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   EuGH, 15.09.2016 - C-439/14, C-488/14   

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https://dejure.org/2016,28624
EuGH, 15.09.2016 - C-439/14, C-488/14 (https://dejure.org/2016,28624)
EuGH, Entscheidung vom 15.09.2016 - C-439/14, C-488/14 (https://dejure.org/2016,28624)
EuGH, Entscheidung vom 15. September 2016 - C-439/14, C-488/14 (https://dejure.org/2016,28624)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Star Storage

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Nationale Regelung, wonach die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Handlungen des öffentlichen Auftraggebers die Bestellung einer "Wohlverhaltenssicherheit" ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Star Storage

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Nationale Regelung, wonach die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Handlungen des öffentlichen Auftraggebers die Bestellung einer "Wohlverhaltenssicherheit" ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinien 89/665/EWG und 92/13/EWG - Öffentliche Aufträge - Nachprüfungsverfahren - Nationale Regelung, wonach die Zulässigkeit von Rechtsbehelfen gegen Handlungen des öffentlichen Auftraggebers die Bestellung einer "Wohlverhaltenssicherheit" ...

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (28)

  • EuGH, 29.11.2017 - C-214/16

    Ein Arbeitnehmer muss die Möglichkeit haben, nicht ausgeübte Ansprüche auf

    Es steht jedoch fest, dass die Mitgliedstaaten in diesem Zusammenhang die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gewährleisten müssen (vgl. entsprechend Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).
  • EuGH, 08.11.2016 - C-243/15

    Lesoochranárske zoskupenie VLK

    Mangels einer einschlägigen Regelung der Union ist es dessen ungeachtet Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die Verfahrensmodalitäten für Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, wobei die Mitgliedstaaten für den wirksamen Schutz dieser Rechte in jedem Einzelfall verantwortlich sind und insbesondere die Beachtung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. März 2011, Lesoochranárske zoskupenie, C-240/09, EU:C:2011:125, Rn. 47, und vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).
  • EuGH, 27.09.2017 - C-73/16

    Puskár - Vorlage zur Vorabentscheidung - Charta der Grundrechte der Europäischen

    Bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Rechtsbehelfe zum Schutz der durch die Richtlinie 95/46 eingeräumten Rechte müssen die Mitgliedstaaten demzufolge die Beachtung des in Art. 47 der Charta, der den Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes bekräftigt, verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46, und vom 26. Juli 2017, Sacko, C-348/16, EU:C:2017:591, Rn. 31).

    Eine solche Einschränkung ist nach Art. 52 Abs. 1 der Charta nur dann gerechtfertigt, wenn sie gesetzlich vorgesehen ist, den Wesensgehalt dieses Rechts achtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich ist und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entspricht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, Rn. 49).

    In der Ausgangsrechtssache geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass die gesetzliche Grundlage für die Pflicht zur Ausschöpfung der verfügbaren Verwaltungsrechtsbehelfe in § 250v Abs. 3 der Zivilprozessordnung niedergelegt ist, so dass sie als durch das nationale Recht vorgesehen anzusehen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-497/20

    Randstad Italia

    23 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 45).

    30 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).

    34 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 49).

    39 Vgl. in diesem Sinne (in Bezug auf eine Wohlverhaltenssicherheit) Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 54).

    Insoweit ist daran zu erinnern, dass der Gerichtshof Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665 dahin auslegt hat, dass die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass die von den öffentlichen Auftraggebern in den Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge getroffenen Entscheidungen wirksam und insbesondere möglichst rasch auf Verstöße gegen das Vergaberecht der Union oder die dieses Recht umsetzenden nationalen Vorschriften hin überprüft werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 50), vom 15. September 2016, Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 39), und vom 29. Juli 2019, Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe (C-620/17, EU:C:2019:630, Rn. 50).

  • EuGH, 14.07.2022 - C-274/21

    EPIC Financial Consulting - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge

    Außerdem sollen die Richtlinie 2007/66, wie sich aus ihrem 36. Erwägungsgrund ergibt, und die Richtlinie 89/665, die durch sie geändert und vervollständigt wurde, die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Dezember 2002, Universale-Bau u. a., C-470/99, EU:C:2002:746, Rn. 72 und 73, vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 bis 46, vom 7. August 2018, Hochtief, C-300/17, EU:C:2018:635, Rn. 38, sowie vom 7. September 2014, Klaipedos regiono atliek?³ tvarkymo centras, C-927/19, EU:C:2021:700, Rn. 128).

    Unter diesem Blickwinkel zielen die Vorschriften der Richtlinie 89/665, die die Bieter vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen sollen, darauf ab, die vorhandenen Mechanismen zur Gewährleistung der effektiven Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu verstärken, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 11. August 1995, Kommission/Deutschland, C-433/93, EU:C:1995:263, Rn. 23, sowie vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 41).

  • EuGH, 06.10.2020 - C-245/19

    DFON

    Was als Zweites die Frage betrifft, ob die Ausübung dieses Rechts durch nationale Rechtsvorschriften beschränkt werden kann, ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Ausübung des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf durch den Unionsgesetzgeber oder - in Ermangelung einer einschlägigen Unionsregelung - von den Mitgliedstaaten eingeschränkt werden kann, wenn die in Art. 52 Abs. 1 der Charta vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46 und 49).
  • EuGH, 07.08.2018 - C-300/17

    Hochtief - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

    Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass - wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat - die Richtlinie 89/665 nur die Mindestvoraussetzungen festlegt, denen die in den nationalen Rechtsordnungen geschaffenen Nachprüfungsverfahren entsprechen müssen, um die Beachtung der unionsrechtlichen Bestimmungen im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten (vgl. u. a. Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, müssen die Mitgliedstaaten bei der Festlegung der Modalitäten gerichtlicher Nachprüfungsverfahren zum Schutz der Rechte, die das Unionsrecht den durch Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber geschädigten Bewerbern und Bietern einräumt, allerdings darauf achten, dass weder die Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 noch der Schutz der Rechte, die das Unionsrecht Einzelnen einräumt, beeinträchtigt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43 und 44).

    Insbesondere obliegt es ihnen, im Einklang mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) die uneingeschränkte Achtung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein faires Verfahren sicherzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).

    Sie trägt aber - wie der Generalanwalt in Nr. 49 seiner Schlussanträge festgestellt hat - gleichwohl dazu bei, die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 89/665 zu bewahren, deren Zweck, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, es ist, sicherzustellen, dass rechtswidrige Entscheidungen öffentlicher Auftraggeber Gegenstand einer wirksamen und möglichst raschen Nachprüfung sein können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 29.07.2019 - C-620/17

    Hochtief Solutions Magyarországi Fióktelepe

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 89/665 und Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 92/13 die Mitgliedstaaten verpflichten, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Entscheidungen der öffentlichen Auftraggeber im Rahmen der von diesen Richtlinien erfassten Verfahren zur Auftragsvergabe wirksam und vor allem möglichst rasch auf Verstöße gegen das Unionsrecht im Bereich des öffentlichen Auftragswesens oder gegen die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung dieses Rechts nachgeprüft werden können (Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 39).

    Diese Vorschriften, die die Wirtschaftsteilnehmer vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen sollen, sollen somit sicherstellen, dass in allen Mitgliedstaaten wirksame Rechtsbehelfe bestehen, um die effektive Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie enthalten nur Bestimmungen über die Mindestvoraussetzungen, denen die in den nationalen Rechtsordnungen geschaffenen Nachprüfungsverfahren entsprechen müssen, um die Beachtung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.2018 - C-300/17

    Hochtief

    11 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a.Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 46).

    19 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a.Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. März 2015, eVigilo (C-538/13, EU:C:2015:166, Rn. 40), vom 6. Oktober 2015, 0rizzonte Salute (C-61/14, EU:C:2015:655, Rn.47), vom 15. September 2016, Star Storage u. a.Star Storage u. a. (C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 43), und vom 5. April 2017, Marina del Mediterráneo u. a.Marina del Mediterráneo u. a. (C-391/15, EU:C:2017:268, Rn. 33).

    25 So hat der Gerichtshof entschieden, dass eine finanzielle Voraussetzung eine Maßnahme sein kann, "die geeignet ist, von missbräuchlichen Beschwerden abzuschrecken, und die allen Beteiligten die Behandlung ihrer Rechtsbehelfe im Interesse einer ordnungsgemäßen Rechtspflege im Einklang mit Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta innerhalb möglichst kurzer Fristen garantieren kann" (Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a.Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 54).

  • EuGH, 07.09.2021 - C-927/19

    Klaipedos regiono atliekų tvarkymo centras - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Bezüglich der Verpflichtungen des zuständigen nationalen Gerichts im Rahmen einer Klage gegen eine Entscheidung des öffentlichen Auftraggebers, mit der ein Antrag auf Zugang zu den Informationen, die der Wirtschaftsteilnehmer, dessen Angebot den Zuschlag erhalten hat, übermittelt hat, ganz oder teilweise abgelehnt wird, ist außerdem darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 und 3 der Richtlinie 89/665, der die Wirtschaftsteilnehmer vor der Willkür des öffentlichen Auftraggebers schützen soll, darauf abzielt, sicherzustellen, dass in allen Mitgliedstaaten Möglichkeiten einer wirksamen Nachprüfung bestehen, um die effektive Anwendung der Unionsvorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens zu gewährleisten, vor allem dann, wenn Verstöße noch beseitigt werden können (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Außerdem sollen die Richtlinie 2007/66, wie sich aus ihrem 36. Erwägungsgrund ergibt, und damit die Richtlinie 89/665, die durch sie geändert und vervollständigt wurde, die uneingeschränkte Achtung des in Art. 47 Abs. 1 und 2 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2016, Star Storage u. a., C-439/14 und C-488/14, EU:C:2016:688, Rn. 42 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 21.12.2021 - C-497/20

    Das Unionsrecht steht nicht dem entgegen, dass das oberste ordentliche Gericht

  • Generalanwalt beim EuGH, 28.06.2018 - C-216/18

    Nach Ansicht von Generalanwalt Tanchev ist die Vollstreckung eines Europäischen

  • EuGH, 26.03.2020 - C-496/18

    HUNGEOD u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge -

  • EuGH, 14.09.2017 - C-628/15

    The Trustees of the BT Pension Scheme - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-664/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.09.2017 - C-403/16

    El Hassani - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit

  • Generalanwalt beim EuGH, 14.05.2020 - C-30/19

    Braathens Regional Aviation - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie

  • EuGH, 05.04.2017 - C-391/15

    Marina del Mediterráneo u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

  • Generalanwalt beim EuGH, 24.09.2019 - C-515/17

    Generalanwalt Bobek: Das Gericht hat einen Rechtsfehler begangen, als es

  • Generalanwalt beim EuGH, 10.01.2017 - C-682/15

    Berlioz Investment Fund - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2011/16/EU -

  • EuGH, 14.02.2019 - C-54/18

    Cooperativa Animazione Valdocco

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.12.2016 - C-213/15

    Generalanwalt Bobek schlägt einen umfassenderen Zugang zu Dokumenten des

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.06.2022 - C-704/20

    Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Examen d'office de la rétention) -

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2020 - C-225/19

    Minister van Buitenlandse Zaken - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der

  • EuG, 14.07.2021 - T-632/19

    DD / FRA

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.10.2017 - C-663/15

    Protect Natur-, Arten- und Landschaftsschutz Umweltorganisation - Umwelt -

  • Generalanwalt beim EuGH, 21.11.2019 - C-496/18

    HUNGEOD u.a.

  • EuGH, 02.10.2013 - C-262/13

    Aleweld - Streichung

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