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   EuGH, 20.07.2016 - C-341/15   

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https://dejure.org/2016,20523
EuGH, 20.07.2016 - C-341/15 (https://dejure.org/2016,20523)
EuGH, Entscheidung vom 20.07.2016 - C-341/15 (https://dejure.org/2016,20523)
EuGH, Entscheidung vom 20. Juli 2016 - C-341/15 (https://dejure.org/2016,20523)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Europäischer Gerichtshof

    Maschek

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Betroffenen - Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub vor Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Maschek

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Betroffenen - Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub vor Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht ...

  • IWW
  • hensche.de

    Urlaubsabgeltung, Urlaub: Abgeltung, Freistellung

  • arbeitsrechtsiegen.de

    Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Richtlinie 2003/88/EG - Art. 7 - Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub - Versetzung in den Ruhestand auf Antrag des Betroffenen - Arbeitnehmer, der seinen bezahlten Jahresurlaub vor Ende seines Arbeitsverhältnisses nicht ...

  • rechtsportal.de

    Urlaubsabgeltung bei Versetzung in den Ruhestand nach vorheriger Erkrankung und Nichtverwendung aufgrund Abwesenheitsvereinbarung

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (13)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Freizügigkeit - Beendet ein Arbeitnehmer von sich aus sein Arbeitsverhältnis, hat er Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise nicht verbrauchen konnte

  • lto.de (Kurzinformation)

    Ausgleich für nicht verbrauchten Urlaub: Anspruch auch bei Kündigung durch Arbeitnehmer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Nicht genommener Urlaub - Entschädigungsanspruch des Arbeitnehmers

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Arbeitnehmer haben Anspruch auf finanzielle Vergütung des vor Ende des Arbeitsverhältnisses nicht verbrauchten Jahresurlaubs

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Entschädigungsanspruch für nicht genommenen Urlaub

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Finanzielle Vergütung für nicht genommenen Jahresurlaub

  • anwaltsindex.com (Kurzinformation)

    Finanzielle Vergütung bei offenen Urlaubstagen und Kündigung

  • arbrb.de (Kurzinformation)

    Zum unionsrechtlichen Urlaubsanspruch bei einvernehmlicher Freistellung

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Urlaubsabgeltung auch bei Eigenkündigung des Arbeitnehmers

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwiderrufliche Freistellung und Urlaubsabgeltung

  • deutsche-apotheker-zeitung.de (Pressemeldung)

    Geld statt Urlaub - Urlaubsanspruch auch nach eigener Kündigung

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Arbeitgeber muss Resturlaub bei Jobende vergüten

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Arbeitnehmer hat nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf finanzielle Entschädigung für nicht genommenen Urlaub - Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht entscheidend

Besprechungen u.ä.

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Urlaubsabgeltung nach unwiderruflicher Freistellung

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • EuZW 2016, 666
  • NZA 2016, 1067
 
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Wird zitiert von ... (47)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 03.05.2012 - C-337/10

    Bei Eintritt in den Ruhestand hat ein Beamter Anspruch auf eine finanzielle

    Auszug aus EuGH, 20.07.2016 - C-341/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteile vom 18. März 2004, Merino Gomez, C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 31, vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47 bis 50, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 37) steht es den Mitgliedstaaten frei, einem Arbeitnehmer über den durch § 7 der Richtlinie 2003/88 garantierten Mindestanspruch hinaus einen Urlaubsanspruch oder einen Urlaubsersatzleistungsanspruch gesetzlich einzuräumen.

    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 54, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 28).

    Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, hat der Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 29, sowie vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17).

    Zweitens ist hinsichtlich einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn er sich während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 30).

    Somit ist Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen, dass ein Arbeitnehmer beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 32).

    Somit steht die Richtlinie 2003/88 innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgegen, die einen bezahlten Jahresurlaub vorsehen, der den durch Art. 7 der Richtlinie garantierten Mindestzeitraum von vier Wochen übersteigt und unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird (vgl. u. a. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 34 und 35).

    Zum anderen ist es Sache der Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen (vgl. Urteil vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 36).

  • EuGH, 20.01.2009 - C-350/06

    Schultz-Hoff - Kein Verlust des Urlaubsanspruchs bei Krankheit

    Auszug aus EuGH, 20.07.2016 - C-341/15
    Dieser Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub, der nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als ein besonders bedeutsamer Grundsatz des Sozialrechts der Union anzusehen ist, wird somit jedem Arbeitnehmer unabhängig von seinem Gesundheitszustand gewährt (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 54, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 28).

    Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, hat der Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 29, sowie vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17).

    Zweitens ist hinsichtlich einer Situation wie der im Ausgangsverfahren fraglichen darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn er sich während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand und deshalb seinen Anspruch auf bezahlten Jahresurlaub nicht ausüben konnte (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 30).

    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, und vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31).

  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus EuGH, 20.07.2016 - C-341/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteile vom 18. März 2004, Merino Gomez, C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 31, vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47 bis 50, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 37) steht es den Mitgliedstaaten frei, einem Arbeitnehmer über den durch § 7 der Richtlinie 2003/88 garantierten Mindestanspruch hinaus einen Urlaubsanspruch oder einen Urlaubsersatzleistungsanspruch gesetzlich einzuräumen.

    Auch sind die durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zuerkannten Ansprüche unmittelbar anwendbar (vgl. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 34 bis 36, und vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 28).

    Somit steht die Richtlinie 2003/88 innerstaatlichen Bestimmungen nicht entgegen, die einen bezahlten Jahresurlaub vorsehen, der den durch Art. 7 der Richtlinie garantierten Mindestzeitraum von vier Wochen übersteigt und unter den im nationalen Recht festgelegten Bedingungen für die Inanspruchnahme und Gewährung eingeräumt wird (vgl. u. a. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 34 und 35).

  • EuGH, 12.06.2014 - C-118/13

    Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf bezahlten Jahresurlaub geht mit seinem Tod

    Auszug aus EuGH, 20.07.2016 - C-341/15
    Auch sind die durch Art. 7 der Richtlinie 2003/88 zuerkannten Ansprüche unmittelbar anwendbar (vgl. Urteile vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 34 bis 36, und vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 28).

    Wenn das Arbeitsverhältnis beendet wurde und es deshalb nicht mehr möglich ist, bezahlten Jahresurlaub tatsächlich zu nehmen, hat der Arbeitnehmer nach Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, um zu verhindern, dass ihm wegen dieser fehlenden Möglichkeit jeder Genuss des Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub, selbst in finanzieller Form, vorenthalten wird (vgl. Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 29, sowie vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17).

    Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof keine andere Voraussetzung für die Eröffnung des Anspruchs auf finanzielle Vergütung aufstellt als die, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23).

  • EuGH, 18.03.2004 - C-342/01

    Merino Gómez

    Auszug aus EuGH, 20.07.2016 - C-341/15
    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (vgl. Urteile vom 18. März 2004, Merino Gomez, C-342/01, EU:C:2004:160, Rn. 31, vom 24. Januar 2012, Dominguez, C-282/10, EU:C:2012:33, Rn. 47 bis 50, sowie vom 3. Mai 2012, Neidel, C-337/10, EU:C:2012:263, Rn. 37) steht es den Mitgliedstaaten frei, einem Arbeitnehmer über den durch § 7 der Richtlinie 2003/88 garantierten Mindestanspruch hinaus einen Urlaubsanspruch oder einen Urlaubsersatzleistungsanspruch gesetzlich einzuräumen.
  • EuGH, 22.11.2011 - C-214/10

    KHS - Zu Urlaubsansprüchen bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit: Verfall schon nach

    Auszug aus EuGH, 20.07.2016 - C-341/15
    Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub ein doppelter Zweck verfolgt wird, der darin besteht, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 25, und vom 22. November 2011, KHS, C-214/10, EU:C:2011:761, Rn. 31).
  • EuGH, 06.11.2018 - C-619/16

    Kreuziger - Vergütung von Resturlaub geht auch ohne Urlaubsantrag

    Dieser Anspruch ergibt sich unmittelbar aus der Richtlinie und kann nicht von anderen Voraussetzungen als den in ihr ausdrücklich vorgesehenen abhängen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 23 und 28, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass er einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für den nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub nämlich der Zweck verfolgt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Wahrnehmung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-684/16

    Max-Planck-Gesellschaft - Ein Arbeitnehmer darf seine erworbenen Ansprüche auf

    Wie der Gerichtshof entschieden hat, stellt Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 keine andere Voraussetzung für das Entstehen des Anspruchs auf finanzielle Vergütung auf als die, dass das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer nicht den gesamten Jahresurlaub genommen hat, auf den er zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch hatte (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder Gepflogenheiten entgegensteht, nach denen dem Arbeitnehmer am Ende des Arbeitsverhältnisses keine finanzielle Vergütung für nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub gezahlt wird, wenn es ihm nicht möglich war, den gesamten bezahlten Jahresurlaub zu nehmen, der ihm vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses zustand, weil er sich z. B. während des gesamten Bezugs- und/oder Übertragungszeitraums oder eines Teils davon im Krankheitsurlaub befand (Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 62, vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31, sowie vom 29. November 2017, King, C-214/16, EU:C:2017:914, Rn. 65).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub nämlich der Zweck verfolgt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 06.11.2018 - C-569/16

    Bauer - Erben eines verstorbenen Arbeitnehmers können von dessen ehemaligem

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs wird mit dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 verankerten Anspruch auf Jahresurlaub nämlich der Zweck verfolgt, es dem Arbeitnehmer zu ermöglichen, sich zum einen von der Ausübung der ihm nach seinem Arbeitsvertrag obliegenden Aufgaben zu erholen und zum anderen über einen Zeitraum der Entspannung und Freizeit zu verfügen (Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Um zu verhindern, dass dem Arbeitnehmer wegen dieser Unmöglichkeit jeder Genuss dieses Anspruchs, selbst in finanzieller Form, verwehrt wird, sieht Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vor, dass der Arbeitnehmer Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für die nicht genommenen Urlaubstage hat (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. Januar 2009, Schultz-Hoff u. a., C-350/06 und C-520/06, EU:C:2009:18, Rn. 56, vom 12. Juni 2014, Bollacke, C-118/13, EU:C:2014:1755, Rn. 17, sowie vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 27).

    Der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses spielt daher für den in Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung keine Rolle (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 28).

    In diesem Zusammenhang ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass Art. 7 Abs. 2 der Richtlinie 2003/88 dahin auszulegen ist, dass ein Arbeitnehmer beim Eintritt in den Ruhestand Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub hat, den er nicht genommen hat, weil er z. B. aus Krankheitsgründen seine Aufgaben nicht wahrgenommen hat (vgl. Urteil vom 20. Juli 2016, Maschek, C-341/15, EU:C:2016:576, Rn. 31 und 32 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

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