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   EuGH, 14.07.2016 - C-196/15   

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EuGH, 14.07.2016 - C-196/15 (https://dejure.org/2016,19760)
EuGH, Entscheidung vom 14.07.2016 - C-196/15 (https://dejure.org/2016,19760)
EuGH, Entscheidung vom 14. Juli 2016 - C-196/15 (https://dejure.org/2016,19760)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Europäischer Gerichtshof

    Granarolo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Gerichtliche Zuständigkeit - Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "unerlaubte Handlung" - Plötzlicher Abbruch ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Granarolo

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Gerichtliche Zuständigkeit - Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "unerlaubte Handlung" - Plötzlicher Abbruch ...

  • Betriebs-Berater

    Schadensersatzklage bei plötzlichem Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen - Anwendungsbereich der unerlaubten Handlung nach der Brüssel-I-VO

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Gerichtliche Zuständigkeit - Begriffe 'Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag' und 'unerlaubte Handlung' - Plötzlicher ...

  • rechtsportal.de

    Gerichtliche Zuständigkeit für Schadensersatzklage wegen unvermittelten Abbruchs langjähriger grenzüberschreitender Geschäftsbeziehungen

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur internationalen Zuständigkeit bei Schadensersatzklage wegen des plötzlichen Abbruchs langjähriger Geschäftsbeziehungen ("Granarolo")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Granarolo

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 - Art. 5 Nrn. 1 und 3 - Gerichtliche Zuständigkeit - Begriffe "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" und "unerlaubte Handlung" - Plötzlicher Abbruch ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2016, 3087
  • ZIP 2016, 1846
  • EuZW 2016, 747
  • BB 2016, 1934
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.12.2013 - C-9/12

    Corman-Collins - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-196/15
    Denn aufgrund der in Art. 5 Nr. 1 Buchst. c aufgestellten Rangordnung zwischen den Buchst. a und b greift die Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 Buchst. a nur alternativ und nur dann, wenn die Zuständigkeitsregeln des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung nicht einschlägig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 42).

    Der Gerichtshof hat zum Erfüllungsort der Verpflichtungen sowohl aus Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen als auch aus Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen ausgeführt, dass die Brüssel-I-Verordnung dieses Anknüpfungskriterium in ihrem Art. 5 Nr. 1 Buchst. b autonom definiert, um die Ziele der Vereinheitlichung der Gerichtsstandsregeln und der Vorhersehbarkeit zu stärken (Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 32).

    Diese Einstufung entspricht jedoch nicht der Systematik eines typischen Vertriebsvertrags, der aus einem von zwei Wirtschaftsteilnehmern für die Zukunft geschlossenen Rahmenvertrag besteht, der Liefer- und Bezugsverpflichtungen zum Gegenstand hat (vgl. entsprechend Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 36).

    Zur Frage, ob ein Vertrag als ein "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel-I-Verordnung eingestuft werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass der Begriff "Dienstleistungen" im Sinne dieser Vorschrift zumindest bedeutet, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Dank der ihm nach einem solchen Vertrag zustehenden Beschaffungsgarantie und gegebenenfalls dank seiner Beteiligung an der Geschäftsstrategie des Lieferanten, insbesondere an Aktionen zur Absatzförderung - Umstände, deren Feststellung in die Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt -, kann der Vertriebshändler in der Lage sein, den Kunden Dienstleistungen und Vorteile zu bieten, die ein einfacher Wiederverkäufer nicht bieten kann, und somit für die Erzeugnisse des Lieferanten einen größeren Anteil am lokalen Markt zu erobern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine solche Einschränkung ist nämlich weder durch den sehr allgemeinen Wortlaut des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel-I-Verordnung geboten, noch steht sie im Einklang mit den von dieser Vorschrift verfolgten Zielen der räumlichen Nähe und der Vereinheitlichung (Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 39).

    Die Summe dieser Vorteile, deren Vorliegen das mit der Tatsachenfeststellung befasste Gericht zu überprüfen hat, stellt für die Vertriebshändler einen wirtschaftlichen Wert dar, der als Entgelt angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 40).

    Daher kann ein etwaiger Vertriebsvertrag, der diese typischen Elemente umfasst, für die Zwecke der Anwendung der Zuständigkeitsvorschrift des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel-I-Verordnung als "Vertrag über die Erbringung von Dienstleistungen" eingestuft werden (Urteil vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 41).

  • EuGH, 25.02.2010 - C-381/08

    Car Trim - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen - Verordnung

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-196/15
    Der Gerichtshof hat außerdem entschieden, dass Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Brüssel-I-Verordnung bei Verträgen über den Verkauf beweglicher Sachen und solchen über die Erbringung von Dienstleistungen die für diese Verträge charakteristische Verpflichtung als Anknüpfungskriterium für das zuständige Gericht zugrunde legt (Urteil vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich ist ein Vertrag, dessen charakteristische Verpflichtung die Lieferung eines Gegenstands ist, als "Verkauf beweglicher Sachen" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b erster Gedankenstrich der Brüssel-I-Verordnung einzustufen (Urteil vom 25. Februar 2010, Car Trim, C-381/08, EU:C:2010:90, Rn. 32).

  • EuGH, 18.07.2013 - C-147/12

    ÖFAB - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Verordnung (EG) Nr. 44/2001 -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-196/15
    Nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Brüssel-I-Verordnung eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 20 und 21, sowie vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 30).

    Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass diese besonderen Zuständigkeitsregeln eng auszulegen sind und keine Auslegung erlauben, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (Urteil vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 31).

  • EuGH, 13.03.2014 - C-548/12

    Brogsitter - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-196/15
    Sie lassen sich deshalb nicht als Verweisung darauf verstehen, wie das dem nationalen Gericht unterbreitete Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 18).

    Dies ist nur dann so, wenn das vorgeworfene Verhalten als Verstoß gegen die vertraglichen Verpflichtungen angesehen werden kann, wie sie sich anhand des Vertragsgegenstands ermitteln lassen (Urteil vom 13. März 2014, Brogsitter, C-548/12, EU:C:2014:148, Rn. 23 und 24).

  • EuGH, 16.07.2009 - C-189/08

    Zuid-Chemie - Justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Handelssachen -

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-196/15
    Nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Brüssel-I-Verordnung eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 5 Nr. 3 dieser Verordnung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Zuid-Chemie, C-189/08, EU:C:2009:475, Rn. 20 und 21, sowie vom 18. Juli 2013, ÖFAB, C-147/12, EU:C:2013:490, Rn. 30).
  • EuGH, 23.04.2009 - C-533/07

    Falco Privatstiftung und Rabitsch - Gerichtliche Zuständigkeit sowie Anerkennung

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-196/15
    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Brüssel-I-Verordnung bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind, und auf diese Weise einen Zweck der Rechtssicherheit verfolgt, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, Rn. 21 und 22).
  • EuGH, 28.01.2015 - C-375/13

    Kolassa - Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Verordnung (EG) Nr.

    Auszug aus EuGH, 14.07.2016 - C-196/15
    Die Wendung "unerlaubte Handlung oder Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder Ansprüche aus einer solchen Handlung" im Sinne von Art. 5 Nr. 3 der Brüssel-I-Verordnung bezieht sich auf jede Klage, mit der eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung anknüpft (vgl. Urteil vom 28. Januar 2015, Kolassa, C-375/13, EU:C:2015:37, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • OLG Köln, 11.03.2021 - 15 W 10/21

    Zum Auskunftsanspruch gegen Amazon zur Identität eines Bewertenden, wenn Händler

    Der gleichsam autonom zu verstehende Begriff der Ansprüche aus einem Vertrag meint dabei anerkanntermaßen alle Primär- und Sekundäransprüche aus vertraglichen Haupt-, aber auch Nebenpflichten ( Leible , a.a.O., Rn. 25, 33 m.w.N.; siehe für den Abbruch langjähriger Geschäftsbeziehungen auch EuGH v. 14.07.2016 - C-196/15, EuZW 2016, 590 Rn. 28 - Granarolo/Ambrosi Emmi France).
  • BGH, 14.11.2017 - VI ZR 73/17

    Internationale Zuständigkeit nach der Brüssel Ia-VO: Begriff des satzungsmäßigen

    Danach sollen die Zuständigkeitsvorschriften in hohem Maße vorhersehbar sein und sich grundsätzlich nach dem Wohnsitz des Beklagten richten (Erwägungsgründe EuGVVO aF (11) Satz 1; EuGVVO nF (15) Satz 1; siehe weiter EuGH, Urteile vom 23. April 2009 - C-533/07, Slg. 2009, I-3369 Rn. 21 f. mwN - Falco Privatstiftung; vom 14. Juli 2016 - C-196/15, NJW 2016, 3078 Rn. 16).
  • EuGH, 15.06.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet der Begriff "Dienstleistungen" im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 44/2001, dessen Wortlaut mit dem von Art. 7 Nr. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1215/2012 identisch ist, zumindest, dass die Partei, die sie erbringt, eine bestimmte Tätigkeit gegen Entgelt durchführt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die für den Vertrag charakteristische Verpflichtung zu bestimmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 33).

  • BGH, 11.12.2018 - KZR 66/17

    Eröffnung des Gerichtsstands der unerlaubten Handlung für eine auf Unterlassung

    Dementsprechend ist bei einer zivilrechtlichen Klage, mit der Schadensersatz begehrt wird, zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche, unabhängig von ihrer Qualifikation nach nationalem Recht, vertraglicher Natur sind (EuGH, Urteil vom 13. März 2014 - C-548/12, NJW 2014, 1648 Rn. 21 - Brogsitter, Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, EuZW 2015, 922 Rn. 70 f. - Holtermann Ferho Exploitatie; Urteil vom 14. Juli 2016 - C-196/15, NJW 2016, 3087 Rn. 20 ff. - Granarolo).
  • EuGH, 14.09.2023 - C-393/22

    EXTÉRIA - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs stelle der bloße Abschluss eines Vorvertrags keine Erbringung von Dienstleistungen im Sinne der autonomen Definition des Unionsrechts dar, nach der darunter ein Vertrag verstanden werde, der die Durchführung einer Tätigkeit durch eine entgeltliche positive Handlung zugunsten einer anderen Person umfasse (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. April 2009, Falco Privatstiftung und Rabitsch, C-533/07, EU:C:2009:257, vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, sowie vom 25. März 2021, 0bala i lucice, C-307/19, EU:C:2021:236), so dass der Nejvy?.?.í soud (Oberstes Gericht) zu der Schlussfolgerung neige, dass dieser Vorvertrag nicht unter Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Brüssel-Ia-Verordnung falle.

    Sie lassen sich deshalb nicht als Verweisung darauf verstehen, wie das dem nationalen Gericht unterbreitete Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Brüssel-Ia-Verordnung bezweckt, die Vorschriften über die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zuständigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind, und auf diese Weise einen Zweck der Rechtssicherheit verfolgt, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur als Ausnahme von dieser allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Brüssel-Ia-Verordnung eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 7 Nr. 1 dieser Verordnung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit hat der Gerichtshof in Bezug auf einen Vertrag, der den Vertrieb von Waren der einen Partei durch die andere Partei zum Gegenstand hatte, entschieden, dass dieses Kriterium der charakteristischen Leistung entspricht, die die Partei erbringt, die durch die Gewährleistung dieses Vertriebs an der Förderung der Verbreitung der betroffenen Waren mitwirkt (vgl. u. a. Urteile vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 38, und vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 38).

    Zum zweiten Kriterium, nämlich dem für eine Tätigkeit gewährten Entgelt, ist zu betonen, dass dieses Entgelt nicht im engen Sinne als Zahlung eines Geldbetrags zu verstehen ist, da die Inanspruchnahme einer Gesamtheit von Vorteilen, die einen wirtschaftlichen Wert darstellen, als Entgelt angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 19. Dezember 2013, Corman-Collins, C-9/12, EU:C:2013:860, Rn. 39, und vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 40).

  • BGH, 13.10.2020 - VI ZR 63/19

    Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird gemäß Art. 267 AEUV folgende Frage

    Dementsprechend ist bei einer zivilrechtlichen Klage, mit der Schadensersatz begehrt wird, zu prüfen, ob die geltend gemachten Ansprüche, unabhängig von ihrer Qualifikation nach nationalem Recht, vertraglicher Natur sind (EuGH, Urteil vom 13. März 2014 - C-548/12, NJW 2014, 1648, 1649 Rn. 21 - Brogsitter; Urteil vom 10. September 2015 - C-47/14, EuZW 2015, 922, 926 Rn. 70 f. - Holterman Ferho Exploitatie; Urteil vom 14. Juli 2016 - C-196/15, NJW 2016, 3087, 3088 Rn. 20 ff. - Granarolo; BGH, Beschluss vom 11. Dezember 2018 - KZR 66/17, WM 2019, 1279, 1280 Rn. 20).
  • OLG Düsseldorf, 14.11.2018 - U (Kart) 7/18

    "MUB-Hintersitzlehnen"

    Dies ist bei einer Verletzung primärer Leistungsansprüche - wie vorliegend geltend gemacht - der Fall, so dass die Zuständigkeit nach Nr. 1 gegeben ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14.07.2016, C-196/15 , Rn. 21 bei juris; Urteil vom 10.09.2015, C-47/14 , Rn. 51 bei juris - Holtermann Ferho Exploitatie ; BGH, Urteil vom 29.01.2013, KZR 8/10 , Rn. 12 bei juris - Trägermaterial für Kartenformulare ; Münchener Kommentar zur ZPO/Gottwald, 5. Aufl. 2017, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 14; Musielak/Voit/Stadler, ZPO, 15. Aufl. 2018, Art. 7 Brüssel Ia-VO Rn. 3).
  • EuGH, 25.03.2021 - C-307/19

    Obala i lucice

    Diese Begriffe lassen sich deshalb nicht als Verweisung darauf verstehen, wie das dem nationalen Gericht unterbreitete Rechtsverhältnis nach dem anwendbaren nationalen Recht zu qualifizieren ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Verpflichtung kann stillschweigend entstanden sein, insbesondere dann, wenn dies aus eindeutigen Handlungen folgt, die den Willen der Parteien zum Ausdruck bringen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.09.2020 - C-59/19

    Wikingerhof - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

    Kürzlich hat der Gerichtshof eine "stillschweigende vertragliche Beziehung" einem Vertrag gleichgestellt (vgl. Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 24 bis 27).

    95 Vgl. u. a. Urteile vom 10. September 2015, Holterman Ferho Exploitatie u. a. (C-47/14, EU:C:2015:574, Rn. 32 und 71), und vom 14. Juli 2016, Granarolo (C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 21).

  • EuGH, 04.10.2018 - C-337/17

    Bei der Klage eines Gläubigers auf Feststellung der Unwirksamkeit einer

    Diese Verordnung verfolgt somit einen Zweck der Rechtssicherheit, der darin besteht, den Rechtsschutz der in der Europäischen Union ansässigen Personen in der Weise zu verbessern, dass ein Kläger ohne Schwierigkeiten festzustellen vermag, welches Gericht er anrufen kann, und ein Beklagter vorhersehen kann, vor welchem Gericht er verklagt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 16 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nur als Ausnahme von der allgemeinen Regel der Zuständigkeit der Gerichte des Wohnsitzstaats des Beklagten sieht Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 eine Reihe besonderer Zuständigkeitsregeln vor, zu denen Art. 7 Nr. 1 Buchst. a dieser Verordnung gehört (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Die besonderen Zuständigkeitsregeln, die diese alternativen Gerichtsstände vorsehen, sind allerdings eng auszulegen und erlauben keine Auslegung, die über die in der Verordnung ausdrücklich geregelten Fälle hinausgeht (Urteil vom 14. Juli 2016, Granarolo, C-196/15, EU:C:2016:559, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BayObLG, 05.03.2020 - 1 AR 88/19

    Vorlage an den BGH zur Bestimmung des zuständigen Gerichts

  • EuGH, 08.03.2018 - C-64/17

    Saey Home & Garden - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit

  • BGH, 28.09.2023 - III ZB 25/21

    Zulässigkeit der Auskunftserteilung über Bestandsdaten durch die Betreiberin

  • OLG Hamm, 01.10.2019 - 34 U 175/18
  • EuGH, 08.05.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • OLG Stuttgart, 24.01.2023 - 5 U 174/22

    Bestimmung der internationale Zuständigkeit für Ansprüche aus Rahmenvertrag über

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.06.2022 - C-265/21

    AB und AB-CD (Titre de propriété sur des œuvres d'art)

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.01.2019 - C-603/17

    Bosworth und Hurley - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit,

  • Generalanwalt beim EuGH, 31.01.2019 - C-25/18

    Kerr - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.04.2017 - C-249/16

    Kareda - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gerichtliche Zuständigkeit in Zivil- und

  • EuGH, 07.03.2018 - C-560/16

    E.ON Czech Holding - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EG) Nr. 44/2001

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.07.2018 - C-308/17

    Generalanwalt Bot schlägt dem Gerichtshof vor, zu entscheiden, dass die

  • Generalanwalt beim EuGH, 17.01.2019 - C-690/17

    ÖKO-Test Verlag - Vorabentscheidungsersuchen - Unionsmarke - Rechte aus der Marke

  • OLG Brandenburg, 25.11.2020 - 7 U 147/19
  • Generalanwalt beim EuGH, 07.11.2019 - C-215/18

    Primera Air Scandinavia

  • EuGH, 10.07.2019 - C-19/18

    VG/ Kommission - Rechtsmittel - Schadensersatzklage gegen die Europäische

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2018 - C-337/17

    Feniks - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.05.2017 - C-340/16

    Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft - Vorlage zur Vorabentscheidung -

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