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   EuGH, 06.10.2016 - C-466/15   

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EuGH, 06.10.2016 - C-466/15 (https://dejure.org/2016,31606)
EuGH, Entscheidung vom 06.10.2016 - C-466/15 (https://dejure.org/2016,31606)
EuGH, Entscheidung vom 06. Oktober 2016 - C-466/15 (https://dejure.org/2016,31606)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Europäischer Gerichtshof

    Adrien u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - An ein Organ oder eine Einrichtung der Union entsandte nationale Beamte - Altersrente - Wahlrecht - Aussetzung oder Aufrechterhaltung der Zugehörigkeit zum nationalen Versorgungssystem - Beschränkung der ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Adrien u.a.

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - An ein Organ oder eine Einrichtung der Union entsandte nationale Beamte - Altersrente - Wahlrecht - Aussetzung oder Aufrechterhaltung der Zugehörigkeit zum nationalen Versorgungssystem - Beschränkung der ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensmitteilung)

    Adrien u.a.

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer - An ein Organ oder eine Einrichtung der Union entsandte nationale Beamte - Altersrente - Wahlrecht - Aussetzung oder Aufrechterhaltung der Zugehörigkeit zum nationalen Versorgungssystem - Beschränkung der ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Papierfundstellen

  • EuZW 2017, 33
 
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Wird zitiert von ... (12)

  • BVerfG, 14.01.2020 - 2 BvR 2055/16

    Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist

    Im Anwendungsbereich des Unionsrechts müssen sich Beschränkungen der Freizügigkeit der Arbeitnehmer, auf die sich auch Beamte berufen können, wenn sie in einem anderen Mitgliedstaat bei einer internationalen Organisation arbeiten (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u.a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 24), zudem an Art. 45 AEUV messen lassen.

    Hemmnisse und Ungleichbehandlungen - dazu gehört auch der Verlust von Leistungen der sozialen Sicherheit (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2016, a.a.O., Rn. 28) - sind nur dann geeignet, die dadurch verfolgten Ziele zu erreichen, wenn diese tatsächlich "in kohärenter und systematischer Weise" verfolgt werden (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016, Pöpperl/Land Nordrhein-Westfalen, C-187/15, EU:C:2016:550, Rn. 33 ff. mit Verweis auf Urteil vom 10. März 2009, Hartlauer, C-169/07, EU:C:2009:141, Rn. 55 und Urteil vom 19. Mai 2009, Apothekerkammer des Saarlandes u.a., C-171/07 und C-172/07, EU:C:2009:316, Rn. 42).

  • EuGH, 12.05.2021 - C-27/20

    CAF

    Hinsichtlich der Bestimmungen des AEU-Vertrags über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer ergibt sich aus einer ständigen Rechtsprechung, dass ein Unionsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat arbeitet und eine Stelle in einer internationalen Organisation angenommen hat, in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fällt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 11, vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 24, und vom 31. Mai 2017, U, C-420/15, EU:C:2017:408, Rn. 13).

    Daraus folgt, dass einem Unionsangehörigen, der für ein Organ oder eine Einrichtung der Union in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat arbeitet, die ihm durch Art. 45 AEUV gewährten Rechte und sozialen Vergünstigungen nicht versagt werden dürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 15. März 1989, Echternach und Moritz, 389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 12, und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 25).

    Hinsichtlich der Frage, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine durch Art. 45 Abs. 1 AEUV verbotene Beschränkung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union darstellt, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung jeder Maßnahme entgegensteht, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit oder des Wohnsitzes gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den AEU-Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 45, und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 26).

    Der Umzug eines Arbeitnehmers in einen anderen Mitgliedstaat kann nämlich je nach Einzelfall aufgrund der Unterschiede, die zwischen den Systemen und den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestehen, für die betreffende Person Vorteile oder Nachteile im Bereich des sozialen Schutzes haben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 27, und vom 18. Juli 2017, Erzberger, C-566/15, EU:C:2017:562, Rn. 34).

  • Generalanwalt beim EuGH, 06.12.2016 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freizügigkeit der Arbeitnehmer -

    38 - Vgl. u. a. Urteile vom 15. Februar 1996, Kemmler (C-53/95, EU:C:1996:58, Rn. 13 und 14), vom 15. Februar 2000, Kommission/Frankreich (C-169/98, EU:C:2000:85, Rn. 42 und 45), vom 19. März 2002, Hervein u. a. (C-393/99 und C-394/99, EU:C:2002:182, Rn. 49), vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern (C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 40), und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30).

    39 - Vgl. Urteile vom 19. März 2002, Hervein u. a. (C-393/99 und C-394/99, EU:C:2002:182, Rn. 49, 61 und 64), vom 9. März 2006, Piatkowski (C-493/04, EU:C:2006:167, Rn. 34 bis 36), und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30).

    40 - An dieser Stelle ist die Anmerkung von Interesse, dass der Gerichtshof im Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 30), die Tatsache, dass die in dieser Rechtssache fragliche französische Regelung eine Beschränkung darstelle und somit gegen Art. 45 AEUV verstoße, aus dem bloßen Umstand ableitete, dass die betreffenden Zeitbediensteten der Union verpflichtet waren, "rückzahlungsfreie Beiträge" in das nationale Versorgungssystem einzuzahlen, dem sie gemäß eines Wahlrechts, das abgeordneten nationalen Beamten nach dieser Regelung gewährt wurde, weiterhin angeschlossen sind.

  • EuGH, 04.02.2021 - C-903/19

    Ministre de la Transition écologique und solidaire und Ministre de l'Action und

    Nach ständiger Rechtsprechung verliert nämlich ein Unionsangehöriger, der in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat arbeitet, nicht deshalb seine Arbeitnehmereigenschaft im Sinne dieses Artikels, weil er bei einer internationalen Organisation beschäftigt ist (Urteile vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Folglich dürfen einem Unionsangehörigen, der - wie der Kläger des Ausgangsverfahrens - für ein Organ oder eine Einrichtung der Union in einem anderen Mitgliedstaat als seinem Herkunftsmitgliedstaat arbeitet, die ihm durch Art. 45 AEUV gewährten Rechte und sozialen Vergünstigungen nicht versagt werden (Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Nach ständiger Rechtsprechung steht Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 07.03.2018 - C-651/16

    DW - Vorlage zur Vorabentscheidung - Soziale Sicherheit - Mutterschaftsgeld -

    Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, indem sie u. a. die Voraussetzungen für die Gewährung von Leistungen der sozialen Sicherheit festsetzen, doch müssen sie dabei das Unionsrecht und insbesondere die Vertragsbestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer beachten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38, und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 22).

    Da festgestellt worden ist, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Regelung mit dem durch Art. 45 AEUV garantierten Grundsatz der Freizügigkeit der Arbeitnehmer unvereinbar ist, ist über die Auslegung von Art. 4 Abs. 3 EUV nicht mehr zu entscheiden (Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 37).

  • EuGH, 31.05.2017 - C-420/15

    U - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art. 45 AEUV - Freizügigkeit der Arbeitnehmer

    In Bezug auf die auf den Sachverhalt des Ausgangsverfahrens anwendbaren Vertragsbestimmungen ist zunächst festzuhalten, dass Unionsangehörige wie Herr U, die für ein Organ oder eine Einrichtung der Union in einem anderen Mitgliedstaat als ihrem Herkunftsmitgliedstaat arbeiten, in den Anwendungsbereich von Art. 45 AEUV fallen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 3. Oktober 2000, Ferlini, C-411/98, EU:C:2000:530, Rn. 42, vom 16. Dezember 2004, My, C-293/03, EU:C:2004:821, Rn. 47, sowie vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 24 und 25).

    Zunächst ist festzuhalten, dass Art. 45 AEUV jeder Maßnahme entgegensteht, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten durch die Unionsangehörigen zu behindern oder weniger attraktiv zu machen (Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 26).

  • VG Kassel, 27.04.2022 - 1 K 1659/19

    Zum Ruhen der Versorgung nach § 60 HBeamtVG wegen Verwendung bei der Euopäischen

    Folglich steht das Unionsrecht jeder nationalen Maßnahme entgegen, die, auch wenn sie ohne Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit gilt, geeignet ist, die Ausübung der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten zu behindern oder auch nur weniger attraktiv zu machen (EuGH, Urteil vom 13. Juli 2016 - C-187/15 -, juris Rn. 44 und Urteil vom 6. Oktober 2016 - C-466/15 -, EuZW 2017, 33 Rn. 26 jeweils m.w.N.).

    Ein hiervon abweichendes Ergebnis lässt sich auch nicht, wie der Kläger meint, aus einem Urteil des EuGH vom 6. Oktober 2016 ableiten (C-466/15 -, EuZW 2017, 33).

    (EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2016 - C-466/15 -, EuZW 2017, 33).

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.07.2022 - C-404/21

    INPS und Repubblica italiana - Vorlage zur Vorabentscheidung - Personal der EZB -

    21 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 25).

    22 Vgl. Urteil vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a. (C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 26).

  • Generalanwalt beim EuGH, 09.02.2023 - C-15/22

    Finanzamt G (Projets d'aide au développement) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    52 Da der Gerichtshof festgestellt hat, dass die Behandlung der Einkünfte eines Beamten oder Vertragsbediensteten der Europäischen Union am Maßstab einer der Grundfreiheiten wie etwa des Art. 45 AEUV zu beurteilen ist (Urteile vom 16. Februar 2006, Öberg, C-185/04, EU:C:2006:107, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung), sollte auch ein durch den EEF finanzierter Arbeitslohn unter Art. 63 AEUV fallen.
  • EuGH, 10.05.2017 - C-690/15

    de Lobkowicz - Vorlage zur Vorabentscheidung - Beamter der Europäischen Union -

    Zum einen ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten zwar weiterhin für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit zuständig sind, doch müssen sie dabei das Unionsrecht beachten (Urteile vom 1. April 2008, Gouvernement de la Communauté française und Gouvernement wallon, C-212/06, EU:C:2008:178, Rn. 43, vom 21. Januar 2016, Kommission/Zypern, C-515/14, EU:C:2016:30, Rn. 38, und vom 6. Oktober 2016, Adrien u. a., C-466/15, EU:C:2016:749, Rn. 22).
  • EuG, 18.09.2018 - T-702/16

    Barroso Truta u.a. / Gerichtshof der Europäischen Union

  • EuG, 07.09.2022 - T-713/20

    OQ/ Kommission - Öffentlicher Dienst - Einstellung - Bekanntmachung des

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