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   EuGH, 09.06.2016 - C-617/13 P   

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EuGH, 09.06.2016 - C-617/13 P (https://dejure.org/2016,12964)
EuGH, Entscheidung vom 09.06.2016 - C-617/13 P (https://dejure.org/2016,12964)
EuGH, Entscheidung vom 09. Juni 2016 - C-617/13 P (https://dejure.org/2016,12964)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - Spanischer Straßenbaubitumenmarkt - Marktaufteilung und Preisabsprache - Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2002) - Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz - Teilweiser Erlass der Geldbuße - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

    Rechtsmittel - Art. 81 EG - Kartelle - Spanischer Straßenbaubitumenmarkt - Marktaufteilung und Preisabsprache - Mitteilung über den Erlass und die Ermäßigung von Geldbußen in Kartellsachen (2002) - Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz - Teilweiser Erlass der Geldbuße - ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Repsol Lubricantes y Especialidades u.a. / Kommission

    Rechtsmittel gegen das Urteil des Gerichts (Achte Kammer) vom 16. September 2013, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (T"496/07), mit dem das Gericht eine Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2007) 4441 final der Kommission vom 3. Oktober 2007 ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Rechtsmittel

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)

  • EuGH, 12.01.2017 - C-411/15

    Der Gerichtshof bestätigt die im Zusammenhang mit dem Phosphat-Kartell gegen die

    Nach ständiger Rechtsprechung verfügt der Unionsrichter bei der gerichtlichen Kontrolle von Entscheidungen, mit denen die Kommission beschließt, eine Geldbuße oder ein Zwangsgeld wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln zu verhängen, über die in Art. 263 AEUV vorgesehene Rechtmäßigkeitskontrolle hinaus über eine ihm durch Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003 im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung, die ihn ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei seiner Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens nicht seine eigene Würdigung aus Gründen der Billigkeit an die Stelle der Würdigung des Gerichts setzen darf, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über die Höhe der gegen Unternehmen wegen Verletzung des Unionsrechts verhängten Geldbußen entscheidet (vgl. insbesondere Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Somit kann der Ersatz des Schadens, der durch die Nichteinhaltung einer angemessenen Entscheidungsfrist durch das Gericht verursacht wurde, nicht unmittelbar im Rahmen eines Rechtsmittels beim Gerichtshof beantragt werden, sondern muss beim Gericht selbst eingeklagt werden (Urteile vom 30. April 2014, FLSmidth/Kommission, C-238/12 P, EU:C:2014:284, Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung, und vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 98 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ist indessen offensichtlich, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (Urteile vom 21. Januar 2016, Galp Energía España u. a./Kommission, C-603/13 P, EU:C:2016:38, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.11.2016 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle (Art. 101 AEUV) -

    55 - Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C-386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213), und vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 85).

    58 - Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 125), vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 81).

    59 - Urteile vom 22. November 2012, E.ON Energie/Kommission (C-89/11 P, EU:C:2012:738, Rn. 126), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C-295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 205), vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 82), vom 7. September 2016, Pilkington Group u. a./Kommission (C-101/15 P, EU:C:2016:631, Rn. 73), und vom 14. September 2016, Trafilerie Meridionali/Kommission (C-519/15 P, EU:C:2016:682, Rn. 56).

    60 - Im selben Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 83).

    61 - Vgl. auch Urteile vom 25. Juni 2014, Nexans und Nexans France/Kommission (C-37/13 P, EU:C:2014:2030, Rn. 45), und vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 58).

    63 - In diesem Sinne Urteile vom 10. September 2009, Akzo Nobel u.a./Kommission (C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 39), und vom 29. September 2011, Elf Aquitaine/Kommission (C-521/09 P, EU:C:2011:620, Rn. 36); ähnlich Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 59 bis 61).

  • EuGH, 03.06.2021 - C-563/19

    Recylex u.a./ Kommission

    In seiner Rechtsprechung zu Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 hat der Gerichtshof festgestellt, dass für den danach vorgesehenen teilweisen Erlass der Geldbuße zwei Voraussetzungen erfüllt sein mussten: Zum einen musste das betreffende Unternehmen das erste sein, das Tatsachen nachweist, von denen die Kommission zuvor keine Kenntnis hatte, und zum anderen mussten diese die Schwere oder die Dauer des mutmaßlichen Kartells unmittelbar beeinflussenden Tatsachen es der Kommission erlauben, zu neuen Erkenntnissen über die Zuwiderhandlung zu gelangen (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Begriff "[Tatsachen] ..., von denen die Kommission ... keine Kenntnis hatte" unzweideutig ist und eine enge Auslegung von Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 dahin gehend erlaubt, dass diese Bestimmung auf die Fälle zu beschränken ist, in denen eine an einem Kartell beteiligte Gesellschaft der Kommission eine neue Information betreffend die Schwere oder die Dauer der Zuwiderhandlung liefert (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat auch entschieden, dass die Bedeutung, die diesen Worten beizumessen ist, geeignet sein muss, die mit Rn. 23 Buchst. b letzter Absatz dieser Mitteilung verfolgten Ziele und insbesondere die Wirksamkeit des Kronzeugenprogramms sicherzustellen, dessen Ziel darin besteht, die Anzeige der Zuwiderhandlung durch deren Urheber zu erwirken, damit sie schnell und vollständig beendet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 68 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dazu hat der Gerichtshof entschieden, dass die praktische Wirksamkeit dieser Bestimmung sichergestellt werden muss, die, wenn ein Unternehmen, um einen vollständigen Erlass der Geldbuße gemäß der Mitteilung über die Zusammenarbeit von 2002 zu erhalten, der Kommission als Erstes Beweismittel vorgelegt hat, die ihr die Feststellung einer Zuwiderhandlung gegen Art. 101 AEUV ermöglichen, aber Informationen nicht offenbart hat, die belegen, dass die in Rede stehende Zuwiderhandlung länger angedauert hat, als es diese Beweismittel erkennen lassen, darauf abzielt, durch die Gewährung eines teilweisen Erlasses der Geldbuße jedes andere an der Zuwiderhandlung beteiligte Unternehmen dazu zu bewegen, diese Informationen als Erstes offenzulegen (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 27.04.2017 - C-469/15

    FSL u.a. / Kommission

    Um den Erfordernissen des Grundsatzes des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes zu genügen - und angesichts des Umstands, dass nach Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1/2003 die Höhe der Geldbuße anhand der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung festzusetzen ist -, hat das Gericht bei der Ausübung der Befugnisse nach den Art. 261 und 263 AEUV jegliche Rechts- oder Sachrüge zu prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße nicht der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung angemessen ist (vgl. u. a. Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 86).
  • EuG, 05.10.2020 - T-249/17

    Das Gericht erklärt die Nachprüfungsbeschlüsse der Kommission, die aufgrund des

    Nach dieser Rechtsprechung kommt nämlich der Besitz der Kommission an einem Beweismittel der Kenntnis seines Inhalts gleich (Urteile vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 72, und vom 23. Mai 2019, Recylex u. a./Kommission, T-222/17, mit Rechtsmittel angefochten, EU:T:2019:356, Rn. 87 [nicht veröffentlicht]; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 27. November 2014, Alstom Grid/Kommission, T-521/09, EU:T:2014:1000, Rn. 77 bis 83).
  • Generalanwalt beim EuGH, 11.01.2024 - C-725/20

    Coppo Gavazzi u.a./ Parlament - Rechtsmittel - Institutionelles Recht -

    46 Vgl. Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 58 und 59 und die dort zitierte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 18.03.2021 - C-848/19

    Nach Ansicht von Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona kann der Grundsatz der

    82 Urteile vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission (C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 63), und vom 26. März 2020, Larko/ Kommission (C-244/18 P, EU:C:2020:238, Rn. 25).
  • EuGH, 14.09.2016 - C-519/15

    Trafilerie Meridionali / Kommission

    Wenn indessen offensichtlich ist, dass das Gericht seine Pflicht, die Rechtssache innerhalb angemessener Frist zu entscheiden, in hinreichend qualifizierter Weise verletzt hat, ohne dass es insoweit erforderlich wäre, dass die Parteien zusätzliche Nachweise beibringen, kann der Gerichtshof dies feststellen (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 100 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 21.09.2017 - C-85/15

    Feralpi / Kommission - Rechtsmittel - Kartelle - Italienische Hersteller von

    Wird das nach Art. 256 Abs. 1 AEUV zuständige Gericht mit einer Schadensersatzklage befasst, entscheidet es darüber in einer anderen Besetzung als derjenigen, in der es mit dem als überlang gerügten Verfahren befasst war (Urteil vom 9. Juni 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades u. a./Kommission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, Rn. 98 und 99 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuG, 05.10.2020 - T-254/17

    Intermarché Casino Achats/ Kommission

    Selon cette jurisprudence, en effet, la possession par la Commission d'un élément de preuve équivaut à la connaissance de son contenu [arrêts du 9 juin 2016, Repsol Lubricantes y Especialidades e.a./Commission, C-617/13 P, EU:C:2016:416, point 72, et du 23 mai 2019, Recylex e.a./Commission, T-222/17, sous pourvoi, EU:T:2019:356, point 87 (non publié) ; voir également, en ce sens, arrêt du 27 novembre 2014, Alstom Grid/Commission, T-521/09, EU:T:2014:1000, points 77 à 83].
  • EuGH, 21.09.2017 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission - Rechtsmittel -

  • EuGH, 21.09.2017 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-682/20

    Les Mousquetaires und ITM Entreprises/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-88/15

    Ferriere Nord / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-89/15

    Riva Fire / Kommission

  • EuG, 29.09.2021 - T-342/18

    Nichicon Corporation/ Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-85/15

    Feralpi / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.12.2016 - C-86/15

    Ferriera Valsabbia und Valsabbia Investimenti / Kommission

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