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   EuGH, 16.06.2016 - C-186/15   

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EuGH, 16.06.2016 - C-186/15 (https://dejure.org/2016,14185)
EuGH, Entscheidung vom 16.06.2016 - C-186/15 (https://dejure.org/2016,14185)
EuGH, Entscheidung vom 16. Juni 2016 - C-186/15 (https://dejure.org/2016,14185)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Kreissparkasse Wiedenbrück

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 173 Abs. 1 - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden (gemischt genutzte Gegenstände und ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Kreissparkasse Wiedenbrück

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 173 Abs. 1 - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden (gemischt genutzte Gegenstände und ...

  • IWW

    Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112/EG, Art. 184 ff. der Richtlinie 2006/112, Richtlinie 77/388/EWG

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 173 Abs. 1 - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden (gemischt genutzte Gegenstände und ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Ermittlung des Pro-rata-Satzes zur Vorsteueraufteilung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Höhe des Vorsteuerabzugs bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Entscheidung zu Vorsteuerschlüssel

Sonstiges (3)

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    EGRL 112/2006 Art 175 Abs 1, EGRL 112/2006 Art 173 Abs 2 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 173 Abs 2 Buchst b, EGRL 112/2006 Art 173 Abs 2 Buchst c, EGRL 112/2006 Art 173 Abs 2 Buchst d,... EGRL 112/2006 Art 184 ff, EGRL 112/2006 Art 184, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 3 Buchst a, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 3 Buchst b, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 3 Buchst c, EWGRL 388/77 Art 17 Abs 5 UAbs 3 Buchst d, UStG § 4 Nr 8, UStG § 15a, UStG § 15 Abs 4
    Mitgliedstaat, Rundungsregel, Mehrwertsteuer, Bemessungsgrundlage

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Mehrwertsteuer - Richtlinie 2006/112/EG - Vorsteuerabzug - Art. 173 Abs. 1 - Gegenstände und Dienstleistungen, die sowohl für steuerbare als auch für steuerbefreite Umsätze verwendet werden (gemischt genutzte Gegenstände und ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2016, 1678
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • EuGH, 18.12.2008 - C-488/07

    Royal Bank of Scotland - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-186/15
    Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in Rn. 21 des Urteils vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750), entschieden habe, dass die Rundungsregel des Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 der Sechsten Richtlinie nicht anwendbar sei, wenn die fraglichen Gegenstände und Dienstleistungen einer der besonderen Regelungen nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 dieser Richtlinie unterlägen.

    Der Gerichtshof ist im Übrigen bei der Auslegung von Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 und Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie zu einem ähnlichen Ergebnis gekommen, indem er in Rn. 25 des Urteils vom 18. Dezember 2008, Royal Bank of Scotland (C-488/07, EU:C:2008:750), festgestellt hat, dass die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet sind, die Rundungsregel des Art. 19 Abs. 1 der Sechsten Richtlinie anzuwenden, wenn sie die Berechnungsmethoden nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. a, b, c oder d dieser Richtlinie heranziehen, sondern eigene Rundungsregeln aufstellen können, wobei sie die Grundsätze zu beachten haben, auf denen das gemeinsame Mehrwertsteuersystem beruht.

  • EuGH, 07.04.2016 - C-315/14

    Marchon Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Selbständige Handelsvertreter -

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-186/15
    Unter diesen Umständen ist Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 unter Berücksichtigung des Kontexts, in dem diese Bestimmung steht, und der Ziele, die mit dieser Richtlinie verfolgt werden, auszulegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. April 2016, Marchon Germany, C-315/14, EU:C:2016:211, Rn. 29).
  • EuGH, 09.06.2016 - C-332/14

    Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft GbR - Vorlage zur

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-186/15
    Die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der Richtlinie 2006/112 ist aber ein Faktor, der bei der Bestimmung des ursprünglichen Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft, C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 46).
  • EuGH, 10.07.2014 - C-183/13

    Banco Mais - Besteuerung - Mehrwertsteuer - Richtlinie 77/388/EWG - Art. 17 Abs.

    Auszug aus EuGH, 16.06.2016 - C-186/15
    Insoweit steht fest, dass die von Art. 173 Abs. 2 der Richtlinie 2006/112 eröffnete Möglichkeit, von der in Art. 173 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Methode zur Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug abzuweichen, den Mitgliedstaaten ermöglichen soll, insbesondere in Anbetracht der Besonderheiten von Tätigkeiten der Steuerpflichtigen zu präziseren Ergebnissen bei der Bestimmung des Umfangs des Abzugsrechts zu gelangen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juli 2014, Banco Mais, C-183/13, EU:C:2014:2056, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Münster, 13.09.2016 - 15 K 2390/12

    Anwendung der Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 RL 2006/112/EG bei der Ermittlung

    Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten des Verfahrens EuGH C-186/15.

    Auf dieses Ersuchen entschied der EuGH mit Urteil vom 16.06.2016 C-186/15 (EU:C:2016:452, UR 2016, 553):.

    Nach Erlass des Urteils EuGH vom 16.06.2016 C-186/15 (EU:C:2016:452, UR 2016, 553):) nahm der erkennende Senat das vorliegende Verfahren wieder auf.

    Die Klin. trägt nun vor: Der Klage sei angesichts des Urteils des EuGH vom 16.06.2016 C-186/15 (EU:C:2016:452, UR 2016, 553) stattzugeben, weil der von ihr zur Vorsteueraufteilung verwendete Margenschlüssel ein Umsatzschlüssel im Sinne des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL sei.

    Der EuGH habe im Urteil vom 16.06.2016 C-186/15 (EU:C:2016:452, UR 2016, 553) nicht geklärt, auf wie viele Nachkommastellen der abzugsfähige Vorsteuerbetrag zu runden sei.

    Im Urteil vom 16.06.2016 C-186/15 (EU:C:2016:452, UR 2016, 553) habe der EuGH seine Rechtsauffassung bestätigt, dass die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL nicht anwendbar sei, sofern der Unternehmer wie im Streitfall die Vorsteueraufteilung nach einem vom Umsatzschlüssel abweichenden Margenschlüssel durchführe.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte einschließlich des Urteils des EuGH vom 16.06.2016 C-186/15 (EU:C:2016:452, UR 2016, 553) sowie die beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen.

    Hinsichtlich dieses Fragenkomplexes stimmen laut dem Urteil des EuGH vom 16.06.2016 C-186/15 (EU:C:2016:452, UR 2016, 3) die Vorschriften der MwStSystRL mit den Regelungen der 6. Richtlinie inhaltlich überein, d.h. die Vorschriften der MwStSystRL schaffen zu diesen Fragen keine abweichende Rechtslage von der unter der Herrschaft der 6. Richtlinie geltenden Rechtslage.

    Der Senat folgt nicht der im Nachgang zum Urteil des EuGH vom 16.06.2016 C-186/15 (EU:C:2016:452, UR 2016, 553) von der Klin. nunmehr (erstmalig) vertretenen Auffassung, der von ihr zur Ermittlung des Pro-rata-Satzes verwendete, an Margen orientierte Aufteilungsschlüssel stelle einen Umsatzschlüssel im Sinne des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL dar.

    An seiner Rechtsauffassung hält der Senat unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 16.06.2016 C-185/15 (EU:C:2016:452, UR 2016, 553) sowie trotz des diesem Urteil nachfolgenden Vorbringens der Klin. fest.

    Verwendet ein Unternehmer zur Ermittlung des Pro-rata-Satzes der ihm in Rechnung gestellten abzugsfähigen Vorsteuerbeträge nicht den Umsatzschlüssel, sondern den im Vergleich zum Umsatzschlüssel präzisieren Schlüssel der "wirtschaftlichen Zuordnung" in Form des Margenschlüssels, ist angesichts des Urteils des EuGH vom 16.06.2016 C-185/15 (EU:C:2016:452, UR 2016, 553) § 15 Abs. 4 UStG dahin unionsrechtskonform auszulegen, dass die Rundungsregel des Art. 175 Abs. 1 der MwStSystRL auf einen solchen Fall gerade keine Anwendung findet.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.10.2018 - C-165/17

    Morgan Stanley & Co International - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28 und 29), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 31 und 32).

    25 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 12. September 2013, Le Crédit Lyonnais (C-388/11, EU:C:2013:541, Rn. 28 und 29), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 31 und 32).

    Diese Bestimmungen belassen den Mitgliedstaaten jedoch einen recht weiten Ermessensspielraum, sofern die gewählte Methode eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs gewährleistet als die Bestimmung anhand der Umsatzschlüsselmethode (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juni 2016, Wolfgang und Dr. Wilfried Rey Grundstücksgemeinschaft (C-332/14, EU:C:2016:417, Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 35).

    49 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 31).

    50 Vgl. Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 32).

  • BFH, 23.10.2019 - XI R 18/17

    Ermittlung abziehbarer Vorsteuer

    bb) Jedoch können nach Art. 173 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL die Mitgliedstaaten dem Steuerpflichtigen gestatten oder ihn verpflichten, den Abzug je nach der Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen vorzunehmen (vgl. EuGH-Urteil Kreissparkasse Wiedenbrück vom 16.06.2016 - C-186/15, EU:C:2016:452, UR 2016, 553, Rz 35 ff.), wenn diese Methode eine präzisere Bestimmung des Pro-rata-Satzes des Vorsteuerabzugs als die Umsatzmethode gewährleistet, wobei die gewählte Methode nicht zwingend die genauestmögliche sein müsste (vgl. EuGH-Urteil Volkswagen Financial Services (UK), EU:C:2018:845, BFH/NV 2018, 1359, Rz 50 ff., m.w.N.).
  • EuGH, 30.04.2020 - C-661/18

    CTT - Correios de Portugal - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Nach Art. 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie erfolgt eine Berichtigung insbesondere dann, wenn sich die Faktoren, die ursprünglich bei der Bestimmung des Vorsteuerabzugsbetrags berücksichtigt wurden, geändert haben (Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück, C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 46).

    Aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 184 und 185 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass die Berichtigung der Vorsteuerabzüge dazu führen muss, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme ein Steuerpflichtiger wie CTT berechtigt gewesen wäre, wenn er von Anfang an berücksichtigt hätte, dass die Postzahlungsdienste nicht von der Mehrwertsteuer befreit waren (vgl. entsprechend Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück, C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 47).

  • FG Münster, 01.10.2019 - 15 K 1050/16

    Bemessungsgrundlage für unentgeltliche Abgabe von Wärme aus Biogasanlage;

    Nach der Rechtsprechung des EuGH werden Artt. 173, 174 MwStSystRL derart ausgelegt, dass den Mitgliedstaaten durch die Vorschriften die Möglichkeit eröffnet wird, von der in Art. 173 Abs. 1 MwStSystRL vorgesehenen Methode zur Berechnung des Rechts auf Vorsteuerabzug (Umsatzschlüssel) abzuweichen, wenn hierdurch die Ermittlung des Umfangs des Abzugsrechts zu präziseren Ergebnissen führt (EuGH-Urteil vom 16.6.2016 C-186/15, Sparkasse Wiedenbrück, HFR 2016, 758 Rn. 35).
  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 1858/13

    Sachgerechte Schätzung der abzugsfähigen Vorsteuern nach der Philipowski-Methode

    Dies hat auch der EuGH in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 2008 (C-488/07, Royal Bank of Scotland, EU:C:2008:750, UR 2009, 171, Rz. 17 ff.) bestätigt (Finanzgericht Berlin-Brandenburg Urteil vom 24. September 2009 2 K 1061/06, UR 2010, 343, Rz. 42 - noch zu gleichlautenden Regelungen der Richtlinie 77/388/EWG und EuGH-Urteil vom 16. Juni 2016, C-186/15, Kreissparkasse Wiedenbrück, EU:C:2016:452, BFH/NV 2016, 1246, Rz. 39 sowie FG Münster-Urteil vom 13. September 2016 15 K 2390/12 U, EFG 2016, 1836).
  • EuGH, 22.02.2018 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsames Mehrwertsteuersystem -

    Aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 184 und 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass in dem Fall, in dem sich aufgrund der Änderung eines der ursprünglich bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs berücksichtigten Faktoren eine Berichtigung als notwendig erweist, die Berechnung der Höhe dieser Berichtigung dazu führen muss, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn diese Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre (Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück, C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 47).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-684/18

    World Comm Trading Gfz

    Aus einer Gesamtbetrachtung der Art. 184 und 185 Abs. 1 der Mehrwertsteuerrichtlinie ergibt sich, dass in dem Fall, in dem sich aufgrund der Änderung einer der ursprünglich bei der Berechnung des Vorsteuerabzugs berücksichtigten Faktoren eine Berichtigung als notwendig erweist, die Berechnung der Höhe dieser Berichtigung dazu führen muss, dass der Betrag des endgültig vorgenommenen Vorsteuerabzugs demjenigen entspricht, zu dessen Vornahme der Steuerpflichtige berechtigt gewesen wäre, wenn diese Änderung ursprünglich berücksichtigt worden wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück, C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.12.2017 - C-532/16

    SEB bankas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer - Berichtigung des

    Vgl. auch Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 47).
  • Generalanwalt beim EuGH, 08.09.2016 - C-275/15

    ITV Broadcasting u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Harmonisierung bestimmter

    52 - Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juni 2016, Kreissparkasse Wiedenbrück (C-186/15, EU:C:2016:452, Rn. 30).
  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-396/16

    T - 2 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2006/112/EG - Gemeinsames

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.04.2019 - C-291/18

    Grup Servicii Petroliere

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.03.2020 - C-791/18

    Stichting Schoonzicht - Vorabentscheidungsersuchen - Mehrwertsteuer -

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