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   EuGH, 16.06.2016 - C-159/15   

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https://dejure.org/2016,14159
EuGH, 16.06.2016 - C-159/15 (https://dejure.org/2016,14159)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-159/15 (https://dejure.org/2016,14159)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-159/15 (https://dejure.org/2016,14159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Lesar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 2 - Diskriminierung wegen des Alters - Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter - ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Lesar

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 2 - Diskriminierung wegen des Alters - Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter - ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 2 - Diskriminierung wegen des Alters - Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter - ...

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ausschluss von Beschäftigungszeiten vor dem 18. Lebensjahr beim Ruhegeldanspruch

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • lto.de (Kurzinformation)

    Pensionsanprüche: Nationales Recht darf Altersgrenze für Beschäftigungszeit festlegen

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Altersdiskriminierung bei Beamten?

Sonstiges (2)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 2 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Buchst. a - Art. 6 Abs. 2 - Diskriminierung wegen des Alters - Festsetzung der Ruhegehaltsansprüche ehemaliger Beamter - ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 1699
  • DB 2016, 2122
 
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Wird zitiert von ... (23)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 26.09.2013 - C-476/11

    HK Danmark - Verbot der Diskriminierung wegen des Alters - Charta der Grundrechte

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-159/15
    Auch wenn insoweit das vorlegende Gericht seine Frage auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm, unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat oder nicht, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteile vom 26. September 2013, HK Danmark, C-476/11, EU:C:2013:590, Rn. 56, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20).

    Da diese Vorschrift den Mitgliedstaaten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung wegen des Alters vorzusehen, ist sie eng auszulegen (Urteil vom 26. September 2013, HK Danmark, C-476/11, EU:C:2013:590, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Gerichtshof hat in diesem Sinne entschieden, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gilt, die die Risiken von Alter und Invalidität abdecken (Urteil vom 26. September 2013, HK Danmark, C-476/11, EU:C:2013:590, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Ebenso fallen nicht sämtliche Umstände, die ein betriebliches System der sozialen Sicherheit zur Absicherung solcher Risiken kennzeichnen, in den Geltungsbereich dieser Vorschrift, sondern nur diejenigen, die dort ausdrücklich erwähnt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. September 2013, HK Danmark, C-476/11, EU:C:2013:590, Rn. 52).

  • EuGH, 21.01.2015 - C-529/13

    Felber - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2000/78/EG -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-159/15
    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass unstreitig § 54 Abs. 2 lit. a PG 1965 dadurch, dass bei einem Teil der Beamten vor Vollendung des 18. Lebensjahrs zurückgelegte Lehr- und Beschäftigungszeiten nicht als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnet werden, die Bedingungen des Arbeitsentgelts dieser Beamten im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 berührt (Urteil vom 21. Januar 2015, Felber, C-529/13, EU:C:2015:20, Rn. 24).

    Eine solche Vorschrift schafft damit eine Ungleichbehandlung, die unmittelbar auf dem Kriterium des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 38, und vom 21. Januar 2015, Felber, C-529/13, EU:C:2015:20, Rn. 27).

  • EuGH, 18.06.2009 - C-88/08

    Hütter - Richtlinie 2000/78/EG - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-159/15
    Eine solche Vorschrift schafft damit eine Ungleichbehandlung, die unmittelbar auf dem Kriterium des Alters im Sinne von Art. 2 Abs. 1 und von Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78 beruht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Juni 2009, Hütter, C-88/08, EU:C:2009:381, Rn. 38, und vom 21. Januar 2015, Felber, C-529/13, EU:C:2015:20, Rn. 27).
  • EuGH, 29.10.2015 - C-583/14

    Nagy - Vorlage zur Vorabentscheidung - Diskriminierungsverbot - Art. 18 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-159/15
    Auch wenn insoweit das vorlegende Gericht seine Frage auf die Auslegung von Art. 2 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie beschränkt hat, hindert dies den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die ihm, unabhängig davon, ob es bei seiner Fragestellung darauf Bezug genommen hat oder nicht, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (Urteile vom 26. September 2013, HK Danmark, C-476/11, EU:C:2013:590, Rn. 56, und vom 29. Oktober 2015, Nagy, C-583/14, EU:C:2015:737, Rn. 20).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2021 - 1 A 4790/18

    Ausbildungszeit; Beamtenversorgung; ruhegehaltfähige Dienstzeit;

    Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 16. Juni 2016 (C-159/15) überholt.

    Dies werde auch durch das Urteil des EuGH vom 16. Juni 2016 (C-159/15) zur österreichischen Beamtenversorgung bestätigt.

    Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Urteil des EuGH vom 16. Juni 2016 in der Rechtssache C-159/15.

    Die Ausführungen des zur österreichischen Beamtenversorgung ergangenen Urteils des EuGH vom 16. Juni 2016 (C-159/15 - Lesar ) seien auch auf die deutsche Regelung übertragbar.

    vgl. OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 - 5 LC 133/18 -, juris, Rn. 38; vgl. auch EuGH, Urteile vom 21. Januar 2015 - C-529/13 ( Felber ) -, juris, Rn. 23 f., und vom 16. Juni 2016 - C-159/15 ( Lesar ) -, juris, Rn. 18.

    vgl. EuGH, Urteile vom 21. Januar 2015- C-529/13 - ( Felber ), juris, Rn. 27, und vom 16. Juni 2016 - C-159/15 - ( Lesar ), juris, Rn. 21, jeweils m. w. N.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, juris, Rn. 39 ff.; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 - 5 LC 133/18 -, juris, Rn. 39 ff.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 - ( Lesar ), juris, Rn. 24; OVG Saarland, Urteil vom 17. April 2020 - 1 A 135/18 -, juris, Rn. 38; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020- 5 LC 133/18 -, juris, Rn. 52, jeweils m. w. N.; Preis/Reuter, in: Preis/Sagan, Europäisches Arbeitsrecht, 2. Aufl. 2019, § 6 Rn. 6.44.

    vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 17. April 2020 - 1 A 135/18 -, juris, Rn. 39; OVG Niedersachsen, Urteil vom 14. Juli 2020 - 5 LC 133/18 -, juris, Rn. 53; vgl. auch EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 - ( Lesar ), juris, Rn. 27 f.; kritisch Bokeloh, Anmerkung zu diesem Urteil, ZESAR 2017, S. 241, 246.

    (cc) Diese Auslegung wird durch das von der Beklagten herangezogene Urteil des EuGH zur Anrechnung von Ruhegenusszeiten nach dem österreichischen Pensionssystem (C-159/15 - Lesar ) nicht in Frage gestellt.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 ( Lesar ) -, juris, Rn. 32.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 ( Lesar ) -, juris, Rn. 32.

    vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 25. Februar 2016 - C-159/15 -, juris, Rn. 27.

    vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 25. Februar 2016 - C-159/15 -, juris, Rn. 37.

    vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Yves Bot vom 25. Februar 2016 - C-159/15 -, juris, Rn. 43.

  • VGH Bayern, 28.06.2022 - 14 BV 19.580

    Wiederaufgreifen eines bestandskräftig abgeschlossenen

    Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung könnten die Mitgliedstaaten auch im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festsetzen, worunter nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) vom 16. Juni 2016 - C-159/15 - auch Vorschriften fielen, die nicht nur den unmittelbaren Zugang zu dem beamtenrechtlichen Versorgungssystem regelten, sondern innerhalb des Systems Regelungen aufstellten, die auf das Alter Bezug nähmen.

    Ferner seien die Wertungen der Entscheidung des EuGH vom 16. Juni 2016 - C-159/15 - auch auf die in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG a.F. enthaltene Altersgrenze übertragbar, weshalb diese Altersgrenze nach Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG gerechtfertigt sei.

    Nach Art. 3 Abs. 1 RL 2000/78/EG gilt diese Richtlinie insbesondere für alle Personen in öffentlichen Bereichen einschließlich öffentlicher Stellen, wozu auch Ruhestandsbeamte wie der Kläger gehören (vgl. EuGH, U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:451 Rn. 13).

    Da das Ruhegehalt des Klägers, das unter den unionsrechtlichen Begriff des "Arbeitsentgelts" fällt (vgl. nur BVerwG, U.v. 23.6.2016 - 2 C 17.14 - BVerwGE 155, 280 Rn. 25 f.), auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge und der ruhegehaltfähigen Dienstzeit berechnet wird (vgl. § 4 Abs. 3 BeamtVG), von welcher § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. die Zeiten, die vor Vollendung des 17. Lebensjahres im Beamtenverhältnis zurückgelegt werden, ausnimmt, berührt § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. die Bedingungen des Arbeitsentgelts i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Buchst. c RL 2000/78/EG der betroffenen Ruhestandsbeamten (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2015 - C-529/13 - ECLI:ECLI:EU:C:2015:20 Rn. 24; U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:451 Rn. 18).

    Eine Vorschrift, die zu einem solchen Ergebnis führt, schafft eine Ungleichbehandlung, die unmittelbar auf dem Kriterium des Alters i.S.v. Art. 2 Abs. 1 und 2 Buchst. a RL 2000/78/EG beruht (vgl. EuGH, U.v. 21.1.2015 - C-529/13 - ECLI:ECLI:EU:C:2015:20 Rn. 27; U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:451 Rn. 21), und diskriminiert deshalb unmittelbar i.S.d. Art. 2 Abs. 1 RL 2000/78/EG.

    Jedoch ist diese mit § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. verbundene unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters nach Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG zulässig und damit unionsrechtskonform, sodass es aus unionsrechtlicher Sicht nicht entscheidungserheblich auf die Frage ankommt, ob für § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. außerdem eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 RL 2000/78/EG gegeben ist, was eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erfordern würde (vgl. EuGH, U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:451 Rn. 22; U.v. 24.11.2016 - C-443/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:897 Rn. 73 ff.; BAG, U.v. 26.9.2017 - 3 AZR 72/16 - BAGE 160, 255 Rn. 40).

    Der EuGH (vgl. EuGH, U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:451 Rn. 27) greift aber insoweit auf die in Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der RL 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl EG Nr. L 204 S. 23 [RL 2006/54/EG]) enthaltene Definition dieses Begriffs zurück.

    Der EuGH (vgl. EuGH, U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:451) hat entschieden über die dem § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG a.F. in punkto Nichtanerkennung von "vor" Vollendung eines bestimmten Lebensjahres erbrachter Dienstzeit vergleichbare Bestimmung des § 54 Abs. 2 Buchst. a des österreichischen Pensionsgesetzes.

    Der EuGH hat § 54 Abs. 2 Buchst. a des österreichischen Pensionsgesetzes im Anschluss an die Schlussanträge des Generalanwalts im damaligen Vorabentscheidungsverfahren als Ausdruck der den Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG zuerkannten Freiheit angesehen, bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft in einem Beamtenpensionssystem oder den Bezug von Altersrente im Rahmen dieses Systems festzusetzen, und die besagte österreichische Regelung im Ergebnis wegen Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG für unionsrechtskonform gehalten (vgl. EuGH, U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:451 Rn. 30).

    Denn er hebt hervor, dass die Mitgliedstaaten nach dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG nicht nur unterschiedliche Altersgrenzen für Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten festsetzen, sondern auch im Rahmen eines betrieblichen Systems der sozialen Sicherheit eine einheitliche Altersgrenze für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente festsetzen können (EuGH, U.v. 16.6.2016 - C-159/15 - ECLI:ECLI:EU:C:2016:451 Rn. 30).

  • BAG, 26.09.2017 - 3 AZR 72/16

    Betriebliche Altersversorgung - Altersgrenzen

    (2) Hieran hält der Senat auch nach den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) fest.

    Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangen die von dieser Bestimmung erfassten Ungleichbehandlungen wegen des Alters, anders als Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 2000/78/EG, zu ihrer Rechtfertigung nicht, dass sie objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    § 22 Abs. 1 DO 2012 iVm. § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBeamtVG NRW 2013 legt mit dem Ausschluss der Anrechnung von Beschäftigungszeiten vor der Vollendung des 17. Lebensjahres eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft in dem Versorgungssystem der Beklagten iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG fest (vgl. zu Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG EuGH 16. Juni 2016 - C-159/15 - [Lesar] Rn. 30) .

    Die unionsrechtliche Rechtslage ist ua. durch die Entscheidung des Gerichtshofs in der Rechtssache Lesar (EuGH 16. Juni 2016 - C-159/15 -) hinreichend klar (vgl. zu den Vorlagevoraussetzungen EuGH 6. Oktober 1982 - C-283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982, 3415) .

  • BVerwG, 20.04.2023 - 2 C 11.22

    Versorgungsanspruch eines vor Vollendung des 17. Lebensjahres ernannten

    Bei der Versorgung von Bundesbeamten nach dem 2. Abschnitt des Beamtenversorgungsgesetzes (§§ 4 ff., Ruhegehalt, Unterhaltsbeitrag) handelt es sich um ein System, das im Sinne des insoweit heranzuziehenden Art. 2 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2006/54/EG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. L 204 S. 23; EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15, Lesar - NVwZ 2016, 1699 Rn. 27) den Angehörigen einer Berufsgruppe (Gruppe der Bundesbeamten) für die Risiken von Alter und Invalidität Leistungen gewährt, die als Ersatzleistung an die Stelle der Leistungen eines gesetzlichen Sozialversicherungssystems treten.

    aa) Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 16. Juni 2016 - C-159/15, Lesar - (NVwZ 2016, 1699) kann nicht zur Rechtfertigung der durch § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG 2010 begründeten Altersdiskriminierung nach Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG herangezogen werden.

    Diese sich aus dem nationalen Recht ergebende Einheitlichkeit der Altersgrenze ist der wesentliche Gesichtspunkt für die Entscheidung des Gerichtshofs, dass Art. 2 Abs. 1 und 2 und Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung wie der der Republik Österreich nicht entgegenstehen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15, Lesar - NVwZ 2016, 1699 Rn. 20 sowie 29 bis 32 unter Hinweis auf Nr. 37 der Schlussanträge des Generalanwalts).

    bb) Als Ausnahmevorschrift ist Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG eng auszulegen (EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15, Lesar - NVwZ 2016, 1699 Rn. 24 m. w. N.).

    Die Ermächtigung in Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG gilt jedoch nicht für sämtliche Umstände, die ein betriebliches System der sozialen Sicherheit zur Absicherung der Risiken von Alter und Invalidität kennzeichnen, sondern nur für diejenigen, die dort ausdrücklich erwähnt sind (EuGH, Urteile vom 26. September 2013 - C-476/11, HK Danmark - EuZW 2013, 951 Rn. 52 und vom 16. Juni 2016 - C-159/15, Lesar - NVwZ 2016, 1699 Rn. 25).

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die Ermächtigung in Art. 6 Abs. 2 RL 2000/78/EG auf die dort ausdrücklich erwähnten Merkmale beschränkt ist (EuGH, Urteile vom 26. September 2013 - C-476/11, HK Danmark - EuZW 2013, 951 Rn. 52 und vom 16. Juni 2016 - C-159/15, Lesar - NVwZ 2016, 1699 Rn. 24).

  • EuGH, 24.11.2016 - C-443/15

    Parris - Grundrechte - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf -Richtlinie

    In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof festgestellt, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit gilt, die die Risiken von Alter und Invalidität abdecken, und dass nicht sämtliche Umstände, die ein betriebliches System der sozialen Sicherheit zur Absicherung solcher Risiken kennzeichnen, in den Geltungsbereich dieser Vorschrift fallen, sondern nur diejenigen, die dort ausdrücklich erwähnt sind (vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Lesar, C-159/15, EU:C:2016:451, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • BAG, 14.11.2017 - 3 AZR 781/16

    Diskriminierung wegen des Alters - Späteheklausel

    Wie die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 24. November 2016 (- C-443/15 - [Parris]) und vom 16. Juni 2016 (- C-159/15 - [Lesar]) zeigen, verlangt die § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG nach seinen tatbestandlichen Voraussetzungen entsprechende Regelung des Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG zur Rechtfertigung der von ihr erfassten Benachteiligungen nicht, dass diese objektiv und angemessen und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel - worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind - gerechtfertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.
  • OVG Niedersachsen, 12.03.2019 - 5 LC 68/17

    Diskriminierung; Verbot der Diskriminierung; Versorgungsabschlag

    Das vorstehende Auslegungsergebnis zu Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG finde eine zusätzliche Bestätigung in der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Lesar (EuGH, Urteil vom 16.6.2016 - C-159/15 -, juris).

    Auf diese Definition hat der Europäische Gerichtshof zurückgegriffen (vgl. EuGH, Urteil vom 16.6.2016 - C-159/15, Lesar -, juris Rn. 27).

    Demzufolge gelte Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG nur für betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit, die die Risiken von Alter und Invalidität abdeckten (EuGH, Urteil vom 16.6.2016, a. a. O., Rn. 24; Urteil vom 26.9.2013 - C-476/11, HK Danmark -, juris Rn. 39 ff. m. w. N.).

  • VG Düsseldorf, 24.10.2018 - 13 K 14201/17
    Die vom Kläger in Bezug genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg vom 17. Dezember 2015 sei durch das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16. Juni 2016 (Aktenzeichen: C-159/15) überholt.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 -, juris, Rn. 18; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 4 S 1211/14 -, juris, Rn. 31; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Juli 2016 - 23 K 1448/15 -, juris, Rn. 21.

    vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 -, juris, Rn. 21 m.w.N.; VG Saarlouis, Urteil vom 8. März 2018 - 2 K 455/17 -, juris, Rn. 26; VG Aachen, Urteil vom 30. März 2017 - 1 K 1905/15 -, juris, Rn. 19.

    Auch unter Beachtung des Umstandes, dass Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG als Ausnahmevorschrift restriktiv auszulegen ist, EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 -, juris, Rn. 24, liegen die vorbezeichneten Voraussetzungen vor.

    EuGH, Urteil vom 16. Juni 2016 - C-159/15 -, juris, Rn. 27.

    Dementsprechend hat auch der Europäische Gerichtshof in seinem Urteil vom 16. Juni 2016 (Aktenzeichen: C-159/15, juris, Rn. 32, Hervorhebung durch das Gericht) ausgeführt:.

  • OVG Saarland, 17.04.2020 - 1 A 135/18

    Europarechtswidrigkeit der Nichtberücksichtigung vor Vollendung des 17.

    Dies werde durch ein neues Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.6.2016(EuGH, Urteil vom 16.6.2016 - C-159/15 - (Lesar), Juris) bestätigt, nach dem Art. 6 Abs. 2 Richtlinie 2000/78/EG auf das österreichische Bundesgesetz vom 18.11.1965 über die Pensionsansprüche der Bundesbeamten, ihrer Hinterbliebenen und Angehörigen Anwendung finde.

    Die vorliegend vorgenommene Auslegung des Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78 wird durch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 16.6.2016 zum Ausschluss von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres absolvierten Lehr- und Beschäftigungszeiten im österreichischen Beamtenpensionssystem(EuGH, Urteil vom 16.6.2016 - Lesar, C-159/15 -, Juris) nicht in Frage gestellt.

    Das österreichische Beamtenpensionssystem ist aber - nach dem vom Europäischen Gerichtshof ausdrücklich in Bezug genommenen Vortrag der österreichischen Regierung im Verfahren C-159/15 - dadurch gekennzeichnet, dass ein Alter festgesetzt wird, ab dem die an das Rentensystem der Bundesbeamten angeschlossenen Personen beginnen, Beiträge zu zahlen, und einen Anspruch auf den Erhalt der Höchstpension erwerben, um u.a. insoweit eine Gleichbehandlung der Beamten zu gewährleisten.

  • EuGH, 24.09.2020 - C-223/19

    YS (Pensions d'entreprise de personnel cadre) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Sie berühren daher die Bedingungen des Arbeitsentgelts dieses Arbeitnehmers im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2000/78 und das betriebliche System der sozialen Sicherheit im Sinne von Art. 5 Buchst. c der Richtlinie 2006/54. Diese Richtlinien sind daher in einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens anwendbar (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, Lesar, C-159/15, EU:C:2016:451, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VG Ansbach, 12.09.2019 - AN 16 K 17.02720

    Berücksichtigung der Versorgungsbezüge - Berechnung des Ruhegehalts

  • EuGH, 05.05.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

  • BAG, 17.10.2017 - 3 AZR 199/16

    Betriebliche Altersversorgung - Diskriminierung wegen des Alters -

  • VG Düsseldorf, 12.07.2016 - 23 K 1448/15

    Neufestsetzung der Versorgungsbezüge eines Ruhestandsbeamten unter Anerkennung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 05.01.2022 - 1 A 3081/19

    Berufung gegen Unberücksichtigtlassen der Ausbildungszeit vor Vollendung des 17.

  • VG Saarlouis, 08.03.2018 - 2 K 455/17

    Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit

  • OVG Niedersachsen, 14.07.2020 - 5 LC 133/18

    Anerkennung von Vordienstzeiten- Berufung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.12.2021 - 1 A 1517/20

    Berücksichtigung einer Ausbildungszeit als ruhegehaltfähige Dienstzeit

  • EuGH, 05.07.2018 - C-339/17

    Verein für lauteren Wettbewerb - Vorlage zur Vorabentscheidung - Bezeichnungen

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2017 - C-143/16

    Abercrombie & Fitch Italia - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik -

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2022 - C-405/20

    BVAEB - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Art. 157 AEUV - Protokoll

  • VGH Bayern, 29.07.2021 - 14 ZB 20.121

    Zur Darlegung der geltend gemachten Berufungszulassungsgründe bei mehreren

  • VG Gelsenkirchen, 06.03.2020 - 3 K 5019/16

    Versorgung, ruhegehaltsfähige Dienstzeit, 17. Lebensjahr

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