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   EuGH, 21.07.2016 - C-542/14   

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https://dejure.org/2016,20780
EuGH, 21.07.2016 - C-542/14 (https://dejure.org/2016,20780)
EuGH, Entscheidung vom 21.07.2016 - C-542/14 (https://dejure.org/2016,20780)
EuGH, Entscheidung vom 21. Juli 2016 - C-542/14 (https://dejure.org/2016,20780)
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Volltextveröffentlichungen (13)

  • Telemedicus

    Abgestimmte Verhaltensweisen und Zurechnung des Fehlverhaltens eines externen Dienstleisters - VM Remonts

  • Telemedicus

    Abgestimmte Verhaltensweisen und Zurechnung des Fehlverhaltens eines externen Dienstleisters - VM Remonts

  • Europäischer Gerichtshof

    VM Remonts u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Abgestimmte Verhaltensweise - Haftung eines Unternehmens für das Fehlverhalten ...

  • Europäischer Gerichtshof

    VM Remonts u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Abgestimmte Verhaltensweise - Haftung eines Unternehmens für das Fehlverhalten ...

  • IWW

    Art. 101 AEUV
    Wettbewerbsrecht

  • Betriebs-Berater

    Haftung eines Unternehmens für das Fehlverhalten eines selbständigen Dienstleisters

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Abgestimmte Verhaltensweise - Haftung eines Unternehmens für das Fehlverhalten ...

  • rechtsportal.de

    AEUV Art. 101 Abs. 1
    Verantwortlichkeit eines Unternehmens für das Fehlverhalten eines selbständigen Dienstleisters

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann haftet Auftragnehmer für Fehlverhaltens eines selbstständigen Dienstleisters?

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des Unternehmens für abgestimmtes Verhalten eines selbstständigen Dienstleisters ("VM Remonts u. a.")

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    IT-Vergabe: Zurechnung des Fehlverhaltens von Beratern

  • noerr.com (Kurzinformation)

    Haftung für selbstständige Dienstleister

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Ist einem Bieter das Fehlverhalten eines Dritten (z. B. Berater, Nachunternehmer) zuzurechnen? (VPR 2016, 233)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Ist einem Bieter das Fehlverhalten eines Dritten (z. B. Berater, Nachunternehmer) zuzurechnen? (IBR 2016, 654)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    VM Remonts u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1 AEUV - Rein innerstaatlicher Sachverhalt - Anwendung einer entsprechenden nationalen Vorschrift - Zuständigkeit des Gerichtshofs - Abgestimmte Verhaltensweise - Haftung eines Unternehmens für das Fehlverhalten ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1795
  • GRUR Int. 2017, 83
  • EuZW 2016, 737
  • WM 2017, 498
  • BB 2016, 2696
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 07.02.2013 - C-68/12

    Eine Kartellabsprache mit dem Ziel, einen Konkurrenten auszuschließen, verstößt

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
    [14] Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Ausführungen in Rn. 97 des Urteils vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und Rn. 25 des Urteils vom 7. Februar 2013, Slovenská sporitelna (C-68/12, EU:C:2013:71), einschlägig sind, wonach die Zurechnung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV keine Handlung und nicht einmal die Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens voraussetzt, sondern die Handlung einer Person genügt, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden.

    [23] Allerdings ist erstens zu beachten, dass die Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und vom 7. Februar 2013, Slovenská sporitelna (C-68/12, EU:C:2013:71), vom Gerichtshof in Rechtssachen erlassen wurden, in denen Unternehmen aufgrund eines Fehlverhaltens ihrer Angestellten beschuldigt wurden.

    [26] Die Beziehung zwischen einem Unternehmen und seinen Angestellten ist also grundsätzlich nicht mit derjenigen zwischen dem betreffenden Unternehmen und den von ihm beauftragten Dienstleistern vergleichbar, so dass die Ausführungen in Rn. 97 des Urteils vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und Rn. 25 des Urteils vom 7. Februar 2013, Slovenská sporitelna (C-68/12, EU:C:2013:71), nicht auf letztere Konstellation übertragbar sind.

  • EuGH, 07.06.1983 - 100/80

    Musique Diffusion française / Kommission

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
    [14] Insbesondere fragt sich das vorlegende Gericht, ob in einer Situation wie der des Ausgangsverfahrens die Ausführungen in Rn. 97 des Urteils vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und Rn. 25 des Urteils vom 7. Februar 2013, Slovenská sporitelna (C-68/12, EU:C:2013:71), einschlägig sind, wonach die Zurechnung eines Verstoßes gegen Art. 101 Abs. 1 AEUV keine Handlung und nicht einmal die Kenntnis der Inhaber oder Geschäftsführer des betreffenden Unternehmens voraussetzt, sondern die Handlung einer Person genügt, die berechtigt ist, für das Unternehmen tätig zu werden.

    [23] Allerdings ist erstens zu beachten, dass die Urteile vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und vom 7. Februar 2013, Slovenská sporitelna (C-68/12, EU:C:2013:71), vom Gerichtshof in Rechtssachen erlassen wurden, in denen Unternehmen aufgrund eines Fehlverhaltens ihrer Angestellten beschuldigt wurden.

    [26] Die Beziehung zwischen einem Unternehmen und seinen Angestellten ist also grundsätzlich nicht mit derjenigen zwischen dem betreffenden Unternehmen und den von ihm beauftragten Dienstleistern vergleichbar, so dass die Ausführungen in Rn. 97 des Urteils vom 7. Juni 1983, Musique Diffusion française u. a./Kommission (100/80 bis 103/80, EU:C:1983:158), und Rn. 25 des Urteils vom 7. Februar 2013, Slovenská sporitelna (C-68/12, EU:C:2013:71), nicht auf letztere Konstellation übertragbar sind.

  • EuGH, 04.12.2014 - C-413/13

    FNV Kunsten Informatie en Media - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb -

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
    In solchen Fällen besteht nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20, vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 18, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 12).

    Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn er bezüglich der Art und Weise, wie er die vereinbarte Tätigkeit ausübt, über wenig oder überhaupt keine Autonomie und Flexibilität verfügt und seine angebliche Selbständigkeit ein Arbeitsverhältnis verschleiert (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 21.01.2016 - C-74/14

    Eturas u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Kartelle - Aufeinander

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
    [21] Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass sich die Frage nicht auf die Regeln über die Beweiswürdigung und das erforderliche Beweismaß bezieht, die mangels einschlägiger Unionsregeln grundsätzlich in den Bereich der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten fallen (vgl. Urteil vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 29 bis 37), sondern auf die Tatbestandsmerkmale eines Verstoßes, die erfüllt sein müssen, damit festgestellt werden kann, dass ein Unternehmen für eine abgestimmte Verhaltensweise verantwortlich ist.

    Eine solche Voraussetzung ist zwar erfüllt, wenn das Unternehmen die Absicht hatte, seinen Konkurrenten über seinen Dienstleister seine vertraulichen Geschäftsinformationen zu offenbaren, oder wenn es ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat, dass der Dienstleister diese vertraulichen Geschäftsinformationen mit den Konkurrenten teilt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 82 bis 84, und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 28), doch ist dies nicht der Fall, wenn der Dienstleister, ohne das auftraggebende Unternehmen darüber zu informieren, dessen vertrauliche Geschäftsinformationen genutzt hat, um die Angebote der Konkurrenten zu erstellen.

  • EuGH, 16.09.1999 - C-22/98

    Becu u.a.

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
    Ein Angestellter erfüllt aber seine Aufgaben zugunsten und unter der Leitung des Unternehmens, für das er arbeitet, und wird daher als Teil der wirtschaftlichen Einheit angesehen, die dieses Unternehmen bildet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. September 1999, Becu u. a., C-22/98, EU:C:1999:419, Rn. 26).
  • EuGH, 24.06.2015 - C-293/13

    Fresh Del Monte Produce / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle -

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
    Eine solche Leitung oder Kontrolle könnte im Übrigen - wie bei der Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaften - aus besonderen organisatorischen, wirtschaftlichen und rechtlichen Bindungen zwischen dem betreffenden Dienstleister und demjenigen, der die Dienste in Anspruch nimmt, abgeleitet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2015, Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce, C-293/13 P und C-294/13 P, EU:C:2015:416, Rn. 75 und 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 12.07.1984 - 170/83

    Hydrotherm

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
    [22] Weiter ist darauf hinzuweisen, dass ein Unternehmen im Rahmen des Wettbewerbsrechts der Union als eine wirtschaftliche Einheit zu verstehen ist, selbst wenn diese wirtschaftliche Einheit rechtlich aus mehreren natürlichen oder juristischen Personen gebildet wird (Urteile vom 12. Juli 1984, Hydrotherm Gerätebau, 170/83, EU:C:1984:271, Rn. 11, und vom 10. September 2009, Akzo Nobel u. a./Kommission, C-97/08 P, EU:C:2009:536, Rn. 55).
  • EuGH, 14.03.2013 - C-32/11

    Vereinbarungen zwischen Versicherungsgesellschaften und Kfz-Reparaturwerkstätten

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
    In solchen Fällen besteht nämlich nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ein klares Interesse der Union daran, dass die aus dem Unionsrecht übernommenen Bestimmungen oder Begriffe unabhängig davon, unter welchen Voraussetzungen sie angewandt werden sollen, einheitlich ausgelegt werden, um künftige Auslegungsunterschiede zu vermeiden (vgl. insbesondere Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a., C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 20, vom 4. Dezember 2014, FNV Kunsten Informatie en Media, C-413/13, EU:C:2014:2411, Rn. 18, und vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 12).
  • EuGH, 07.01.2004 - C-204/00

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT IM WESENTLICHEN DAS URTEIL DES GERICHTS ERSTER INSTANZ

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
    Eine solche Voraussetzung ist zwar erfüllt, wenn das Unternehmen die Absicht hatte, seinen Konkurrenten über seinen Dienstleister seine vertraulichen Geschäftsinformationen zu offenbaren, oder wenn es ausdrücklich oder stillschweigend gebilligt hat, dass der Dienstleister diese vertraulichen Geschäftsinformationen mit den Konkurrenten teilt (vgl. entsprechend Urteile vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission, C-204/00 P, C-205/00 P, C-211/00 P, C-213/00 P, C-217/00 P und C-219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 82 bis 84, und vom 21. Januar 2016, Eturas u. a., C-74/14, EU:C:2016:42, Rn. 28), doch ist dies nicht der Fall, wenn der Dienstleister, ohne das auftraggebende Unternehmen darüber zu informieren, dessen vertrauliche Geschäftsinformationen genutzt hat, um die Angebote der Konkurrenten zu erstellen.
  • EuGH, 08.07.1999 - C-49/92

    Kommission / Anic Partecipazioni

    Auszug aus EuGH, 21.07.2016 - C-542/14
    [29] Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Unternehmen dann für wettbewerbswidrige Absprachen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen verantwortlich gemacht werden kann, wenn es durch sein Verhalten zur Erreichung der von allen Beteiligten verfolgten gemeinsamen Ziele hat beitragen wollen und von dem von anderen Unternehmen in Verfolgung dieser Ziele beabsichtigten oder an den Tag gelegten Verhalten wusste oder es vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni, C-49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 87).
  • EuGH, 10.09.2009 - C-97/08

    Akzo Nobel u.a. / Kommission - Rechtsmittel - Wettbewerb - Kartelle - Art. 81

  • EuGH, 26.11.2015 - C-345/14

    Maxima Latvija - Vorlage zur Vorabentscheidung - Wettbewerb - Art. 101 Abs. 1

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2022 - C-680/20

    Unilever Italia Mkt. Operations

    Als Zweites sah sich der Gerichtshof im Urteil Remonts(39) veranlasst, den Begriff "wirtschaftliche Einheit" im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten eines selbständigen Dienstleisters, der für ein Unternehmen Leistungen erbringt, allgemeiner zu prüfen.

    Im Übrigen ist in entsprechender Anwendung des Kriteriums, das der Gerichtshof im Urteil Remonts entwickelt hat, zu prüfen, ob das beherrschende Unternehmen das wettbewerbswidrige Verhalten seiner Vertriebshändler vernünftigerweise vorhersehen konnte und bereit war, die daraus erwachsende Gefahr auf sich zu nehmen(45).

    29 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, im Folgenden: Urteil Remonts, EU:C:2016:578, Rn. 20, 27 und 33), sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2015:797, Nr. 48).

    38 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in der Rechtssache VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2015:797, Nr. 53).

    39 Vgl. Urteil Remonts (Rn. 31).

    40 Urteil Remonts (Rn. 25).

    41 Urteil Remonts (Rn. 29 und 30).

    42 Urteil Remonts (Rn. 31).

  • EuGH, 17.05.2018 - C-531/16

    Specializuotas transportas - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

    Sind die in der dritten Frage angeführten Rechtsvorschriften und Art. 101 Abs. 1 AEUV (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) im Licht der Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), dahin zu verstehen und auszulegen, dass.
  • Generalanwalt beim EuGH, 22.11.2017 - C-531/16

    Specializuotas transportas - Vorlage zur Vorabentscheidung Richtlinie 2004/18/EG

    Sind die in der dritten Frage angeführten Rechtsvorschriften und Art. 101 Abs. 1 AEUV (zusammen oder gesondert, aber ohne Beschränkung auf diese Bestimmungen) im Licht der Urteile des Gerichtshofs vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166), vom 21. Januar 2016, Eturas u. a. (C-74/14, EU:C:2016:42), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), dahin zu verstehen und auszulegen, dass.

    38 Urteil vom 21. Juli 2016 (C-542/14, EU:C:2016:578).

    41 Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 21).

    47 Ich nehme Bezug auf das Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578), wiedergegeben in Nr. 76.

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.09.2020 - C-620/19

    J & S Service - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zuständigkeit des Gerichtshofs -

    20 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. Juli 1997, Giloy (C-130/95, EU:C:1997:372, Rn. 28), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 14.09.2017 - C-372/16

    Nach Ansicht von Generalanwalt Saugmandsgaard Øe fallen private Scheidungen nicht

    31 U. a. Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 18).
  • EuGH, 18.11.2021 - C-306/20

    Visma Enterprise

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof wiederholt seine Zuständigkeit für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen bejaht hat, die Vorschriften des Unionsrechts in Fällen betrafen, in denen der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens nicht unmittelbar in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fiel, diese Vorschriften aber durch das nationale Recht, das sich zur Regelung rein innerstaatlicher Sachverhalte nach den im Unionsrecht getroffenen Regelungen richtete, für anwendbar erklärt worden waren (Urteil vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a., C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Im Übrigen hat dieser Umstand den Gerichtshof bereits veranlasst, sich für die Entscheidung über Vorabentscheidungsersuchen zur Auslegung von Art. 101 Abs. 1 AEUV bei rein innerstaatlichen Sachverhalten zuständig zu erklären, die keine Auswirkung auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten hatten und auf die Art. 11 Abs. 1 des Wettbewerbsgesetzes anwendbar war (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija, C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 11 bis 14, und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a., C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 16 bis 19).

  • Generalanwalt beim EuGH, 29.07.2019 - C-435/18

    Otis Gesellschaft u.a. - Vorabentscheidungsersuchen - Wettbewerb - Kartellrecht -

    20 Urteile vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 17 ff.), vom 26. November 2015, Maxima Latvija (C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 11 ff.), vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 16 ff.), sowie vom 31. Mai 2018, Ernst & Young (C-633/16, EU:C:2018:371, Rn. 28 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.06.2019 - C-203/18

    Deutsche Post und Leymann - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr -

    21 Vgl. Urteile vom 11. Januar 2001, Kofisa Italia (C-1/99, EU:C:2001:10, Rn. 31), vom 16. März 2006, Poseidon Chartering (C-3/04, EU:C:2006:176, Rn. 18), vom 14. März 2013, Allianz Hungária Biztosító u. a. (C-32/11, EU:C:2013:160, Rn. 22), und vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 18).
  • Generalanwalt beim EuGH, 28.04.2022 - C-164/21

    BALTIJAS STARPTAUTISKĀ AKADĒMIJA - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    32 Vgl. z. B. Urteile vom 26. November 2015, Maxima Latvija (C-345/14, EU:C:2015:784, Rn. 12 bis 14), vom 21. Juli 2016, VM Remonts u. a. (C-542/14, EU:C:2016:578, Rn. 16 bis 19), und vom 18. November 2021, Visma Enterprise (C-306/20, EU:C:2021:935, Rn. 41 bis 49).
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