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   EuGH, 26.05.2016 - C-300/15   

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https://dejure.org/2016,11408
EuGH, 26.05.2016 - C-300/15 (https://dejure.org/2016,11408)
EuGH, Entscheidung vom 26.05.2016 - C-300/15 (https://dejure.org/2016,11408)
EuGH, Entscheidung vom 26. Mai 2016 - C-300/15 (https://dejure.org/2016,11408)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kohll und Kohll-Schlesser

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit der Personen und Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Steuergutschrift für Ruhegehaltsempfänger - Voraussetzungen für die Gewährung - Besitz einer von der nationalen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kohll und Kohll-Schlesser

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit der Personen und Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Steuergutschrift für Ruhegehaltsempfänger - Voraussetzungen für die Gewährung - Besitz einer von der nationalen ...

  • IWW

    Art. 21, 45 AEUV

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kohll und Kohll-Schlesser

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 45
    Luxemburg, Einkommensteuer, Steuergutschrift, Lohnsteuerkarte

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV - Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit der Personen und Arbeitnehmer - Einkommensteuer - Ruhegehalt - Steuergutschrift für Ruhegehaltsempfänger - Voraussetzungen für die Gewährung - Besitz einer von der nationalen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (17)

  • EuGH, 22.06.2017 - C-20/16

    Bechtel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - In

    Eine solche Beschränkung ist nur statthaft, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. u. a. Urteile vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 26, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 45).

    Zur objektiven Vergleichbarkeit der in Rede stehenden Situationen ist darauf hinzuweisen, dass die Vergleichbarkeit eines grenzüberschreitenden Sachverhalts mit einem innerstaatlichen Sachverhalt unter Berücksichtigung des mit den fraglichen nationalen Bestimmungen verfolgten Ziels zu prüfen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2010, X Holding, C-337/08, EU:C:2010:89, Rn. 22, vom 6. September 2012, Philips Electronics UK, C-18/11, EU:C:2012:532, Rn. 17, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 46).

    In diesem Fall muss die Beschränkung zudem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteile vom 17. Dezember 2015, Timac Agro Deutschland, C-388/14, EU:C:2015:829, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 49).

    Was zweitens die Notwendigkeit, die Kohärenz eines Steuersystems zu wahren, anbelangt, kann dieser zwingende Grund des Allgemeininteresses zwar eine Beschränkung der Ausübung der vom Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten rechtfertigen, doch kann ein auf diesen Rechtfertigungsgrund gestütztes Argument nur dann Erfolg haben, wenn zwischen der betreffenden steuerlichen Vergünstigung und deren Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels beurteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 54 und 55 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 60).

  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 843/15

    Stufenzuordnung und Arbeitnehmerfreizügigkeit

    (bb) Auch in der Sache Kohll und Kohll-Schlesser ist der grenzüberschreitende Bezug deutlich ausgedrückt (vgl. EuGH 26. Mai 2016 - C-300/15 - Rn. 22) .
  • BFH, 05.11.2019 - X R 23/17

    Sonderausgabenabzug für Altersvorsorgeaufwendungen bei steuerfreiem Arbeitslohn

    bb) Eine Rechtfertigung aus Gründen der Notwendigkeit, die Kohärenz des deutschen Steuersystems zu wahren (vgl. u.a. EuGH-Urteil Kohll und Kohll-Schlesser vom 26.05.2016 - C-300/15, EU:C:2016:361, Rz 60, juris), kommt ebenfalls nicht in Betracht.
  • BFH, 11.10.2023 - I R 37/20

    Fiktive unbeschränkte Steuerpflicht bei Bezug einer Sozialversicherungsrente und

    Zu dieser Regelung hat der EuGH entschieden, dass sich eine Person, die ihr komplettes Berufsleben in ihrem Herkunftsstaat (hier: Deutschland) verbracht hat und den Wohnsitz erst nach Eintritt in den Ruhestand in den jetzigen Wohnsitzstaat (hier: Norwegen) verlegt, nicht auf diese Vorschrift berufen kann (Urteil Turpeinen vom 09.11.2006 - C-520/04, EU:C:2006:703, Rz 13 ff.; bestätigt durch Urteile Hirvonen vom 19.11.2015 - C-632/13, EU:C:2015:765, Rz 21 sowie Kohll und Kohll-Schlesser vom 26.05.2016 - C-300/15, EU:C:2016:361, Rz 26).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

    45 Vgl. u. a. Urteil vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser (C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BSG, 12.04.2017 - B 13 R 12/15 R

    Altersrente - Wohnsitzverlegung von den alten Bundesländern in das

    In der Bewertung der FRG-Zeiten nach bestimmten Regeln des nationalen Rechts liegt auch keine nach Art. 45 AEUV verbotene Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit (zur Anwendbarkeit des Art. 45 auf Rentenempfänger vgl EuGH Urteil vom 26.5.2016 - C 300/15 - Juris RdNr 25 ff) .
  • BAG, 23.02.2017 - 6 AZR 244/16

    Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim

    (bb) Auch in der Sache Kohll und Kohll-Schlesser ist der grenzüberschreitende Bezug deutlich ausgedrückt (vgl. EuGH 26. Mai 2016 - C-300/15 - Rn. 22) .
  • EuGH, 02.04.2020 - C-830/18

    Eine Maßnahme, die einem Bundesland erlaubt, die Übernahme der Schülerbeförderung

    Hierzu ist hervorzuheben, dass die vom vorlegenden Gericht erwähnte Tatsache, dass solche alternativen Maßnahmen von den nationalen Behörden schwieriger umzusetzen seien, nicht ausreicht, um für sich genommen die Beeinträchtigung einer durch den AEU-Vertrag gewährleisteten Grundfreiheit zu rechtfertigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 59) und infolgedessen eine Beeinträchtigung im Hinblick auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 zu rechtfertigen.
  • EuGH, 13.07.2016 - C-18/15

    Brisal und KBC Finance Ireland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV -

    Der bloße Umstand, dass dieser Beweis schwieriger zu erbringen ist, kann einem Mitgliedstaat allerdings nicht gestatten, gebietsfremden, beschränkt Steuerpflichtigen einen Abzug, den er gebietsansässigen, unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, ausnahmslos zu verweigern, da sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass ein Gebietsfremder Belege vorlegen kann, anhand deren die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats eindeutig und genau prüfen können, welche Betriebsausgaben, deren Abzug begehrt wird, tatsächlich angefallen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 53, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 55).

    Die beteiligten Steuerbehörden sind nämlich durch nichts daran gehindert, vom Gebietsfremden alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 56).

  • BFH, 27.10.2021 - X R 11/20

    Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen bei grenzüberschreitender Betätigung

    Dies hat der EuGH bereits mehrfach für eine Altersrente, deren Gewährung vom Bestehen eines Arbeitsverhältnisses abhängig ist, entschieden und dies damit begründet, dass das Recht auf Rente in einem unauflöslichen Zusammenhang mit der objektiven Arbeitnehmereigenschaft steht (EuGH-Urteile Kohll und Kohll-Schlesser vom 26.05.2016 - C-300/15, EU:C:2016:361, Rz 25, juris; Sehrer vom 15.06.2000 - C-302/98, EU:C:2000:322, Slg. 2000, I-4585, Rz 30; vgl. auch Meints vom 27.11.1997 - C-57/96, EU:C:1997:564, Slg. 1997, I-6689, Rz 40 f.).
  • FG Mecklenburg-Vorpommern, 10.09.2020 - 2 K 380/19

    Fiktiv unbeschränkte Steuerpflicht: Konkrete oder abstrakte Auslegung der Passage

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 - 1 K 2011/15

    Teilweise inhaltsgleich mit Urteil des FG Rheinland-Pfalz vom 15.01.2020 1 K

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.06.2016 - C-201/15

    AGET Iraklis - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 bis 5 - Art. 49

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.02.2019 - C-58/18

    Schyns - Vorabentscheidungsersuchen - Verbraucherschutz - Richtlinie 2008/48/EG -

  • EuGH, 25.11.2020 - C-303/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

  • EuGH, 25.11.2020 - C-302/19

    Istituto Nazionale della Previdenza Sociale (Prestations familiales pour les

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.07.2018 - C-272/17

    Zyla - Vorlage zur Vorabentscheidung - Arbeitnehmerfreizügigkeit -

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