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   Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P   

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Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P (https://dejure.org/2016,22135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28.07.2016 - C-20/15 P, C-21/15 P (https://dejure.org/2016,22135)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 28. Juli 2016 - C-20/15 P, C-21/15 P (https://dejure.org/2016,22135)
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Volltextveröffentlichung

  • Europäischer Gerichtshof

    Kommission / World Duty Free Group

    Rechtsmittel - Art. 107 Abs. 1 AEUV - Spanische Bestimmungen zur Körperschaftsteuer, nach denen in Spanien steuerlich ansässige Unternehmen den Geschäfts- oder Firmenwert, der sich aus dem Erwerb einer Beteiligung an einem im Ausland steuerpflichtigen Unternehmen ergibt, ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (34)

  • EuGH, 15.07.2004 - C-501/00

    Spanien / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Zweitens werde ich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Maßnahme selektiv ist, da sie Unternehmen, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, und nicht Unternehmen, die dieselben Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen, begünstigt.

    Hierzu hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass in den drei Urteilen, auf die sich die Kommission berufen habe (Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20, vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8, und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme habe geschlossen werden können, in der Gruppe der "exportierenden Unternehmen" bestanden habe, die als eine Gruppe zu verstehen sei, die zwar besonders groß sei, aber dennoch besonders, denn sie umfasse Unternehmen, die aufgrund gemeinsamer und spezifischer Merkmale, die mit ihrer Exporttätigkeit zusammenhingen, unterschieden werden könnten(41).

    Zum anderen hat das Gericht in Bezug auf das Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Ansicht vertreten, dass in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, der in Rede stehende Steuervorteil zwar eine Reihe von Exporttätigkeiten, darunter den Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen, betroffen habe; um in den Genuss des in Rede stehenden Vorteils zu kommen, hätten die Unternehmen jedoch Beteiligungen an Unternehmen erwerben müssen, die unmittelbar mit dem Export von Waren oder Dienstleistungen zu tun gehabt hätten.

    In Bezug auf das Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), sind WDFG und Banco Santander und Santusa der Auffassung, das Gericht habe zutreffend festgestellt, dass sich die Maßnahme in der diesem Urteil zugrunde liegenden Rechtssache von der im vorliegenden Fall unterscheide, da sie darauf abgezielt habe, einer unterschiedlichen und identifizierbaren Gruppe von Unternehmen einen Vorteil einzuräumen, nämlich den Unternehmen, die im Export tätig seien.

    Erstens habe das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), falsch angewendet, indem es befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme betroffen habe, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

    Das Gericht habe angenommen, dass die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der Maßnahme, die in den Rechtssachen in Rede gestanden habe, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen seien, habe geschlossen werden können, aus den exportierenden Unternehmen bestanden habe.

    WDFG sowie Banco Santander und Santusa sind der Ansicht, das Gericht habe die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), richtig ausgelegt.

    Zwar habe die Kommission eine solche Abgrenzung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sei, vorgenommen, im vorliegenden Fall fehle eine solche Abgrenzung jedoch vollständig.

    In den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), habe der Gerichtshof zutreffend die Ansicht vertreten, dass alle begünstigten Unternehmen - abgesehen von der Tatsache, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, aufgrund deren sie in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können - gemeinsame Eigenschaften hätten, aufgrund deren sie als einem klar abgegrenzten Wirtschaftsbereich zugehörig hätten eingestuft werden können, nämlich dem Exportsektor.

    So habe sich der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), nicht auf die Vornahme von Investitionen gestützt, sondern dieses Kriterium nur als eines von vielen berücksichtigt, darunter zuallererst und gemäß dem Wortlaut von Art. 107 Abs. 1 AEUV die Art der "Produktion" der begünstigten Unternehmen, um diese Gruppe von sämtlichen anderen Unternehmen zu unterscheiden.

    Erstens bin ich im Einklang mit dem in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen der Kommission der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befunden hat, die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), hätten nicht das Kriterium der Selektivität betroffen, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    In Rn. 120 des Urteils vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438), schließlich hat der Gerichtshof als Antwort auf eine Bemerkung der spanischen Regierung, wonach eine auf alle Unternehmen anwendbare Maßnahme nur dann eine staatliche Beihilfe darstelle, wenn die nationale Verwaltung über ein gewisses Ermessen verfüge, sie anzuwenden(87), ausgeführt, dass diese Maßnahme (ein Steuerabzug) nur den Unternehmen zugutekommen konnte, die Ausfuhr betrieben und bestimmte, in den streitigen Maßnahmen geregelte Investitionen tätigten.

    Meines Erachtens hat der Gerichtshof tatsächlich zur Selektivität der Maßnahmen Stellung bezogen, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sind.

    Die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), betreffen lediglich Maßnahmen, die Ausfuhren begünstigen, und nicht eine Gruppe von ex ante identifizierbaren Unternehmen.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), bin ich der Ansicht, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, wenn sie Unternehmen begünstigt, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, nicht aber Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen(89).

    Daraus folgt, dass steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen, die Kapital aus einem Mitgliedstaat ausführen, zu Lasten anderer begünstigen, die in einer vergleichbaren Situation im Inland investieren(91), gemäß den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat: "Aus der [sich aus den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergebenden] Rechtsprechung zu exportierenden Unternehmen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass eine steuerliche Maßnahme als selektiv eingestuft wird, ohne dass eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, die aufgrund besonderer Merkmale unterschieden werden können, festgestellt würde.".

    64 - Vgl. in diesen Sinne Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120).

    87 - Vgl. Urteil vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 96).

  • EuGH, 15.11.2011 - C-106/09

    Eine Steuerregelung, die so konzipiert ist, dass Offshore-Unternehmen der

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    In Bezug auf das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), macht die Kommission geltend, aus den Rn. 90 und 91 dieses Urteils gehe hervor, dass die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, eine ganz besondere Situation betroffen habe, in der der Gerichtshof die steuerliche Bezugsregelung selbst für selektiv gehalten habe, da diese als solche "Offshore-Unternehmen" begünstigt habe und nicht irgendeine Ausnahme von dieser Regelung.

    Aus Rn. 104 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), gehe eindeutig hervor, dass eine Maßnahme nur als selektiv eingestuft werden könne, wenn sie eine Gruppe von Unternehmen begünstige, die "Eigenschaften" teilten, die für sie "spezifisch" seien.

    Das Gericht habe sich zutreffend auf Rn. 104 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), gestützt, um zu entscheiden, dass es - um eine steuerliche Differenzierung als Beihilfe einstufen zu können - notwendig sei, eine bestimmte Gruppe von Unternehmen festzustellen, die anhand ihrer spezifischen Eigenarten unterschieden werden könnten.

    Folglich müsse nach dieser Prüfung gemäß der Rechtsprechung (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104), den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 83 bis 85), ergangen sei, und wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen zutreffend angenommen habe, in einem zusätzlichen Schritt überprüft werden, ob die Gruppe von Steuerpflichtigen, die durch eine Steuerregelung begünstigt würden, hinreichend spezifizierte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

    Des Weiteren trifft es zwar zu, dass der Gerichtshof in Rn. 104 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), befunden hat: "Um als Kriterien angesehen werden zu können, die selektive Vorteile verschaffen, müssen die in einem Steuersystem als Besteuerungsgrundlage festgelegten Kriterien ... auch geeignet sein, die begünstigten Unternehmen anhand ihrer spezifischen Eigenarten als privilegierte Gruppe zu kennzeichnen , und damit die Einstufung eines solchen Systems als Regelung ermöglichen, die "bestimmte" Unternehmen oder "bestimmte" Produktionszweige im Sinne von Art. [107] Abs. 1 [AEUV] begünstigt"(78), doch ist diese Rechtsprechung meines Erachtens im vorliegenden Fall nicht anwendbar.

    Es bestehen nämlich erhebliche Unterschiede zwischen der tatsächlichen Situation im vorliegenden Fall - insbesondere der hier in Rede stehenden Steuerregelung - und derjenigen, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), ergangen ist; diese Unterschiede wurden vom Gericht in den angefochtenen Urteilen ignoriert.

    Da sich das Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), speziell auf eine Situation bezieht, in der es keine Abweichung von der normalen Regelung gab, und da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die in Rede stehende normale Regelung als solche de facto diskriminierend war, hat das Gericht meines Erachtens in den angefochtenen Urteilen diese Rechtsprechung falsch ausgelegt und angewendet, obwohl die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Umstände nicht vergleichbar waren.

    35 - Vgl. Urteile vom 2. Juli 1974, 1talien/Kommission (173/73, EU:C:1974:71, Rn. 27), vom 29. April 2004, Niederlande/Kommission (C-159/01, EU:C:2004:246, Rn. 51), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und 88).

    45 - Nichts anderes folgt aus den Rn. 91 bis 93 des Urteils vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732), in denen der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Einstufung eines Steuersystems als "selektiv" nicht von der Bestimmung eines Bezugsrahmens und einer Ausnahme zu diesem Rahmen abhängig ist, wenn ein Steuersystem, das, statt allgemeine Vorschriften für sämtliche Unternehmen vorzusehen, von denen zugunsten bestimmter Unternehmen Ausnahmen gemacht werden, zu demselben Ergebnis führt, indem es die Steuervorschriften derart anpasst und verknüpft, dass ihre Anwendung selbst zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung für die verschiedenen Unternehmen führt .

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Januar 2015, Eventech (C-518/13, EU:C:2015:9, Rn. 53), und vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101).

    63 - Vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87 und 93).

    Vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 87).

    73 - Vgl. entsprechend Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 93).

    Vgl. Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 92).

    79 - Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101).

    80 - Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 101 und 102).

    81 - Urteil Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich (C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 103 und 104).

  • EuGH, 07.06.1988 - 57/86

    Griechenland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Zweitens werde ich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Maßnahme selektiv ist, da sie Unternehmen, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, und nicht Unternehmen, die dieselben Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen, begünstigt.

    Hierzu hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass in den drei Urteilen, auf die sich die Kommission berufen habe (Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20, vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8, und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme habe geschlossen werden können, in der Gruppe der "exportierenden Unternehmen" bestanden habe, die als eine Gruppe zu verstehen sei, die zwar besonders groß sei, aber dennoch besonders, denn sie umfasse Unternehmen, die aufgrund gemeinsamer und spezifischer Merkmale, die mit ihrer Exporttätigkeit zusammenhingen, unterschieden werden könnten(41).

    Erstens habe das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), falsch angewendet, indem es befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme betroffen habe, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

    Das Gericht habe angenommen, dass die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der Maßnahme, die in den Rechtssachen in Rede gestanden habe, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen seien, habe geschlossen werden können, aus den exportierenden Unternehmen bestanden habe.

    WDFG sowie Banco Santander und Santusa sind der Ansicht, das Gericht habe die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), richtig ausgelegt.

    Zudem sei die Frage der Selektivität im Urteil vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), nicht angesprochen worden.

    Zwar habe die Kommission eine solche Abgrenzung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sei, vorgenommen, im vorliegenden Fall fehle eine solche Abgrenzung jedoch vollständig.

    In den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), habe der Gerichtshof zutreffend die Ansicht vertreten, dass alle begünstigten Unternehmen - abgesehen von der Tatsache, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, aufgrund deren sie in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können - gemeinsame Eigenschaften hätten, aufgrund deren sie als einem klar abgegrenzten Wirtschaftsbereich zugehörig hätten eingestuft werden können, nämlich dem Exportsektor.

    Erstens bin ich im Einklang mit dem in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen der Kommission der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befunden hat, die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), hätten nicht das Kriterium der Selektivität betroffen, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    Ferner hat der Gerichtshof in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), befunden, dass eine Zinserstattung, die nur Ausfuhrkrediten zugutekommt, eine Beihilfe für die griechischen Exportunternehmen darstellte.

    Sodann hat der Gerichtshof in Rn. 10 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), festgestellt, dass die in Rede stehende Maßnahme bestimmte Unternehmen begünstigte.

    Daraus folgt, dass der Gerichtshof, als er in Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, befunden hat, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung der Selektivität erfüllt waren.

    Meines Erachtens hat der Gerichtshof tatsächlich zur Selektivität der Maßnahmen Stellung bezogen, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sind.

    Die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), betreffen lediglich Maßnahmen, die Ausfuhren begünstigen, und nicht eine Gruppe von ex ante identifizierbaren Unternehmen.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), bin ich der Ansicht, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, wenn sie Unternehmen begünstigt, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, nicht aber Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen(89).

    Daraus folgt, dass steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen, die Kapital aus einem Mitgliedstaat ausführen, zu Lasten anderer begünstigen, die in einer vergleichbaren Situation im Inland investieren(91), gemäß den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat: "Aus der [sich aus den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergebenden] Rechtsprechung zu exportierenden Unternehmen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass eine steuerliche Maßnahme als selektiv eingestuft wird, ohne dass eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, die aufgrund besonderer Merkmale unterschieden werden können, festgestellt würde.".

  • EuGH, 10.12.1969 - 6/69

    Kommission / Frankreich

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Zweitens werde ich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), zu dem Ergebnis kommen, dass die streitige Maßnahme selektiv ist, da sie Unternehmen, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, und nicht Unternehmen, die dieselben Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen, begünstigt.

    Hierzu hat das Gericht zum einen die Auffassung vertreten, dass in den drei Urteilen, auf die sich die Kommission berufen habe (Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich, 6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20, vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission, 57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8, und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission, C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme habe geschlossen werden können, in der Gruppe der "exportierenden Unternehmen" bestanden habe, die als eine Gruppe zu verstehen sei, die zwar besonders groß sei, aber dennoch besonders, denn sie umfasse Unternehmen, die aufgrund gemeinsamer und spezifischer Merkmale, die mit ihrer Exporttätigkeit zusammenhingen, unterschieden werden könnten(41).

    Erstens habe das Gericht in den Rn. 73 und 74 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission sowie in den Rn. 77 und 78 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), falsch angewendet, indem es befunden habe, dass diese Rechtsprechung nicht die Selektivität der in Rede stehenden Maßnahme betroffen habe, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung betreffend die Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels zwischen den Mitgliedstaaten.

    Das Gericht habe angenommen, dass die Gruppe der begünstigten Unternehmen, auf deren Grundlage auf die Selektivität der Maßnahme, die in den Rechtssachen in Rede gestanden habe, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen seien, habe geschlossen werden können, aus den exportierenden Unternehmen bestanden habe.

    WDFG sowie Banco Santander und Santusa sind der Ansicht, das Gericht habe die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), richtig ausgelegt.

    Was das Urteil vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), anbelangt, führen sie aus, der Begriff Beihilfe sei eingeschränkt geprüft worden, und die Entscheidung habe die Beeinträchtigung des Handels und des Wettbewerbs betroffen.

    Zwar habe die Kommission eine solche Abgrenzung in den Rechtssachen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sei, vorgenommen, im vorliegenden Fall fehle eine solche Abgrenzung jedoch vollständig.

    In den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), habe der Gerichtshof zutreffend die Ansicht vertreten, dass alle begünstigten Unternehmen - abgesehen von der Tatsache, dass sie die Voraussetzungen erfüllt hätten, aufgrund deren sie in den Genuss der Maßnahme hätten kommen können - gemeinsame Eigenschaften hätten, aufgrund deren sie als einem klar abgegrenzten Wirtschaftsbereich zugehörig hätten eingestuft werden können, nämlich dem Exportsektor.

    Erstens bin ich im Einklang mit dem in Nr. 113 der vorliegenden Schlussanträge dargestellten Vorbringen der Kommission der Auffassung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen hat, als es befunden hat, die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), hätten nicht das Kriterium der Selektivität betroffen, sondern nur die in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehene Voraussetzung der Beeinträchtigung des Wettbewerbs und des Handels.

    In Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68) hat der Gerichtshof für Recht erkannt: "Ein Vorzugsrediskontsatz für die Ausfuhr, den ein Mitgliedstaat nur zugunsten ausgeführter einheimischer Erzeugnisse gewährt, um dazu beizutragen, dass sie in den anderen Mitgliedstaaten mit den dortigen Erzeugnissen konkurrieren können, ist eine Beihilfe im Sinne von Artikel [107 AEUV]".

    Daraus folgt, dass der Gerichtshof, als er in Rn. 20 des Urteils vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68), und in Rn. 8 des Urteils vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284), das Vorliegen einer staatlichen Beihilfe feststellte, befunden hat, dass alle in Art. 107 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Voraussetzungen einschließlich der Voraussetzung der Selektivität erfüllt waren.

    Meines Erachtens hat der Gerichtshof tatsächlich zur Selektivität der Maßnahmen Stellung bezogen, die in den Rechtssachen in Rede standen, in denen die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergangen sind.

    Die Urteile vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), betreffen lediglich Maßnahmen, die Ausfuhren begünstigen, und nicht eine Gruppe von ex ante identifizierbaren Unternehmen.

    Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), bin ich der Ansicht, dass eine steuerliche Maßnahme selektiv ist, wenn sie Unternehmen begünstigt, die grenzüberschreitende Transaktionen durchführen, nicht aber Unternehmen, die vergleichbare Transaktionen auf nationaler Ebene durchführen(89).

    Daraus folgt, dass steuerliche Maßnahmen, die Unternehmen, die Kapital aus einem Mitgliedstaat ausführen, zu Lasten anderer begünstigen, die in einer vergleichbaren Situation im Inland investieren(91), gemäß den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sind.

    Aus diesen Gründen hat das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 81 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 85 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission festgestellt hat: "Aus der [sich aus den Urteilen vom 10. Dezember 1969, Kommission/Frankreich (6/69 und 11/69, EU:C:1969:68, Rn. 20), vom 7. Juni 1988, Griechenland/Kommission (57/86, EU:C:1988:284, Rn. 8), und vom 15. Juli 2004, Spanien/Kommission (C-501/00, EU:C:2004:438, Rn. 120), ergebenden] Rechtsprechung zu exportierenden Unternehmen kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Unionsgerichte anerkannt hätten, dass eine steuerliche Maßnahme als selektiv eingestuft wird, ohne dass eine besondere Gruppe von Unternehmen oder Produktionszweigen, die aufgrund besonderer Merkmale unterschieden werden können, festgestellt würde.".

  • EuGH, 08.11.2001 - C-143/99

    Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Gemäß Rn. 36 des Urteils vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), sei "eine Maßnahme, deren Anwendung nicht von der Art der Tätigkeit der Unternehmen abhängig ist, grundsätzlich nicht selektiv"(30).

    Entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 57 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 61 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission könne aus Rn. 36 des Urteils vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), nicht abgeleitet werden, dass eine Maßnahme, deren Anwendung nicht von der Art der Tätigkeit der Unternehmen abhängig sei, grundsätzlich nicht selektiv sei.

    Aus dem Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), gehe hervor, dass eine Maßnahme, die allen Unternehmen offenstehe und potenziell auf sämtliche Unternehmen anwendbar sei, nicht als selektiv angesehen werden könne.

    Das Königreich Spanien trägt vor, das Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), bestätige den von den spanischen Behörden im Verwaltungsverfahren eingenommenen Standpunkt, wonach ein wirtschaftlicher Vorteil nur dann als Beihilfe angesehen werden könne, wenn er geeignet sei, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV zu begünstigen.

    Irland trägt vor, das Gericht habe entgegen dem Vorbringen der Kommission aus den Urteilen vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), vom 6. März 2002, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-92/00 und T-103/00, EU:T:2002:61), und vom 9. September 2009, Diputación Foral de Álava u. a./Kommission (T-227/01 bis T-229/01, T-265/01, T-266/01 und T-270/01, EU:T:2009:315), nicht abgeleitet, dass nur die Maßnahmen, deren Anwendung an die Art der Tätigkeiten des Unternehmens gebunden gewesen sei oder deren Anwendung von einem Mindestbetrag abhängig gewesen sei, selektiv seien, sondern nur, dass die Selektivität der streitigen Maßnahme im Fall einer Maßnahme, in deren Genuss alle spanischen Unternehmen, die in eine Beteiligung in Höhe von mindestens 5 % an einem ausländischen Unternehmen investiert hätten, unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit und der investierten Summen hätten kommen können, nicht habe festgestellt werden können.

    Überdies hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 61 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission die Auffassung vertreten, aus Rn. 36 des Urteils vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), gehe hervor, dass eine Maßnahme, deren Anwendung nicht von der Art der Tätigkeit der Unternehmen abhängig sei, grundsätzlich nicht selektiv sei.

    Im Einklang mit den Erklärungen der Kommission bin ich der Auffassung, dass das Gericht das Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598), falsch verstanden hat, denn der Gerichtshof hat zwar in Rn. 35 dieses Urteils für Recht erkannt, dass "eine staatliche Maßnahme, die unterschiedslos allen Unternehmen im Inland zugutekommt, keine staatliche Beihilfe darstellen [kann]"(84), aber sodann in Rn. 36 dieses Urteils befunden, dass eine Steuerregelung keine staatliche Beihilfe darstellt, wenn sie auf alle Unternehmen im Inland unabhängig vom Gegenstand ihrer Tätigkeit angewandt wird.

    Entgegen der Feststellung des Gerichts in Rn. 57 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 61 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission kann aus dem Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35 und 36), nicht der Schluss gezogen werden, dass eine Maßnahme, deren Anwendung von der Art der Tätigkeit oder dem Geschäftszweck der Unternehmen unabhängig ist, grundsätzlich nicht selektiv ist.

    48 - Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichtshofs vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35).

    85 - Urteil vom 8. November 2001, Adria-Wien Pipeline und Wietersdorfer & Peggauer Zementwerke (C-143/99, EU:C:2001:598, Rn. 35 und 36).

  • EuGH, 19.09.2000 - C-156/98

    Deutschland / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    "Im Urteil [vom 19. September 2000,] Deutschland/Kommission [(C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22)], hat der Gerichtshof entschieden, dass eine Steuervergünstigung, die darin besteht, dass Steuerpflichtige, die bestimmte Wirtschaftsgüter veräußern, den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn von den Kosten des Erwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die in bestimmten Gebieten ansässig sind, abziehen können, diesen Steuerpflichtigen einen Vorteil verschafft, der als eine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme keine Beihilfe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags darstellt ... Daher schließt die streitige Maßnahme grundsätzlich keine Gruppe von Unternehmen aus ... Selbst wenn die streitige Maßnahme eine Abweichung von dem von der Kommission festgestellten Bezugsrahmen darstellen sollte, wäre dieser Umstand somit jedenfalls kein Grund für die Feststellung, dass die genannte Maßnahme "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" im Sinne von Art. [107 AEUV] begünstigt"(33).

    Das Gericht habe sich nämlich insoweit zu Unrecht auf Rn. 22 des Urteils vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), gestützt.

    Das Gericht habe sich zutreffend auf Rn. 22 des Urteils vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), gestützt, deren Wortlaut es genau beachtet habe.

    Dies werde sehr gut im Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), durch die Feststellung der fehlenden Selektivität einer solchen Maßnahme veranschaulicht.

    Die Bundesrepublik Deutschland weist darauf hin, dass der Gerichtshof bereits befunden habe, dass eine Steuervergünstigung, die darin bestehe, dass Steuerpflichtige, die bestimmte Wirtschaftsgüter veräußerten, den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn von den Kosten der Anschaffung anderer Wirtschaftsgüter abziehen könnten, diesen einen Vorteil verschaffe, der als eine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme nicht als staatliche Beihilfe eingestuft werden könne (Urteil vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission, C-156/98, EU:C:2000:467, Rn. 22).

    Diese Schlussfolgerung wird nicht durch Rn. 22 des Urteils vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), entkräftet, die vom Gericht in Rn. 60 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 64 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission, angeführt wird.

    Durch die Feststellung in den angefochtenen Urteilen, der zufolge "der Gerichtshof entschieden [hat], dass eine Steuervergünstigung, die darin besteht, dass Steuerpflichtige, die bestimmte Wirtschaftsgüter veräußern, den daraus resultierenden Veräußerungsgewinn von den Kosten des Erwerbs von Anteilen an Kapitalgesellschaften, die in bestimmten Gebieten ansässig sind , abziehen können, diesen Steuerpflichtigen einen Vorteil verschafft, der als eine unterschiedslos auf alle Wirtschaftsteilnehmer anwendbare allgemeine Maßnahme keine Beihilfe im Sinne der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags darstellt"(76), vermengt das Gericht nämlich, den Erklärungen der Kommission zufolge, unzulässigerweise die Rn. 22 und 23 des Urteils vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), und versteht somit dieses Urteil falsch.

    Nun fügt der Gerichtshof in Rn. 23 dieses Urteils hinzu: "Die ... gewährte Steuervergünstigung wird ferner in der angefochtenen Entscheidung nur insoweit als staatliche Beihilfe qualifiziert, als sie bestimmte, in den neuen Bundesländern und Westberlin ansässige Unternehmen begünstigt , was ihr den Charakter einer allgemeinen steuer- oder wirtschaftspolitischen Maßnahme nimmt."(77) Folglich geht entgegen den Ausführungen des Gerichts in den angefochtenen Urteilen aus den Rn. 22 und 23 des Urteils vom 19. September 2000, Deutschland/Kommission (C-156/98, EU:C:2000:467), eindeutig hervor, dass eine steuerliche Maßnahme, mit der bestimmten Unternehmen in den neuen Bundesländern und Westberlin ein Vorteil gewährt wird, keine allgemeine, auf alle Wirtschaftsteilnehmer unterschiedslos anwendbare Maßnahme darstellt, sondern eine im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV selektive Maßnahme.

  • EuGH, 29.03.2012 - C-417/10

    Die Einstellung von Steuerverfahren, die bei der Corte suprema di cassazione und

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    In Rn. 66 des angefochtenen Urteils Autogrill España/Kommission und in Rn. 70 des angefochtenen Urteils Banco Santander und Santusa/Kommission zitiere das Gericht nur den ersten Satz von Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184)(43), obwohl der zweite Satz dieser Rn. 42 den in ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs niedergelegten Grundsatz widerspiegele, wonach eine Maßnahme selektiv sei, wenn sie geeignet sei, "bestimmte Unternehmen oder Produktionszweige" gegenüber anderen, die sich im Hinblick auf das mit der betreffenden Regelung verfolgte Ziel in einer vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation befänden, zu begünstigen.

    Der von der Kommission befürworteten Auslegung des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), könne auch nicht gefolgt werden.

    Gemäß Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), kann nämlich zwar "[d]er Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, diese Maßnahme in Anspruch nehmen können, ... als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen", eine solche steuerliche Maßnahme ist jedoch selektiv, wenn sie eine Unterscheidung zwischen vergleichbaren Situationen oder Transaktionen vornimmt(71).

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 63 und 64), und vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42).

    71 - Der Gerichtshof hat zwar in Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184), tatsächlich für Recht erkannt, dass "[d]er Umstand, dass nur die Steuerpflichtigen, die diese Voraussetzungen erfüllen, diese Maßnahme in Anspruch nehmen können, ... als solcher dieser Maßnahme keinen selektiven Charakter verleihen [kann]", er hat jedoch anschließend in derselben Rn. 42 festgestellt, dass sich die Personen, denen die in dieser Rechtssache in Rede stehende Maßnahme nicht zugutekommt, nicht in einer tatsächlichen und rechtlichen Situation befinden, die im Hinblick auf das vom nationalen Gesetzgeber verfolgte Ziel mit derjenigen der Steuerpflichtigen, denen die Maßnahme zugutekommt, vergleichbar ist.

    Angesichts der Tatsache, dass das Gericht in den angefochtenen Urteilen die Vergleichbarkeit zwischen dem Erwerb von Beteiligungen eines in Spanien steuerpflichtigen Unternehmens an einem "ausländischen Unternehmen" und dem Erwerb von Beteiligungen eines in Spanien steuerpflichtigen Unternehmens an einem in Spanien ansässigen Unternehmen nicht in Frage gestellt hat, ist meines Erachtens die Relevanz von Rn. 42 des Urteils vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184) im vorliegenden Fall sehr gering.

  • EuG, 07.11.2014 - T-399/11

    Banco Santander und Santusa / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Mit ihrem Rechtsmittel in der Rechtssache C-21/15 P beantragt die Kommission die Aufhebung des Urteils des Gerichts vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938)(6), mit dem dieses Art. 1 Abs. 1(7) und Art. 4(8) des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) im Königreich Spanien(9) für nichtig erklärt hat.

    - das angefochtene Urteil Autogrill España/Kommission sowie das angefochtene Urteil Banco Santander und Santusa/Kommission aufzuheben,.

    - den einzigen Rechtsmittelgrund der Kommission zurückzuweisen und das angefochtene Urteil Autogrill España/Kommission sowie das angefochtene Urteil Banco Santander und Santusa/Kommission zu bestätigen und.

    - das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. November 2014, Banco Santander und Santusa/Kommission (T-399/11, EU:T:2014:938), mit dem das Gericht Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 des Beschlusses 2011/282/EU der Kommission vom 12. Januar 2011 über die steuerliche Abschreibung des finanziellen Geschäfts- oder Firmenwerts bei Erwerb von Beteiligungen an ausländischen Unternehmen C 45/07 (ex NN 51/07, ex CP 9/07) in Spanien (ABl. 2011, L 135, S. 1) für nichtig erklärt hat, aufzuheben;.

    6 - Im Folgenden: angefochtenes Urteil Banco Santander und Santusa/Kommission.

  • EuGH, 06.10.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 49 AEUV, 54 AEUV, 107 AEUV

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    Die Analyse des Gerichts sei im Übrigen im Wesentlichen dieselbe wie die, die Generalanwältin Kokott in ihren Schlussanträgen in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661), ergangen sei, vorgeschlagen habe.

    Folglich müsse nach dieser Prüfung gemäß der Rechtsprechung (Urteil vom 15. November 2011, Kommission und Spanien/Government of Gibraltar und Vereinigtes Königreich, C-106/09 P und C-107/09 P, EU:C:2011:732, Rn. 104), den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache, in der das Urteil vom 6. Oktober 2015, Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:661, Rn. 83 bis 85), ergangen sei, und wie das Gericht in den angefochtenen Urteilen zutreffend angenommen habe, in einem zusätzlichen Schritt überprüft werden, ob die Gruppe von Steuerpflichtigen, die durch eine Steuerregelung begünstigt würden, hinreichend spezifizierte Unternehmen oder Produktionszweige im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV darstellten.

    69 - Vgl. entsprechend Nrn. 81 und 82 der Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:242), wo sie ausführt: "Aufgrund des Umstands allein aber, dass eine Steuerregelung nur denjenigen Unternehmen einen Vorteil gewährt, die ihre Voraussetzungen erfüllen, kann nach der Rechtsprechung die Selektivität der Regelung noch nicht festgestellt werden.

  • EuGH, 08.09.2011 - C-78/08

    Paint Graphos - Vorabentscheidungsersuchen - Zulässigkeit - Staatliche Beihilfen

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 28.07.2016 - C-20/15
    In Rn. 49 des Urteils vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550), hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass "[d]ie Einstufung einer nationalen Steuermaßnahme als "selektiv" ... in einem ersten Schritt voraus[setzt], dass im Vorfeld die in dem betreffenden Mitgliedstaat geltende allgemeine oder "normale" Steuerregelung ermittelt und geprüft wird.

    Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a. (C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 63 und 64), und vom 29. März 2012, 3M Italia (C-417/10, EU:C:2012:184, Rn. 42).

    Eine Beihilfe kann selbst dann selektiv im Sinne von Art. 107 Abs. 1 AEUV sein, wenn sie einen ganzen Wirtschaftssektor (vgl. u. a. Urteile vom 17. Juni 1999, Belgien/Kommission, C-75/97, EU:C:1999:311, Rn. 33, und vom 8. September 2011, Paint Graphos u. a., C-78/08 bis C-80/08, EU:C:2011:550, Rn. 53) oder mehrere Sektoren betrifft (vgl. Urteil vom 20. November 2003, GEMO, C-126/01, EU:C:2003:622, Rn. 37 bis 39).

  • EuGH, 14.01.2015 - C-518/13

    Die Erlaubnis für London-Taxis, nicht aber für Funkmietwagen zur Benutzung der

  • EuGH, 13.02.2003 - C-409/00

    Spanien / Kommission

  • EuGH, 15.12.2005 - C-66/02

    DER GERICHTSHOF BESTÄTIGT DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION ÜBER DIE

  • EuGH, 15.12.2005 - C-148/04

    Unicredito Italiano - Staatliche Beihilfen - Entscheidung 2002/581/EG -

  • EuG, 07.11.2014 - T-219/10

    Das Gericht erklärt die Entscheidungen der Kommission für nichtig, mit denen das

  • EuGH, 20.11.2003 - C-126/01

    GEMO

  • EuG, 09.09.2009 - T-227/01

    Diputación Foral de Álava und Gobierno Vasco / Kommission - Staatliche Beihilfen

  • EuGH, 04.06.2015 - C-15/14

    Der Gerichtshof bestätigt - wie schon zuvor das Gericht -, dass der zwischen dem

  • EuGH, 17.06.1999 - C-75/97

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 02.07.1974 - 173/73

    Italien / Kommission

  • EuGH, 22.12.2008 - C-487/06

    British Aggregates / Kommission - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe -

  • EuGH, 29.04.2004 - C-159/01

    Niederlande / Kommission

  • EuGH, 08.09.2011 - C-279/08

    Kommission / Niederlande - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen - Art. 87 Abs. 1

  • EuGH, 16.04.2015 - C-690/13

    Trapeza Eurobank Ergasias - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen

  • EuG, 06.03.2002 - T-92/00

    Diputación Foral de Álava / Kommission

  • EuGH, 17.11.2009 - C-169/08

    DIE SARDISCHE REGIONALSTEUER AUF ZU TOURISTISCHEN ZWECKEN DURCHGEFÜHRTE LANDUNGEN

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.04.2015 - C-66/14

    Finanzamt Linz - Steuerrecht - Nationale Körperschaftsteuer -

  • EuGH, 01.07.2008 - C-341/06

    Chronopost und La Poste / UFEX u.a. - Rechtsmittel - Ordnungsgemäßheit des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.04.2016 - C-270/15

    Belgien / Kommission

  • EuGH, 07.07.2009 - C-369/07

    DER GERICHTSHOF VERURTEILT GRIECHENLAND DOPPELT WEGEN UNTERBLIEBENER

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.01.2015 - C-15/14

    Kommission / MOL - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfe - Vertrag zwischen dem

  • EuGH, 06.09.2006 - C-88/03

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE KLAGE PORTUGALS GEGEN DIE ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

  • EuGH, 10.01.2006 - C-222/04

    Cassa di Risparmio di Firenze - Staatliche Beihilfen - Artikel 87 EG und 88 EG -

  • EuG, 13.09.2012 - T-379/09

    Italien / Kommission

  • Generalanwalt beim EuGH, 19.09.2018 - C-374/17

    A-Brauerei - Vorlage zur Vorabentscheidung - Staatliche Beihilfen - Materielle

    70 Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Kommission/World Duty Free Group u. a. (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, Rn. 135 bis 139).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.09.2016 - C-524/14

    Kommission / Hansestadt Lübeck - Rechtsmittel - Staatliche Beihilfen -

    4- C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, Nr. 5.

    50- Siehe insoweit Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Banco Santander und Santusa (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, insbesondere Nrn. 7, 10 und 80 bis 87).

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.01.2021 - C-51/19

    World Duty Free Group/ Kommission - Rechtsmittel - Bestimmungen zur

    Der gleiche Standpunkt wird in mehreren jüngeren Schlussanträgen von Generalanwälten vertreten, vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in den Rechtssachen Eventech (C-518/13, EU:C:2014:2239, Nr. 35) und Kommission/MOL (C-15/14 P, EU:C:2015:32, Nr. 54), der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Finanzamt Linz (C-66/14, EU:C:2015:242, Nr. 82), des Generalanwalts Bobek in der Rechtssache Belgien/Kommission (C-270/15 P, EU:C:2016:289, Nr. 29) und des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen Kommission/Banco Santander und Santusa (C-20/15 P und C-21/15 P, EU:C:2016:624, Nr. 80).
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