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   EuGH, 08.09.2016 - C-180/15   

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https://dejure.org/2016,27475
EuGH, 08.09.2016 - C-180/15 (https://dejure.org/2016,27475)
EuGH, Entscheidung vom 08.09.2016 - C-180/15 (https://dejure.org/2016,27475)
EuGH, Entscheidung vom 08. September 2016 - C-180/15 (https://dejure.org/2016,27475)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Europäischer Gerichtshof

    Borealis u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a - Methode der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten - Berechnung des einheitlichen sektorübergreifenden ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Borealis u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Europäischen Union - Richtlinie 2003/87/EG - Art. 10a - Methode der kostenlosen Zuteilung von Zertifikaten - Berechnung des einheitlichen sektorübergreifenden ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

Papierfundstellen

  • NVwZ 2017, 545
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • EuGH, 20.06.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Zwar habe der Gerichtshof im Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647), entschieden, dass die Zuteilung auf der Grundlage einer Produkt-Benchmark Vorrang vor den drei Fall-Back-Methoden - Zuteilung nach Wärme-Benchmark, nach Brennstoff-Benchmark und nach Prozessemissionen - habe, doch gebe es zwischen diesen drei Fall-Back-Methoden kein Rangverhältnis.

    Aus Art. 3 Buchst. u der Richtlinie 2003/87 ergibt sich, dass eine Anlage, die zum einen ab dem 1. Januar 2005 zu irgendeinem Zeitpunkt Strom "zum Verkauf an Dritte" erzeugt hat und in der zum anderen keine andere der Tätigkeiten gemäß Anhang I dieser Richtlinie als die Verbrennung von Brennstoffen mit einer Gesamtfeuerungswärmeleistung von über 20 MW durchgeführt wird, als "Stromerzeuger" einzustufen ist (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 33, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 23).

    So legt die Kommission nach Art. 10a Abs. 2 der Richtlinie 2003/87 in diesem Rahmen Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren fest (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 60, und vom 18. Januar 2018, INEOS, C-58/17, EU:C:2018:19, Rn. 27).

    Zu diesem Zweck müssen sie gemäß Art. 6 dieses Beschlusses zwischen den Anlagenteilen nach deren Tätigkeit unterscheiden, um bestimmen zu können, ob eine "Produkt-Benchmark", eine "Wärme-Benchmark", eine "Brennstoff-Benchmark" oder ein besonderer Faktor für "Anlagenteile mit Prozessemissionen" anzuwenden ist (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 61, und vom 18. Januar 2018, INEOS, C-58/17, EU:C:2018:19, Rn. 28).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich die Definitionen der Anlagenteile mit Produkt-Benchmark, mit Wärme-Benchmark, mit Brennstoff-Benchmark und mit Prozessemissionen in Art. 3 des Beschlusses 2011/278 gegenseitig ausschließen (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 62, und vom 18. Januar 2018, INEOS, C-58/17, EU:C:2018:19, Rn. 29).

    Diese Wärme muss dabei u. a. zur Herstellung von Produkten verbraucht oder an eine nicht unter das Emissionshandelssystem der Union fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert werden, ausgenommen Exporte für die Stromerzeugung (Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 64 und 116).

  • EuGH, 18.01.2018 - C-58/17

    INEOS - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel mit

    Aus Art. 10a Abs. 2 ergibt sich, dass die Kommission in diesem Rahmen Benchmarks für die einzelnen Sektoren bzw. Teilsektoren festlegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 60).

    Zu diesem Zweck müssen sie gemäß Art. 6 des Beschlusses zwischen den Anlagenteilen nach deren Tätigkeit unterscheiden, um bestimmen zu können, ob eine "Produkt-Benchmark", eine "Wärme-Benchmark", eine "Brennstoff-Benchmark" oder ein besonderer Faktor für "Anlagenteile mit Prozessemissionen" anzuwenden ist (Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 61).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass sich die Definitionen der Anlagenteile mit Produkt-Benchmark, mit Wärme-Benchmark, mit Brennstoff-Benchmark und mit Prozessemissionen in Art. 3 des Beschlusses 2011/278 gegenseitig ausschließen (Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 62).

    Wie sich aus dem zwölften Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 ergibt, sollen nur dann, wenn die Berechnung einer Produkt-Benchmark nicht möglich ist, aber für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommende Treibhausgase entstehen, diese Zertifikate anhand von drei anderen, hierarchisch festgelegten sogenannten "Fall-Back"-Methoden zugeteilt werden, um die Treibhausgas-Emissionsreduktionen und Energieeinsparungen zumindest für Teile der betreffenden Produktionsprozesse zu maximieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 67 und 68).

    Darüber hinaus kommt für die Qualifizierung als "Anlagenteile mit Prozessemissionen" nur die Verursachung bestimmter besonderer Arten von Emissionen in Betracht, die in Art. 3 Buchst. h Ziff. i bis vi des Beschlusses 2011/278 genannt sind (Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 66).

    Dazu hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Produkt-Benchmarks der effizienten energetischen Verwertung von Restgasen und den Emissionen aus der Verwendung dieser Gase Rechnung tragen und dass aus diesem Grund bei der Berechnung der Benchmarkwerte für Produkte, bei deren Herstellung Restgase anfallen, der CO 2 -Gehalt dieser Gase weitgehend berücksichtigt wurde (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 48, sowie vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 40).

    Diese Dokumente sind zwar nicht rechtlich bindend, stellen aber zusätzliche Anhaltspunkte zur Klärung der Systematik der Richtlinie 2003/87 und des Beschlusses 2011/278 dar (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 105 und 112).

    Zweitens ist in Bezug auf die Ziele dieser Regelung festzustellen, dass Art. 10a Abs. 1 der Richtlinie 2003/87 und der Beschluss 2011/278 im Kontext der Verwirklichung der in den Rn. 22 bis 24 des vorliegenden Urteils genannten Ziele Anreize für die Reduzierung von Treibhausgasemissionen und für energieeffiziente Techniken schaffen sollen, indem sie den effizientesten Techniken, u. a. der möglichst umfassenden energetischen Verwertung von Restgasen, Rechnung tragen, sofern diese Mittel zur Verfügung stehen und keine Anreize für eine Erhöhung der Emissionen bieten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 102, sowie vom 26. Juli 2017, ArcelorMittal Atlantique et Lorraine, C-80/16, EU:C:2017:588, Rn. 47).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-126/20

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für

    Dies wurde auch vom Gerichtshof in seinem Urteil Borealis u. a. festgestellt, wonach die Definitionen der verschiedenen Anlagenteile mit Benchmark sich gegenseitig ausschließen(66).

    Demnach dürfte die vom vorlegenden Gericht gestellte Frage vom Gerichtshof im Urteil Borealis u. a. tatsächlich bereits beantwortet worden sein(69).

    63 Dies lässt die Frage außer Acht, ob dies möglich ist, da der Gerichtshof bereits in seinem Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 62 bis 69), entschieden hatte, dass sie sich gegenseitig ausschließen.

    66 Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 62 bis 65), vom 18. Januar 2018, INEOS (C-58/17, EU:C:2018:19, Rn. 29), und vom 3. Dezember 2020, 1ngredion Germany (C-320/19, EU:C:2020:983, Rn. 68).

    67 Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 66).

    69 Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647).

    Vgl. auch Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 69).

  • EuGH, 26.07.2017 - C-80/16

    ArcelorMittal Atlantique und Lorraine - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

    Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 37).

    Aufgrund des Mangels an Daten über Restgasbehandlung, Wärmeexport und Stromerzeugung sind die Werte für die Produkt-Benchmarks für Koks und Heißmetall insbesondere das Ergebnis der Berechnungen direkter und indirekter Emissionen auf Basis von Informationen über relevante Energieströme aus den maßgeblichen BVT-Merkblättern und auf Basis der Standardemissionsfaktoren gemäß den Monitoring-Leitlinien 2007 (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 47, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 39).

    Aus diesem Grund wurde bei der Berechnung der Benchmarkwerte für Produkte, bei deren Herstellung Restgase anfallen, der CO 2 -Gehalt dieser Gase weitgehend berücksichtigt (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 48, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 40).

    Eine in diesem Bereich erlassene Maßnahme ist daher nur dann rechtswidrig, wenn sie offensichtlich ungeeignet ist (Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 45, und vom 26. Oktober 2016, Yara Suomi u. a., C-506/14, EU:C:2016:799, Rn. 37).

  • VG Berlin, 25.07.2017 - 10 K 456.15

    Mehrzuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen

    Der EUGH habe in seinem Urteil vom 8. September 2016, Rs. C-180/15, Rn. 62 ausgeführt, dass sich die Definitionen gegenseitig ausschlössen.

    Nach Erwägungsgrund 12 des Beschlusses 2011/278/EU bestehe eine Hierarchie von drei Fall-Back-Methoden, wovon auch der EuGH in seinem Urteil vom 8. September 2016, Rs. C-180/15, Rn. 67 ausgegangen sei.

    Auch Erwägungsgrund (21) des Beschlusses der Kommission 2011/278/EU spricht von einer "Hierarchie von drei Fall-Back-Methoden", worauf auch der EuGH in seinem Urteil vom 8. September 2016, (Rs. C-180/15, Rn. 67) hinweist.

    Hiervon geht offenbar der EuGH in seinem Urteil vom 8. September 2016 (Rs. C-180/15, Rn. 62 und 69) aus.

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.06.2021 - C-271/20

    Aurubis

    21 Vgl. in diesem Zusammenhang Art. 6 Abs. 2, Art. 7 Abs. 7 und Art. 8 Abs. 5 des Beschlusses 2011/278 sowie Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 69 und 70).

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 62), vom 18. Januar 2018, INEOS (C-58/17, EU:C:2018:19, Rn. 29), vom 20. Juni 2019, ExxonMobil Production Deutschland (C-682/17, EU:C:2019:518, Rn. 104), und vom 3. Dezember 2020, 1ngredion Germany (C-320/19, EU:C:2020:983, Rn. 68).

    24 Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 67).

  • EuGH, 28.02.2018 - C-577/16

    Trinseo Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den

    Im Übrigen ergibt sich schon aus dem Wortlaut von Art. 3 Buchst. c des Beschlusses 2011/278, dass einer Anlage, die von ihr produzierte Wärme exportiert, kostenlose Emissionszertifikate für die produzierte Wärme nur zugeteilt werden können, wenn sie diese "an eine nicht unter das Emissionshandelssystem der Union fallende Anlage oder andere Einrichtung" exportiert (Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 117).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-271/20

    Aurubis - Vorlage zur Vorabentscheidung - System für den Handel mit

    Diese Kategorien von Anlagenteilen, nämlich "Anlagenteile mit Produkt-Benchmark", "Anlagenteile mit Wärme-Benchmark", "Anlagenteile mit Brennstoff-Benchmark" und "Anlagenteile mit Prozessemissionen", schlossen sich gegenseitig aus, da ein und dieselbe Tätigkeit nur von einer dieser Kategorien erfasst sein konnte (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 62 und 69).

    Des Weiteren zeichnete sich die Aufzählung der Kategorien der Anlagenteile "mit Wärme-Benchmark", "mit Brennstoff-Benchmark" und "mit Prozessemissionen", die als "Fall-Back-Methoden" bezeichnet wurden und anwendbar waren, soweit die Berechnung einer "Produkt-Benchmark" nicht möglich war, jedoch Treibhausgase entstanden, die für die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kamen, nach dem zwölften Erwägungsgrund des Beschlusses 2011/278 durch einen hierarchisch gestaffelten Charakter aus (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a., C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 67 und 68).

  • Generalanwalt beim EuGH, 23.11.2017 - C-572/16

    INEOS

    Zur Verwendung dieser Benchmarks vgl. Urteil vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 61 bis 71).

    36 Vgl. Urteile vom 8. September 2016, Borealis u. a. (C-180/15, EU:C:2016:647, Rn. 61), und vom 8. September 2016, E.ON Kraftwerke (C-461/15, EU:C:2016:648, Rn. 26).

  • VG Berlin, 12.01.2017 - 10 K 239.15

    Zuteilung von kostenlosen Emissionsberechtigungen

    Denn der Europäische Gerichtshof hat in den aktuellen Entscheidungen zum Emissionshandelsrecht betont, dass das Hauptziel der Emissionshandelsrichtlinie der Schutz der Umwelt durch eine Verringerung der Treibhausgasemissionen ist (st. Rspr. EuGH, vgl. z.B. EuGH, Urteil vom 28. Juli 2016 - Rs. C-457/15 - Rn. 39, sowie Urteil vom 8. September 2016, Rs. C-180/15, Rn. 73).

    Der EuGH hat im Urteil vom 8. September 2016 bei der dort streitgegenständlichen Frage, ob im Produkt-Benchmark für Heißmetall die Verbrennung von Restgasen enthalten sei, zur Beantwortung dieser Frage auf den Inhalt des Guidance Documents Nr. 8 der Kommission verwiesen (Rs. C-180/15, Rn. 105).

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-191/14

    DOW Benelux - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • BVerwG, 22.11.2018 - 7 C 10.17

    3 Handelsperiode; Bezugszeitraum; Emissionsberechtigung; Emissionshandel;

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.06.2020 - C-320/19

    Ingredion Germany - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Richtlinie

  • VG Berlin, 24.02.2020 - 10 K 440.19
  • VG Berlin, 25.01.2019 - 10 K 404.15

    Zusprechung von Emissionsberechtigungen für ein Zuteilungselement mit

  • VG Berlin, 25.01.2019 - 10 K 413.15

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • BVerwG, 18.03.2021 - 7 C 1.20

    Rücknahme der Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 - 12 B 21.17

    Anwendung des Korrekturfaktors nach Art 4 und Anhang II des Beschlusses

  • OVG Berlin-Brandenburg, 17.05.2018 - 12 B 20.17

    Emissionsberechtigung; Produkt-Benchmark; vorgebrannte Anoden; Zuteilungselement

  • EuGH, 17.05.2018 - C-229/17

    Evonik Degussa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - System für den Handel

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.11.2015 - C-389/14

    Esso Italiana u.a. - Umweltrecht - System für den Handel mit

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.02.2019 - C-682/17

    ExxonMobil Production Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 15.06.2017 - C-281/16

    Vereniging Hoekschewaards Landschap - Umweltrecht - Richtlinie 92/43/EWG -

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.06.2021 - C-938/19

    Energieversorgungscenter Dresden-Wilschdorf - Vorlage zur Vorabentscheidung -

  • VG Berlin, 14.11.2017 - 10 K 889.17

    Zuteilung von Emissionsberechtigungen

  • VG Berlin, 09.05.2017 - 10 K 197.15

    Sanktionen gegen ein Luftfahrtunternehmen wegen Nichtabgabe des Berichts über die

  • EuG, 26.07.2023 - T-215/21

    SMA Mineral/ Kommission

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