Rechtsprechung
   EuGH, 07.06.2016 - C-47/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,12687
EuGH, 07.06.2016 - C-47/15 (https://dejure.org/2016,12687)
EuGH, Entscheidung vom 07.06.2016 - C-47/15 (https://dejure.org/2016,12687)
EuGH, Entscheidung vom 07. Juni 2016 - C-47/15 (https://dejure.org/2016,12687)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,12687) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Affum

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Polizeigewahrsam - Nationale Regelung, die im Fall der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Affum

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Polizeigewahrsam - Nationale Regelung, die im Fall der ...

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    RL 2008/115 Art. 2 Abs. 1, RL 2008/115 Art. 3 Nr. 2, RL 2008/115 Art. 2 Abs. 2 Bst. a, RL 2008/115 Art. 6 Abs. 3, SGK Art. 4 Abs. 3
    Unerlaubte Einreise, Inhaftierung, Drittstaatsangehörige, Rückführungsrichtlinie, Durchreise, Schengener Durchführungsübereinkommen, Binnengrenze, Haft, Freiheitsstrafe, Abschiebungshaft, Rückführungsverfahren, Außengrenze, Sanktion, Strafhaft, Affum

  • doev.de PDF

    Affum - Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen illegaler Einreise

  • milo.bamf.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Die Rückführungsrichtlinie verbietet es, dass gegen einen Drittstaatsangehörigen vor der Einleitung eines Rückkehrverfahrens allein deshalb eine Freiheitsstrafe verhängt werden kann, weil er illegal in das Hoheitsgebiet ...

  • lto.de (Kurzinformation)

    Inhaftierung illegaler Einwanderer: Keine Haft vor Rückführung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Einleitung eines Rückkehrverfahrens

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen berechtigt Mitgliedsstaat nicht zwingend zur Verhängung einer Freiheitsstrafe - Auferlegung einer Freiheitsstrafe für illegal aufhältigen Drittstaatenangehörigen würde Wirksamkeit der EU-Rückführungsrichtlinie ...

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Affum

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Richtlinie 2008/115/EG - Gemeinsame Normen und Verfahren im Bereich der Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - Polizeigewahrsam - Nationale Regelung, die im Fall der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (30)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 06.12.2011 - C-329/11

    Die "Rückführungsrichtlinie" steht nationalen Rechtsvorschriften entgegen, nach

    Auszug aus EuGH, 07.06.2016 - C-47/15
    40 Hiergegen machte Frau Affum geltend, der Antrag des Präfekten sei zurückzuweisen, weil sie insbesondere angesichts des Urteils vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), rechtswidrig in Polizeigewahrsam genommen worden sei, womit nach dem innerstaatlichen Recht das gesamte Verfahren rechtswidrig und aus diesem Grund die Verlängerung der Verwaltungshaft abzulehnen und sie freizulassen sei.

    In Abhängigkeit von der Antwort, die auf die vorstehende Frage gegeben wird: Ist diese Richtlinie dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der die illegale Einreise eines Drittstaatsangehörigen mit einer Freiheitsstrafe geahndet wird, und zwar unter Voraussetzungen, die denen entsprechen, die vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), im Bereich des illegalen Aufenthalts in Bezug auf das Fehlen einer vorherigen Verhängung von Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 der Richtlinie 2008/115 gegenüber dem Betroffenen und die Dauer seiner Haft genannt worden sind?.

    In diesem Zusammenhang stellt sich das vorlegende Gericht insbesondere die Frage nach der Relevanz des Urteils vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807).

    52 In diesem Urteil hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass die Richtlinie 2008/115 der Regelung eines Mitgliedstaats, die den illegalen Aufenthalt mit strafrechtlichen Sanktionen ahndet, entgegensteht, soweit diese Regelung die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, der sich zwar illegal im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats aufhält und nicht bereit ist, dieses Hoheitsgebiet freiwillig zu verlassen, gegen den aber keine Zwangsmaßnahmen im Sinne von Art. 8 dieser Richtlinie verhängt wurden und dessen Haft im Fall einer Inhaftnahme zur Vorbereitung und Durchführung seiner Abschiebung die höchstzulässige Dauer noch nicht erreicht hat (Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 50).

    In diesem Zusammenhang sind die zuständigen Behörden verpflichtet, zügig zu handeln und umgehend darüber zu entscheiden, ob der Aufenthalt der betroffenen Person illegal ist oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 29 bis 31).

    54 Zudem hat der Gerichtshof festgestellt, dass die Richtlinie 2008/115 auch einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückkehrverfahren angewandt wurde und der sich ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält (Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 50).

    55 Hinsichtlich einer nationalen Regelung wie der des Art. L. 621-1 des Ceseda in seiner Fassung vor der Änderung durch das Gesetz vom 31. Dezember 2012, der Gegenstand des genannten Urteils war und eine Freiheitsstrafe für jeden Drittstaatsangehörigen vorsah, "der[, ohne im Besitz der für die Einreise vorgeschriebenen Dokumente und Visa zu sein und, im Fall eines drei Monate überschreitenden Aufenthalts, ohne im Besitz eines Aufenthaltstitels zu sein] nach Frankreich eingereist ist oder sich dort aufhält oder der sich in Frankreich über die in seinem Visum bestimmte Dauer hinaus aufhält", hat der Gerichtshof festgestellt, dass diese zu einer Inhaftierung zur Strafvollstreckung führen kann, während ein solcher Drittstaatsangehöriger nach den gemeinsamen Normen und Verfahren in den Art. 6, 8, 15 und 16 der Richtlinie 2008/115 rückzuführen ist und, was einen etwaigen Freiheitsentzug betrifft, höchstens in Abschiebehaft genommen werden kann (vgl. Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 10, 11, 14 und 38).

    63 Daher dürfen die Mitgliedstaaten aus denselben Gründen wie denen, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), dargelegt hat, nicht allein wegen des Umstands einer illegalen Einreise, die zu einem illegalen Aufenthalt führt, die Strafhaft von Drittstaatsangehörigen zulassen, für die das von der Richtlinie 2008/115 geschaffene Rückkehrverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, da eine solche Strafhaft geeignet ist, die Anwendung dieses Verfahrens scheitern zu lassen und die Rückführung zu verzögern, und somit die praktische Wirksamkeit dieser Richtlinie beeinträchtigt.

    87 Da dieser Beschluss über die Rücküberstellung eine der von der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Maßnahmen zur Beendigung des illegalen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen sowie einen vorbereitenden Schritt für seine Abschiebung aus dem Gebiet der Union darstellt, ist sie angesichts der Ziele dieser Richtlinie von dem Mitgliedstaat zügig und innerhalb kürzester Frist zu treffen, damit der Drittstaatsangehörige so schnell wie möglich in den für das Rückkehrverfahren zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 31 und 45, sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 76).

  • EuGH, 15.02.2016 - C-601/15

    Das Unionsrecht gestattet die Inhaftierung eines Asylbewerbers, wenn dies aus

    Auszug aus EuGH, 07.06.2016 - C-47/15
    87 Da dieser Beschluss über die Rücküberstellung eine der von der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Maßnahmen zur Beendigung des illegalen Aufenthalts des Drittstaatsangehörigen sowie einen vorbereitenden Schritt für seine Abschiebung aus dem Gebiet der Union darstellt, ist sie angesichts der Ziele dieser Richtlinie von dem Mitgliedstaat zügig und innerhalb kürzester Frist zu treffen, damit der Drittstaatsangehörige so schnell wie möglich in den für das Rückkehrverfahren zuständigen Mitgliedstaat überstellt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian, C-329/11, EU:C:2011:807, Rn. 31 und 45, sowie vom 15. Februar 2016, N., C-601/15 PPU, EU:C:2016:84, Rn. 76).
  • EuGH, 28.04.2011 - C-61/11

    El Dridi

    Auszug aus EuGH, 07.06.2016 - C-47/15
    62 Nach diesen Normen und Verfahren muss jedoch gegen einen solchen Drittstaatsangehörigen ein Rückführungsverfahren anhängig gemacht werden, dessen Reihenfolge des Ablaufs einer Abstufung der zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung zu treffenden Maßnahmen entspricht und das hinsichtlich eines etwaigen Freiheitsentzugs höchstens die Inhaftnahme in einer speziellen Einrichtung gestattet, die jedoch in den Art. 15 und 16 der Richtlinie 2008/115 strikt reglementiert wird, um die Achtung der Grundrechte der betroffenen Drittstaatsangehörigen zu gewährleisten (vgl. insbesondere Urteil vom 28. April 2011, El Dridi, C-61/11 PPU, EU:C:2011:268, Rn. 41 und 42).
  • EuGH, 01.10.2015 - C-290/14

    Die Rückführungsrichtlinie steht einer Regelung eines Mitgliedstaats, die die

    Auszug aus EuGH, 07.06.2016 - C-47/15
    64 Dieser Fall unterscheidet sich somit deutlich von der Situation in der Rechtssache, die zum Urteil vom 1. Oktober 2015, Celaj (C-290/14, EU:C:2015:640), geführt hat, in der ein illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, auf den die von der Richtlinie 2008/115 geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren zur Beendigung seines ersten illegalen Aufenthalts im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats angewandt wurden, unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingereist war.
  • EuGH, 19.06.2018 - C-181/16

    Die Mitgliedstaaten dürfen nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen

    Insoweit geht aus der Definition des Begriffs "illegaler Aufenthalt" in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 hervor, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, in dessen Hoheitsgebiet befindet, schon allein deswegen dort illegal aufhältig ist (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).
  • BGH, 24.06.2020 - 5 StR 671/19

    Schwerer Wohnungseinbruchdiebstahl (Begriff der dauerhaft genutzten

    aa) Jedenfalls die Strafnormen des unerlaubten Aufenthalts und der unerlaubten Einreise (§ 95 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG) sind aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zum Vorrang des Rückführungsverfahrens gemäß der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008, ABl. L 348 vom 24. Dezember 2008, S. 98) europarechtskonform auszulegen (vgl. EuGH (Große Kammer), Urteile vom 7. Juni 2016, C-47/15 ("Affum'), ZAR 2016, 344 mit Anm. Hörich/Bergmann, und vom 6. Dezember 2011, C-329/11 ("Achughbabian'), ZAR 2016, 443; EuGH, Urteile vom 19. März 2019 - C-444/17 ("Arib'), NVwZ 2019, 947 mit Anm. Pfersisch ZAR 2019, 385; vom 26. Juli 2017 - C-225/16 ("Ouhrami'), InfAuslR 2017, 375; vom 1. Oktober 2015, C-290/14 ("Celaj'), NVwZ-RR 2015, 952; vom 19. September 2013, C-297/12 ("Filev/Osmani'), NJW 2014, 527; vom 6. Dezember 2012, C-430/11 ("Sagor'), ZAR 2013, 118 mit Anm. Hörich/Bergmann; vom 28. April 2011, C-61/11 ("El Dridi'), InfAuslR 2011, 320; vgl. auch EuGH, Urteil vom 10. April 2012, C-83/12 ("Vo'), NJW 2012, 1641; aus der inländischen Rspr.: BGH, Urteile vom 4. Mai 2017 - 3 StR 69/17, NStZ 2018, 286 mit Anm. Kudlich; vom 8. März 2017 - 5 StR 333/16, BGHSt 62, 85; Beschlüsse vom 4. Juni 2019 - 2 StR 202/18, NStZ 2020, 357; vom 13. Juli 2016 - 1 StR 279/16, StV 2017, 256; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25. Mai 2020 - 2 RVs 35/20; OLG Hamm, InfAuslR 2017, 128; HansOLG Hamburg, Beschluss vom 26 27 25. Januar 2012, 3-1/12 (Rev) 1 Ss 196/11, NStZ-RR 2012, 219 (Ls.); KG, NStZ-RR 2012, 347; OLG Frankfurt, InfAuslR 2014, 79 und StV 2015, 356; OLG München, NStZ 2013, 484; OLG München, Urteil vom 16. Juli 2012 - 4 StRR 10/12; aus der Literatur: Hörich/Bergmann NJW 2012, 3339; dies., ZRP 2014, 109; Kleinlein NVwZ 2016, 1141; Hailbronner, Ausländerrecht, 115. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 15a ff.; MüKoStGB/Gericke, 3. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 30 ff.; BeckOK AuslR/Hohoff, Stand 1. März 2020, § 95 AufenthG Rn. 27; NKAuslR/Fahlbusch, 2. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 50 ff.; Hörich in Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 95 Rn. 50 ff.; Senge in Erbs/Kohlhaas, 229. Lfg., § 95 AufenthG Rn. 13; Winkelmann/Stephan in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 95 AufenthG Rn. 18 ff.).
  • EuGH, 19.03.2019 - C-444/17

    Eine Binnengrenze eines Mitgliedstaats, an der Kontrollen wieder eingeführt

    Das vorlegende Gericht verweist auf das Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass die Richtlinie 2008/115 der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehe, die allein aufgrund des Umstands der illegalen Einreise über eine Binnengrenze, die zu einem illegalen Aufenthalt führe, die Strafhaft eines Drittstaatsangehörigen zulasse, für den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückführungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden sei.

    Insoweit ist erstens festzustellen, dass sich sowohl aus der Definition des Begriffs "illegaler Aufenthalt" in Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie 2008/115 als auch aus dem fünften Erwägungsgrund dieser Richtlinie, nach dem diese "für sämtliche Drittstaatsangehörige [gilt], die die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt nicht oder nicht mehr erfüllen", ergibt, dass ein Drittstaatsangehöriger, der sich im Anschluss an seine illegale Einreise in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats in diesem befindet, ohne die Voraussetzungen für die Einreise oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, deswegen dort illegal aufhältig ist, ohne dass Voraussetzungen für die Mindestdauer einer solchen Anwesenheit oder hinsichtlich der Absicht zum Verbleib in diesem Hoheitsgebiet bestünden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48 und 59).

    Er ist daher grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61).

    Zweitens ist insoweit darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs diese Richtlinie der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen zur Strafvollstreckung zulässt, auf den das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückführungsverfahren angewandt wurde und der sich entweder ohne einen Rechtfertigungsgrund für seine Nichtrückkehr illegal in dem genannten Hoheitsgebiet aufhält oder unter Verstoß gegen ein Einreiseverbot erneut in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats eingereist ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 54 und 64).

    Als Erstes ist insoweit festzustellen, dass sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die beiden Fälle von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 ausschließlich auf das Überschreiten einer Außengrenze eines Mitgliedstaats, wie in Art. 2 des Schengener Grenzkodex definiert, beziehen und somit nicht das Überschreiten einer gemeinsamen Grenze von Mitgliedstaaten, die zum Schengen-Raum gehören, betreffen (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 69).

    Er betrifft also Drittstaatsangehörige, die von den zuständigen Behörden zum Zeitpunkt des illegalen Überschreitens einer Außengrenze selbst oder nach dem Übertritt in der Nähe dieser Grenze aufgegriffen oder abgefangen worden sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 72).

    Daher ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 dahin auszulegen, dass er es den Mitgliedstaaten nicht erlaubt, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige wegen ihrer illegalen Einreise über eine Binnengrenze vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie auszuschließen (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 69 und 77).

    Zweitens hat der Gerichtshof zu dem von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 verfolgten Zweck bereits festgestellt, dass dieser darin besteht, den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, an ihren Außengrenzen weiterhin vereinfachte nationale Rückführungsverfahren durchzuführen, ohne alle von der Richtlinie vorgesehenen Verfahrensschritte befolgen zu müssen, um die beim Überschreiten einer solchen Grenze aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen schneller abschieben zu können (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 74).

    Unabhängig davon, ob diese Bestimmung eine bei Wiedereinführung einer Grenzkontrolle durch einen Mitgliedstaat an seinen Binnengrenzen entsprechend anwendbare einschlägige Bestimmung im Sinne von Art. 32 des Schengener Grenzkodex ist, ist jedoch in jedem Fall festzustellen, dass mit dieser Bestimmung keineswegs eine Änderung der von der Richtlinie 2008/115 geschaffenen gemeinsamen Normen und Verfahren beabsichtigt wird, wie dies im Übrigen in Art. 13 Abs. 1 dieses Kodex ausdrücklich bestätigt wird, der vorsieht, dass Maßnahmen gegen Personen veranlasst werden müssen, die eine Außengrenze unerlaubt überschritten haben, und dass diese Personen, wenn sie nicht über ein Aufenthaltsrecht im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats verfügen, aufzugreifen und Verfahren zu unterziehen sind, die mit der Richtlinie 2008/115 in Einklang stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 90).

    Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 den Mitgliedstaaten nicht die Befugnis nimmt, die Verwirklichung anderer Straftatbestände als solcher, die nur eine illegale Einreise zum Gegenstand haben, mit einer Freiheitsstrafe zu ahnden, und zwar auch in Fällen, in denen das mit dieser Richtlinie geschaffene Rückführungsverfahren noch nicht abgeschlossen worden ist (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 65).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.10.2018 - C-444/17

    Generalanwalt Szpunar schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

    Wie der Gerichtshof im Urteil Affum festgestellt hat, besteht der Zweck von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115, wie er sich aus ihrer Entstehungsgeschichte ergibt, darin, es den Mitgliedstaaten zu ermöglichen, an ihren Außengrenzen weiterhin vereinfachte nationale Rückführungsverfahren durchzuführen, ohne alle von der Richtlinie vorgesehenen Verfahrensschritte befolgen zu müssen, um die beim Überschreiten dieser Grenzen aufgegriffenen Drittstaatsangehörigen schneller abschieben zu können(28).

    Es ist daher verlockend, die mit dem Urteil Affum begründete Rechtsprechung auf einen Fall im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2008/115 zu übertragen und zu der Feststellung zu gelangen, dass die Inhaftierung eines Drittstaatsangehörigen unzulässig ist.

    11 Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), und vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408).

    15 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 72), und meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (C-47/15, EU:C:2016:68, Nr. 71).

    17 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Affum (C-47/15, EU:C:2016:68, Nr. 42).

    21 Urteil vom 7. Juni 2016 (C-47/15, EU:C:2016:408).

    22 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 69).

    25 Der Gerichtshof spricht wohlgemerkt von einer "Ausnahme" (vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 73), was meiner Meinung nach bedeutet, dass die fragliche Bestimmung eng auszulegen ist.

    26 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 74).

    28 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 74).

    29 Vgl. Urteil vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 74).

    31 Für eine Übersicht über die Rechtsprechung des Gerichtshofs siehe meine Schlussanträge in der Rechtssache Affum (C-47/15, EU:C:2016:68, Nrn. 48 bis 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 30.03.2023 - C-143/22

    ADDE u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Insbesondere die beiden letztgenannten Rechtssachen, in denen die Urteile Affum und Arib u. a ergangen sind, sind für den vorliegenden Fall relevant.

    In den vorliegenden Schlussanträgen schlage ich dem Gerichtshof vor, zu antworten, dass eine Situation wie die vom vorlegenden Gericht beschriebene wie die Situationen zu behandeln ist, die zu den Urteilen Affum und Arib u. a. geführt haben, und dass die Vorschriften der Richtlinie 2008/115 Anwendung finden.

    Dieses Ergebnis ergibt sich meines Erachtens aus der Argumentation des Gerichtshofs in den Rechtssachen, in denen die Urteile Affum und Arib u. a ergangen sind.

    4 Vgl. Urteile vom 6. Dezember 2011, Achughbabian (C-329/11, EU:C:2011:807), vom 5. November 2014, Mukarubega (C-166/13, EU:C:2014:2336), vom 11. Dezember 2014, Boudjlida (C-249/13, EU:C:2014:2431), vom 7. Juni 2016, Affum (C-47/15, im Folgenden: Urteil Affum, EU:C:2016:408), und vom 19. März 2019, Arib u. a. (C-444/17, im Folgenden: Urteil Arib u.

    13 Vgl. Urteil Affum (Rn. 48).

    14 Vgl. Urteil Affum (Rn. 48).

    15 Vgl. Urteil Affum (Rn. 60).

    16 Vgl. Urteil Affum (Rn. 61).

    18 Vgl. Urteil Affum (Rn. 69).

    19 Vgl. Urteil Affum (Rn. 70).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-546/19

    Westerwaldkreis - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

    (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48, sowie vom 19. Juni 2018, Gnandi, C-181/16, EU:C:2018:465, Rn. 39).
  • EuGH, 17.12.2020 - C-808/18

    Ungarn hat gegen seine Verpflichtungen aus dem Unionsrecht im Bereich der

    Aus dieser Definition geht hervor, dass sich jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, in dessen Hoheitsgebiet befindet, schon allein deswegen illegal dort aufhält, ohne dass Voraussetzungen in Bezug auf die Mindestdauer der Anwesenheit oder die Absicht zum Verbleib im Hoheitsgebiet bestünden (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).

    Drittens unterliegt ein Drittstaatsangehöriger, auf den die Richtlinie 2008/115 Anwendung findet, grundsätzlich den von ihr vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung, solange sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, und vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).

    Nach diesen Normen und Verfahren muss gegen einen illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen ein Rückführungsverfahren anhängig gemacht werden, dessen Ablauf einer Abstufung der zur Vollstreckung der Rückkehrentscheidung, die ihm gegenüber grundsätzlich ergangen sein muss, zu treffenden Maßnahmen entspricht, damit er unter vollständiger Achtung seiner Grundrechte und seiner Würde in humaner Weise zurückgeführt wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 62, und vom 8. Mai 2018, K. A. u. a. [Familienzusammenführung in Belgien], C-82/16, EU:C:2018:308, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 11.03.2021 - C-112/20

    Belgischer Staat (Retour du parent d'un mineur) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Fällt ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Abschiebung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, sowie vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).
  • EuGH, 26.07.2017 - C-646/16

    Jafari - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU) Nr. 604/2013 -

    Speziell zu den vom vorlegenden Gericht erwähnten Rechtsakten ist erstens festzustellen, dass in der Rückführungsrichtlinie lediglich, und zwar in Art. 3 Nr. 2, der Begriff "illegaler Aufenthalt" definiert wird, der nicht mit dem Begriff "illegale Einreise" zu verwechseln ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 60).
  • EuGH, 24.02.2021 - C-673/19

    M u.a. (Transfert vers un État membre) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Asyl und

    Insoweit ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2008/115 vorbehaltlich der in ihrem Art. 2 Abs. 2 vorgesehenen Ausnahmen auf alle illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhältigen Drittstaatsangehörigen Anwendung findet (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61, und vom 19. März 2019, Arib u. a., C-444/17, EU:C:2019:220, Rn. 39).

    Aus dieser Definition geht hervor, dass jeder Drittstaatsangehörige, der sich, ohne die Voraussetzungen für die Einreise in einen Mitgliedstaat oder den dortigen Aufenthalt zu erfüllen, im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats befindet, schon allein deswegen dort illegal aufhältig ist (Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 48).

    Wenn ein Drittstaatsangehöriger in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 fällt, ist er grundsätzlich den darin vorgesehenen gemeinsamen Normen und Verfahren im Hinblick auf seine Rückführung zu unterwerfen, sofern sein Aufenthalt nicht gegebenenfalls legalisiert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 61 und 62).

    Allerdings kann die genannte Bestimmung nicht dahin ausgelegt werden, dass sie eine Ausnahme vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/115 enthält, die zu den in ihrem Art. 2 Abs. 2 genannten Ausnahmen hinzuträte und die es den Mitgliedstaaten erlaubte, illegal aufhältige Drittstaatsangehörige von den gemeinsamen Normen und Verfahren für die Rückführung auszuschließen, wenn diese sich weigern, unverzüglich in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zurückzukehren, der ihnen ein Aufenthaltsrecht zuerkennt (vgl. entsprechend Urteil vom 7. Juni 2016, Affum, C-47/15, EU:C:2016:408, Rn. 82).

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.02.2020 - C-18/19

    Stadt Frankfurt am Main - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • BGH, 04.05.2017 - 3 StR 69/17

    Strafbare Teilnahme an der unerlaubten Einreise trotz etwaiger Straflosigkeit des

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 23.16

    Vorabentscheidung; Außengrenze; Beförderungsunternehmer; Beihilfe zur unerlaubten

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-490/16

    Unter den außergewöhnlichen Umständen der Flüchtlingskrise ist nach Ansicht von

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.11.2022 - C-528/21

    M.D. (Interdiction d'entrée en Hongrie) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.02.2018 - C-181/16

    Gnandi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2008/115/EG - Rückführung

  • BVerwG, 01.06.2017 - 1 C 25.16

    EuGH soll Rechtmäßigkeit einer Pflicht von Beförderungsunternehmen zu

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-181/16

    Gnandi

  • BGH, 15.12.2020 - XIII ZB 133/19

    Zurückweisung von Drittstaatsangehörigen an einer Binnengrenze der Europäischen

  • BGH, 14.07.2020 - XIII ZB 81/19

    Haft zur Sicherung einer Zurückweisung oder Einreiseverweigerung - und die

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.09.2018 - C-412/17

    Touring Tours und Travel - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • EuGH, 12.12.2019 - C-380/18

    E.P. (Menace pour l'ordre public) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • EuGH, 26.07.2017 - C-225/16

    Ouhrami - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.04.2020 - C-806/18

    JZ (Peine de prison en cas d'interdiction d'entrée) - Vorlage zur

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-646/16

    Jafari - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Grenzen, Asyl und

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.10.2023 - C-752/22

    EP (Éloignement d'un résident de longue durée) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • BayObLG, 07.10.2022 - 202 StRR 81/22

    Bestrafung wegen unerlaubten Aufenthalts außerhalb eines laufenden

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.2022 - C-241/21

    Politsei- ja Piirivalveamet (Placement en rétention - Risque de commettre une

  • EGMR, 12.07.2016 - 56324/13

    A.M. c. FRANCE

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-225/16

    Ouhrami

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht