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   EuGH, 29.09.2016 - C-492/14   

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https://dejure.org/2016,30795
EuGH, 29.09.2016 - C-492/14 (https://dejure.org/2016,30795)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.2016 - C-492/14 (https://dejure.org/2016,30795)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 2016 - C-492/14 (https://dejure.org/2016,30795)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Essent Belgium

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die vorschreiben, dass aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Strom in den Netzen der betreffenden Region kostenlos zu verteilen ist - Differenzierung nach der Herkunft des grünen Stroms - Art. 28 und 30 EG - Freier ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Essent Belgium

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die vorschreiben, dass aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Strom in den Netzen der betreffenden Region kostenlos zu verteilen ist - Differenzierung nach der Herkunft des grünen Stroms - Art. 28 und 30 EG - Freier ...

  • ponte-press.de PDF (Volltext/Auszüge)

    Zu nationalen Regelungen über die kostenlose Verteilung von Grünem Strom

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • derenergieblog.de (Entscheidungsbesprechung)

    Indirekte Vorteile für Grünstromerzeuger nicht geeignet als Umweltschutzmaßnahmen?

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Essent Belgium

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Regionale Regelungen, die vorschreiben, dass aus erneuerbaren Energiequellen erzeugter Strom in den Netzen der betreffenden Region kostenlos zu verteilen ist - Differenzierung nach der Herkunft des grünen Stroms - Art. 28 und 30 EG - Freier ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (23)

  • EuGH, 07.03.2024 - C-558/22

    Fallimento Esperia und GSE

    Zu diesen Fördermechanismen hat der Gerichtshof im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/77 bereits entschieden, dass diese Richtlinie den Mitgliedstaaten einen weiten Wertungsspielraum beim Erlass und bei der Durchführung solcher Mechanismen zugunsten der Erzeuger von grünem Strom einräumt (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Sie müssen daher grundsätzlich zu einer Steigerung der inländischen Erzeugung von grünem Strom führen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daraus folgt, dass die Richtlinie 2001/77 zu keiner abschließenden Harmonisierung des von ihr geregelten Bereichs geführt hat, so dass die nationalen Regelungen zur Förderung der Erzeugung von grünem Strom im Sinne von Art. 4 dieser Richtlinie den Anforderungen genügen müssen, die sich aus den Art. 34 und 36 AEUV ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass eine nationale Maßnahme nicht bereits deshalb dem Verbot nach Art. 34 AEUV entgeht, weil die Behinderung der Einfuhr geringfügig ist und noch andere Möglichkeiten des Vertriebs der eingeführten Erzeugnisse bestehen (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hierzu hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass nationale Maßnahmen, die geeignet sind, den Handel innerhalb der Union zu behindern, durch zwingende Erfordernisse des Umweltschutzes, insbesondere durch das Bemühen, eine vermehrte Nutzung erneuerbarer Energiequellen zur Stromerzeugung zu fördern, gerechtfertigt sein können, da eine solche vermehrte Nutzung dem Umweltschutz dient und zugleich den Schutz der Gesundheit und des Lebens von Menschen, Tieren und Pflanzen bezweckt, die in Art. 36 AEUV unter den Gründen des Allgemeininteresses aufgeführt sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 101, und vom 4. Oktober 2018, L.E.G.O., C-242/17, EU:C:2018:804, Rn. 64 und 65 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Der Umstand, dass die im Ausgangsverfahren streitige Förderregelung so ausgestaltet ist, dass sie unmittelbar die Erzeugung von grünem Strom und nicht dessen bloßen Verbrauch begünstigt, lässt sich u. a. dadurch erklären, dass Strom nur aufgrund der Art seiner Herstellung als grün bezeichnet werden kann und dass somit die mit der Verringerung der Treibhausgasemissionen verbundenen Umweltziele in erster Linie im Stadium der Erzeugung wirksam verfolgt werden können (vgl. entsprechend Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 105 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Zur Verpflichtung der Einführer von Strom, grüne Zertifikate oder grünen Strom zu erwerben, sofern sie keine Herkunftsnachweise für den von ihnen eingeführten Strom vorlegen, hat der Gerichtshof im Zusammenhang mit nationalen Förderregelungen, bei denen der Mechanismus der sogenannten "grünen Zertifikate" zur Anwendung kommt, bereits entschieden, dass die Verpflichtung der Stromlieferanten, von den Erzeugern von grünem Strom eine bestimmte Menge solcher Zertifikate zu beziehen, insbesondere dazu dient, diesen Erzeugern eine Nachfrage für die ihnen zugeteilten Zertifikate zu sichern und auf diese Weise den Absatz der grünen Energie zu erleichtern, die sie zu einem Preis erzeugen, der über dem Marktpreis herkömmlicher Energie liegt (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 109).

    Solche Regelungen zur Förderung grüner Energie - deren Erzeugungskosten im Vergleich zu den Kosten von Strom aus nicht erneuerbaren Quellen noch immer recht hoch erscheinen - sollen im Wesentlichen langfristige Investitionen in neue Anlagen fördern, indem sie den Erzeugern gewisse Garantien hinsichtlich der künftigen Abnahme des von ihnen erzeugten grünen Stroms geben (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 109 und 110 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

    Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten, wie sich aus den Rn. 41 bis 58 des vorliegenden Urteils ergibt, verpflichtet sind, über ihre Fördermechanismen die mit den Richtlinien 2001/77 und 2009/28 vorgegebenen nationalen Ziele zu erreichen, und dass durch das Unionsrecht keine Harmonisierung der nationalen Regelungen zur Förderung grünen Stroms erfolgt ist, so dass es den Mitgliedstaaten grundsätzlich freisteht, durch solche Regelungen nur die in ihrem Hoheitsgebiet stattfindende Erzeugung von grünem Strom zu fördern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 106 und 107 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.09.2021 - C-179/20

    Fondul Proprietatea - Vorlage zur Vorabentscheidung - Gemeinsame Vorschriften für

    27 Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 44), vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 76), und vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug (C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 41).

    30 Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 86 und 94).

    33 Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks (C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 44), vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 76), und vom 17. Oktober 2019, Elektrorazpredelenie Yug (C-31/18, EU:C:2019:868, Rn. 41).

    34 Hidroelectrica hat nach Art. 32 der Richtlinie 2009/72 das Recht, nicht diskriminiert zu werden (vgl. hierzu Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 71 bis 75).

    36 Urteile vom 7. Juni 2005, VEMW u. a. (C-17/03, EU:C:2005:362, Rn. 47), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 79).

    38 Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 81).

    41 Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 85).

    43 Urteile vom 21. Dezember 2011, ENEL (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 38), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 87).

    46 Vgl. Urteile vom 21. Dezember 2011, ENEL (C-242/10, EU:C:2011:861, Rn. 86), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 89).

  • Generalanwalt beim EuGH, 18.01.2017 - C-549/15

    E.ON Biofor Sverige - Auslegung von Art. 34 AEUV und Art. 18 Abs. 1 der

    32 Vgl. insbesondere Urteile vom 11. Juli 1974, Dassonville (8/74, EU:C:1974:82, Rn. 5), vom 1. Juli 2014, Ålands Vindkraft (C-573/12, EU:C:2014:2037, Rn. 66), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 77), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 96).

    37 Vgl. Urteile vom 13. März 2001, PreussenElektra (C-379/98, EU:C:2001:160, Rn. 73), vom 11. September 2014, Essent Belgium (C-204/12 bis C-208/12, EU:C:2014:2192, Rn. 91), und vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 84).

    45 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Bot in der Rechtssache Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:257, Nr. 4), sowie die Anmerkungen von Michel, V., "Marché intérieur et politiques de l'Union: brèves réflexions sur une quête d'unité", L'identité du droit de l'Union européenne - Mélanges en l'honneur de Claude Blumann, Bruylant, Brüssel, 2015, S. 229.

    46 Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732).

  • EuGH, 14.06.2017 - C-26/16

    Santogal M-Comércio e Reparação de Automóveis - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Juni 2016, New Valmar, C-15/15, EU:C:2016:464, Rn. 29, und vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 27.01.2022 - C-179/20

    Fondul Proprietatea

    32 Abs. 1 der Richtlinie 2009/72, nach dem der Staat bei der Organisation des Netzzugangs in nicht diskriminierender Weise vorgehen muss, ist ein besonderer Ausdruck des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes (vgl. entsprechend Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 79 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung verlangt das Diskriminierungsverbot, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich behandelt werden, es sei denn, dass eine derartige Differenzierung objektiv gerechtfertigt wäre (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Eine unterschiedliche Behandlung ist gerechtfertigt, wenn sie auf einem objektiven und angemessenen Kriterium beruht, d. h., wenn sie im Zusammenhang mit einem rechtlich zulässigen Ziel steht, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt wird, und wenn diese unterschiedliche Behandlung in angemessenem Verhältnis zu dem mit der betreffenden Behandlung verfolgten Ziel steht (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Des Weiteren ist zu prüfen, ob der garantierte Zugang zu den Übertragungsnetzen gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgeht, was zu seiner Erreichung erforderlich ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 100).

  • EuGH, 16.07.2020 - C-224/19

    Caixabank

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 28.11.2018 - C-262/17

    Solvay Chimica Italia u.a.

    Wie der Gerichtshof schon mehrfach betont hat, ist der freie Zugang Dritter zu diesen Netzen gemäß Art. 32 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Richtlinie 2009/72 eine der Hauptmaßnahmen, die die Mitgliedstaaten durchzuführen haben, um zur Vollendung des Elektrizitätsbinnenmarkts zu gelangen (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298" Rn. 44, vom 9. Oktober 2008, Sabatauskas u. a., C-239/07, EU:C:2008:551, Rn. 31, 33 und 46, sowie vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 76).

    So geht aus Art. 3 Abs. 14 der Richtlinie 2009/72 hervor, dass die Mitgliedstaaten berechtigt sind, die Bestimmungen von Art. 32 Abs. 1 dieser Richtlinie, die einen diskriminierungsfreien Zugang Dritter zu den Übertragungs- und Verteilernetzen vorsehen, nicht anzuwenden, soweit ihre Anwendung die Erfüllung der den Elektrizitätsunternehmen übertragenen gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen de iure oder de facto verhindern würde, sofern die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Erfüllung dieser Verpflichtungen nicht durch andere Mittel, die nicht in das durch die Richtlinie 2009/72 verliehene Recht auf Netzzugang eingreifen, erfüllt werden können (vgl. entsprechend Urteile vom 22. Mai 2008, citiworks, C-439/06, EU:C:2008:298, Rn. 60, und vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 91).

  • EuGH, 27.06.2018 - C-90/17

    Turbogás - Vorlage zur Vorabentscheidung - Richtlinie 2003/96/EG - Besteuerung

    Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten von dem einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium, C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • Generalanwalt beim EuGH, 15.04.2021 - C-683/19

    Viesgo Infraestructuras Energéticas

    66 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 79 bis 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    69 Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-80/18

    UNESA

    19 Vgl. Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 79).

    21 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 81).

    28 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. September 2016, Essent Belgium (C-492/14, EU:C:2016:732, Rn. 81).

  • EuGH, 15.02.2017 - C-499/15

    W und V - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.05.2018 - C-242/17

    L.E.G.O. - Vorabentscheidungsersuchen - Umwelt - Förderung der Nutzung von

  • EuGH, 10.04.2018 - C-85/18

    CV

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.07.2018 - C-305/17

    FENS

  • EuGH, 06.06.2019 - C-361/18

    Weil - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen

  • Generalanwalt beim EuGH, 27.10.2016 - C-406/15

    Milkova

  • EuGH, 14.02.2019 - C-562/17

    Nestrade - Vorlage zur Vorabentscheidung - Dreizehnte Richtlinie 86/560/EWG -

  • EuGH, 01.03.2018 - C-76/17

    Petrotel-Lukoil und Georgescu - Vorlage zur Vorabentscheidung - Abgabe

  • EuGH, 24.01.2019 - C-326/17

    RDW u.a.

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.05.2019 - C-105/18

    UNESA - Vorabentscheidung - Verursacherprinzip - Deckung der Kosten der

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.04.2019 - C-722/17

    Reitbauer u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.03.2020 - C-249/19

    JE (Loi applicable au divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verordnung (EU)

  • EuGH, 26.09.2019 - C-600/18

    UTEP 2006. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Straßenverkehr - Art. 91 und 92 AEUV

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