Rechtsprechung
   EuGH, 30.06.2016 - C-123/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,16034
EuGH, 30.06.2016 - C-123/15 (https://dejure.org/2016,16034)
EuGH, Entscheidung vom 30.06.2016 - C-123/15 (https://dejure.org/2016,16034)
EuGH, Entscheidung vom 30. Juni 2016 - C-123/15 (https://dejure.org/2016,16034)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2016,16034) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Feilen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer für einen Nachlass vorsieht, der Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat unter Erhebung dieser ...

  • IWW

    AEUV Art. 63 Abs. 1; AEUV Art. 65; AEUV Art. 267

  • Wolters Kluwer

    Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei inländisch besteuerten Vorerwerb von Todes wegen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • Betriebs-Berater

    Beschränkung der Erbschaftssteuerermäßigung nach § 27 Abs. 1 ErbStG auf im Inland besteuerte Vorerwerbe von Todes wegen - Kohärenz des Steuersystems

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer für einen Nachlass vorsieht, der Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat unter Erhebung dieser ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 63 Abs. 1 ; AEUV Art. 65 ; AEUV Art. 267
    Ermäßigung der Erbschaftsteuer bei inländisch besteuerten Vorerwerb von Todes wegen; Vorabentscheidungsersuchen des Bundesfinanzhofs

  • datenbank.nwb.de

    Erbschaftsteuer; Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG ist europarechtskonform

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Tenor)

    Feilen

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer für einen Nachlass vorsieht, der Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat unter Erhebung dieser ...

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Vorlage zum Paragraf 27 ErbStG: Steuerermäßigung bei mehrfachem Erwerb desselben Vermögens

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerermäßigung bei nicht der deutschen Erbschaftsteuer unterliegendem Vorerwerb

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Feilen

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 63, AEUV Art 65, ErbStG § 2, ErbStG § 15, ErbStG § 27, EG Art 56, EG Art 58
    Kapitalverkehrsfreiheit, Mitgliedstaat, Steuerermäßigung, Vorerwerb

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerwesen - Freier Kapitalverkehr - Erbschaftsteuer - Regelung eines Mitgliedstaats, die eine Ermäßigung der Erbschaftsteuer für einen Nachlass vorsieht, der Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat unter Erhebung dieser ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 701
  • FamRZ 2016, 1917
  • BB 2016, 1702
  • BStBl II 2017, 424
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (11)

  • EuGH, 17.10.2013 - C-181/12

    Welte - Freier Kapitalverkehr - Art. 56 EG bis 58 EG - Erbschaftsteuern -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, mit Ausnahme der Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39 bis 42, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 24 und 25, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 19 und 20, sowie vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 52 und 53).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 bis 35, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23 bis 26, vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 57 bis 60, und vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 40 bis 43).

    Nur für die Anwendung der Ermäßigung der Erbschaftsteuer nach § 27 Abs. 1 ErbStG behandelt die Regelung diese Personen unterschiedlich, je nachdem, ob die fraglichen Vermögensgegenstände sich bei dem Vorerwerb im nationalen Hoheitsgebiet befunden haben und ob die Beteiligten in diesem Gebiet wohnten (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (Urteil vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 59, und vom 7. November 2013, K, C-322/11, EU:C:2013:716, Rn. 65 und 66 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-253/09

    Kommission / Ungarn - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Diese Gesichtspunkte lassen erkennen, dass die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer nur Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, einer spiegelbildlichen Logik folgt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 73, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 74).

    Allerdings setzt die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung weiter voraus, dass diese zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und im Hinblick darauf verhältnismäßig sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 78, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 79).

    Unter diesen Umständen erscheint es in Bezug auf das genannte Ziel verhältnismäßig, die Ermäßigung nur in den Fällen zu gewähren, in denen dieses Vermögen in Deutschland besteuert wurde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 1. Dezember 2011, Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 80 und 81).

  • EuGH, 03.09.2014 - C-127/12

    Kommission / Spanien

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, mit Ausnahme der Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39 bis 42, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 24 und 25, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 19 und 20, sowie vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 52 und 53).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 bis 35, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23 bis 26, vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 57 bis 60, und vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 40 bis 43).

    Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass eine nationale Steuerregelung, die zur Berechnung der Erbschaft- oder Schenkungsteuer eine Unterscheidung zwischen Gebietsansässigen und Gebietsfremden oder zwischen Vermögensgegenständen im Hoheitsgebiet und solchen außerhalb des Hoheitsgebiets vornimmt, nur dann als mit den Bestimmungen des Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn sie Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteil vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 01.12.2011 - C-250/08

    Kommission / Belgien - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freizügigkeit -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Diese Gesichtspunkte lassen erkennen, dass die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer nur Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, einer spiegelbildlichen Logik folgt (vgl. Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 73, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 74).

    Allerdings setzt die Rechtfertigung einer solchen Beschränkung weiter voraus, dass diese zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und im Hinblick darauf verhältnismäßig sein muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Dezember 2011, Kommission/Belgien, C-250/08, EU:C:2011:793, Rn. 78, und Kommission/Ungarn, C-253/09, EU:C:2011:795, Rn. 79).

  • EuGH, 12.02.2009 - C-67/08

    Block - Kapitalverkehrsfreiheit - Art. 56 EG und 58 EG - Erbschaftsteuer -

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Insoweit hegt es Zweifel, ob im Hinblick auf das Urteil des Gerichtshofs vom 12. Februar 2009, Block (C-67/08, EU:C:2009:92), eine solche Beschränkung ausgeschlossen werden kann.

    Da das vorlegende Gericht Bedenken hat, dass das Urteil vom 12. Februar 2009, Block (C-67/08, EU:C:2009:92), diesem Schluss entgegenstehen könnte, ist anzumerken, dass der Fall des Ausgangsverfahrens im Unterschied zu dem in diesem Urteil geprüften Sachverhalt keine Doppelbesteuerung von Teilen desselben Nachlasses durch zwei verschiedene Mitgliedstaaten, sondern die steuerliche Behandlung eines Nachlasses durch nur einen Mitgliedstaat betrifft, die unterschiedlich ausfällt, je nachdem, ob dieser Vermögen enthält, das bereits im selben Mitgliedstaat bei einem Vorerwerb von Todes wegen besteuert wurde, oder nicht.

  • EuGH, 04.09.2014 - C-211/13

    Kommission / Deutschland - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Art. 63 AEUV

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 bis 35, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23 bis 26, vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 57 bis 60, und vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 40 bis 43).

    Die in Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV vorgesehene Ausnahme wird nämlich ihrerseits durch Abs. 3 dieses Artikels eingeschränkt, wonach die in Art. 65 Abs. 1 AEUV genannten nationalen Vorschriften "weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des freien Kapital- und Zahlungsverkehrs im Sinne des Art. 63 [AEUV] darstellen [dürfen]" (Urteil vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 17.01.2008 - C-256/06

    Jäger - Freier Kapitalverkehr - Art. 73b und 73d EG-Vertrag (jetzt Art. 56 EG und

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, mit Ausnahme der Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39 bis 42, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 24 und 25, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 19 und 20, sowie vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 52 und 53).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 30 bis 35, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 23 bis 26, vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 57 bis 60, und vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland, C-211/13, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2148, Rn. 40 bis 43).

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Der Gerichtshof hat zwar in Rechtssachen, die nicht in den Bereich der Erbschaftsteuer fielen, entschieden, dass es an einem solchen unmittelbaren Zusammenhang dann fehlt, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2003, Bosal, C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 30, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 49).
  • EuGH, 18.09.2003 - C-168/01

    DIE NIEDERLÄNDISCHEN STEUERVORSCHRIFTEN, DIE MUTTERGESELLSCHAFTEN MIT IN ANDEREN

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Der Gerichtshof hat zwar in Rechtssachen, die nicht in den Bereich der Erbschaftsteuer fielen, entschieden, dass es an einem solchen unmittelbaren Zusammenhang dann fehlt, wenn es um verschiedene Steuern oder die steuerliche Behandlung verschiedener Steuerpflichtiger geht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. September 2003, Bosal, C-168/01, EU:C:2003:479, Rn. 30, und vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 49).
  • EuGH, 23.02.2006 - C-513/03

    van Hilten-van der Heijden - Kapitalverkehr - Artikel 73b Absatz 1 EG-Vertrag

    Auszug aus EuGH, 30.06.2016 - C-123/15
    Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, handelt es sich bei Erbschaften, mit denen das Vermögen eines Erblassers auf eine oder mehrere Personen übergeht, mit Ausnahme der Fälle, die mit keinem ihrer wesentlichen Elemente über die Grenzen eines Mitgliedstaats hinausweisen, nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs um Kapitalverkehr im Sinne von Art. 63 AEUV (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Februar 2006, van Hilten-van der Heijden, C-513/03, EU:C:2006:131, Rn. 39 bis 42, vom 17. Januar 2008, Jäger, C-256/06, EU:C:2008:20, Rn. 24 und 25, vom 17. Oktober 2013, Welte, C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 19 und 20, sowie vom 3. September 2014, Kommission/Spanien, C-127/12, nicht veröffentlicht, EU:C:2014:2130, Rn. 52 und 53).
  • EuGH, 07.11.2013 - C-322/11

    K - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 63 AEUV und 65 AEUV - Freier Kapitalverkehr

  • EuGH, 12.06.2018 - C-650/16

    Bevola und Jens W. Trock - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV -

    Jedoch ist eine solche Rechtfertigung nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (Urteil vom 30. Juni 2016, Max-Heinz Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 30 und die angeführte Rechtsprechung).
  • BFH, 27.09.2016 - II R 37/13

    Keine Steuerermäßigung nach § 27 ErbStG bei einem nach ausländischem Recht

    Der EuGH hat mit Urteil Feilen vom 30. Juni 2016 C-123/15 (EU:C:2016:496) die Frage verneint.

    Die unionsrechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 Abs. 1 und Art. 65 AEUV) steht diesem eingeschränkten Anwendungsbereich des § 27 ErbStG nicht entgegen (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496).

    § 27 ErbStG führt zwar zu einer Beschränkung des Kapitalverkehrs i.S. von Art. 63 Abs. 1 AEUV (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 22).

    Diese Beschränkung ist aber durch die Notwendigkeit gerechtfertigt, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 41).

    Die Ausgestaltung der Steuervergünstigung dahin, dass die Ermäßigung der Erbschaftsteuer Personen zugutekommt, denen von Todes wegen Vermögen anfällt, für das bei einem vorherigen Erbanfall eine solche Steuer in Deutschland erhoben wurde, folgt einer spiegelbildlichen Logik (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 33).

    Folglich besteht ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem durch § 27 ErbStG zu gewährenden Steuervorteil und der früheren Besteuerung (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 34).

    Die Ermäßigung der Erbschaftsteuer, die prozentual nach dem Zeitraum zwischen den beiden Zeitpunkten der Entstehung der Steuerpflicht berechnet wird und an die Bedingung geknüpft ist, dass für das Vermögen diese Steuer in den letzten zehn Jahren in Deutschland bereits erhoben wurde, ist geeignet, das Ziel von § 27 ErbStG zu erreichen, die Doppelbesteuerung von Vermögen teilweise zu vermeiden, wenn der Nachlass Vermögen enthält, das von nahen Verwandten erworben wird und bereits früher besteuert wurde (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 37).

    In Bezug auf dieses Ziel ist es auch verhältnismäßig, die Ermäßigung nur in den Fällen zu gewähren, in denen der Vorerwerb des Vermögens in Deutschland besteuert wurde (EuGH-Urteil Feilen, EU:C:2016:496, Rz 40).

  • FG Hessen, 07.03.2019 - 10 K 541/17

    § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG, Art. 40 EWR-Abkommen

    aa) Der EuGH hat in mehreren Entscheidungen zur Vereinbarkeit der Besteuerung von Zuwendungen durch die Mitgliedsstaaten mit der unionsrechtlich gewährleisteten Kapitalverkehrsfreiheit Stellung genommen (u. a. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424; vom 8. Juni 2016 C-479 - Hünnebeck -, Deutsches Steuerrecht - DStR - 2016, 1360; vom 4. September 2014 C-211/13 - Kommission/ Deutschland - DStR 2014, 1818; vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] ; vom 15. September 2011 C-132/10 - Halley-, BFH/NV 2011, 1997; vom 10. Februar 2011 C-25/10 - Missionswerk Heukelbach -, Slg. 2011, I-497; vom 22. April 2010 C-510/08 - Mattner -, Slg. 2010, I-3553; vom 12. Februar 2009 C-67/08 "Block", Slg. 2009, I-883; vom 11. September 2008 C-11/07 - Eckelkamp -, Slg. 2008, I-6845; vom 11. September 2008 C-43/07 - Arens-Sikken -, Slg. 2008, I-6887 und vom 11. Dezember 2003 C-364/01 - Barbier -, Slg. 2003, I-15013).

    Eine nationale Steuerregelung, die für die Festsetzung der Schenkungsteuer bei einem Tatbestandsmerkmal danach unterscheidet, ob der Zuwendende oder der Erwerber seinen Wohnsitz in diesem Mitgliedstaat hat oder beide in einem anderen Mitgliedstaat wohnen, kann nur dann mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des EuGH; vgl. EuGH-Urteile vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 und vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] sowie die dort aufgeführte Rechtsprechung.).

    Eine solche Rechtfertigung ist jedoch nur zulässig, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung dargetan ist, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs anhand des Ziels der fraglichen Regelung beurteilt werden muss (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 unter Verweis auf Urteil vom 17. Oktober 2013 C-181/12 - Welte -, DStR 2013, 2269 [BFH 13.06.2013 - VI R 17/12] , sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die Ausgestaltung der fraglichen Steuervergünstigung und der (entsprechenden) Steuerbelastung muss hierbei einer "spiegelbildlichen Logik" folgen (EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424 unter Verweis auf Urteile vom 1. Dezember 2011, C-250/08 - Kommission/Belgien - Slg. 2011, I-12341 und C-253/09 - Kommission/Ungarn -, Slg. 2011, I-12391).

    Auch wenn nach heutiger Rechtslage sowohl die Gewährung einer Steuervergünstigung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 ErbStG als auch die Belastung durch die Ersatzerbschaftsteuer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG voraussetzen, dass die Stiftung im Inland errichtet wurde, vermag der Senat aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens nicht die Überzeugung zu gewinnen, dass die Beschränkung der Vergünstigung und die Einführung der Ersatzerbschaftsteuer in einem quasi spiegelbildlichen Zusammenhang stehen, der einer - für eine europarechtliche Rechtfertigung notwendigen - Verhältnismäßigkeitsprüfung (vgl. insoweit EuGH-Urteil vom 30. Juni 2016 C-123/15 - Feilen -, BStBl II 2017, 424, m. w. N.) zugänglich ist.

  • EuGH, 12.10.2023 - C-670/21

    BA (Successions - Politique sociale de logement dans l'Union) - Vorlage zur

    Eine nationale Steuerregelung kann aber nur dann als mit den Bestimmungen des AEU-Vertrags über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die sich aus ihr ergebende Ungleichbehandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (Urteile vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 26, und vom 27. April 2023, L Fund, C-537/20, EU:C:2023:339, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Münster, 20.09.2016 - 9 K 3911/13

    Unionsrechtswidrigkeit der gewerbesteuerlichen Kürzung bei Ausschüttungen von

    Das ist insbesondere dann der Fall, wenn grenzüberschreitende Sachverhalte gegenüber inländischen Sachverhalten benachteiligt werden, indem erstere einer höheren steuerlichen Belastung unterliegen (EuGH-Urteile vom 17.10.2013 C-181/12, Welte, ECLI:EU:C:2013:662, HFR 2013, 1070, Rz. 25; vom 4.9.2014 C-211/13, Kommission/Deutschland, ECLI:EU:C:2014:2148, DStR 2014, 1818, Rz. 28 f.; Pensioenfonds Metaal en Techniek, Rz. 28; vom 30.6.2016 C-123/15, Feilen, ECLI:EU:C:2016:496, IStR 2016, 631, Rz.19).
  • EuGH, 21.12.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

    Insoweit kann nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine nationale Regelung nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden, wenn die unterschiedliche Behandlung entweder Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen, C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.02.2018 - C-685/16

    EV - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Kürzung steuerbarer

    20 Vgl. u. a. Urteile vom 17. Oktober 2013, Welte (C-181/12, EU:C:2013:662, Rn. 25), vom 4. September 2014, Kommission/Deutschland (C-211/13, EU:C:2014:2148, Rn. 28 ff.), vom 2. Juni 2016, Pensioenfonds Metaal en Techniek (C-252/14, EU:C:2016:402, Rn. 28), und vom 30. Juni 2016, Feilen (C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 19).
  • FG Köln, 02.09.2021 - 7 K 1333/19

    Vorlage: Höhere Erbschaftsteuer auf Vermietungsimmobilien in Kanada für

    Eine nationale Steuerregelung, die für die Festsetzung der Erbschaftsteuer bei einem Tatbestandsmerkmal danach unterscheidet, ob der Vermögensgegenstand im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums oder aber im Drittland belegen ist, kann nur dann mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar sein, wenn die unterschiedliche Behandlung Situationen betrifft, die objektiv nicht miteinander vergleichbar sind, oder wenn sie durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist (ständige Rechtsprechung des EuGH vgl. EuGH-Urteile vom 30.06.2016 C-123/15 - Feilen, BStBl II 2017, 424 und vom 17.10.2013 C-181/12 - Welte, DStR 2013, 2269 m.w.N., sowie Hessisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 07.03.2019 10 K 541/17, EFG 2019, 930, Rn. 38).
  • BFH, 30.08.2016 - II B 100/15

    Erbschaftsteuer des überlebenden Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft

    Die Regelung eines Mitgliedstaats, nach der die Anwendung einer Steuervergünstigung im Erbrecht, beispielsweise ein Freibetrag auf die Bemessungsgrundlage, vom Wohnsitz des Erblassers und des Erwerbers oder der Belegenheit des zum Nachlass gehörenden Vermögens abhängig gemacht wird, stellt eine durch Art. 63 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung des freien Kapitalverkehrs dar, wenn sie dazu führt, dass Erwerbe von Todes wegen, an denen Gebietsfremde beteiligt oder von denen Vermögensgegenstände in einem anderen Mitgliedstaat erfasst sind, einer höheren Besteuerung unterliegen als Erwerbe, an denen nur Gebietsansässige beteiligt oder von denen nur Vermögensgegenstände im Mitgliedstaat der Besteuerung erfasst sind, und daher eine Wertminderung des Nachlasses bewirkt (EuGH-Urteil Feilen vom 30. Juni 2016 C-123/15, EU:C:2016:496, Rz 19).
  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    64 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2016, Feilen (C-123/15, EU:C:2016:496, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1419/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • FG Hessen, 13.07.2022 - 8 K 1466/19

    Zurechnung von Einkünften einer Familienstiftung auf der Grundlage des § 15 Abs.

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.09.2021 - C-394/20

    Finanzamt V () und déduction des parts réservataires) - Vorlage zur

  • FG Niedersachsen, 17.09.2020 - 11 K 109/18

    Verlustverrechnungbeschränkungen bei negativen Einkünften aus Gewerbebetrieb

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.11.2020 - C-388/19

    Autoridade Tributária e Aduaneira (Impôt sur les plus-values immobilières) -

  • FG Niedersachsen, 22.07.2020 - 3 K 163/19

    Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG in Fällen der

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht