Rechtsprechung
   EuGH, 13.07.2016 - C-18/15   

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https://dejure.org/2016,19561
EuGH, 13.07.2016 - C-18/15 (https://dejure.org/2016,19561)
EuGH, Entscheidung vom 13.07.2016 - C-18/15 (https://dejure.org/2016,19561)
EuGH, Entscheidung vom 13. Juli 2016 - C-18/15 (https://dejure.org/2016,19561)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Brisal und KBC Finance Ireland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Besteuerung der Zinseinkünfte - Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen Finanzinstituten und gebietsfremden Finanzinstituten

  • Europäischer Gerichtshof

    Brisal und KBC Finance Ireland

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Besteuerung der Zinseinkünfte - Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen Finanzinstituten und gebietsfremden Finanzinstituten

  • IWW

    Art. 49 EG

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 56 AEUV - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht - Besteuerung der Zinseinkünfte - Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen Finanzinstituten und gebietsfremden Finanzinstituten

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 56 ; EG Art. 49; AEUV Art. 267
    Quellenbesteuerung inländischer Zinseinkünfte gebietsfremder Finanzinstitute ohne Abzug von Betriebsausgaben

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (4)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Brisal und KBC Finance Ireland

  • IWW (Verfahrensmitteilung)

    AEUV Art 56
    Portugal, Steuer, Zinsertrag, Doppelbesteuerung, EURIBOR, LIBOR

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Brisal - Auto Estradas do Litoral SA und KBC Finance Ireland gegen Fazenda Pública

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (13)

  • EuGH, 18.10.2012 - C-498/10

    X - Freier Dienstleistungsverkehr - Beschränkungen - Steuerrecht -Steuerabzug an

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
    Unter diesen Umständen genügt, wie die Generalanwältin in Nr. 22 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus der sich ergibt, dass die Anwendung eines Abzugs an der Quelle als Besteuerungstechnik auf gebietsfremde Dienstleister - während gebietsansässige Dienstleister keinem solchen Abzug an der Quelle unterliegen - zwar eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, wie beispielsweise die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 35, und vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    In diesem Fall muss die Anwendung der Beschränkung außerdem geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 36).

    Der Gerichtshof hat allerdings wiederholt entschieden, dass eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht aufgrund des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. Juli 2010, Dijkman und Dijkman-Lavaleije, C-233/09, EU:C:2010:397, Rn. 41, und vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 31).

    Drittens hat der Gerichtshof zur Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, zwar entschieden, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 35 und 36, und vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    Die Anwendung der Beschränkung muss allerdings auch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (Urteil vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 36).

  • EuGH, 15.02.2007 - C-345/04

    Centro Equestre da Lezíria Grande - Freier Dienstleistungsverkehr - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
    Es sei daher nur zu prüfen, ob Art. 80 Abs. 2 Buchst. c CIRC mit Art. 56 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof, u. a. in den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340), vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630), und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, EU:C:2007:96), vereinbar sei.

    Zum zweiten Aspekt des Vorabentscheidungsersuchens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich gebietsansässige und gebietsfremde Dienstleister bezogen auf die Berücksichtigung von unmittelbar mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängenden Betriebsausgaben in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 27, vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, EU:C:2006:445, Rn. 20, und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass Art. 49 EG einer nationalen Steuergesetzgebung entgegensteht, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden (Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 29 und 55, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 42, und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23).

    Zum dritten Aspekt des Vorabentscheidungsersuchens, mithin der Frage, wie die Betriebsausgaben zu bestimmen sind, die unmittelbar mit den aus einem Darlehensvertrag wie dem im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erzielten Zinserträgen zusammenhängen, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof entschieden hat, dass ein Mitgliedstaat, der Gebietsansässigen die Möglichkeit bietet, solche Ausgaben abzuziehen, die Berücksichtigung der gleichen Ausgaben für Gebietsfremde grundsätzlich nicht ausschließen darf (Urteil vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23).

    Es obliegt dem vorlegenden Gericht, bei dem das Ausgangsverfahren anhängig ist und das die Verantwortung für die zu erlassende gerichtliche Entscheidung hat, im Rahmen dieses Verfahrens zum einen zu ermitteln, welche der von KBC geltend gemachten Ausgaben als Betriebsausgaben angesehen werden können, die im Sinne der nationalen Regelung unmittelbar mit der in Rede stehenden Finanzierungstätigkeit in Zusammenhang stehen, und zum anderen zu ermitteln, welcher Anteil der Gemeinkosten als unmittelbar mit dieser Tätigkeit in Zusammenhang stehend angesehen werden kann (vgl. entsprechend Urteil vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 26).

  • EuGH, 03.10.2006 - C-290/04

    FKP Scorpio Konzertproduktionen - Artikel 59 EWG-Vertrag (später Artikel 59

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
    Es sei daher nur zu prüfen, ob Art. 80 Abs. 2 Buchst. c CIRC mit Art. 56 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof, u. a. in den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340), vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630), und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, EU:C:2007:96), vereinbar sei.

    Unter diesen Umständen genügt, wie die Generalanwältin in Nr. 22 ihrer Schlussanträge ausgeführt hat, der Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs, aus der sich ergibt, dass die Anwendung eines Abzugs an der Quelle als Besteuerungstechnik auf gebietsfremde Dienstleister - während gebietsansässige Dienstleister keinem solchen Abzug an der Quelle unterliegen - zwar eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit darstellt, aber durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt werden kann, wie beispielsweise die Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 35, und vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass Art. 49 EG einer nationalen Steuergesetzgebung entgegensteht, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden (Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 29 und 55, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 42, und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23).

    Drittens hat der Gerichtshof zur Notwendigkeit, die Effizienz der Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, zwar entschieden, dass ein solches Ziel einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. insbesondere Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 35 und 36, und vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39).

  • EuGH, 12.06.2003 - C-234/01

    Gerritse

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
    Es sei daher nur zu prüfen, ob Art. 80 Abs. 2 Buchst. c CIRC mit Art. 56 AEUV in seiner Auslegung durch den Gerichtshof, u. a. in den Urteilen vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340), vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630), und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, EU:C:2007:96), vereinbar sei.

    Nach Ansicht dieses Gerichts ist nicht das Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762), für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant, sondern vielmehr das Urteil vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340).

    Zum zweiten Aspekt des Vorabentscheidungsersuchens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass sich gebietsansässige und gebietsfremde Dienstleister bezogen auf die Berücksichtigung von unmittelbar mit der ausgeübten Tätigkeit zusammenhängenden Betriebsausgaben in einer vergleichbaren Situation befinden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 27, vom 6. Juli 2006, Conijn, C-346/04, EU:C:2006:445, Rn. 20, und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23).

    Der Gerichtshof hat daraus den Schluss gezogen, dass Art. 49 EG einer nationalen Steuergesetzgebung entgegensteht, nach der in der Regel bei Gebietsfremden die Bruttoeinkünfte, ohne Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden, während bei Gebietsansässigen die Nettoeinkünfte, nach Abzug der Betriebsausgaben, besteuert werden (Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 29 und 55, vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 42, und vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande, C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23).

  • EuGH, 26.05.2016 - C-300/15

    Kohll und Kohll-Schlesser - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 21 und 45 AEUV -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
    Der bloße Umstand, dass dieser Beweis schwieriger zu erbringen ist, kann einem Mitgliedstaat allerdings nicht gestatten, gebietsfremden, beschränkt Steuerpflichtigen einen Abzug, den er gebietsansässigen, unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, ausnahmslos zu verweigern, da sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass ein Gebietsfremder Belege vorlegen kann, anhand deren die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats eindeutig und genau prüfen können, welche Betriebsausgaben, deren Abzug begehrt wird, tatsächlich angefallen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 53, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 55).

    Die beteiligten Steuerbehörden sind nämlich durch nichts daran gehindert, vom Gebietsfremden alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 56).

  • EuGH, 27.01.2009 - C-318/07

    DIE STEUERLICHE ABZUGSFÄHIGKEIT VON SPENDEN AN GEMEINNÜTZIGE EINRICHTUNGEN DARF

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
    Der bloße Umstand, dass dieser Beweis schwieriger zu erbringen ist, kann einem Mitgliedstaat allerdings nicht gestatten, gebietsfremden, beschränkt Steuerpflichtigen einen Abzug, den er gebietsansässigen, unbeschränkt Steuerpflichtigen gewährt, ausnahmslos zu verweigern, da sich nicht von vornherein ausschließen lässt, dass ein Gebietsfremder Belege vorlegen kann, anhand deren die Steuerbehörden des Besteuerungsmitgliedstaats eindeutig und genau prüfen können, welche Betriebsausgaben, deren Abzug begehrt wird, tatsächlich angefallen sind (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 53, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 55).

    Die beteiligten Steuerbehörden sind nämlich durch nichts daran gehindert, vom Gebietsfremden alle Belege zu verlangen, die ihnen für die Beurteilung der Frage notwendig erscheinen, ob die Voraussetzungen für die Abzugsfähigkeit der Ausgaben nach den einschlägigen Rechtsvorschriften erfüllt sind und der verlangte Abzug dementsprechend gewährt werden kann (vgl. entsprechend Urteile vom 27. Januar 2009, Persche, C-318/07, EU:C:2009:33, Rn. 54, und vom 26. Mai 2016, Kohll und Kohll-Schlesser, C-300/15, EU:C:2016:361, Rn. 56).

  • EuGH, 24.02.2015 - C-559/13

    Grünewald - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr - Direkte

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
    Was zweitens das Bestreben der Verhinderung eines doppelten Abzugs von Betriebsausgaben anbelangt, das mit der Bekämpfung von Steuerhinterziehung verknüpft sein kann, genügt der Hinweis, dass die Portugiesische Republik, indem sie sich darauf beschränkt, ohne nähere Ausführungen das eventuelle Bestehen eines Risikos zu behaupten, dass die in Rede stehenden Ausgaben ein zweites Mal im Wohnsitzstaat des Dienstleistungserbringers abgezogen werden könnten, ohne darzulegen, aus welchen Gründen es die Umsetzung der Bestimmungen der Richtlinie 77/799/EWG des Rates vom 19. Dezember 1977 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten im Bereich der direkten Steuern (ABl. 1977, L 336, S. 15) in der durch die Richtlinie 2001/106/EG des Rates vom 16. November 2004 (ABl. 2004, L 359, S. 30) geänderten Fassung, die zum Zeitpunkt des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sachverhalts galt, nicht ermöglicht hätte, dieses Risiko abzuwenden, den Gerichtshof nicht in die Lage versetzt, die Tragweite dieses Vorbringens zu beurteilen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 52).

    Ferner geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass unter Betriebsausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Erlösen stehen, die in dem Mitgliedstaat eingenommen werden, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, die Aufwendungen zu verstehen sind, die durch diese Tätigkeit verursacht werden, d. h. für ihre Ausübung notwendig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2015, Grünewald, C-559/13, EU:C:2015:109, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 22.12.2008 - C-282/07

    Truck Center - Niederlassungsfreiheit - Art. 52 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
    Nach Auffassung dieses Gerichts folgt aus dem Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762), dass der Umstand, nach dem eine nationale Regelung im Hinblick auf die Verpflichtung zur Einbehaltung der Körperschaftsteuer an der Quelle eine Ungleichbehandlung zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Unternehmen vorsehe, für sich genommen kein Verstoß gegen den freien Dienstleistungsverkehr, da diese beiden Unternehmensgruppen sich nicht in einer objektiv vergleichbaren Lage befänden.

    Nach Ansicht dieses Gerichts ist nicht das Urteil vom 22. Dezember 2008, Truck Center (C-282/07, EU:C:2008:762), für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits relevant, sondern vielmehr das Urteil vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340).

  • EuGH, 21.05.2015 - C-657/13

    Verder LabTec - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
    Erstens ist zur Wahrung der ausgewogenen Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof zwar anerkannt hat, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel darstellt und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung unionsrechtlicher Vereinheitlichungs- oder Harmonisierungsmaßnahmen befugt bleiben, zur Beseitigung der Doppelbesteuerung die Kriterien für die Aufteilung ihrer Steuerhoheit vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 21. Mai 2015, Verder LabTec, C-657/13, EU:C:2015:331, Rn. 42).
  • EuGH, 19.11.2015 - C-241/14

    Bukovansky - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht - Abkommen zwischen der

    Auszug aus EuGH, 13.07.2016 - C-18/15
    Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich allerdings ebenfalls, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die im Primärrecht der Union garantierten Verkehrsfreiheiten zu beachten, wenn sie von dieser Befugnis Gebrauch machen und im Rahmen bilateraler Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung die Anknüpfungspunkte für die Bestimmung ihrer jeweiligen Steuerhoheit festlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. November 2015, Bukovansky, C-241/14, EU:C:2015:766, Rn. 37).
  • EuGH, 17.06.2010 - C-105/08

    Kommission / Portugal - Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats - Freier

  • EuGH, 06.07.2006 - C-346/04

    Conijn - Niederlassungsfreiheit - Einkommensteuer - Einkommensteuererklärung -

  • EuGH, 01.07.2010 - C-233/09

    Dijkman und Dijkman-Lavaleije - Freier Dienstleistungsverkehr - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.01.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    23 Vgl. Urteile vom 18. Oktober 2012, X (C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 36), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 29).

    24 Vgl. Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36), vom 18. Oktober 2012, X (C-498/10, EU:C:2012:635 Rn. 39), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 39).

    31 Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 29 und 55), vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 42), vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23), und vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 24).

    32 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 28).

    33 Vgl. In diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 31 bis 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und entsprechend Urteil vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 37 und 38).

    35 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:182, Nr. 48).

    36 Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:182, Nr. 54).

    37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 6. Dezember 2018, Montag (C-480/17, EU:C:2018:987, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    38 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.08.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Drittens obliegt, worauf der Gerichtshof in Rn. 43 seines Urteils vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549), hingewiesen hat, dem gebietsfremden Steuerpflichtigen, der Dividenden bezieht, "die Entscheidung, ob er es für opportun erachtet, Mittel in die Erstellung und Übersetzung von Dokumenten zu investieren, die die Richtigkeit und die tatsächliche Höhe der Betriebsausgaben, deren Abzug er beantragt, darlegen sollen".

    16 Vgl. Urteile vom 31. März 2011, Schröder (C-450/09, EU:C:2011:198, Rn. 40), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 57), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 44 und 45).

    17 Vgl. Urteile vom 22. November 2012, Kommission/Deutschland (C-600/10, nicht veröffentlicht, EU:C:2012:737, Rn. 20), vom 17. September 2015, Miljoen u. a. (C-10/14, C-14/14 und C-17/14, EU:C:2015:608, Rn. 58 und 59), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 46).

    Vgl. in diesem Sinne auch Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse (C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 27 und 28), vom 15. Februar 2007, Centro Equestre da Lezíria Grande (C-345/04, EU:C:2007:96, Rn. 23), vom 8. November 2012, Kommission/Finnland (C-342/10, EU:C:2012:688, Rn. 37 [dieses Urteil bezieht sich auf Dividenden]), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 45).

    21 Vgl. Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 33).

    23 Vgl. u. a. Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 35 und 36), sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 39).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 41).

    31 Vgl. Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 42).

  • EuGH, 26.02.2019 - C-115/16

    N Luxembourg 1 - Vorlage zur Vorabentscheidung - Rechtsangleichung - Gemeinsame

    Eine solche Maßnahme geht auch nicht über das hinaus, was zur Erreichung des verfolgten Ziels erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 18. Oktober 2012, X, C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39 und 43 bis 52, und vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 21 und 22).

    Wie die Kommission geltend macht und das dänische Steuerministerium nach den Angaben der dänischen Regierung nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der Rechtssache C-299/16 eingeräumt hat, ergibt sich aus dem Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 23 bis 55), dass eine nationale Regelung, nach der bei einer gebietsfremden Gesellschaft Zinsen, die sie von einer gebietsansässigen Gesellschaft erhält, über den von dieser vorgenommenen Quellensteuerabzug ohne Möglichkeit eines Abzugs von unmittelbar mit dem in Rede stehenden Darlehen zusammenhängenden Betriebsausgaben wie Zinsaufwendungen besteuert werden, während einer gebietsansässigen Gesellschaft, die Zinsen von einer gebietsansässigen Gesellschaft erhält, eine solche Möglichkeit zugestanden wird, eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellt, die nach dem AEU-Vertrag grundsätzlich verboten ist.

  • EuGH, 22.11.2018 - C-575/17

    Sofina u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Kapitalverkehr -

    Zum einen kann nämlich eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht aufgrund des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden (Urteile vom 18. Juli 2007, Lakebrink und Peters-Lakebrink, C-182/06, EU:C:2007:452, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 32).

    Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Wahrung der Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten ein legitimes Ziel darstellt und dass die Mitgliedstaaten in Ermangelung von Maßnahmen der Europäischen Union zur Vereinheitlichung oder Harmonisierung befugt bleiben, die Kriterien für die Aufteilung ihrer Besteuerungsbefugnis vertraglich oder einseitig festzulegen (Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 35).

    Zum anderen sind die Mitgliedstaaten, wenn sie von der Befugnis Gebrauch machen, die in ihrem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte zu besteuern, verpflichtet, den Grundsatz der Gleichbehandlung und die durch das Primärrecht der Union garantierten Verkehrsfreiheiten zu beachten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 36).

    Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Notwendigkeit, eine effiziente Beitreibung der Steuer zu gewährleisten, ein legitimes Ziel darstellt, das eine Beschränkung der Grundfreiheiten rechtfertigen kann, vorausgesetzt, die Anwendung dieser Beschränkung ist geeignet, die Verwirklichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und geht nicht über das hinaus, was hierfür erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 39).

  • EuGH, 07.09.2023 - C-461/21

    Cartrans Preda

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die Notwendigkeit, die Effizienz der Einziehung der Steuer zu gewährleisten, einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt, der eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen, C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 36, und vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 39).

    Außerdem darf nach gefestigter Rechtsprechung des Gerichtshofs ein Mitgliedstaat, der Gebietsansässigen die Möglichkeit bietet, bei der Berechnung steuerpflichtiger Einkünfte Betriebsausgaben abzuziehen, die Berücksichtigung der gleichen Ausgaben für Gebietsfremde grundsätzlich nicht ausschließen (Urteile vom 12. Juni 2003, Gerritse, C-234/01, EU:C:2003:340, Rn. 29, sowie vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 44).

    Der Gerichtshof hat nämlich wiederholt entschieden, dass eine steuerliche Benachteiligung, die gegen eine Grundfreiheit verstößt, nicht aufgrund des etwaigen Bestehens anderer Vorteile als mit dem Unionsrecht vereinbar angesehen werden kann (Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15

    EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die

    Ferner rechtfertigt es das Erfordernis der Wahrung der ausgewogenen Besteuerungsbefugnis zwischen den Mitgliedstaaten nicht, dass Gebietsfremde im Hinblick auf den Abzug von unmittelbar mit den besteuerten Einkünften zusammenhängen Betriebsausgaben ungünstiger behandelt werden als Gebietsansässige (EuGH-Urteil vom 13.7.2016 - Rs. C-18/15 - Brisal und KBC Finance Ireland, . ECLI:EU:C:2016:549).
  • Generalanwalt beim EuGH, 05.06.2019 - C-641/17

    College Pension Plan of British Columbia - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    46 Die Rechtssache, die zum Urteil vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549), geführt hat, ist ein gutes Beispiel dafür.
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.2021 - C-545/19

    Allianzgi-Fonds Aevn - Vorabentscheidungsersuchen - Direktes Steuerrecht und

    49 Urteile vom 22. November 2018, Sofina u. a. (C-575/17, EU:C:2018:943, Rn. 67), und vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 21); vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Oktober 2014, van Caster (C-326/12, EU:C:2014:2269, Rn. 46), vom 18. Oktober 2012, X (C-498/10, EU:C:2012:635, Rn. 39), und vom 3. Oktober 2006, FKP Scorpio Konzertproduktionen (C-290/04, EU:C:2006:630, Rn. 35).
  • EuGH, 30.01.2020 - C-725/18

    Anton van Zantbeek

    Die Anwendung der Beschränkung muss allerdings auch geeignet sein, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und darf nicht über das hinausgehen, was hierzu erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. September 2006, N, C-470/04, EU:C:2006:525, Rn. 40, vom 13. Juli 2016, Brisal und KBC Finance Ireland, C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 29, sowie vom 25. Juli 2018, TTL, C-553/16, EU:C:2018:604, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 21.02.2018 - C-28/17

    NN - Vorabentscheidungsverfahren - Körperschaftsteuer - Niederlassungsfreiheit -

    33 Urteil vom 13. Juli 2016 (C-18/15, EU:C:2016:549, Rn. 38).
  • Generalanwalt beim EuGH, 30.09.2021 - C-257/20

    "Viva Telecom Bulgaria"

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