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   EuGH, 02.06.2016 - C-438/14   

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https://dejure.org/2016,12241
EuGH, 02.06.2016 - C-438/14 (https://dejure.org/2016,12241)
EuGH, Entscheidung vom 02.06.2016 - C-438/14 (https://dejure.org/2016,12241)
EuGH, Entscheidung vom 02. Juni 2016 - C-438/14 (https://dejure.org/2016,12241)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Europäischer Gerichtshof

    Bogendorff von Wolffersdorff

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Gesetz eines Mitgliedstaats, mit dem Adelsvorrechte abgeschafft und die Verleihung neuer Adelsbezeichnungen verboten werden - Nachname eines ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Bogendorff von Wolffersdorff

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Gesetz eines Mitgliedstaats, mit dem Adelsvorrechte abgeschafft und die Verleihung neuer Adelsbezeichnungen verboten werden - Nachname eines ...

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zum Anspruch auf Führen von Adelstiteln; Art 18, 21 AEUV, Art 10, 48 EGBGB

  • doev.de PDF

    Bogendorff von Wolffersdorff - Namensänderung im Ausland; Adelsbezeichnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Gesetz eines Mitgliedstaats, mit dem Adelsvorrechte abgeschafft und die Verleihung neuer Adelsbezeichnungen verboten werden - Nachname eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Grundsätze des Gemeinschaftsrechts - Ein Nachname, der mehrere Adelsbestandteile enthält und von einem Deutschen in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Angehörigkeit der Betroffene ebenfalls besitzt, frei gewählt wurde, muss in Deutschland nicht zwangsläufig anerkannt ...

  • faz.net (Pressemeldung, 02.06.2016)

    Adelstitel: Kein Recht darauf, Graf und Freiherr zu heißen

  • lto.de (Kurzinformation)

    Anerkennung von Namensänderung im Ausland: Wiedereinführung von Adelstiteln auf Umwegen?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Anerkennung von Namensänderungen eines anderen EU-Mitgliedsstaats

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat frei gewählten Nachnamens mit mehreren Adelsbestandteilen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Anerkennung eines Adelsnamens

  • sueddeutsche.de (Pressebericht, 02.06.2016)

    Deutschland muss Namensänderung mit Adelstiteln nicht anerkennen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Im EU-Ausland angenommener Nachname mit Adelsbestandteilen muss in Deutschland nicht anerkannt werden - Anerkennung kann zur Sicherstellung der Gleichheit aller deutschen Staatsbürger vor dem Gesetz verweigert werden

Besprechungen u.ä.

  • Alpmann Schmidt | RÜ(Abo oder Einzelheftbestellung) (Fallmäßige Aufbereitung - für Studienzwecke)

    Art. 21, 267 AEUV; Art. 123 GG; Art. 109 WRV
    Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat erworbenen Namens

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Bogendorff von Wolffersdorff

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV - Freizügigkeit und freier Aufenthalt in den Mitgliedstaaten - Gesetz eines Mitgliedstaats, mit dem Adelsvorrechte abgeschafft und die Verleihung neuer Adelsbezeichnungen verboten werden - Nachname eines ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2093
  • FamRZ 2016, 1239
  • DÖV 2016, 655
 
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Wird zitiert von ... (29)Neu Zitiert selbst (10)

  • EuGH, 22.12.2010 - C-208/09

    Ein Mitgliedstaat darf es aus Erwägungen der öffentlichen Ordnung ablehnen, den

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
    Die Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen sei, unterscheide sich vom Ausgangsverfahren dadurch, dass in jener Rechtssache die Betroffene keine doppelte Staatsangehörigkeit besessen habe, dass die Namensabweichung das Ergebnis einer familienrechtlichen Statusänderung, nämlich Folge einer Adoption, gewesen sei und dass schließlich, was das Führen von Adelsnamen betreffe, die Verfassungsidentität der Republik Österreich mit derjenigen der Bundesrepublik Deutschland nur bedingt vergleichbar sei.

    Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63).

    Auch wenn in Art. 7 der Charta nicht ausdrücklich erwähnt, betreffen Vor- und Nachnamen einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Zuordnung zu einer Familie dennoch das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. in Bezug auf Art. 8 EMRK Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66).

    Eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68).

    Eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, kann nämlich zu Missverständnissen und Nachteilen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 39, 41, 42, 66 und 71).

    Ferner hielt der Gerichtshof im Fall einer Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, der dem Nachnamen die Anerkennung verweigert, den sie infolge ihrer Adoption in einem anderen Mitgliedstaat, wo sie wohnt, erworben hat, die konkrete Gefahr, aufgrund der Verschiedenheit der Nachnamen Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, für einen Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 70).

    Wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, ist die konkrete Gefahr, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens aufgrund der Namensverschiedenheit Zweifel an der Identität der eigenen Person ausräumen zu müssen, ein Umstand, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern.

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 81).

    Der Zentrale Juristische Dienst der Stadt Karlsruhe und die deutsche Regierung berufen sich in diesem Zusammenhang auf Rn. 94 des Urteils vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), wo der Gerichtshof befunden hat, dass es nicht als eine Maßnahme anzusehen ist, die das Recht der Unionsbürger auf Freizügigkeit und freien Aufenthalt ungerechtfertigt beeinträchtigt, wenn die Behörden eines Mitgliedstaats es ablehnen, den Nachnamen eines Angehörigen dieses Staates, wie er in einem zweiten Mitgliedstaat, in dem dieser Staatsangehörige wohnt, bei seiner Adoption als Erwachsener durch einen Angehörigen dieses zweiten Staates bestimmt wurde, in allen seinen Bestandteilen anzuerkennen, wenn dieser Nachname einen Adelstitel enthält, der im ersten Mitgliedstaat aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig ist.

    Auch wenn sich, wie vom vorlegenden Gericht betont, das deutsche Recht von den österreichischen Rechtsvorschriften, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, auf dem Prüfstand waren, insoweit unterscheidet, als es kein striktes Verbot der Verwendung und der Weitergabe von Adelsbezeichnungen vorsieht, da diese als Namensbestandteil geführt werden können, ist insoweit in der vorliegenden Rechtssache ebenfalls anzuerkennen, dass Art. 109 Abs. 3 der Weimarer Verfassung als Teil der nationalen Identität eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV , im Kontext der verfassungsrechtlichen Entscheidung in Deutschland betrachtet, als ein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des vom Unionsrecht anerkannten Rechts auf Freizügigkeit berücksichtigt werden kann.

    Nach ständiger Rechtsprechung können mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängende objektive Erwägungen rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat es ablehnt, den Nachnamen eines seiner Angehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 38, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 85).

    Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 86).

    Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden daher ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 87).

    Wie der Gerichtshof in Rn. 89 des Urteils vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), festgestellt hat, zielt die Unionsrechtsordnung unbestreitbar darauf ab, dass der Gleichheitsgrundsatz als allgemeiner Rechtsgrundsatz gewahrt wird.

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann mit Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zur Gewährleistung, dass die mit ihnen verfolgten Ziele erreicht werden, geeignet und zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als die Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 36, vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 90).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass es nicht unerlässlich ist, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene beschränkende Maßnahme einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung darüber entspricht, wie das betreffende Grundrecht oder berechtigte Interesse zu schützen ist, und dass vielmehr die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 37 und 38, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 91).

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, zu der auch die republikanische Staatsform gehört (Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 92).

    In Rn. 93 des Urteils vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), hat der Gerichtshof entschieden, dass es nicht unverhältnismäßig erscheint, wenn ein Mitgliedstaat das Ziel der Wahrung des Gleichheitssatzes dadurch erreichen will, dass er seinen Angehörigen den Erwerb, das Innehaben oder den Gebrauch von Adelstiteln oder von Bezeichnungen verbietet, die glauben machen könnten, dass derjenige, der den Namen führt, einen solchen Rang einnimmt.

    Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, erfordert die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit einer Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden eine Analyse und Abwägung verschiedener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte, die dem betroffenen Mitgliedstaat eigen sind, wozu das vorlegende Gericht besser in der Lage ist als der Gerichtshof.

  • EuGH, 14.10.2008 - C-353/06

    DEUTSCHLAND KANN SEINEN STAATSBÜRGERN NICHT DIE ANERKENNUNG DES NACHNAMENS

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
    Diese Vorschrift wurde auf das Urteil des Gerichtshofs vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), hin in das deutsche Recht eingeführt.

    Das Amtsgericht Karlsruhe führt insoweit aus, dass in der deutschen Fachliteratur die Frage des Anwendungsbereichs des auf das Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), hin erlassenen Art. 48 EGBGB , nach dem eine Person, deren Name deutschem Recht unterliegt, einen während eines gewöhnlichen Aufenthalts in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Namen führen kann, insbesondere in dem Fall diskutiert werde, dass dieser Name unabhängig von einer familienrechtlichen Statusänderung erworben worden sei.

    So beträfen die Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), und vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), Fälle, in denen die in den betreffenden Mitgliedstaaten anerkennungsfähigen Namen von der Geburt der Betroffenen an unterschiedlich gewesen seien.

    Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63).

    Eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68).

    So hat der Gerichtshof festgestellt, dass jedes Mal, wenn der in einer konkreten Situation benutzte Nachname nicht demjenigen entspricht, der in dem Dokument steht, das zum Nachweis der Identität einer Person vorgelegt wird, oder wenn in zwei zusammen vorgelegten Dokumenten nicht derselbe Nachname steht, eine solche Divergenz hinsichtlich des Nachnamens Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 28).

    Nach ständiger Rechtsprechung lässt sich eine Beschränkung der Freizügigkeit von Personen nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 81).

    Der Gerichtshof hat jedoch in den Rn. 30 und 31 des Urteils vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), das in einer Rechtssache ergangen ist, in der die Grundsätze der Gewissheit und der Kontinuität von den deutschen Behörden dafür angeführt wurden, dass bei der Bestimmung des Namens einer Person an deren Staatsangehörigkeit anzuknüpfen sei, bereits befunden, dass diese Grundsätze, so berechtigt sie als solche auch sein mögen, es für sich genommen doch nicht verdienen, dass ihnen eine solche Bedeutung beigemessen wird, dass sie eine Weigerung der zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats rechtfertigen könnten, den Namen der betroffenen Person so anzuerkennen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig bestimmt und eingetragen wurde.

    Diese Vorschrift, die auf das Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), hin erlassen worden sei, schaffe eine Rechtsgrundlage dafür, dass eine dem deutschen Recht unterliegende Person einen in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen und eingetragenen Namen wählen könne, sofern dies nicht mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar sei.

    Insoweit hat der Gerichtshof in Rn. 36 des Urteils vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), auf das Vorbringen der deutschen Regierung hin, dass das deutsche Recht die Erteilung zusammengesetzter Nachnamen aus praktischen Gründen zur Begrenzung der Namenslänge nicht zulasse, bereits befunden, dass derartige auf Verwaltungsvereinfachung ausgerichtete Erwägungen nicht ausreichen können, um eine Beschränkung der Freizügigkeit zu rechtfertigen.

    Nach ständiger Rechtsprechung können mit der öffentlichen Ordnung zusammenhängende objektive Erwägungen rechtfertigen, dass ein Mitgliedstaat es ablehnt, den Nachnamen eines seiner Angehörigen, wie er in einem anderen Mitgliedstaat erteilt wurde, anzuerkennen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 38, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 85).

  • EuGH, 12.05.2011 - C-391/09

    Der Gerichtshof äußert sich zur Umschrift von Vor- und Nachnamen von

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
    20 AEUV verleiht jeder Person, die die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, den Status eines Unionsbürgers (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat mehrfach hervorgehoben, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dieser Status gibt denjenigen unter diesen Angehörigen, die sich in der gleichen Situation befinden, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit und unbeschadet der insoweit ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen Anspruch auf die gleiche rechtliche Behandlung im sachlichen Anwendungsbereich des Vertrags (vgl. Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu gehören namentlich die Situationen, in denen es um die Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, wie sie mit Art. 21 AEUV verliehen wird (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 29, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62).

    Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63).

    Daher ist diese Vorschrift der alleinige Maßstab für die Prüfung der Weigerung der Behörden eines Mitgliedstaats, unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens den Namen anzuerkennen, den ein Angehöriger dieses Mitgliedstaats in einem anderen Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er ebenfalls besitzt, erworben hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 65).

    Auch wenn in Art. 7 der Charta nicht ausdrücklich erwähnt, betreffen Vor- und Nachnamen einer Person als Mittel zur persönlichen Identifizierung und zur Zuordnung zu einer Familie dennoch das Privat- und Familienleben dieser Person (vgl. in Bezug auf Art. 8 EMRK Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66).

    Eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, stellt eine Beschränkung der Freiheiten dar, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (vgl. u. a. Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68).

    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich jedoch, dass die Weigerung, Vor- und Nachnamen eines Angehörigen eines Mitgliedstaats zu ändern und die von ihm in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Vor- und Nachnamen anzuerkennen, nur dann eine Beschränkung der durch Art. 21 AEUV zuerkannten Freiheiten darstellt, wenn dem Betroffenen daraus "schwerwiegende Nachteile" administrativer, beruflicher und privater Art erwachsen können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität erfordern und, wenn es sich um eine Familie handelt, den Nachweis der Art der Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Familienangehörigen (Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 73).

  • EuGH, 14.10.2004 - C-36/02

    das gemeinschaftsrecht steht dem in deutschland ausgesprochenen verbot der

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
    Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 86).

    Insoweit ist den zuständigen innerstaatlichen Behörden daher ein Beurteilungsspielraum innerhalb der durch den Vertrag gesetzten Grenzen zuzubilligen (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 87).

    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann mit Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zur Gewährleistung, dass die mit ihnen verfolgten Ziele erreicht werden, geeignet und zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als die Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 36, vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 90).

    Der Gerichtshof hat insoweit bereits entschieden, dass es nicht unerlässlich ist, dass eine von den Behörden eines Mitgliedstaats erlassene beschränkende Maßnahme einer allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Auffassung darüber entspricht, wie das betreffende Grundrecht oder berechtigte Interesse zu schützen ist, und dass vielmehr die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der einschlägigen Bestimmungen nicht schon deshalb ausgeschlossen sind, weil ein Mitgliedstaat andere Schutzregelungen als ein anderer Mitgliedstaat erlassen hat (Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 37 und 38, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 91).

  • EuGH, 02.10.2003 - C-148/02

    Garcia Avello

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
    So beträfen die Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539), und vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559), Fälle, in denen die in den betreffenden Mitgliedstaaten anerkennungsfähigen Namen von der Geburt der Betroffenen an unterschiedlich gewesen seien.

    Vorschriften über die Umschrift von Vor- und Nachnamen einer Person in Personenstandsurkunden fallen zwar beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung dieser Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63).

  • EuGH, 10.07.2008 - C-33/07

    NATIONALE BESCHRÄNKUNGEN DES RECHTS AUF FREIZÜGIGKEIT MÜSSEN AUF DAS PERSÖNLICHE

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
    Maßnahmen, durch die eine Grundfreiheit eingeschränkt wird, können nur dann mit Gründen der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zur Gewährleistung, dass die mit ihnen verfolgten Ziele erreicht werden, geeignet und zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als die Ziele nicht mit weniger einschränkenden Maßnahmen erreicht werden können (vgl. Urteile vom 14. Oktober 2004, Omega, C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 36, vom 10. Juli 2008, Jipa, C-33/07, EU:C:2008:396, Rn. 29, und vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 90).
  • EGMR, 25.11.1994 - 18131/91

    STJERNA c. FINLANDE

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seinem Urteil vom 25. November 1994, Stjerna/Finnland (ECLI:CE:ECHR:1994:1125JUD001813191, §§ 38 und 39), die entscheidende Rolle des Namens für die Identifizierung von Personen anerkannt und den Standpunkt eingenommen, dass die Weigerung der finnischen Behörden, einem Antragsteller die Annahme eines spezifischen neuen Nachnamens zu gestatten, nicht notwendigerweise als Eingriff in das Recht des Betroffenen auf Achtung seines Privatlebens angesehen werden könne, wie es z. B. bei einer Verpflichtung zur Änderung des Nachnamens der Fall gewesen wäre.
  • EuGH, 09.03.1999 - C-212/97

    Centros

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
    Was insbesondere das in Bezug auf freiwillige Namensänderungen geäußerte Anliegen betrifft, zu verhindern, dass das nationale Personenstandsrecht dadurch umgangen wird, dass die Freizügigkeit und die daraus fließenden Rechte allein zu diesem Zweck ausgeübt werden, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Rn. 24 des Urteils vom 9. März 1999, Centros (C-212/97, EU:C:1999:126), bereits entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat berechtigt ist, Maßnahmen zu treffen, die verhindern sollen, dass sich einige seiner Staatsangehörigen unter Missbrauch der durch den Vertrag geschaffenen Möglichkeiten der Anwendung des nationalen Rechts entziehen, und dass die missbräuchliche oder betrügerische Berufung auf Unionsrecht nicht gestattet ist.
  • EuGH, 11.07.2002 - C-224/98

    'D''Hoop'

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
    Dazu gehören namentlich die Situationen, in denen es um die Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, wie sie mit Art. 21 AEUV verliehen wird (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 29, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62).
  • EuGH, 20.09.2001 - C-184/99

    STUDENTEN, DIE SICH IN EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUFHALTEN, MÜSSEN UNTER

    Auszug aus EuGH, 02.06.2016 - C-438/14
    Dazu gehören namentlich die Situationen, in denen es um die Freiheit geht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, wie sie mit Art. 21 AEUV verliehen wird (vgl. Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33, vom 11. Juli 2002, D'Hoop, C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 29, und vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62).
  • EuGH, 05.06.2018 - C-673/16

    Der Begriff "Ehegatte" im Sinne der unionsrechtlichen Bestimmungen über die

    Insoweit hat der Gerichtshof wiederholt darauf hingewiesen, dass der Unionsbürgerstatus dazu bestimmt ist, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein (Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk, C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31, vom 8. März 2011, Ruiz Zambrano, C-34/09, EU:C:2011:124, Rn. 41, und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 29).

    Nach gefestigter Rechtsprechung müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Allerdings kann eine Beschränkung der Personenfreizügigkeit, die wie im Ausgangsverfahren von der Staatsangehörigkeit der Betroffenen unabhängig ist, nach ständiger Rechtsprechung gerechtfertigt sein, wenn sie auf objektiven Erwägungen des Allgemeininteresses beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht legitimerweise verfolgten Zweck steht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 29, vom 26. Februar 2015, Martens, C-359/13, EU:C:2015:118, Rn. 34, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 48).

    Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Union nach Art. 4 Abs. 2 EUV die nationale Identität ihrer Mitgliedstaaten achtet, die in ihren grundlegenden politischen und verfassungsmäßigen Strukturen zum Ausdruck kommt (vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist eine Berufung auf die öffentliche Ordnung nur möglich, wenn eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 67, sowie vom 13. Juli 2017, E, C-193/16, EU:C:2017:542, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BGH, 14.11.2018 - XII ZB 292/15

    Namensänderung mit Adelsbezeichnung nach englischem Recht (deed poll)

    Deutsche Behörden können deshalb die Anerkennung eines von einem deutschen Staatsangehörigen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union rechtmäßig erworbenen Namens nicht allein aus dem Grund verweigern, dass diese Namensänderung ohne Zusammenhang mit statusrechtlichen Vorgängen allein aus persönlichen Gründen veranlasst worden ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 52 ff., Bogendorff von Wolffersdorff).

    (2) Demgegenüber ist eingewendet worden, dass es der konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes sogar besser diene, wenn der Erwerb einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde, weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der Adelsbezeichnungen überhaupt erst absichere (vgl. Dutta FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache C-438/14 - Bogendorff zu Wolffersdorff, juris Rn. 107).

    Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, Sayn-Wittgenstein).

    Insoweit hat das Beschwerdegericht - aus seiner Sicht folgerichtig - keine konkreten Feststellungen zu schwerwiegenden Nachteilen getroffen, die der Antragstellerin aufgrund der Namensverschiedenheit drohen; das Vorhandensein solcher Nachteile liegt bei einem Doppelstaatler freilich nahe (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 41 ff., Bogendorff von Wolffersdorff).

    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, Sayn-Wittgenstein).

    Weil in Deutschland die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in Deutschland in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen Adelsbezeichnungen entsprechen, darf einem im Ausland frei gewählten Namen mit Adelsbezeichnungen die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80, Bogendorff von Wolffersdorff).

    Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwägung verschiedener, dem Mitgliedstaat eigener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 78, Bogendorff von Wolffersdorff).

    Dies ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f., Bogendorff von Wolffersdorff) aus dem Folgenden:.

    Der Europäische Gerichtshof betont insoweit die Berücksichtigung der Motive für die freiwillig erfolgte Namensänderung (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58, Bogendorff von Wolffersdorff).

    (c) Schließlich ist die Versagung der Namensangleichung auch nicht deshalb unverhältnismäßig, weil etwa die Gefahr bestünde, verwandtschaftlichen Beziehungen - hier insbesondere zu den beiden Söhnen der Antragstellerin, die ausweislich ihrer englischen Geburtsurkunden den Familiennamen "Graf von Fürstenstein" tragen - nicht belegen zu können (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81, Bogendorff von Wolffersdorff).

  • EuGH, 08.06.2017 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Art. 21 AEUV -

    Daher ist der Fall des Antragstellers des Ausgangsverfahrens allein anhand dieser Bestimmung zu prüfen (Urteil vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 65, vgl. entsprechend Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 34).

    Nach gefestigter Rechtsprechung fallen beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts die Vorschriften über die Umschrift des Familiennamens einer Person in Personenstandsurkunden zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, doch müssen diese bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit gleichwohl das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, beachten (Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello, C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25, vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine nationale Regelung, durch die bestimmte eigene Staatsangehörige allein deswegen benachteiligt werden, weil sie von ihrer Freiheit, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten, Gebrauch gemacht haben, eine Beschränkung der Freiheiten darstellt, die Art. 21 Abs. 1 AEUV jedem Unionsbürger zuerkennt (Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul, C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21, vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53, vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

    Eine Abweichung zwischen den beiden Namen, die für dieselbe Person verwendet werden, kann nämlich zu Missverständnissen und Nachteilen führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 37).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass viele alltägliche Handlungen im öffentlichen wie im privaten Bereich den Nachweis der eigenen Identität erfordern und, wenn es sich um eine Familie handelt, den Nachweis der Art der Verwandtschaftsbeziehungen zwischen den verschiedenen Familienangehörigen (Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn, C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 73, sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 43).

    Für einen Staatsangehörigen, der - wie der Antragsteller des Ausgangsverfahrens - die Staatsangehörigkeit zweier Mitgliedstaaten besitzt, besteht die konkrete Gefahr, dass er, weil er zwei verschiedene Namen, nämlich Pavel und Freitag, führt, Zweifel an seiner Identität sowie an der Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben ausräumen muss, was, wie der Gerichtshof entschieden hat, einen Umstand darstellt, der geeignet ist, die Ausübung des aus Art. 21 AEUV fließenden Rechts zu behindern (vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein, C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 70, und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 40).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2016 - C-541/15

    Freitag - Vorlage zur Vorabentscheidung - Unionsbürgerschaft - Recht, sich im

    18 - Urteile vom 11. Juli 2002, D'Hoop (C-224/98, EU:C:2002:432, Rn. 27), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 59), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 28).

    19 - Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 31), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 60 und 61), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 29 und 30).

    20 - Urteile vom 20. September 2001, Grzelczyk (C-184/99, EU:C:2001:458, Rn. 33), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 62), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 31).

    21 - Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 38 und 39), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 63), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32).

    34 - Urteil vom 2. Juni 2016 (C-438/14, EU:C:2016:401).

    35 - Anzumerken ist, dass sich die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401), ergangen ist, in Rede stehende deutsche Regelung von den österreichischen Rechtsvorschriften, die in der Rechtssache, in der das Urteil vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806), ergangen ist, geprüft wurden, dadurch unterschied, dass sie kein striktes Verbot der Verwendung und der Weitergabe von Adelsbezeichnungen vorsah, da diese als Namensbestandteil geführt werden konnten.

    Der Gerichtshof kam gleichwohl zu dem Ergebnis, dass in der erstgenannten Rechtssache ebenfalls anzuerkennen ist, dass die deutsche Regelung als Teil der nationalen Identität eines Mitgliedstaats im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EUV, im Kontext der verfassungsrechtlichen Entscheidung in Deutschland betrachtet, als ein Rechtfertigungsgrund für eine Beschränkung des vom Unionsrecht anerkannten Rechts auf Freizügigkeit berücksichtigt werden konnte (Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff, C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 64).

    Vgl. entsprechend Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 65), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 34).

    37 - Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 66), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 35).

    38 - Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 21), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 53), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 68), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 36).

    40 - Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 76), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 38).

    Vgl. auch Urteil vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 40).

  • BGH, 09.01.2019 - XII ZB 188/17

    Anspruch auf Eintragung einer im Wege einer unter englischem Recht ("deed poll")

    Der Europäische Gerichtshof hat über die Vorlage entschieden (EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 ff., Bogendorff von Wolffersdorff).

    bb) Demgegenüber ist eingewendet worden, dass es der konsequenten Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes sogar besser diene, wenn der Erwerb einer Adelsbezeichnung als Namensbestandteil im Wege der isolierten Namensänderung für jedermann eröffnet werden würde, weil die abweichende Handhabung die vermeintliche Exklusivität der Adelsbezeichnungen überhaupt erst absichere (vgl. Dutta FamRZ 2016, 1213, 1218; Otto StAZ 2016, 225, 231; vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 14. Januar 2016 in der Rechtssache C-438/14 - Bogendorff von Wolffersdorff, juris Rn. 107).

    Von einer Beschränkung des Freizügigkeitsrechts aus Art. 21 AEUV ist dann auszugehen, wenn dem Betroffenen als Folge der Nichtanerkennung schwerwiegende Nachteile administrativer, beruflicher oder privater Art drohen; dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die unterschiedliche Namensführung Zweifel an der Identität der Person, an der Echtheit der Dokumente oder an der Wahrheitsgemäßheit der darin enthaltenen Angaben wecken kann (EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 39, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 69, Sayn-Wittgenstein).

    In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof den Beurteilungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Prüfung ihres namensrechtlichen ordre public ausdrücklich betont (vgl. EuGH Urteile vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 68, Bogendorff von Wolffersdorff und Urteil vom 22. Dezember 2010 - Rs. C-208/09 - FamRZ 2011, 1486 Rn. 87, Sayn-Wittgenstein).

    Weil in Deutschland die Führung von Adelsbezeichnungen im Namen allerdings nicht generell verboten ist, sondern bestimmte Personen in Deutschland in ihrem Namen zulässigerweise Bestandteile führen können, die ehemaligen Adelsbezeichnungen entsprechen, darf einem im Ausland frei gewählten Namen mit Adelsbezeichnungen die Anerkennung nur dann verweigert werden, wenn dies zur Verwirklichung des Gleichheitsgrundsatzes geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 64, 80, Bogendorff von Wolffersdorff).

    Dies zu beurteilen ist Sache der nationalen Gerichte, weil hierzu eine Analyse und Abwägung verschiedener, dem Mitgliedstaat eigener rechtlicher und tatsächlicher Aspekte erforderlich ist (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 78, Bogendorff von Wolffersdorff).

    Dies ergibt sich unter besonderer Berücksichtigung der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung zu beachtenden Gesichtspunkte (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 81 f., Bogendorff von Wolffersdorff) aus dem Folgenden:.

    Der Europäische Gerichtshof betont insoweit die Berücksichtigung der Motive für die freiwillig erfolgte Namensänderung (vgl. EuGH Urteil vom 2. Juni 2016 - Rs. C-438/14 - FamRZ 2016, 1239 Rn. 56, 58, Bogendorff von Wolffersdorff).

  • EGMR, 17.01.2023 - 19475/20

    Künsberg Sarre ./. Österreich - "von" im Nachnamen durfte nicht gestrichen werden

    In this context, it also referred to the judgment of the CJEU in the case of Bogendorff von Wolffersdorff of 2 June 2016 (see paragraph 36 below).

    In the subsequent case of Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, judgment of 2 June 2016, EU:C:2016:401, § 84), the CJEU further held that:.

    The Government were of the opinion that the view of the highest domestic courts had also been confirmed by the CJEU and referred to the judgments in Sayn-Wittgenstein of 22 December 2010 and Bogendorff von Wolffersdorff of 2 June 2016 (see paragraphs 35-36 above).

  • BGH, 09.05.2018 - XII ZB 47/17

    Recht zur Wahl einer der das Recht zur Wahl eines Phantasienamens gestattenden

    b) Dabei verkennt der Senat nicht, dass sich aufgrund der mangels Eröffnung einer Rechtswahl anwendbaren Regelanknüpfung in Art. 10 Abs. 1 iVm Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB eine hinkende Namensführung ergeben kann (vgl. für den europäischen Rechtsraum EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 23 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 34 ff. "Garcia Avello"; FamRZ 2016, 1239 Rn. 44 ff. "Bogendorff von Wolffersdorff" und FamRZ 2011, 1486 Rn. 55 ff. "Sayn-Wittgenstein").
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-490/20

    Bei der Frage der Anerkennung der Abstammung eines Kindes eines

    17 Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 25 und 26), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 16), vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 32), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 38).

    28 Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 81), vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 48), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 41).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 91 und 92), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73).

    32 Vgl. zur Definition des Begriffs der öffentlichen Ordnung Urteile vom 4. Dezember 1974, van Duyn (41/74, EU:C:1974:133, Rn. 18), vom 14. Oktober 2004, Omega (C-36/02, EU:C:2004:614, Rn. 31), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 87), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 68).

    41 Vgl. u. a. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 83 und 84), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86 und 87), vom 16. April 2013, Las (C-202/11, EU:C:2013:239, Rn. 26 und 27), vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 65), und vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C-673/16, EU:C:2018:385, Rn. 43 ff.).

    50 Vgl. Urteile vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 83, 88 und 92), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 86 und 87), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73).

    96 Urteile vom 2. Oktober 2003, Garcia Avello (C-148/02, EU:C:2003:539, Rn. 36), vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 23 und 24), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 66), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 76), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 39).

    97 Urteile vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C-353/06, EU:C:2008:559, Rn. 26), vom 22. Dezember 2010, Sayn-Wittgenstein (C-208/09, EU:C:2010:806, Rn. 68 bis 70), vom 12. Mai 2011, Runevic-Vardyn und Wardyn (C-391/09, EU:C:2011:291, Rn. 77), sowie vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 39).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.11.2017 - C-414/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev unterliegen berufliche Anforderungen, die

    Vgl. allgemein zu Art. 4 Abs. 2 EUV Urteile vom 21. Dezember 2016, Remondis (C-51/15, EU:C:2016:985, Rn. 40), und vom 2. Juni 2016, Bogendorff von Wolffersdorff (C-438/14, EU:C:2016:401, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BGH, 20.07.2016 - XII ZB 489/15

    Namensstatut: Erklärungen zum Familiennamen eines Kindes gegenüber einem

    Zwar können nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs die im Primärrecht der Europäischen Union garantierten Grundfreiheiten, insbesondere die Freiheit eines jeden Unionsbürgers, sich in einen anderen Mitgliedstaat zu begeben und sich dort aufzuhalten (Art. 21 Abs. 1 AEUV), eine Verpflichtung für die Behörden eines Mitgliedstaats enthalten, den Namen eines Kindes anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat bestimmt und eingetragen wurde, in dem das Kind geboren wurde (EuGH FamRZ 2008, 2089 Rn. 21 ff. "Grunkin-Paul"; StAZ 2004, 40 Rn. 30 ff. "Garcia Avello"; vgl. auch EuGH NJW 2016, 2093 Rn. 35 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 04.05.2017 - C-566/15

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe ist das deutsche

  • BGH, 20.02.2019 - XII ZB 130/16

    Wahl eines im EU-Ausland registrierten Namens für ein Kind nicht verheirateter

  • BGH, 19.10.2022 - XII ZB 425/21

    Zweifelsvorlage des Standesamtes betreffend Beurkundung einer Namenswahlerklärung

  • EuGH, 25.07.2018 - C-679/16

    A (Aide pour une personne handicapée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BGH, 22.03.2023 - XII ZB 105/22

    Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch ein Kind aufgrund Anerkennung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.07.2018 - C-221/17

    Generalanwalt Mengozzi schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass für

  • OLG Brandenburg, 28.08.2021 - 7 W 87/21

    Bestimmung eines Ehenamens Vorbehalt des ordre public Funktionslos gewordenen

  • OLG Nürnberg, 25.11.2020 - 11 W 4194/19

    Statthafter Berichtigungsantrag zur Namensführung - Kollision mit Europarecht bei

  • EuGH, 06.10.2016 - C-438/14

    Bogendorff von Wolffersdorff - Urteilsberichtigung

  • VG Stade, 25.08.2021 - 1 A 1451/17

    Ausländerjagdschein; Europarecht; Fortsetzungsfeststellungsklage;

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.01.2021 - C-742/19

    Ministrstvo za obrambo

  • VGH Bayern, 08.02.2017 - 22 B 14.2304

    Zugang zu Umweltinformationen eines Staatsforstunternehmens

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.03.2022 - C-391/20

    Boriss Cilevics u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-434/16

    Nowak - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 95/46/EG - Verarbeitung

  • KG, 09.05.2019 - 1 W 110/16

    Bestimmung des Ehenamens nach englischem Recht

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-106/22

    Generalanwältin Capeta: Das Unionsrecht steht nationalen Rechtsvorschriften, die

  • EGMR, 17.01.2023 - 40792/10

    FEDOTOVA AND OTHERS v. RUSSIA

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-35/20

    Syyttäjä (Franchissement de frontières en navire de plaisance) - Vorlage zur

  • AG Nienburg, 04.01.2017 - 6 C 409/16
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