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   EuGH, 06.10.2016 - C-318/15   

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EuGH, 06.10.2016 - C-318/15 (https://dejure.org/2016,31607)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2016 - C-318/15 (https://dejure.org/2016,31607)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - C-318/15 (https://dejure.org/2016,31607)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Europäischer Gerichtshof

    Tecnoedi Costruzioni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 7 Buchst. c - Schwellenwerte für öffentliche Aufträge - Nicht erreichter Schwellenwert - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Automatischer Ausschluss - Befugnis des öffentlichen ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Tecnoedi Costruzioni

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 7 Buchst. c - Schwellenwerte für öffentliche Aufträge - Nicht erreichter Schwellenwert - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Automatischer Ausschluss - Befugnis des öffentlichen ...

  • VERIS(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ams-rae.de

    EuGH Urteil: Unterschwellenbereich - Voraussetzungen für ein grenzüberschreitendes Interesse an einem Auftrag

  • Reguvis VergabePortal - Veris(Abodienst, Leitsatz ggf. frei)
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Wann besteht an einem Auftrag im Unterschwellenbereich ein grenzüberschreitendes Interesse?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • vergabeblog.de (Kurzinformation)

    Wann besteht ein grenzüberschreitendes Interesse bei Unterschwellenvergaben?

  • bblaw.com (Kurzinformation)

    Wann sind Unterschwellenaufträge EU-weit auszuschreiben?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Europaweite Ausschreibung unterhalb der Schwellenwerte

Besprechungen u.ä. (2)

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Auftrag im Unterschwellenbereich: Wann besteht ein grenzüberschreitendes Interesse? (VPR 2017, 1)

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Auftrag im Unterschwellenbereich: Wann besteht ein grenzüberschreitendes Interesse? (IBR 2017, 146)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Tecnoedi Costruzioni

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Bauaufträge - Richtlinie 2004/18/EG - Art. 7 Buchst. c - Schwellenwerte für öffentliche Aufträge - Nicht erreichter Schwellenwert - Ungewöhnlich niedrige Angebote - Automatischer Ausschluss - Befugnis des öffentlichen ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • NZBau 2016, 781
 
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Wird zitiert von ... (17)Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 15.05.2008 - C-147/06

    SECAP - Öffentliche Bauaufträge - Vergabeverfahren - Ungewöhnlich niedrige

    Auszug aus EuGH, 06.10.2016 - C-318/15
    Unter Verweis auf das Urteil vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso (C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277), stellt das vorlegende Gericht fest, dass die nationale Regelung es auch bei einem nahe am unionsrechtlichen Schwellenwert liegenden Wert und einer geringen Zahl von zugelassenen Angeboten (ab zehn) in das unbegrenzte Ermessen der öffentlichen Auftraggeber stelle, in der Ausschreibungsbekanntmachung den Mechanismus des automatischen Ausschlusses von ungewöhnlich niedrigen Angeboten vorzusehen, ohne die konkreten Umstände zu berücksichtigen, die für ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse sprächen.

    Die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie dem daraus folgenden Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 20 und 21, vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 45 und 46, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 32, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 16).

    In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer Beschwerden eingelegt haben, sofern es sich dabei nachweislich um echte und nicht bloß um fiktive Beschwerden handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 31, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 16.04.2015 - C-278/14

    SC Enterprise Focused Solutions - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 06.10.2016 - C-318/15
    Die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie dem daraus folgenden Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 20 und 21, vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 45 und 46, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 32, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 16).

    In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass in anderen Mitgliedstaaten ansässige Wirtschaftsteilnehmer Beschwerden eingelegt haben, sofern es sich dabei nachweislich um echte und nicht bloß um fiktive Beschwerden handelt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 31, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 14.11.2013 - C-221/12

    Belgacom - Vorabentscheidungsersuchen - Art. 49 AEUV - Niederlassungsfreiheit -

    Auszug aus EuGH, 06.10.2016 - C-318/15
    Ferner sei es nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs für das Vorliegen eines eindeutigen grenzüberschreitenden Interesses nicht erforderlich, dass ein Wirtschaftsteilnehmer tatsächlich sein Interesse bekundet habe (Urteil vom 14. November 2013, Belgacom, C-221/12, EU:C:2013:736, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.12.2014 - C-113/13

    Dringende Krankentransportdienste dürfen vorrangig und im Wege der Direktvergabe

    Auszug aus EuGH, 06.10.2016 - C-318/15
    Die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie dem daraus folgenden Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 20 und 21, vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 45 und 46, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 32, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 16).
  • EuGH, 18.12.2014 - C-470/13

    Generali-Providencia Biztosító - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Auszug aus EuGH, 06.10.2016 - C-318/15
    Die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, unterliegt nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie dem daraus folgenden Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. Mai 2008, SECAP und Santorso, C-147/06 und C-148/06, EU:C:2008:277, Rn. 20 und 21, vom 11. Dezember 2014, Azienda sanitaria locale n. 5 "Spezzino" u. a., C-113/13, EU:C:2014:2440, Rn. 45 und 46, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 32, und vom 16. April 2015, Enterprise Focused Solutions, C-278/14, EU:C:2015:228, Rn. 16).
  • EuGH, 05.04.2017 - C-298/15

    Borta - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Aufträge - Richtlinie

    Wenngleich die Richtlinie 2004/17 auf solche Aufträge nicht anwendbar ist, unterliegen diese jedoch diesen Regeln und Grundsätzen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 23. Dezember 2009, Serrantoni und Consorzio stabile edili, C-376/08, EU:C:2009:808, Rn. 22 bis 24, vom 18. Dezember 2014, Generali-Providencia Biztosító, C-470/13, EU:C:2014:2469, Rn. 27, und vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 19).
  • EuGH, 20.03.2018 - C-187/16

    Kommission/ Österreich (Imprimerie d'État) - Vertragsverletzung eines

    Allerdings unterliegt die Vergabe von Aufträgen, die in Anbetracht ihres Wertes nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinien über die Vergabe öffentlicher Aufträge fallen, nach ständiger Rechtsprechung den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags, insbesondere den Grundsätzen der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit sowie dem daraus folgenden Transparenzgebot, sofern an diesen Aufträgen ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Hinsichtlich der objektiven Kriterien, die auf ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse hindeuten können, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass es sich dabei u. a. um ein gewisses Volumen des fraglichen Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technischen Merkmalen des Auftrags oder Besonderheiten der betreffenden Waren handeln kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • OVG Hamburg, 20.09.2022 - 3 Bf 198/21

    Auswahlverfahren zur Vergabe von Leistungen der Notfallrettung

    Das bedeutet, dass von einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse nicht aufgrund von Angaben ausgegangen werden kann, die seine Existenz nicht ausschließen; dieses ist vielmehr erst dann zu bejahen, wenn der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen ist (vgl. EuGH, Urt. v. 19.4.2018, C-65/17, VergabeR 2018, 516, juris Rn. 39; Urt. v. 6.10.2016, C-318/15, NZBau 2016, 781, juris Rn. 22).

    Maßgebliche Kriterien können insbesondere das Volumen des betreffenden Auftrags in Verbindung mit dem Leistungsort, technische Merkmale des Auftrags, Besonderheiten der betreffenden Waren oder Dienstleistungen sowie die weiteren Merkmale und Bedingungen ihrer Durchführung sein (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.12.2020, 3 B 34/19, NVwZ-RR 2022, 86, juris Rn. 30; EuGH, Urt. v. 19.4.2018, a.a.O.; Urt. v. 6.10.2016, a.a.O., juris Rn. 40; Urt. v. 11.12.2014, C-113/13, ZfBR 2015, 297, juris Rn. 49; Urt. .

    Die Entfernung rechtfertigt nicht die Annahme, dass der Ort der Leistungserbringung vorliegend als ein Kriterium anzusehen ist, welches geeignet ist, ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse anzunehmen (ähnlich EuGH, Urt. v. 6.10.2016, C-318/15, VergabeR 2017, 31, juris Rn. 21 ff. hinsichtlich eines Leistungsortes, der 200 km von der Grenze zu einem anderen Mitgliedsstaat entfernt liegt).

    Die Klägerin stellt insoweit rein fiktive Erwägungen an, die für ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse nicht ausreichen (vgl. EuGH, Urt. v. 6.10.2016, a.a.O., juris Rn. 22; Urt. v. 16.4.2015, C-278/14 [Enterprise Focused Solutions], NZBau 2015, 383, juris Rn. 20).

  • BGH, 28.03.2023 - II ZB 11/22

    "Tax Law Clinic" verstößt gegen § 5 StBerG

    Die Bestimmungen des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Niederlassungsfreiheit, den freien Dienstleistungsverkehr und den freien Kapitalverkehr finden auf einen Sachverhalt, dessen Merkmale sämtlich nicht über die Grenzen eines Mitgliedsstaats hinausweisen, keine Anwendung; ein bloß hypothetisch möglicher grenzüberschreitender Bezug reicht dafür nicht aus (vgl. EUGH, Urteil vom 15. November 2016 - C-268/15, ECLI:EU:C:2016:874 = juris Rn. 47 - Ullens de Schooten; Urteil vom 16. Oktober 2016 - C-318/15, ECLI:EU:C:2016:747 = NZBau 2016, 781 Rn. 22 f. - Tecnoedi Costruzioni Srl; Streinz/Müller-Graff, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 20; Korte in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 22 ff.; Tiedje in von der Groeben/Schwarze/Hatje, Europäisches Unionsrecht, 7. Aufl., Art. 49 AEUV Rn. 122 f.).
  • EuGH, 08.12.2016 - C-553/15

    Undis Servizi - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Im zweiten Fall ist die Anwendung dieser Ausnahme für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits jedoch nur relevant, sofern der in Rede stehende Auftrag den Grundregeln und den allgemeinen Grundsätzen des AEU-Vertrags unterliegt, was voraussetzt, dass an diesem Auftrag ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.02.2022 - 6 S 1922/20

    Glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle; Abstandsgebot;

    (3) Die restlichen von der Klägerin angeführten Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (Urteile vom 05.04.2017 - C-298/15 -, ZfBR 2017, 484 , vom 08.12.2016 - C-553/15 -, NZBau 2017, 109 , vom 06.10.2016 - C-318/15 -, NZBau 2016, 781 , vom 02.06.2016 - C-410/14 -, NZBau 2016, 441 , vom 17.12.2015 - C-25/14 und C-26/14 - [UNIS], NZA 2016, 113 , vom 17.11.2015 - C-115/14 - [RegioPost], NVwZ 2016, 212 , vom 14.11.2013 - C-221/12 - [Belgacom], EWS 2013, 468 , vom 13.10.2005 - C-458/03 -, Slg 2005, I-8585 und vom 21.07.2005 - C-231/03 - [Coname], Slg. 2005, I-7287 ) führen zu keinem anderen Ergebnis.
  • EuGH, 19.04.2018 - C-65/17

    Oftalma Hospital - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche

    Das bedeutet, dass von einem eindeutigen grenzüberschreitenden Interesse nicht aufgrund von Angaben ausgegangen werden kann, die seine Existenz nicht ausschließen, sondern es dann zu bejahen ist, wenn der grenzüberschreitende Charakter anhand objektiver und übereinstimmender Umstände erwiesen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 22).

    In diesem Zusammenhang kann auch berücksichtigt werden, dass in anderen Mitgliedstaaten als denen des öffentlichen Auftraggebers ansässige Wirtschaftsteilnehmer Beschwerden eingelegt haben, sofern es sich dabei nachweislich um echte und nicht um fingierte Beschwerden handelt (Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • BVerwG, 15.12.2020 - 3 B 34.19

    Verhinderung eines Mitglieds der Kammer oder des Senats an der Unterschrift der

    Maßgebliche Kriterien sind insbesondere der Auftragswert bzw. die wirtschaftliche Bedeutung der Konzession, der Ort der Leistungserbringung sowie die weiteren Merkmale und Bedingungen ihrer Durchführung (vgl. EuGH, Urteile vom 15. Mai 2008 - C-147/06 u.a. [ECLI:EU:C:2008:277] - NVwZ 2008, 766 Rn. 24 und 31; vom 14. November 2013 - C-221/12 - EuZW 2014, 69 Rn. 29; vom 11. Dezember 2014 - C-113/13 - ZfBR 2015, 297 Rn. 49 und vom 6. Oktober 2016 - C-318/15 [ECLI:EU:C:2016:747] - juris Rn. 20 ff.).
  • Generalanwalt beim EuGH, 20.07.2017 - C-187/16

    Kommission / Österreich - Vertragsverletzungsverfahren - Öffentliche

    16 Urteile vom 7. Dezember 2000, Telaustria und Telefonadress (C-324/98, EU:C:2000:669, Rn. 60 bis 62), vom 18. Juni 2002, HI (C-92/00, EU:C:2002:379, Rn. 42, 45 und 46), vom 13. November 2007, Kommission/Irland (C-507/03, EU:C:2007:676, Rn. 29 bis 31), vom 17. Dezember 2015, UNIS und Beaudout Père et Fils (C-25/14 und C-26/14, EU:C:2015:821, Rn. 27, 38 und 39), und vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni (C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 19).

    17 In diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni (C-318/15, EU:C:2016:747, Rn. 20).

  • Generalanwalt beim EuGH, 03.02.2022 - C-436/20

    ASADE - Vorlage zur Vorabentscheidung - Öffentliche Auftragsvergabe - Art. 49 und

    121 Im Gegensatz zu Rechtssachen, in denen der Gerichtshof das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig erklärt hat, da das vorlegende Gericht dem Gerichtshof keinerlei Angaben über das Vorliegen einer grenzüberschreitenden Dimension gemacht hat (vgl. u. a. Urteil vom 6. Oktober 2016, Tecnoedi Costruzioni, C-318/15, EU:C:2016:747), geht es in der vorliegenden Rechtssache im Ausgangsverfahren um eine Nichtigkeitsklage, was bedeutet, dass Rn. 51 der Urteils vom 15. November 2016, Ullens de Schooten (C-268/15, EU:C:2016:874), gilt (siehe oben, Nr. 38).
  • VGH Baden-Württemberg, 03.03.2021 - 6 S 3097/20

    Vereinbarkeit des Spielhallenbetriebs mit Grundfreiheiten

  • EuGH, 25.04.2018 - C-102/17

    Secretaria Regional de Saúde dos Açores - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53

  • EuGH, 20.09.2018 - C-343/17

    Fremoluc - Vorlage zur Vorabentscheidung - Grundfreiheiten - Art. 21, 45, 49 und

  • VG Ansbach, 08.12.2017 - AN 14 E 17.02475

    Interimsweise Vergabe von Rettungsdienstleistungen im freihändigen Verfahren

  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 20.441

    Erfolglose Klage gegen Befristung einer glücksspielrechtlichen

  • EuGH, 25.05.2020 - C-643/19

    Resopre - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 53 Abs. 2 der Verfahrensordnung

  • VG München, 18.02.2020 - M 16 K 17.3583

    Befristete glücksspielrechtliche Erlaubnis

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