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   EuGH, 02.06.2016 - C-233/14   

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https://dejure.org/2016,12246
EuGH, 02.06.2016 - C-233/14 (https://dejure.org/2016,12246)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2016 - C-233/14 (https://dejure.org/2016,12246)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - C-233/14 (https://dejure.org/2016,12246)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung - Art. 18, 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft - Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthalt frei zu nehmen - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Inländischen Studierenden gewährte Fahrpreisvergünstigung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / Niederlande

    Vertragsverletzung - Art. 18, 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft - Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthalt frei zu nehmen - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Inländischen Studierenden gewährte Fahrpreisvergünstigung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. ...

  • doev.de PDF

    Kommission/Niederlande - Fahrpreisvergünstigungen für Studenten; Gleichbehandlung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Kommission / Niederlande

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vertragsverletzung - Art. 18, 20 und 21 AEUV - Unionsbürgerschaft - Recht, sich frei zu bewegen und seinen Aufenthalt frei zu nehmen - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit - Inländischen Studierenden gewährte Fahrpreisvergünstigung - Richtlinie 2004/38/EG - Art. ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 04.10.2012 - C-75/11

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-233/14
    Insoweit seien das Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), und insbesondere dessen Rn. 43, 49 bis 56, 59 bis 62 sowie 64 und 65 entsprechend auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden.

    53 Der Umstand, dass der Studierende im Unterschied zum Sachverhalt, der dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde gelegen habe, verpflichtet sei, den wirtschaftlichen Vorteil, der durch die Fahrpreisvergünstigung entstehe, zurückzuzahlen, wenn er sein Diplom nicht innerhalb von zehn Jahren erlange, bedeute nicht, dass dieser Vorteil unter den in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehenen Begriff "eines Stipendiums oder Studiendarlehens" falle.

    62 Die niederländische Regelung unterscheide sich von Natur aus von dem Sachverhalt, der dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde gelegen habe.

    68 Aus den Rn. 61 bis 64 des Urteils vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), leite sich ab, dass sich das Königreich der Niederlande zu Unrecht auf Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 stütze, um den Umstand zu rechtfertigen, dass es von den Studierenden, die Staatsangehörige der Union, des EWR oder der Schweiz seien, verlange, ein Recht auf Daueraufenthalt zu haben oder erwerbstätig zu sein.

    69 Die Kommission macht geltend, dass sich aus Rn. 61 des Urteils vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), ableite, dass es Umstände gebe, unter denen angenommen werden könne, dass am Erasmus- Programm teilnehmende Studierende sich in einer Situation befänden, die mit jener der niederländischen Studierenden, die die Fahrpreisvergünstigung erhielten, objektiv vergleichbar sei, nämlich dann, wenn eine tatsächliche Verbindung zwischen den am Erasmus-Programm teilnehmenden Studierenden und dem Aufnahmemitgliedstaat bestehe.

    Da der Gerichtshof entschieden habe, dass Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 auf die Rechtssache, die dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde gelegen habe, nicht anwendbar sei, stehe in den Rn. 61 bis 64 dieses Urteils nichts zur Tragweite dieser Bestimmung.

    72 Das Königreich der Niederlande weist darauf hin, dass die Rn. 61, 62 und 64 des Urteils vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), die Rechtfertigung der in diesem Urteil festgestellten mittelbaren Diskriminierung beträfen, während die Frage, ob sich die Studierenden, die im Rahmen des Erasmus-Programms studierten, in einer Situation befänden, die objektiv mit jener der niederländischen Studierenden, die die Fahrpreisvergünstigung erhielten, vergleichbar sei, das eigentliche Vorliegen einer Diskriminierung betreffe.

    75 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, soll der Unionsbürgerstatus der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 38).

    76 Das in Art. 18 AEUV enthaltene Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit kommt in allen Situationen zur Anwendung, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen, wobei zu diesen Situationen die Ausübung der durch Art. 21 AEUV verliehenen Grundfreiheit gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    77 Aus dieser Rechtsprechung ergibt sich auch, dass dieses Verbot auch Situationen erfasst, die die Voraussetzungen für den Zugang zur Berufsausbildung betreffen, wobei sowohl das Hochschul- als auch das Universitätsstudium eine Berufsausbildung darstellen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    78 Ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Union, der in einem anderen Mitgliedstaat studiert, hat nach den Art. 18 und 21 AEUV das Recht, sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats ohne unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    79 Im Hinblick auf die Frage, ob die Fahrpreisvergünstigung im Sinne von Art. 18 Abs. 1 AEUV in den Anwendungsbereich der Verträge fällt, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass eine Regelung über die Gewährung von Fahrpreisermäßigungen für Studenten, indem sie ihnen unmittelbar oder mittelbar die Deckung ihrer Unterhaltskosten gestattet, in den Anwendungsbereich des AEU-Vertrags fällt (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 43).

    80 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, erfasst im Übrigen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit, das in Art. 18 AEUV in allgemeiner Weise niedergelegt ist und für Unionsbürger, die sich im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/38 befinden, in deren Art. 24 näher umschrieben wird, insbesondere unmittelbare Diskriminierungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    86 Als Ausnahme von dem in Art. 18 AEUV normierten Grundsatz der Gleichbehandlung, der in Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 lediglich einen besonderen Ausdruck findet, ist Abs. 2 des letztgenannten Artikels eng auszulegen (Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 54).

    87 Auch wenn, wie Rn. 79 des vorliegenden Urteils zu entnehmen ist, die Fahrpreisvergünstigung für die betreffenden Studierenden eine Beihilfe zu den Unterhaltskosten darstellt, fallen doch unter die in Art. 24 Abs. 2 der Richtlinie 2004/38 vorgesehene Ausnahme vom Gleichbehandlungsgrundsatz nur Studienbeihilfen "in Form eines Stipendiums oder Studiendarlehens" (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 55).

    88 Insoweit ist anzumerken, dass im Unterschied zur Rechtssache, die dem Urteil vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich (C-75/11, EU:C:2012:605), zugrunde lag, in der der betreffende Mitgliedstaat die Fahrpreisermäßigungen grundsätzlich jenen Studierenden vorbehielt, deren Eltern Familienbeihilfen von diesem Staat beziehen, in der vorliegenden Rechtssache, wie der dem Gerichtshof vorliegenden Akte zu entnehmen ist, die Gewährung der Fahrpreisvergünstigung für niederländische Studierende, die die Kommission von der in Rede stehenden nationalen Regelung begünstigt sieht, gerade davon abhängt, dass diese Studierenden eine Ausbildung in den Niederlanden machen und nach der niederländischen Regelung Anspruch auf Studienfinanzierung haben.

  • EuGH, 22.10.2014 - C-252/13

    Kommission / Niederlande - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinien

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-233/14
    22 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass eine Klage nach Art. 258 AEUV allein anhand der in der Klageschrift enthaltenen Anträge zu prüfen ist (Urteil vom 22. Oktober 2014, Kommission/Niederlande, C-252/13, EU:C:2014:2312, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus leitet sich ab, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2014, Kommission/Niederlande, C-252/13, EU:C:2014:2312, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    33 Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 22. Oktober 2014, Kommission/Niederlande, C-252/13, EU:C:2014:2312, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.06.2012 - C-542/09

    Die niederländische Regelung, wonach die Finanzierung eines Auslandstudiums von

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-233/14
    64 Schließlich erinnert das Königreich der Niederlande im Hinblick auf die am Erasmus-Programm teilnehmenden Studierenden unter Verweis auf die Rn. 41 und 42 des Urteils vom 14. Juni 2012, Kommission/Niederlande (C-542/09, EU:C:2012:346), daran, dass die Vergleichbarkeit der Sachverhalte auf objektiven und leicht erkennbaren Merkmalen beruhen müsse.
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-233/14
    75 Wie der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, soll der Unionsbürgerstatus der grundlegende Status der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sein, der es denjenigen unter ihnen, die sich in der gleichen Situation befinden, erlaubt, im sachlichen Anwendungsbereich des AEU-Vertrags unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen die gleiche rechtliche Behandlung zu genießen (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, und vom 4. Oktober 2012, Kommission/Österreich, C-75/11, EU:C:2012:605, Rn. 38).
  • EuGH, 15.09.2015 - C-67/14

    Ein Mitgliedstaat kann Unionsbürger, die in diesen Staat zur Arbeitsuche

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-233/14
    82 Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass ein Unionsbürger hinsichtlich des Zugangs zu Leistungen wie der Fahrpreisvergünstigung eine Gleichbehandlung mit den Staatsangehörigen des Aufnahmemitgliedstaats nach Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38 nur verlangen kann, wenn sein Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Staates die Voraussetzungen dieser Richtlinie erfüllt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2015, Alimanovic, C-67/14, EU:C:2015:597, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 19.12.2012 - C-68/11

    Kommission / Italien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Umwelt -

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-233/14
    43 Einleitend ist festzustellen, dass der Gerichtshof, obwohl das Königreich der Niederlande keine Einrede der Unzulässigkeit gegen die vorliegende Rüge erhoben hat, von Amts wegen prüfen kann, ob die in Art. 258 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen für die Erhebung einer Vertragsverletzungsklage insoweit erfüllt sind (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2012, Kommission/Italien, C-68/11, EU:C:2012:815, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 05.05.2011 - C-434/09

    EU-Bürger, die noch nie ihr Recht auf Freizügigkeit ausgeübt haben, können sich

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-233/14
    81 Was die Richtlinie 2004/38 angeht, so soll diese zwar die Ausübung des jedem Unionsbürger unmittelbar verliehenen elementaren und persönlichen Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, erleichtern und verstärken, doch betrifft ihr Gegenstand ­ wie aus ihrem Art. 1 Buchst. a hervorgeht ­ die Bedingungen, unter denen dieses Recht ausgeübt wird (Urteil vom 5. Mai 2011, McCarthy, C-434/09, EU:C:2011:277, Rn. 33).
  • EuGH, 28.06.2007 - C-235/04

    Kommission / Spanien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-233/14
    Daher erfüllt ein Widerspruch in der Darlegung des von der Kommission zur Stützung ihrer Vertragsverletzungsklage geltend gemachten Klagegrundes nicht die gestellten Anforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-199/04, EU:C:2007:72, Rn. 25, und vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C-235/04, EU:C:2007:386, Rn. 47).
  • EuGH, 01.02.2007 - C-199/04

    Kommission / Vereinigtes Königreich - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-233/14
    Daher erfüllt ein Widerspruch in der Darlegung des von der Kommission zur Stützung ihrer Vertragsverletzungsklage geltend gemachten Klagegrundes nicht die gestellten Anforderungen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Februar 2007, Kommission/Vereinigtes Königreich, C-199/04, EU:C:2007:72, Rn. 25, und vom 28. Juni 2007, Kommission/Spanien, C-235/04, EU:C:2007:386, Rn. 47).
  • EuGH, 06.09.2012 - C-150/11

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Richtlinie

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-233/14
    35 Insbesondere muss die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil vom 6. September 2012, Kommission/Belgien, C-150/11, EU:C:2012:539, Rn. 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 30.09.2010 - C-132/09

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Zuständigkeit

  • EuGH, 02.04.2020 - C-715/17

    Durch die Weigerung, den vorübergehenden Mechanismus zur Umsiedlung von

    Daher erfüllt ein Widerspruch in der Darlegung des von der Kommission zur Stützung ihrer Vertragsverletzungsklage geltend gemachten Klagegrundes nicht die gestellten Anforderungen (Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 35).
  • EuGH, 28.06.2017 - C-482/14

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Entwicklung

    Daraus leitet sich ab, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen (Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.07.2018 - C-356/15

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Soziale

    Daraus leitet sich ab, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die eine solche Klage gestützt wird, zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben müssen und dass die Klageanträge eindeutig formuliert sein müssen, um zu verhindern, dass der Gerichtshof ultra petita entscheidet oder eine Rüge übergeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 32 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass eine nach Art. 258 AEUV erhobene Klage eine zusammenhängende und genaue Darstellung der Rügen enthalten muss, damit der Mitgliedstaat und der Gerichtshof die Tragweite des gerügten Verstoßes gegen das Unionsrecht richtig erfassen können, was notwendig ist, damit der betreffende Staat sich sachgerecht verteidigen und der Gerichtshof überprüfen kann, ob die behauptete Vertragsverletzung vorliegt (Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insbesondere muss die Klage der Kommission eine zusammenhängende und detaillierte Darlegung der Gründe enthalten, aus denen diese zu der Überzeugung gelangt ist, dass der betreffende Mitgliedstaat gegen eine der ihm nach den Verträgen obliegenden Verpflichtungen verstoßen hat (Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande, C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.11.2018 - C-399/17

    Kommission/ Tschechische Republik - Vertragsverletzung - Art. 258 AEUV -

    Vgl. auch Urteile vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande (C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 33), vom 26. Januar 2012, Kommission/Slowenien (C-185/11, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:43, Rn. 28 bis 30 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 26. April 2007, Kommission/Finnland (C-195/04, EU:C:2007:248, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    7 Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande (C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    8 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande (C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    9 Vgl. Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande (C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • LSG Bayern, 06.02.2017 - L 11 AS 887/16

    Erfolgloser einstweiliger Rechtsschutz zur Sicherung des Lebensunterhaltes

    An der Europarechtskonformität dieses Leistungsausschlusses bestehen im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 02.06.2016 - C-233/14 (Rs. Alimanovic) - NVwZ 2016, 1076ff) und des BSG (Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 43) zwar keine Zweifel mehr, jedoch ist aufgrund der Darlegung der ASt zu 1, sie gehe einer abhängigen Beschäftigung mit einer monatlichen Arbeitszeit von 21 Stunden nach, nicht ohne weiteres auszuschließen, dass sie als Arbeitnehmerin iSd § 2 Abs. 2 Nr. 1 Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU) anzusehen ist, so dass sie ihr Aufenthaltsrecht nicht allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ableitet und ein Leistungsschluss des § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II nicht greift.
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-213/19

    Kommission/ Vereinigtes Königreich (Lutte contre la fraude à la sous-évaluation)

    306 Vgl. Urteile vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande (C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 35), und vom 2. April 2020, Kommission/Polen, Ungarn und Tschechische Republik (Regelung zur vorübergehenden Umsiedlung von Personen, die internationalen Schutz suchen) (C-715/17, C-718/17 und C-719/17, EU:C:2020:257, Rn. 116).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-814/21

    Kommission/ Polen () und adhésion à un parti politique) - Vertragsverletzung

    13 Vgl. zur Kontrolle durch den Gerichtshof u. a. Urteile vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande (C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 43), und vom 22. September 2016, Kommission/Tschechische Republik (C-525/14, EU:C:2016:714, Rn. 14), sowie zu den zu beachtenden Voraussetzungen Urteil vom 5. Juni 2023, Kommission/Polen (Unabhängigkeit und Privatleben von Richtern) (C-204/21, EU:C:2023:442, Rn. 188 bis 190 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2017 - C-65/16

    Istanbul Lojistik

    In seinem Urteil vom 2. Juni 2016, Kommission/Niederlande (C-233/14, EU:C:2016:396, Rn. 76), hat der Gerichtshof festgestellt, dass das in Art. 18 AEUV enthaltene Verbot in allen Situationen zur Anwendung kommt, die in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fallen.
  • SG Nürnberg, 07.09.2018 - S 14 AS 845/18

    Unmittelbare und ausschließliche Unterhaltsgewährung als Voraussetzung für ein

    Für die Antragstellerin ergibt sich kein Aufenthaltsrecht, dass über eines zum Zweck der Arbeitssuche hinausginge, § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 lit. b) SGB II. An der Europarechtskonformität dieses Leistungsausschlusses bestehen im Anschluss an die Rechtsprechung des EuGH (vgl. Urteil vom 02.06.2016 - C-233/14 (Rs. Alimanovic) - NVwZ 2016, 1076ff) und des BSG (Urteil vom 03.12.2015 - B 4 AS 44/15 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 43) keine Zweifel (Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 06. Februar 2017 - L 11 AS 887/16 B ER -, Rn. 8 - 15, juris).
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