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   EuGH, 16.06.2016 - C-511/14   

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https://dejure.org/2016,14183
EuGH, 16.06.2016 - C-511/14 (https://dejure.org/2016,14183)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-511/14 (https://dejure.org/2016,14183)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-511/14 (https://dejure.org/2016,14183)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Pebros Servizi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Voraussetzungen für ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Pebros Servizi

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Voraussetzungen für ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Pebros Servizi

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 805/2004 - Europäischer Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen - Art. 3 Abs. 1 Buchst. b - Voraussetzungen für ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 2311
 
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Wird zitiert von ... (14)

  • EuGH, 09.03.2017 - C-484/15

    Die in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer "glaubwürdigen

    In diesen Mindestvorschriften kommt die Absicht des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, dafür Sorge zu tragen, dass die Verfahren, die zum Erlass von Entscheidungen über eine unbestrittene Forderung führen, hinreichende Garantien für die Wahrung der Verteidigungsrechte bieten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 25.10.2018 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Es ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar drei Urteile im Rahmen von Verfahren über Bescheinigungen bzw. Bestätigungen, die zur Erleichterung der Anerkennung und Vollstreckung der in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen ausgestellt wurden, erlassen hat (Urteile vom 6. September 2012, Trade Agency, C-619/10, EU:C:2012:531, vom 17. Dezember 2015, 1mtech Marine Belgium, C-300/14, EU:C:2015:825, und vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448), jedoch nur in der letztgenannten Rechtssache veranlasst war, über eine Einrede der Unzulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens zu entscheiden.

    18 Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    19 Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    20 C-511/14, EU:C:2016:448.

    31 Im den Europäischen Vollstreckungstitel betreffenden Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 27), verwendeter Ausdruck.

    40 Zu den unbestrittenen Forderungen vgl. Verordnung Nr. 805/2004 und Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 25 und 26 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 11.04.2024 - C-187/23

    Albausy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    37 Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 29).
  • EuGH, 04.09.2019 - C-347/18

    Salvoni - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Zu der in Art. 53 der Verordnung Nr. 1215/2012 vorgesehenen Bescheinigung führt das vorlegende Gericht aus, dass es sich bei der Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung, wie der Gerichtshof in Bezug auf die Bestätigung nach Art. 9 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen (ABl. 2004, L 143, S. 15) im Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448), entschieden habe, um eine Handlung mit Rechtsprechungscharakter handele.

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt dessen Anrufung gemäß Art. 267 AEUV zwar nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage stellt, streitigen Charakter hat, doch können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Ausdruck "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV umfasst das gesamte zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führende Verfahren und ist daher weit auszulegen, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dass er nicht über die Auslegung aller vom vorlegenden Gericht anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 28.02.2019 - C-579/17

    GRADBENISTVO KORANA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    Insoweit ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass dessen Anrufung gemäß Art. 267 AEUV zwar nicht davon abhängig gemacht wird, dass das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage stellt, streitigen Charakter hat, doch können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Weiters hat der Gerichtshof entschieden, dass der Begriff "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV das gesamte zur Entscheidung des vorlegenden Gerichts führende Verfahren umfasst und somit weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dass er nicht über die Auslegung aller vom vorlegenden Gericht anzuwendenden Vorschriften des Unionsrechts entscheiden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.11.2019 - C-678/18

    Procureur-Generaal bij de Hoge Raad der Nederlanden

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs hängt dessen Anrufung gemäß Art. 267 AEUV zwar nicht davon ab, ob das Verfahren, in dem das nationale Gericht eine Vorlagefrage abfasst, streitigen Charakter hat, allerdings können die nationalen Gerichte den Gerichtshof nur anrufen, wenn bei ihnen ein Rechtsstreit anhängig ist und sie im Rahmen eines Verfahrens zu entscheiden haben, das auf eine Entscheidung mit Rechtsprechungscharakter abzielt (Urteile vom 25. Juni 2009, Roda Golf & Beach Resort, C-14/08, EU:C:2009:395, Rn. 33 und 34, sowie vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24).

    Auch ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff "Erlass seines Urteils" im Sinne von Art. 267 Abs. 2 AEUV zwar das gesamte Verfahren umfasst, das zum Urteil des vorlegenden Gerichts führt, aber weit auszulegen ist, um zu verhindern, dass zahlreiche Verfahrensfragen als unzulässig angesehen werden und nicht Gegenstand einer Auslegung durch den Gerichtshof sein können und dieser nicht über die Auslegung aller Verfahrensvorschriften des Unionsrechts entscheiden kann, die das vorlegende Gericht zum Erlass seines Urteils anwenden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a., C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2015:383, Rn. 30, sowie vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28).

  • EuGH, 27.06.2019 - C-518/18

    RD (Certification en tant que titre exécutoire européen)

    Dazu bezog sich RD auf Rn. 41 des Urteils des Gerichtshofs vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448), wonach eine Forderung angesichts des sechsten Erwägungsgrundes der Verordnung Nr. 805/2004 als "unbestritten" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 angesehen werden könne, wenn der Schuldner nicht tätig werde, um ihr zu widersprechen, weil er der Aufforderung des Gerichts, schriftlich mitzuteilen, ob er sich zu verteidigen beabsichtige, nicht nachkomme oder nicht zur Gerichtsverhandlung erscheine.

    In dem besonderen Fall eines Versäumnisurteils im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b der Verordnung Nr. 805/2004 sollen diese prozessualen Mindestvorschriften das Vorliegen hinreichender Garantien für die Wahrung der Verteidigungsrechte sicherstellen (Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 44).

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-558/18

    Generalanwalt Tanchev: Der Gerichtshof sollte die Vorabentscheidungsersuchen zu

    80 Vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, Wery?"ski (C-283/09, EU:C:2011:85, Rn. 34 bis 42), vom 11. Juni 2015, Fahnenbrock u. a. (C-226/13, C-245/13, C-247/13 und C-578/13, EU:C:2015:383, Rn. 30), und vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 28).
  • Generalanwalt beim EuGH, 17.06.2021 - C-55/20

    Generalanwalt Bobek: Die Dienstleistungsrichtlinie gilt für gegen Rechtsanwälte

    7 Vgl. z. B. Urteile vom 27. April 2006, Standesamt Stadt Niebüll (C-96/04, EU:C:2006:254, Rn. 13 und die dort angeführte Rechtsprechung), vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi (C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 24), und vom 4. September 2019, Salvoni (C-347/18, EU:C:2019:661, Rn. 26).
  • EuGH, 28.02.2018 - C-289/17

    Collect Inkasso u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

    In dem besonderen Fall eines Versäumnisurteils im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 2 Buchst. b dieser Verordnung sollen diese prozessualen Mindestvorschriften das Vorliegen hinreichender Garantien für die Wahrung der Verteidigungsrechte sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Pebros Servizi, C-511/14, EU:C:2016:448, Rn. 44).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.05.2019 - C-347/18

    Salvoni

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.01.2023 - C-638/22

    Rzecznik Praw Dziecka u.a. (Suspension de la décision de retour)

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.10.2022 - C-393/21

    Lufthansa Technik AERO Alzey

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-484/15

    Zulfikarpasic

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