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   EuGH, 13.10.2016 - C-294/15   

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https://dejure.org/2016,33073
EuGH, 13.10.2016 - C-294/15 (https://dejure.org/2016,33073)
EuGH, Entscheidung vom 13.10.2016 - C-294/15 (https://dejure.org/2016,33073)
EuGH, Entscheidung vom 13. Oktober 2016 - C-294/15 (https://dejure.org/2016,33073)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Europäischer Gerichtshof

    Mikolajczyk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. ...

  • Europäischer Gerichtshof

    Mikolajczyk

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (6)

  • Europäischer Gerichtshof PDF (Pressemitteilung)

    Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - Das Unionsrecht ist auf ein Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbar, das von einem Dritten nach dem Tod eines der Ehegatten in Gang gesetzt wurde

  • lto.de (Kurzinformation)

    Zuständigkeit bei Eheannullierung: Eheanfechtung durch Dritte nach Tod eines Gatten unterliegt Unionsrecht

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Unionsrecht ist für durch Dritte nach dem Tod eines Ehegatten in Gang gesetzte Verfahren über die Ungültigerklärung einer Ehe anwendbar

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Ungültigerklärung einer Ehe

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Eheanfechtung von Bürgern aus anderen EU-Staaten

Sonstiges (3)

  • Europäischer Gerichtshof (Vorlagefragen)

    Mikolajczyk

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit sowie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Ehesachen und in Verfahren betreffend die elterliche Verantwortung - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 1 Abs. 1 Buchst. ...

  • EU-Kommission (Verfahrensmitteilung)

    Vorabentscheidungsersuchen

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 375
  • FamRZ 2016, 1997
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 16.07.2009 - C-168/08

    EHEGATTEN, DIE ÜBER EINE GEMEINSAME DOPPELTE STAATSANGEHÖRIGKEIT IN DER UNION

    Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-294/15
    Zu diesem Zweck legt sie in ihren Kapiteln II und III u. a. Regeln über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Bereich der Auflösung einer Ehe fest, wobei diese Regeln die Rechtssicherheit gewährleisten sollen (Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C-168/08, EU:C:2009:474, Rn. 47 und 48).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 34, und vom 16. Juli 2009, Hadadi, C-168/08, EU:C:2009:474, Rn. 38).

    Hinsichtlich des Kontextes des Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 ist der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu entnehmen, dass dieser Artikel mehrere Gerichtsstände vorsieht, die nicht in eine Rangordnung gestellt worden sind, da alle in diesem Artikel aufgeführten objektiven Kriterien alternativ nebeneinander bestehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C-168/08, EU:C:2009:474, Rn. 48).

    Vielmehr ist das Nebeneinander mehrerer gleichrangiger Gerichtsstände ausdrücklich vorgesehen (Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C-168/08, EU:C:2009:474, Rn. 49).

    Betreffend die in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung aufgeführten Kriterien hat der Gerichtshof entschieden, dass diese in verschiedener Hinsicht an den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten anknüpfen (Urteil vom 16. Juli 2009, Hadadi, C-168/08, EU:C:2009:474, Rn. 50).

  • EuGH, 19.09.2013 - C-251/12

    Van Buggenhout und Van de Mierop - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-294/15
    In dieser Hinsicht geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop, C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26, sowie vom 26. März 2015, Litaksa, C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 23).
  • EuGH, 29.11.2007 - C-68/07

    Sundelind Lopez - Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 - Art. 3, 6 und 7 - Gerichtliche

    Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-294/15
    Eine solche Auslegung entspricht auch dem Ziel dieser Verordnung, da diese flexible Kollisionsregeln eingeführt hat, um auf die Freizügigkeit der Personen Rücksicht zu nehmen und auch die Rechte des Ehegatten zu schützen, der den Staat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, gleichzeitig aber auch das Bestehen einer tatsächlichen Beziehung zwischen dem Verfahrensbeteiligten und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. November 2007, Sundelind Lopez, C-68/07, EU:C:2007:740, Rn. 26).
  • EuGH, 26.03.2015 - C-556/13

    Litaksa - Vorlage zur Vorabentscheidung - Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung -

    Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-294/15
    In dieser Hinsicht geht aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 19. September 2013, van Buggenhout und van de Mierop, C-251/12, EU:C:2013:566, Rn. 26, sowie vom 26. März 2015, Litaksa, C-556/13, EU:C:2015:202, Rn. 23).
  • EuGH, 02.04.2009 - C-523/07

    A - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - Zuständigkeit, Anerkennung und

    Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-294/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontextes der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 2. April 2009, A, C-523/07, EU:C:2009:225, Rn. 34, und vom 16. Juli 2009, Hadadi, C-168/08, EU:C:2009:474, Rn. 38).
  • EuGH, 21.10.2015 - C-215/15

    Gogova - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in

    Auszug aus EuGH, 13.10.2016 - C-294/15
    Um festzustellen, ob eine Klage in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, ist auf ihren Gegenstand abzustellen (Urteil vom 21. Oktober 2015, Gogova, C-215/15, EU:C:2015:710, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 25.11.2021 - C-289/20

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Scheidungsantrag: Der

    Zu diesem Zweck legt sie in ihren Kapiteln II und III u. a. Regeln über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Bereich der Auflösung einer Ehe fest, wobei diese Regeln die Rechtssicherheit gewährleisten sollen (Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese objektiven, alternativen und abschließenden Kriterien beruhen auf der Notwendigkeit einer an die spezifischen kollisionsrechtlichen Bedürfnisse im Bereich der Auflösung einer Ehe angepassten Regelung (Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 40).

    Während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a erster bis vierter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 ausdrücklich auf die Kriterien des gewöhnlichen Aufenthalts der Ehegatten bzw. des Antragsgegners Bezug nimmt, erlauben Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich sowie Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Anwendung der Zuständigkeitsregel des Klägergerichtsstands (Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 41).

    So schreibt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 eine solche Zuständigkeit fest, wenn sich der Antragsteller dort seit mindestens sechs Monaten vor der Antragstellung aufgehalten hat und entweder Staatsangehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist oder, im Fall Irlands und des Vereinigten Königreichs, dort sein "domicile" hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 42).

    Diese Bestimmung soll die Interessen der Ehegatten wahren und entspricht dem Ziel der Verordnung Nr. 2201/2003, da diese flexible Kollisionsregeln eingeführt hat, um auf die Freizügigkeit der Personen Rücksicht zu nehmen und auch die Rechte des Ehegatten zu schützen, der den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, gleichzeitig aber auch das Bestehen einer tatsächlichen Beziehung zwischen dem Betroffenen und dem Mitgliedstaat, der die Zuständigkeit wahrnimmt, zu gewährleisten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 49 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Diese Beurteilung wird drittens durch das Ziel bestätigt, das mit den in Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 2201/2003 festgelegten Zuständigkeitsregeln verfolgt wird, nämlich sicherzustellen, dass zwischen der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union und der Rechtssicherheit ein Gleichgewicht besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    Daher sollen mit dem durch diese Verordnung eingeführten System der Zuständigkeitsverteilung im Bereich der Auflösung einer Ehe mehrfache Zuständigkeiten nicht ausgeschlossen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung); für ihre Koordinierung sorgen die Regeln über die Rechtshängigkeit in Art. 19 der Verordnung.

    Außerdem ist im Unterschied zu einem Kind, insbesondere einem Kleinkind, dessen Umfeld im Allgemeinen weitgehend ein familiäres Umfeld ist (vgl. insoweit Urteil vom 22. Dezember 2010, Mercredi, C-497/10 PPU, EU:C:2010:829, Rn. 54), das Umfeld eines Erwachsenen notwendigerweise vielfältiger und besteht aus einem erheblich breiteren Spektrum von Aktivitäten und mannigfaltigen Interessen, insbesondere beruflicher, soziokultureller, vermögensbezogener, privater und familiärer Art. Insbesondere in Anbetracht des Ziels der Verordnung Nr. 2201/2003, Anträge auf Auflösung der Ehe zu erleichtern, indem flexible Kollisionsregeln eingeführt und die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, kann insoweit nicht verlangt werden, dass sich diese Interessen auf das Hoheitsgebiet eines einzigen Mitgliedstaats konzentrieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 09.03.2017 - C-484/15

    Die in Zwangsvollstreckungsverfahren auf der Grundlage einer "glaubwürdigen

    Vorab ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 02.12.2021 - C-484/20

    Vodafone Kabel Deutschland - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz -

    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs sind bei der Auslegung einer unionsrechtlichen Vorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteile vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 26, und vom 26. Januar 2021, Szpital Kliniczny im.
  • Generalanwalt beim EuGH, 24.02.2022 - C-501/20

    M P A (Résidence habituelle - État tiers)

    9 Urteile vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. November 2021, 1B (Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Ehescheidung) (C-289/20, im Folgenden: Urteil IB, EU:C:2021:955, Rn. 31).

    Vgl. u. a. Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 41).

    30 Urteile IB (Rn. 56) und vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

    31 Urteile IB (Rn. 45) und vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

  • EuGH, 12.05.2022 - C-644/20

    Zu Bestimmung des auf einen Unterhaltsanspruch anwendbaren Rechts ist für den

    Unter solchen Umständen folgt aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes, dass die Bedeutung und Tragweite dieses Begriffs in der Regel eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die den Kontext der Vorschriften und die mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele berücksichtigt (vgl. entsprechend Urteile vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44, und vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 39).
  • EuGH, 10.02.2022 - C-522/20

    Die Dauer des Aufenthalts, die erforderlich ist, um die Zuständigkeit der

    So schreibt Art. 3 Abs. 1 Buchst. a fünfter Gedankenstrich der Verordnung Nr. 2201/2003 eine solche Zuständigkeit fest, wenn der Antragsteller sich dort seit mindestens einem Jahr unmittelbar vor der Antragstellung aufgehalten hat, während Art. 3 Abs. 1 Buchst. a sechster Gedankenstrich dieser Verordnung die Dauer des Aufenthalts des Antragstellers auf sechs Monate unmittelbar vor der Antragstellung verkürzt, wenn der Antragsteller Angehöriger des betreffenden Mitgliedstaats ist (Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 42).

    Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Zuständigkeitsregeln in Art. 3 der Verordnung Nr. 2201/2003, einschließlich der in Abs. 1 Buchst. a fünfter und sechster Gedankenstrich festgelegten, ein Gleichgewicht herstellen zwischen der Freizügigkeit der Personen innerhalb der Europäischen Union, indem insbesondere die Rechte des Ehegatten geschützt werden, der infolge der Ehekrise den Mitgliedstaat des gemeinsamen gewöhnlichen Aufenthalts verlassen hat, und der Rechtssicherheit, insbesondere für den anderen Ehegatten, indem gewährleistet wird, dass eine tatsächliche Beziehung zwischen dem Antragsteller und dem Mitgliedstaat besteht, dessen Gerichte für die Entscheidung über die Auflösung der Ehe zuständig sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33, 49 und 50, sowie vom 25. November 2021, 1B [Gewöhnlicher Aufenthalt eines Ehegatten - Scheidung], C-289/20, EU:C:2021:955, Rn. 35, 44 und 56).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.07.2021 - C-289/20

    IB (Résidence habituelle d'un époux - Divorce) - Vorlage zur Vorabentscheidung -

    14 Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33): "... die Verordnung Nr. 2201/2003 [trägt] laut ihrem ersten Erwägungsgrund zur Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts bei ..., in dem der freie Personenverkehr gewährleistet ist".

    43 Urteile Sundelind Lopez, Rn. 26, Hadadi, Rn. 48, und vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 49 und 50).

  • Generalanwalt beim EuGH, 08.06.2017 - C-289/16

    Kamin und Grill Shop

    8 Vgl. u. a. Urteile vom 16. Juli 2015, Lanigan (C-237/15 PPU, EU:C:2015:474, Rn. 35), und vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, (C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 26).
  • EuGH, 04.10.2018 - C-478/17

    IQ - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen -

    Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 2201/2003 in ihren Kapiteln II und III u. a. Regeln über die Zuständigkeit sowie die Anerkennung und Vollstreckung der Entscheidungen im Bereich der elterlichen Verantwortung festlegt, wobei diese Regeln die Rechtssicherheit gewährleisten sollen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 16.11.2017 - C-308/16

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    Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen die Begriffe einer Vorschrift des Unionsrechts, die nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten, die unter Berücksichtigung des Kontexts der Vorschrift und des mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Oktober 2016, Miko?‚ajczyk, C-294/15, EU:C:2016:772, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
  • EuGH, 11.06.2020 - C-19/19

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  • Generalanwalt beim EuGH, 14.07.2021 - C-262/21

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