42 ff.).

  • BFH, 06.04.2016 - V R 55/14

    Umsatzsteuerfreie Betreuungsleistungen

    Bestätigt wird diese Auffassung durch die Ausführungen des EuGH im Urteil Les Jardins de Jouvence vom 21. Januar 2016 C-335/14 (EU:C:2016:36).

    Nach dem maßgeblichen Dekret ist der Betrieb eines Altenheims oder einer Einrichtung für betreutes Wohnen von der Erlangung einer Genehmigung abhängig, die erteilt wird, wenn diese Einrichtungen bestimmten Vorschriften entsprechen (Rz 8 und 9 des EuGH-Urteils Les Jardins de Jouvence, EU:C:2016:36).

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 30/20

    Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Gutachtertätigkeiten im Auftrag des

  • EuGH, 16.10.2019 - C-4/18

    Winterhoff - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Gemeinsames

  • BFH, 18.02.2016 - V R 46/14

    Personenbezogene Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach Art. 132 Abs. 1 Buchst.

  • BFH, 09.03.2017 - V R 39/16

    Umsatzsteuerfreiheit von Eingliederungsleistungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.12.2022 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 132

  • BFH, 24.02.2021 - XI R 32/20

    Zur Steuerbefreiung eng mit der Sozialfürsorge verbundener Dienstleistungen im

  • FG Münster, 01.06.2021 - 15 K 2712/17

    Leistungen einer Hygienefachkraft sind umsatzsteuerfrei

  • EuGH, 15.04.2021 - C-846/19

    Die Tätigkeit eines Anwalts zum Schutz nicht geschäftsfähiger Erwachsener stellt

  • BFH, 22.08.2019 - V R 14/17

    Steuerfreie Leistungen eines Dirigenten

  • BFH, 21.04.2022 - V R 39/21

    Keine Steuerfreiheit der Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria eines

  • BFH, 24.08.2022 - XI R 25/20

    Steuerfreie Beförderung von kranken und verletzten Personen

  • FG Münster, 10.10.2019 - 5 K 2662/16

    Anteilige Umsatzsteuerpflichtigkeit der Beförderungsleistungen einer dem

  • BFH, 31.05.2017 - V R 31/16

    Landwirtschaftliche Betriebshilfe - Umsatzsteuerfreiheit

  • FG Hamburg, 14.12.2018 - 6 K 187/17

    Umsatzsteuerfreiheit von Surf- und Segelkursen nach der MwStSystRL

  • FG Münster, 25.01.2022 - 15 K 3554/18

    Leistungen im Zusammenhang mit betreutem Wohnen sind umsatzsteuerfrei

  • FG Baden-Württemberg, 16.09.2021 - 1 K 620/20

    Umsätze aus dem Betrieb einer Cafeteria in einem Altersheim sind nicht

  • BFH, 30.11.2016 - V R 10/16

    Zur Steuerfreiheit von Leistungen eines Sozialtrainers

  • FG Berlin-Brandenburg, 02.06.2016 - 7 K 7107/13

    Umsatzsteuer 2009 und 2010

  • BFH, 01.06.2021 - XI B 27/20

    Besteuerung von Betreuungs- und Pflegeleistungen; Anerkennung des Leistenden als

  • EuGH, 05.03.2020 - C-211/18

    Idealmed III - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuern - Mehrwertsteuer -

  • EuGH, 11.05.2023 - C-620/21

    MOMTRADE RUSE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem

  • FG Baden-Württemberg, 16.03.2023 - 1 K 2865/21

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von Remanenzkosten und Abfindungszahlungen im

  • FG Münster, 20.05.2021 - 5 K 730/19

    Steuerbarkeit und Steuerpflichtigkeit der Übernahme seelischer Versorgung von

  • FG Düsseldorf, 14.12.2022 - 5 K 2911/18

    Befreiung von erbrachten Budgetassistenzleistungen eines Unternehmers an seine

  • FG Hessen, 12.06.2023 - 6 K 798/20

    Umsatzsteuer: Gutachtentätigkeit eines Arztes auf Veranlassung des Jobcenters

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht